REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG

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1 16 Gültigkeit ab Haupttermin 2015/16 REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG HÖHERE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE SCHULEN BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG UND FRAUEN SEKTION II ABTEILUNG II/4a

2 Impressum Herausgabedatum/Version: Jänner 2016/Version 1 Gültigkeit: ab Haupttermin 2015/2016 Bundesministerium für Bildung und Frauen, Abteilung II/4a Minoritenplatz 5, 1010 Wien Redaktion: Rechtlicher Teil: OR Mag. Karin DISSMANN Pädagogischer Teil: MR Dr. Ernestine ZEHENTNER, MR Mag. Ingrid VEIS Download unter Menü Abschließende Prüfungen

3 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Vorwort Die neue teilstandardisierte und kompetenzbasierte Reife- und Diplomprüfung ein wichtiges Bildungsprojekt der letzten Jahre - mit den 3 Säulen Diplomarbeit, Klausurprüfung und mündliche Prüfung ist auch Anlass, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der Kompetenzorientierung und Standardisierung von Lernprozessen in geeigneter Weise umzusetzen. Die Diplomarbeit wird mit freier Themenwahl in Teams umgesetzt und es wird damit eine Basis zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur Teambildung gelegt sowie die Studierfähigkeit gefördert. Die standardisierten schriftlichen Klausuren der Klausurprüfung in Deutsch, Englisch, Angewandte Mathematik weisen auf einen nachvollziehbaren Kennntnisstand nach der 13. Schulstufe hin, die Vergleichbarkeit und deren Bewertung wird sicher gestellt. Die mündliche Prüfung mit den individuellen Wahlmöglichkeiten präsentiert die Fach- und Schulschwerpunkte und stellt für die Gesamtkonzeption mit 7 Prüfungsteilen eine wichtige Ergänzung dar. Der Reife- und Diplomprüfung liegt die Unterrichtsarbeit zu Grunde. Grundlage der kompetenzorientierten Aufgabenstellungen sind die Lehrpläne und die im Unterricht vermittelten Fähigkeiten, Kennntisse und Fertigkeiten und deren Praxisbezug. Die Reife- und Diplomprüfung symbolisiert die Zertifizierung der erreichten Kompetenzen und Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen. Die Anforderungen der abschließenden Prüfungen sind für das Qualitätssystem in der beruflichen Bildung (QIBB) und insbesondere das Qualitätsmanagementsystem Q-hlfs als Schlüsselprozesse definiert. Die vorliegende Handreichung umfasst die gesetzlichen Bestimmungen, Hinweise und Erläuterungen (Rechtlicher Teil) sowie allgemeine Grundlagen und Hinweise zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung der abschließenden Prüfungen (Pädagogischer Teil). Im Anhang werden relevante Formularvorlagen sowie der Aktivitätenkalender vorgelegt. Diese Handreichung dient als Unterstützung und soll an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen eine einheitliche und rechtskonforme Vorgangsweise bei der Reife- und Diplomprüfung sicher stellen. Die Handreichung gilt für die HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WEIN- UND OBSTBAU HÖHERE LEHRANSTALT FÜR GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG HÖHERE LEHRANSTALT FÜR GARTENBAU HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDTECHNIK HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FORSTWIRTSCHAFT HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LEBENSMITTEL- UND BIOTECHNOLOGIE HÖHERE LEHRANSTALT FÜR UMWELT- UND RESSOURCENMANAGEMENT 3-jähriger AUFBAULEHRGANG für LANDWIRTSCHAFT 3-jähriger AUFBAULEHRGANG für FORSTWIRTSCHAFT 3-jähriger AUFBAULEHRGANG für LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG Seite 2

4 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Inhaltsverzeichnis Vorwort... 2 Inhaltsverzeichnis... 3 Einleitung... 4 RECHTLICHER TEIL... 5 Allgemeine Bestimmungen... 5 Hauptprüfung Abschließende Arbeit Hauptprüfung - Klausurprüfung Hauptprüfung Mündliche Prüfung Besondere Bestimmungen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten PÄDAGOGISCHER TEIL Grundlagen Teile der abschließenden Prüfungen Organisation ANHANG Seite 3

5 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Einleitung Der rechtliche Teil enthält die für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung (RDP) an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen maßgeblichen Bestimmungen aus den folgenden Rechtsquellen: Schulunterrichtsgesetz: BGBl. Nr. 472/1986 idf BGBl. I Nr. 104/2015 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz BGBl. Nr. 175/1966 idf BGBl. I Nr. 38/2015 Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten: BGBl. II Nr. 177/2012 idf BGBl. II Nr. 160/2015 Leistungsbeurteilungsverordnung: BGBl. Nr. 371/1974 idf BGBl. II Nr. 153/2015 Zeugnisformularverordnung: BGBl. Nr. 415/1989 idf BGBl. II Nr. 77/2015 Im Sinne der besseren Lesbarkeit der Rechtsgrundlagen werden den Bestimmungen der Prüfungsordnung die jeweils korrespondierenden Bestimmungen der relevanten Gesetze und Verordnungen zugeordnet. Weglassung irrelevanter Teile und sinngemäße Ergänzungen sind durch eckige Klammern [..] gekennzeichnet. Für die Rechtsquellen werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet: Schulunterrichtsgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz: Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten: Leistungsbeurteilungsverordnung: Zeugnisformularverordnung: SchUG Luf BSchG PO BMHS und BA LBVO Zeugnis-VO Seite 4

6 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen RECHTLICHER TEIL Allgemeine Bestimmungen Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten), BGBl. II Nr. 177/2012 idf BGBl. II Nr. 160/2015 vom 22. Juni 2015 Auf Grund der 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1. (1) Diese Verordnung gilt für 1. [..], 2. [..], 3. [..], 4. die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, 5. die Aufbaulehrgänge der in Z [..] 4 genannten Schulen 1 [..] 6. [..] und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung. (2) [..] 36a SchUG lautet: (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten [..] zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im sel- Prüfungsordnung BMHS und BA 1 Geltungsbereich SchUG 36a Zulassung 1 In den Bestimmungen der Höheren Lehranstalten sind auch die Bestimmungen für den jeweiligen Aufbaulehrgang enthalten. Seite 5

7 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen ben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen [..] von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit ( 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt. 23 Abs. 1a und 1c SchUG lauten: (1a) Die Wiederholungsprüfungen finden soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz ( 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig. 2 (1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres ( 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann [..] der Schulgemeinschaftsausschuss ( 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen [..] des 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz. SchUG 23 Abs. 1a Wiederholungsprüfung letzte Schulstufe Formen und Umfang der abschließenden Prüfung 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt 1. an den berufsbildenden höheren Schulen ( 1 Abs. 1 Z [..] 4), [..] sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen ( 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung, 2. [..] 3. [..]. (2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes [..] aus einer Hauptprüfung. Prüfungsordnung BMHS und BA 2 Formen und Umfang der Prüfung 2 Hiezu führen die Erl. Bemerkungen zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 (XXIV) aus: [..] lediglich eine Wiederholungsprüfung (in einem Pflichtgegenstand) im Haupttermin absolviert und in weiterer Folge gegebenenfalls wiederholt werden darf. Im Fall, dass zwei Pflichtgegenstände der letzten Schulstufe mit Nicht genügend beurteilt wurden, finden die Wiederholungsprüfungen wie in allen anderen Fällen grundsätzlich an den ersten beiden Tagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. Nur wenn beide Wiederholungsprüfungen positiv beurteilt wurden, ist auf Antrag ein Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem der folgenden Prüfungstermine zulässig. Eine Wiederholung dieser (am Beginn des Schuljahres abgelegten) Wiederholungsprüfungen ist nicht zulässig; in den Fällen der negativen Beurteilung auch nur einer der beiden Prüfungen ist die (letzte) Schulstufe zu wiederholen. Seite 6

8 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen (3) [..] (4) Die Hauptprüfung besteht aus 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form a) einer Diplomarbeit an den in 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder b) [..], 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen. An höheren Schulen ( 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. (5) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen. Prüfungsordnung BMHS und BA Zusatzprüfung 34 SchUG lautet: (1) Die abschließende Prüfung besteht aus 1. [..] 2. einer Hauptprüfung. (2) [..] (3) Die Hauptprüfung besteht aus 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter), 2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst. (4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. SchUG 34 abschließende Prüfung 41 SchUG lautet: (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen 3 zur Reifeprüfung abzule- SchUG 41 Zusatzprüfung 3 Die Reifeprüfung ermächtigt nach der Universitätsberechtigungsverordnung nicht immer zum Studium an allen Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen. Durch Zusatzprüfungen kann die Universitätsberechtigung erweitert werden. Zusatzprüfungen sind daher nur in jenen Unterrichtsgegenständen zulässig, die in der Seite 7

9 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen gen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission ( 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis ( 39) zu beurkunden. (2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden. (3) Die 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung 13 Abs. 2 Luf BSchG lautet: (2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind. Luf BSchG 13 Universitätsberechtigung [Prüfungskommission] 35 SchUG lautet: (1) [..] (2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender, 2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer, 3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer, SchUG 35 Prüfungskommission Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen sind. Eine Ablegung von Zusatzprüfungen zum Erwerb von anderen Berechtigungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher handelt zb die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag auf Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung in Spanisch ablehnt, weil dieser Unterrichtsgegenstand in der Universitätsberechtigungsverordnung nicht vorgesehen ist. [..] (siehe auch Universitätsberechtigungsverordnung BGBl. II Nr. 44/1998 i.d.g.f.) Seite 8

10 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen 4. jener Lehrer 4, der die abschließende Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) 5 und 5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet Religion ein Religionslehrer (Beisitzer). Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen. (3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich 6. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen. Prüfungsgebiete 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung einer Themenstellung, die nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautono- Prüfungsordnung BMHS und BA 3 Prüfungsgebiete 4 Bei Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung auch Lehrer dieses Prüfungsgegenstandes und Beisitzer (siehe SchUG 41 Abs. 1 dritter Satz). 5 Dadurch ergeben sich jeweils nach den Prüfungsgebieten der einzelnen Kandidaten verschieden zusammengesetzte Prüfungskommissionen. 6 Bei Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung siehe auch SchUG 41 Abs. 1 dritter Satz Seite 9

11 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen men) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird. (2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet Angewandte Mathematik (standardisiert) in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. [..] (3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt. (4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. 37 Abs. 1 SchUG lautet: (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. SchUG 37 Abs. 1 Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Durchführung Seite 10

12 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Hauptprüfung Abschließende Arbeit 3. Abschnitt Hauptprüfung 1. Unterabschnitt Abschließende Arbeit Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, [..]) 7. (1) Die Diplomarbeit an höheren Schulen ( 2 Abs. 4 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß 3 sowie deren Präsentation und Diskussion. (2) [..]. Prüfungsordnung BMHS und BA 7 Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf. (2) Das festgelegte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen. (3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes Diplomarbeit [..] durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen. (4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden. Prüfungsordnung BMHS und BA 8 Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit Seite 11

13 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen (5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen. 37 Abs. 2 SchUG lautet: (2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: 1. [..] 2. für die abschließende Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde, 3. [..] 4. [..] SchUG 37 Abs. 2 Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit Durchführung der abschließenden Arbeit 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf. (2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen. (3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen. (4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen. Prüfungsordnung BMHS und BA 9 Durchführung der abschließenden Arbeit 37 Abs. 3 bis 5 SchUG lauten: (3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß SchUG 37 Abs. 3 bis 5 Prüfungsvorgang abschließende Arbeit Seite 12

14 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. (4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist. (5) Die [..] Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich 7 vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen. Prüfungstermine der abschließenden Arbeit 10. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. (2) [..] Prüfungsordnung BMHS und BA 10 Prüfungstermine der abschließenden Arbeit 36 SchUG lautet: (1) [..] (2) Hauptprüfungen haben stattzufinden: 1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe, 1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins, 2. [..] und 3. im Übrigen a) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, b) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und c) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres. Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige SchUG 36 Prüfungstermine der abschließenden Arbeit 7 Hiedurch wird nicht nur den unmittelbar an der Schule Beteiligten und Interessierten, sondern darüber hinaus jedem Dritten Gelegenheit geboten, einer mündlichen Prüfung als Zuhörer beizuwohnen. Seite 13

15 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Bundesminister durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. (3) [..] (4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: 1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister, 2. [..] und 3. für [..] die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde. Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. (5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Seite 14

16 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Hauptprüfung - Klausurprüfung 2. Unterabschnitt Klausurprüfung Prüfungstermine der Klausurprüfung 11. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. [..] (2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet. Prüfungsordnung BMHS und BA 11 Prüfungstermine der Klausurprüfung 36 SchUG lautet: (1) [..] (2) Hauptprüfungen haben stattzufinden: 1. [..] 1a. [..] 2. für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung [..] innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und 3. im Übrigen a) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, b) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und c) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres. Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. (3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen [..] können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung [..] auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe. (4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: 1. [..] 2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und 3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für [..] allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten [..] durch die zuständige Schulbehörde. SchUG 36 Prüfungstermine der Klausurprüfung Seite 15

17 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. (5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen ( 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete: 1. Deutsch (standardisiert), [..] 2. Lebende Fremdsprache (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert), 3. Angewandte Mathematik (standardisiert) und 4. eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit. (2) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet. Prüfungsordnung BMHS und BA 12 Prüfungsgebiete der Klausurprüfung Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete 13. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen. Prüfungsordnung BMHS und BA 13 Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete Seite 16

18 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen (2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten Lebende Fremdsprache und Angewandte Mathematik nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen. 37 Abs. 2 SchUG lautet: (2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: 1. [..] 2. [..] 3. für die Prüfungsgebiete Deutsch [..], (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, [..] und 4. [..] SchUG 37 Abs. 2 Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete 14. (1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen. (2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurtei- Prüfungsordnung BMHS und BA 14 Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete Seite 17

19 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen lungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen. (3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren. 37 Abs. 2 SchUG lautet: (2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: 1. [..] 2. [..] 3. [..] für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und 4. [..] SchUG 37 Abs. 2 Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten Deutsch [..] an höheren Schulen 15. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten Deutsch [..] ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche Inhaltsdimension, Textstruktur, Stil und Ausdruck sowie normative Sprachrichtigkeit zu betreffen. (2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet Deutsch ) [..] und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen. (3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig. Prüfungsordnung BMHS und BA 15 Klausurarbeit Deutsch Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Lebende Fremdsprache an höheren Schulen 16. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Lebende Fremdsprache ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Prüfungsordnung BMHS und BA 16 Klausurarbeit Lebende Fremdsprache Seite 18

20 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen Leseund Hörverstehen sowie die produktive Kompetenz Schreiben zu betreffen. Der Aufgabenbereich Schreiben ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten. (2) Die Aufgabenstellungen sind gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen zu erstellen. Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich Leseverstehen, 40 bis 45 Minuten auf den Aufgabenbereich Hörverstehen und 195 bis 200 Minuten auf den Aufgabenbereich Schreibkompetenz zu entfallen haben. (3) In den Aufgabenbereichen Leseverstehen und Hörverstehen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich Schreibkompetenz (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Angewandte Mathematik an höheren Schulen 17. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Angewandte Mathematik ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen Modellbilden, Operieren, Interpretieren und Argumentieren zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung). (2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche Grundkompetenzen und fachliche Vertiefung hat 270 Minuten zu betragen. (3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Prüfungsordnung BMHS und BA 17 Klausurarbeit Angwandte Mathematik Seite 19

21 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik. Durchführung der Klausurprüfung 18. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen. (2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben. (3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet Lebende Fremdsprache gemäß 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen [..] sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken. (4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit Nicht genügend festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben. (5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind. Prüfungsordnung BMHS und BA 18 Durchführung der Klausurprüfung 37 Abs. 3 SchUG lautet: (3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. [..] SchUG 37 Abs. 3 Prüfungsvorgang Klausurprüfung Seite 20

22 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Mündliche Kompensationsprüfung 19. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen. (2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß 13 und 14 sinngemäß. (3) Für die Durchführung gilt 23 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf. Prüfungsordnung BMHS und BA 19 Mündliche Kompensationsprüfung 37 Abs. 3 SchUG lautet: (3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. [..] SchUG 37 Abs. 3 Prüfungsvorgang mündliche Kompensationsprüfun g Seite 21

23 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Hauptprüfung Mündliche Prüfung 3. Unterabschnitt Mündliche Prüfung Prüfungstermine der mündlichen Prüfung 19a. Die mündliche Prüfung findet an den in 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. [..] 36 SchUG lautet: (1) [..] (2) Hauptprüfungen haben stattzufinden: 1. [..] 1a. [..] 2. für das erstmalige Antreten [..] zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und 3. im Übrigen a) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, b) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und c) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres. Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. (3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen [..] können einzelne Teilprüfungen [..] der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe. (4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: 1. [..] 2. [..] 3. [..] für die mündliche Prüfung [..] durch die zuständige Schulbehörde. Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. (5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Prüfungsordnung BMHS und BA 19a Prüfungstermine der mündlichen Püfung SchUG 36 Prüfungstermine der mündlichen Prüfung Seite 22

24 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung 20. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß 12 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet. (2) Das Prüfungsgebiet Religion oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird. Prüfungsordnung BMHS und BA 20 Prüfungsgebiete der mündlichen Püfung Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen 21. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen. (2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen. Prüfungsordnung BMHS und BA 21 Themenbeiche der mündlichen Teilpüfungen Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen 22. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Prüfungsordnung BMHS und BA 22 Aufgabenstellungen der mündlichen Teilpüfungen Seite 23

25 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen. (2) In den Prüfungsgebieten Deutsch [..] haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen. (3) In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten. 37 Abs. 2 SchUG lautet: (2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: 1. [..] 2. [..] 3. [..] 4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist. SchUG 37 Abs. 2 Themenbereiche und Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung Durchführung der mündlichen Prüfung 23. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. (3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen. (4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Prüfungsordnung BMHS und BA 23 Durchführung der mündlichen Püfung Seite 24

26 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen (5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken. 37 Abs. 3 bis 5 SchUG lauten: (3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. [..] (4) [..] (5) Die mündliche Prüfung [..] [ist] öffentlich 8 vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen. SchUG 37 Abs. 3 bis 5 Prüfungsvorgang mündliche Prüfung [Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung] 38 SchUG lautet: (1) [..] (2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung ( 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). (3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung ( 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. SchUG 38 Leistungsbeurteilung 8 Hiedurch wird nicht nur den unmittelbar an der Schule Beteiligten und Interessierten, sondern darüber hinaus jedem Dritten Gelegenheit geboten, einer mündlichen Prüfung als Zuhörer beizuwohnen. Seite 25

27 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen (4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer bzw. der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung ( 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung). (5) [..] Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit Nicht genügend und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit Befriedigend, Genügend oder Nicht genügend festzusetzen. (6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. [..] 18 Abs. 2, 3, 4 und 6 SchUG lauten: (2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). [..] (3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit 9, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen. (4) Vorgetäuschte 10 Leistungen sind nicht zu beurteilen. (6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. SchUG 18 Abs. 2, 3, 4 und 6 Leistungsbeurteilung [Beurteilung gemäß Leistungsbeurteilungsverordnung] 14 LBVO lautet: (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteiungsstufen (Noten): LBVO 14 Sehr gut (1) Gut (2) Befriedigend (3) 9 Unter Selbständigkeit der Arbeit ist ein möglichst anleitungsfreies Arbeiten gemeint (bringt somit das Ausmaß der Anleitung bei der Bewältigung eines Themas zum Ausdruck), während durch den Begriff der Eigenständigkeit des Schülers der Grad des Vermögens, einen eigenen geistigen Standpunkt zu beziehen, erfasst werden soll. 10 Darunter fällt auch die Anwendung unerlaubter Hilfsmittel. Der bloße Versuch führt noch nicht zur Rechtsfolge des Abs. 4. Bei Feststellung eines Versuches ist dessen Durchführung zu unterbinden, was beim Versuch der Anwendung unerlaubter Hilfsmittel zu einer vorübergehenden Abnahme dieser Mittel führen kann. [..] Seite 26

28 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Genügend (4) Nicht genügend (5) (2) Mit Sehr gut sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. (3) Mit Gut sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. (4) Mit Befriedigend sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen. (5) Mit Genügend sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. (6) Mit Nicht genügend sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit Genügend (Abs. 5) erfüllt. (7) [..] 15 LBVO lautet: (1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. [..] (2) Für die Beurteilung von schriftlichen [Klausurarbeiten] sind nur die im 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind [..] unzulässig. (3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik [..]) sind in derselben schriftlichen [Klausurarbeit] grundsätzlich nur einmal zu werten [..]. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer [Klausur]arbeit aus Mathematik [..] derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. [..] (4) Falls vom [Prüfungskandidaten] bei einer schriftlichen [Klausurarbeit] statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen ( 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt. LBVO 15 Seite 27

29 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen 16 LBVO lautet: (1) Für die Beurteilung von [Klausur]arbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend: 1. in der Unterrichtssprache a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind, b) Ausdruck, c) Sprachrichtigkeit, d) Schreibrichtigkeit; 2. in den lebenden Fremdsprachen a) idiomatische Ausdrucksweise, b) grammatische Korrektheit, c) Wortschatz, d) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind, e) Schreibrichtigkeit, f) Angemessenheit des Ausdruckes und Stil, g) Einhaltung besonderer Formvorschriften; 3. [..] 4. in Mathematik a) gedankliche Richtigkeit, b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, c) Genauigkeit; [..] 8. in anderen Unterrichtsgegenständen a) gedankliche Richtigkeit, b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, c) Genauigkeit, d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit. (2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der [Klausur]arbeit zu berücksichtigen. 38 Abs. 6 SchUG lautet: (6) [..] Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten [..] der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist 1. mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit Sehr gut und die übrigen Prüfungsgebiete mit Gut beurteilt werden; Beurteilungen mit Befriedigend hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit Sehr gut über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; 2. mit gutem Erfolg bestanden, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit Befriedigend beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit Sehr gut wie mit Befriedigend beurteilt werden; LBVO 16 SchUG 38 Abs. 6 Gesamtbeurteilung Seite 28

30 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen 3. bestanden, wenn kein Prüfungsgebiet mit Nicht genügend beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind; 4. nicht bestanden 11, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit Nicht genügend beurteilt werden. [Prüfungszeugnisse] 39 Abs. 1 bis 3 SchUG lauten: (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten [..] auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis [..] über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden 12. (2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere 13 zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung); 2. die Personalien des Prüfungskandidaten; 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde; 4. die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1; 5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten [..] der Hauptprüfung; 6. bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß 38 Abs. 6; 7. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen ( 40); 8. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen); 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule. (3) [..] SchUG 39 Abs. 1 bis 3 Prüfungszeugnisse 11 Es besteht keine Bindung der [Prüfungskommission] an die Beurteilung auf demselben Prüfungsgebiet in der letzten Schulstufe, mögen auch die Noten ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen bieten (Erk. des VerwGH vom 26. April Slg. Nr A [RdS 3/82]) 12 Der Grundsatz, dass gemäß 70 Abs. 3 SchUG Entscheidungen sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden können, gilt nicht für die Entscheidung, dass eine abschließende Prüfung nicht bestanden worden ist. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des [Prüfungskandidaten] ist im Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. Abschlussprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer abschließenden Prüfung [..] wird daher erst durch die Zustellung des Zeugnisses wirksam [..]. [Einem Kandidaten, der nach der schriftlichen Klausurprüfung mehr als zwei Nicht genügend hat, ist ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.] 13 Im Falle einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung siehe auch SchUG 41 Abs. 1 [..] Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der [Reife- und Diplomprüfung] [..] sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird im [Reife- und Diplomprüfungszeugnis] [..] oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden. Seite 29

31 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen [Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten] 40 Abs. 1 bis 5 SchUG lauten: (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit Nicht genügend beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser [..] Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen 14. (2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen [..] Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen. (3) Die Wiederholung [..] von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind. (4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß 36 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen. SchUG 40 Wiederholung 14 Die Zulassung ist im Prüfungszeugnis gemäß 6 der Zeugnisformularverordnung zu vermerken. Seite 30

32 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen Besondere Bestimmungen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen 22. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit 89. Das Prüfungsgebiet Diplomarbeit umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien. Prüfungsordnung BMHS und BA 89 Diplomarbeit Klausurprüfung 90. (1) Die Klausurprüfung umfasst 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Deutsch gemäß 12 Abs. 1 Z 1 und 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten a) Lebende Fremdsprache gemäß 12 Abs. 1 Z 2 oder b) Angewandte Mathematik gemäß 12 Abs. 1 Z 3 und 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (300 Minuten, schriftlich). (2) Das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaft und Rechnungswesen gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst 1. den Pflichtgegenstand Betriebswirtschaft und Rechnungswesen oder 2. bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche Betriebswirtschaft und Rechnungswesen dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes oder dieser schulautonomen Pflichtgegenstände. Prüfungsordnung BMHS und BA 90 Klausurprüfung Mündliche Prüfung 91. (1) Die mündliche Prüfung umfasst 1. wenn gemäß 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Fachkolloquium (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet a) Komplementärfach (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder b) Religion oder c) Kultur und gesellschaftliche Reflexion oder Prüfungsordnung BMHS und BA 91 Mündliche Prüfung Seite 31

33 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftlich Schulen d) Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache), sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder e) Geschichte und Politische Bildung. (2) Das Prüfungsgebiet Fachkolloquium gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5. (3) Das Prüfungsgebiet Komplementärfach gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5. (4) ) Das Prüfungsgebiet Kultur und gesellschaftliche Reflexion gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche Literarische Bildung sowie Medien des Pflichtgegenstandes Deutsch. (5) Die Festlegung der gemäß Abs. 1 Z 2 für das Fachkolloquium und gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den im III., IV. und/oder V. Jahrgang (im Aufbaulehrgang aus den im I., II. und/oder III. Jahrgang) unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche: 1. An allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich Unternehmensführung und Recht die in diesem Lehrplanbereich schulautonom eingeführten Pflichtgegenstände, 2. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich Land- und Forstwirtschaft, 3. an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche Biochemische und technische Grundlagen sowie Produktion und Technologie, 4. an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich Garten- und Landschaftsgestaltung, 5. an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich Gartenbau, 6. an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche Landwirtschaft sowie Technik, 7. an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche Forstliche Produktion und Naturraummanagement sowie Forstliches Ingenieurwesen, 8. an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche Landwirtschaft sowie Ernährung und 9. an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche Landwirtschaft und Technologie und Laboratorium sowie aus dem Lehrplanbereich Naturwissenschaften die Pflichtgegenstände Angewandte Chemie, Mikrobiologie und Hygiene und Lebensmittel- und Biochemie. (6) Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 9 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen. Seite 32

34 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen PÄDAGOGISCHER TEIL Grundlagen 1. Allgemeine Grundsätze der Leistungsbeurteilung Die rechtlichen Grundlagen sind in 18 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 SchUG (Leistungsbeurteilung) und hinsichtlich der formalen Aspekte in 38 SchUG (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung) sowie in der LBVO geregelt. Bei der Klausurprüfung sind die einzelnen Klausurarbeiten auf Grund von begründeten Anträgen der Prüferinnen/Prüfer von der Prüfungskommission zu beurteilen ( 38 Abs. 3 SchUG). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung haben die Beurteilungsanträge der Prüferinnen/Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe der seitens des Bildungsministeriums zentral vorgegebenen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen. Der Beurteilungsvorschlag, der in einigen Sätzen auf die Leistungen der Kandidatin/des Kandidaten im Sinne des in der Anleitung angeführten Kompetenzmodells Bezug nehmen soll, ist dem jeweiligen Prüfungsprotokoll beizulegen. Bei der mündlichen Prüfung und mündlichen Kompensationsprüfung haben die Prüferin/der Prüfer und die Beisitzerin/der Beisitzer bzw. im Falle zweier Prüferinnen/Prüfer beide gemeinsam eine Stimme. Es ist ein gemeinsamer Beurteilungsantrag zu stellen (d.h. Prüferin/Prüfer und Beisitzerin/Beisitzer müssen sich auf eine Note einigen), im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Leistungsbeurteilung ist eine verbale Begründung zu empfehlen (Erläuterung der Stärken und Schwächen in den überprüften Kompetenzbereichen). Die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden festgesetzt. Eine Stimmenthaltung der Prüfer/innen bzw. der Prüfer/innen und Beisitzer/innen ist nicht möglich. 2. Allgemeine Grundsätze zu den Aufgabenstellungen Grundlage für ein nachvollziehbares und transparentes Prüfungsgeschehen ist eine entsprechend den in der PO BMHS und BA in den 8 und 9 Abs. 1 (Diplomarbeit), 14 (Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung) und 22 (kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen) beschriebenen Kriterien entwickelte Aufgabenstellung. In den folgenden Kapiteln wird jeweils näher darauf eingegangen. Die Aufgabenstellungen haben jedenfalls ( 14 Abs. 1 und 2 PO BMHS und BA) einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten, dürfen im Unterricht nicht soweit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert, nur solche Hilfsmittel und Hilfen vorsehen, die im Unterricht gebraucht wurden. Sie sind so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben Kenntnisse des Prüfungsgebietes nachweisen kann, Einsicht in die Zusammenhänge verschiedener Sachgebiete zeigen kann, Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann ( 37 Abs. 3 SchUG). Die Aufgabenstellungen sollen die Kriterien der einzelnen Beurteilungsstufen gemäß LBVO abdecken. Seite 33

35 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen 3. Prüfungskommission Die rechtlichen Grundlagen sind in 35 SchUG festgelegt. Die Prüfungskommission besteht aus der/dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden und vier Mitgliedern (Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin/Abteilungsvorstand, Jahrgangsvorständin/Jahrgangsvorstand oder fachkundige/r Lehrer/in, Prüfer/in bzw. Betreuer/in der DA und Beisitzer/in), wobei Prüfer/in und Beisitzer/in (bzw. im Falle zweier Prüfer/innen diese) gemeinsam nur eine Stimme haben. Beisitzende (bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie der Kompensationsprüfung) müssen fachkundige Lehrkräfte sein, welche durch die Schulleitung zu bestimmen ist. Beim Prüfungsgebiet Religion hat dies jedenfalls ein Religionslehrer/eine Religionslehrerin derselben Konfession zu sein. Für den Fall, dass ein Mitglied der Prüfungskommission bei einzelnen Prüfungen als Prüfer/in bzw. Beisitzer/in tätig wird, hat die Schulleiterin/der Schulleiter eine geeignete Person als Ersatz zu bestellen. Dies gilt auch bei temporärer Verhinderung einzelner Mitglieder der Prüfungskommission und ist bei der jeweiligen Prüfung zu protokollieren. Bei der Bestellung von schulexternen Fachleuten als Vorsitzende im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung steht die Sicherung eines bundesweit einheitlichen Niveaus der abschließenden Prüfungen im Vordergrund. Im Rahmen von QIBB stellt die Rückmeldung des/der Vorsitzenden an die Prüfungskommission sowie die Rückmeldung der Kommissionsmitglieder an die Vorsitzende/den Vorsitzenden einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätsicherung und -entwicklung dar. Daher wird dieses Individualfeedback als Evaluierungsschwerpunkt im Rahmen von Q-hlfs gesetzt. Seite 34

36 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen Teile der abschließenden Prüfungen Die Reife- und Diplomprüfung setzt sich aus einer Diplomarbeit und deren Präsentation und Diskussion, der Klausurprüfung mit schriftlichen Klausurarbeiten und allfälligen Kompensationsprüfungen sowie der mündlichen Prüfung mit Teilprüfungen zusammen. Abb. 1: Drei Säulen der Reife- und Diplomprüfung Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann die Ablegung in einzelnen Prüfungsgebieten entfallen, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung absolviert worden sind und die Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung festgestellt hat ( 3 Abs. 3 PO BMHS und BA). 1. Diplomarbeit Die Diplomarbeit gemäß 34 Abs. 3 Z 1 SchUG wird im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellt und umfasst auch deren Präsentation und Diskussion. Die Themen der abschließenden Arbeit für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten sollen gemäß 8 Abs. 1 PO BMHS und BA nach Möglichkeit einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein. Es wird seitens Abt. II/4a jedenfalls eine Teamarbeit empfohlen, wobei ein Team aus zwei bis drei Kandidatinnen/Kandidaten im Regelfall günstig erscheint. Die Einbindung externer Partnerinnen/Partner bzw. Auftraggeberinnen/Auftraggeber ist nicht zwingend vorgesehen, wird aber empfohlen. Die Diplomarbeit ist immer in Bezug zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen zu betrachten. Dies trifft sowohl auf die Anforderungen der Themenstellung (Inhalt, Umfang, Komplexität) als auch auf die organisatorischen Anforderungen zu. Die Diplomarbeit ist keinesfalls mit wissenschaftlichen Arbeiten an tertiären Bildungseinrichtungen gleichzusetzen ( 34 Abs. 3 Z 1... in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Diplomcharakter ). Seite 35

37 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen Die Diplomarbeiten können gemäß 7 PO BMHS und BA bei entsprechender Aufgabenstellung auch praktische und/oder grafische Arbeitsformen einschließen. Kriterien der Beurteilung Die Kriterien der Beurteilung ergeben sich aus 9 Abs. 1 PO BMHS und BA. Im Rahmen der Betreuung der Diplomarbeit sind der Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen hinsichtlich Präsentation und Diskussion einzubeziehen und zu dokumentieren ( 9 Abs. 2 PO BMHS und BA). Im Sinne der Kandidatinnen/Kandidaten und einer klaren Kommunikation wird empfohlen, die Aufgabenstellung den Kandidatinnen/Kandidaten schriftlich vorzulegen. Im Rahmen der Diskussion ist darauf zu achten, dass alle Kandidatinnen/Kandidaten angesprochen werden. Es können sich alle Kommissionsmitglieder daran beteiligen, die Betreuerin/der Betreuer soll jedoch den durchgängigen Diskussionsfaden in der Hand behalten. Im Falle einer Nichtbeurteilung oder negativen Beurteilung durch die Prüfungskommission muss innerhalb von zwei Wochen ein neues Thema festgelegt werden ( 8 Abs. 3 PO BMHS und BA). Im Falle der Wiederholung der Abschlussklasse bleibt eine positive Beurteilung der Diplomarbeit erhalten. Über diese Leistung ist auf Antrag der Schülerin/des Schülers ein Zeugnis über die Ablegung der Diplomarbeit ( 39 Abs. 1 SchUG) auszustellen (Anlage 10 der Zeugnis-VO Zeugnis über die Ablegung der abschließenden Arbeit ) Informationen zur Diplomarbeit Handreichung des BMBF, Sektion II, für die Erstellung und Durchführung der Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion: 2. Klausurprüfung Die speziellen Bestimmungen sind im 4. Abschnitt der PO BMHS und BA im 22. Unterabschnitt geregelt (siehe Rechtlicher Teil). 2.1 Standardisierte Prüfungsgebiete der Klausurprüfung Standardisierte Klausurarbeiten sind im Rahmen der Reife und Diplomprüfung in den Prüfungsgebieten DEUTSCH (geregelt in 12, 13, 15 PO BMHS und BA) LEBENDE FREMDSPRACHE Englisch (geregelt in 12, 13, 16 PO BMHS und BA) ANGEWANDTE MATHEMATIK (geregelt in 12, 13, 17 PO BMHS und BA) vorgesehen. Im Prüfungsgebiet DEUTSCH haben alle Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen verpflichtend eine Klausurarbeit abzulegen. Wenn die Variante drei Klausurarbeiten gewählt wurde (siehe Abschnitt 3. Mündliche Prüfung, Abb. 2), dann ist im jeweils nicht gewählten Prüfungsgebiet eine mündliche, nicht standardisierte Prüfung abzulegen. Die standardisierten Klausurarbeiten werden im Auftrag des BMBF vom BIFIE entwickelt, evaluiert und den Standorten zu den Prüfungsterminen zur Verfügung gestellt. Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung sind die seitens des BMBF vorgesehenen Korrekturund Beurteilungsanleitungen verbindlich anzuwenden ( 38 Abs. 3 SchUG). Für detaillierte Informationen zu allen standardisierten Klausurarbeiten (inhaltliche und organisatorische Gestaltung und Rahmenbedingungen, Kompetenzbereiche, vorgegebene Korrekturschlüssel, Muster- und Übungsaufgaben u.a.) wird auf die BIFIE- Homepage verwiesen: Negativ beurteilte Klausurarbeiten können durch eine mündliche Kompensationsprüfung im selben Prüfungsgebiet kompensiert und auf Antrag der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten abgelegt werden (siehe Abschnitt 2.4 Kompensationsprüfung). Seite 36

38 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen DEUTSCH Die Aufgabenstellung in Deutsch ist schulartenübergreifend konzipiert und entspricht den Lehrplänen sowie den Bildungsstandards der 13. Schulstufe. Es werden drei Aufgaben schriftlich vorgelegt, die jeweils wieder in zwei voneinander unabhängige Schreibaufgaben unterteilt werden, die ungeachtet der Wortzahl gleich gewichtet sind. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Eine Aufgabe hat eine literarische Themenstellung zu beinhalten. Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat ca. 900 Wörter zu betragen. Dieser kann durch zwei etwa gleich lange Texte oder einen kürzeren und einen längeren Text erzielt werden. Die Arbeitzeit beträgt 300 Minuten (5 Stunden). Wörterbücher sind zulässig, nicht aber Lexika oder elektronische Informationsmedien. Den Prüferinnen/Prüfer stehen themenspezifische Beurteilungskriterien zur Verfügung, die sicherstellen sollen, dass Korrektur und Beurteilung nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen (vorgegebene Korrekturanleitung, analytische Beurteilungsskala) LEBENDE FREMDSPRACHE Die Überprüfung der Sprachkompetenz erfolgt in den drei Teilbereichen Lesen, Hören, Schreiben, wobei die angeführte Reihenfolge der zu bearbeitenden Aufgabenbereiche vorgegeben ist und unter strikter Einhaltung der Zeitvorgaben zu erfolgen hat. Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten (5 Stunden), davon 60 Minuten für Leseverstehen, 40 bis 45 Minuten für Hörverstehen (Hörtexte sind zweimal abzuspielen), 195 bis 200 Minuten für Schreibkompetenz (mit mindestens 2 voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben). Die rezeptiven Kompetenzen (Hören, Lesen) und die produktive Kompetenz (Schreiben) sind mit jeweils 50 % gleich gewichtet. Alle Aufgabenstellungen für die Lebende Fremdsprache müssen dem Sprachniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen. Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuchs ist ausschließlich im Bereich Schreiben gestattet (Lexika oder elektronische Informationsmedien sind nicht zulässig). Informationen über die verschiedenen Testformate und Übungsaufgaben dazu finden Schülerinnen/Schüler und Lehrerinnen/Lehrer auf der Website ANGEWANDTE MATHEMATIK Um der hohen Differenzierung der BHS zu entsprechen, umfasst die Klausurarbeit zwei voneinander unabhängige Aufgabenbereiche. Der Aufgabenbereich in Teil A bilden den gemeinsamen Kern des Bildungsstandards sowie der Lehrpläne ab. In Teil B sind insbesondere jene speziellen mathematischen Kompetenzen nachzuweisen, die für das jeweilige Berufsfeld als wesentlich erachtet werden. Schulformen, die vergleichbare Anforderungen an mathematische Kompetenzen stellen, werden zu sogenannten Clustern zusammengefasst. Auf Grundlage dieses Konzepts ergeben sich für die schriftliche Klausurarbeit folgende Eckpunkte des Prüfungsformats: Teil A (schulformenübergreifend) mehrere voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, Aufgaben aus den wesentlichen Lehrplanbereichen Modellbilden, Operieren, Interpretieren und Argumentieren (Grundkompetenzen). Teil B (clusterspezifisch) mehrere voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, Aufgaben mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart oder Fachrichtung und deren weitergehenden Reflexionen (fachliche Vertiefung). Seite 37

39 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen Die Arbeitszeit für beide Aufgabenbereiche beträgt 270 Minuten (4,5 Stunden). Die Verwendung von Technologie ist erlaubt. Durch die Mindestanforderung, die ein grafikfähiger Taschenrechner erfüllt, ist gleichzeitig definiert, welche Geräte bzw. Software dieser Mindestanforderung gerecht werden. Die Verwendung einer approbierten Formelsammlung ist gestattet. 2.2 Nicht standardisiertes Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Eine nicht standardisierte Klausurarbeit ist im Rahmen der Reife und Diplomprüfung im Prüfungsgebiet BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN vorgesehen. Die rechtlichen Regelungen finden sich in 37 Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz und Abs. 3 SchUG sowie in 14 PO BMHS und BA. Es ist eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Aufgaben der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zur Genehmigung vorzulegen (Anhang./3: Formular Aufgabenstellung für die nichtstandardisierte Klausurarbeit ). Hilfsmittel und Hilfen dürfen die Eigenständigkeit in der Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen und müssen im Unterricht gebraucht worden sein. Allfällige Beilagen sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgabenstellung sind dem Genehmigungsantrag anzuschließen ( 14 Abs. 1 und 2 PO BMHS und BA, siehe auch Erlass BMBF /0029-II/4a/2015 über die Aufgabenstellung zur Klausurarbeit Betriebswirtschaft und Rechnungswesen inkl. Kompensationsprüfung). 2.3 Durchführung der Klausurprüfung ( 18 PO BMHS und BA; RS Nr. 21/2013) 18 PO BMHS und BA sieht vor, dass die notwendigen Vorkehrungen betreffend die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten der Verantwortung der Schulleiterin/des Schulleiters obliegen. So sind auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen (Kontrolle der Wörterbücher und Formelsammlungen etc.). Im RS Nr. 21/2013 wird klargestellt, dass die Errichtung eines Störsenders an einer Schule, um den Missbrauch eines Mobiltelefons zu unterbinden, nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgf, nicht zulässig ist. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich Prüfungskandidatinnen /Prüfungskandidaten bedient haben oder bedienen könnten, sind diesen abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben. Liegt seitens einer Prüfungskandidatin/eines Prüfungskandidaten eine Störung der ordnungsgemäßen Durchführung der Klausurprüfung vor und wird den diesbezüglichen Anordnungen der aufsichtsführenden Lehrkraft nicht Folge geleistet, kann dies zum Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen ( 18 Abs. 1 PO BMHS und BA). Dazu wird im RS 21/2013 weiter ausgeführt, dass die Störung geeignet sein muss, den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung zu verhindern. Ein Ausschluss einer Kandidatin/eines Kandidaten ist nicht notwendiger Weise mit einer Nichtbeurteilung verbunden. Wird etwa eine störende Kandidatin/ein störender Kandidat vor Ablauf der anberaumten Prüfungsdauer des Raumes verwiesen und von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen, so ist ihr/sein Verhalten nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die erbrachte Leistung bis zum Zeitpunkt des Verweises aus dem Prüfungsraum ist zu beurteilen. Anders stellt sich die Situation bei Kandidatinnen/Kandidaten dar, die durch ihr störendes Verhalten (zb inhaltliche Erörterung einer Frage mit der Sitznachbarin/dem Sitznachbar) eine Leistung vortäuschen. Die vorgetäuschte Leistung wird nicht beurteilt ( 18 Abs. 4 SchUG). EXKURS: Prüfungskandidatinnen und -kandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung Die Festlegung der Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden; die zu treffenden Maßnahmen müssen auf Vorschlägen der Schulleitung beruhen. Den betroffenen Kandidatinnen/Kandidaten sind die nötigen Hilfsmittel (zb Gebärdendolmetscher/in, Seite 38

40 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen Blindenschrift) zur Verfügung zu stellen, wobei das Anforderungsprofil der Reife- und Diplomprüfung dadurch nicht gemindert oder geändert werden darf. Die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen im konkreten Einzelfall obliegt der Schulleitung ( 3 Abs. 4 PO BMHS und BA). Kandidatinnen/Kandidaten, die bei der Durchführung der standardisierten Klausurarbeiten soweit beeinträchtigt sind, dass sie diese Prüfung nicht ungehindert absolvieren können, sind von der Schulleitung bis zum 15. Jänner der letzten Schulstufe bei der zuständigen Schulbehörde zu melden. Die Änderung der Rahmenbedingungen bezieht sich auf die Möglichkeit, mehr Zeit für die Durchführung der Klausurprüfung zu geben oder spezielle, vor allem elektronische Hilfsmittel, verwenden zu können. Bei Legasthenie empfiehlt sich die Möglichkeit der Verwendung eines PCs mit einem Textverarbeitungskorrekturprogramm (Rechtschreibthesaurus), der dem in der Verordnung über die abschließenden Prüfungen genannten elektronischen Wörterbuch entspricht. Bei Prüfungen in speziellen Umgebungen (zb Unterricht im Krankenhaus) sind die Bedingungen entsprechend anzupassen. Zentrale Ansprechstelle für die weitere Vorgangsweise ist die Schulaufsicht, BMBF, Abt, II/4a. Wenn die Beeinträchtigung der Kandidatin/des Kandidaten durch ein medizinisches bzw. psychologisches Attest und eine Stellungnahme des jeweiligen Jahrgangsvorstandes dokumentiert ist, wird die Schulaufsicht eine Zusammenkunft zwischen Lehrenden der Schule, der Schuleitung und dem BIFIE organisieren, um die Vorbereitung und die spezielle Durchführung der Reife- und Diplomprüfung vorzunehmen. Erziehungsberechtigte bzw. die eigenberechtigten Schülerinnen/Schüler sind in die Vorbereitung miteinzubeziehen. Bis Mitte März des jeweiligen Schuljahres soll klar sein, ob zum Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung spezielle Drucksorten hergestellt, spezielle Räumlichkeiten reserviert oder andere Vorkehrungen getroffen werden müssen. 2.4 Mündliche Kompensationsprüfung Die rechtlichen Grundlagen sind in 34 Abs. 3 Z 2 und 36a Abs. 2 SchUG sowie 19 PO BMHS und BA zu finden. Sofern Klausurarbeiten mit Nicht genügend beurteilt werden, hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Möglichkeit, bis spätestens 3 Tage nach Bekanntgabe der negativen Beurteilung eine mündliche Kompensationsprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet zu beantragen. Die Termine für die Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten werden vom BMBF festgelegt, jene für Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten von der zuständigen Schulbehörde. Die Aufgabenstellungen in den standardisierten Prüfungsgebieten der Kompensationsprüfung werden zentral vom BIFIE vorgegeben und im Auftrag des BMBF entwickelt, evaluiert und den Standorten genauen Verfahrensbestimmungen folgend zu den Prüfungsterminen übermittelt. Detaillierte Informationen über die mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten siehe: Die Aufgabenstellungen im nicht standardisierten Prüfungsgebiet der Kompensationsprüfung sind von den Prüferinnen/Prüfern auszuarbeiten und haben mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten. Sie müssen der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg gemeinsam mit dem schriftlichen Thema der nicht standardisierten schriftlichen Klausurarbeit zur Genehmigung vorgelegt werden (Anhang./4: Formular Aufgabenstellung für die nichtstandardisierte Kompensationsprüfung ). Wie bei allen Klausurarbeiten sind erlaubte Hilfen und Hilfsmittel in der Aufgabenstellung anzuführen. Diese müssen aus dem Unterricht bekannt sein und dürfen die Eigenständigkeit bei der Erfüllung der Aufgabe nicht beeinträchtigen ( 19 Abs. 2 ivm 14 PO BMHS und BA). Seite 39

41 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen 2.5 Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung Hier gilt (anders als für die mündlichen Teilprüfungen), dass eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Vorbereitungsfrist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf. Die Kompensationsprüfung ist keine öffentliche Prüfung. Die Entscheidung über eine Teilbeurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit mit Nicht genügend ist der Kandidatin/dem Kandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich ( Benachrichtigung ) bekannt zu geben ( 18 Abs. 4 PO BMHS und BA). Bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung kann die betroffene Kandidatin/der betroffene Kandidat eine mündliche Kompensationsprüfung im selben Prüfungstermin beantragen ( 19 Abs. 1 PO BMHS und BA). Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust der mündlichen Kompensationsmöglichkeit ( 36a Abs. 2 SchUG) und die Kandidatin/der Kandidat kann auf Antrag frühestens zum nächstfolgenden Prüfungstermin (erster Nebentermin) die negativ beurteilte Klausurarbeit wiederholen. Die Beurteilung des betreffenden Prüfungsgebietes der Klausurprüfung kann nach Absolvierung einer Kompensationsprüfung im besten Fall mit Befriedigend festgesetzt werden ( 38 Abs. 5 SchUG). Wird die mündliche Kompensationsprüfung nicht in Anspruch genommen, dann ist die negativ beurteilte Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin der Kandidatin/des Kandidaten zu wiederholen, wobei dann die gesamte Beurteilungsskala heranzuziehen ist. 3. Mündliche Prüfung Die Rechtsgrundlagen finden sich im SchUG 36 (Prüfungstermine), 37 (Prüfungsgebiete, Aufgabenstellung, Prüfungsvorgang), 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung) und 40 (Wiederholen von Teilprüfungen) sowie in der PO BMHS und BA 19a bis 23 und Prüfungsgebiete Die mündliche Prüfung umfasst zusätzlich zu der bei drei schriftlichen Klausurarbeiten abzulegenden entsprechenden mündlichen Teilprüfung (Variante 1 oder 2) zwei weitere Teilprüfungen: eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Fachkolloquium und eine mündliche Teilprüfung nach Wahl im Prüfungsgebiet o Komplementärfach oder o Religion oder o Kultur und gesellschaftliche Reflexion oder o Zweite lebende Fremdsprache (sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde) oder o Geschichte und Politische Bildung. Seite 40

42 Handreichung RDP Höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen Abb. 2: Reife- und Diplomprüfung - Varianten der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände des Fachkolloquiums bzw. Komplementärfaches sind von der Schulleitung innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen (Anhang./1: 1. Kundmachung ). 3.2 Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen Die rechtlichen Grundlagen sind in 37 Abs. 2 Z 4 SchUG sowie 21 PO BMHS und BA zu finden. Für alle mündlichen Prüfungsgebiete sind Themenbereiche zu definieren. Diese bilden die Grundlage für die Entwicklung konkreter Aufgabenstellungen. Die festgelegten Themenbereiche sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe für alle Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung kund zu machen (Anhang./2: 2. Kundmachung ). Im Fall einer vorgezogenen mündlichen Teilprüfung ( 36 Abs. 3 SchUG) müssen die Themenbereiche spätestens zum Ende des vorletzten Jahrganges festgelegt und kundgemacht werden (RS Nr. 21/2013). Die Bestimmungen zur Kundmachung von Verordnungen sind in 79 SchUG festgelegt. Die Kundmachung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule, dann durch Hinterlegung bei der Schulleitung. Die Schülerinnen/Schüler und die Erziehungsberechtigten müssen in geeigneter Weise auf die Kundmachung hingewiesen werden. Es wird empfohlen über die formelle Kundmachung hinaus die Themenbereiche den Schülerinnen/Schüler in geeigneter Weise nachweislich bekannt zu geben. Die Festlegung der Themenbereiche erfolgt auf einer von der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der jeweiligen Fachlehrerinnen/Fachlehrer der Pflichtgegenstände der Prüfungsgebiete und erforderlichenfalls weiterer fachkundiger Lehrerinnen/Lehrer ( 21 Abs. 1 PO BMHS und BA). Sollte es in bestimmten Prüfungsgebieten (zb Geschichte und Politische Bildung) nur eine Fachlehrerin/einen Fachlehrer geben, dann wird diese Fachkonferenz durch weitere fachkundige Lehrkräfte, d.h. solche verwandter Unterrichtsgegenstände (Deutsch), ergänzt. Die Entscheidung, ob und wie viele weitere fachkundige Lehrkräfte zur Konferenz einberufen werden, liegt in der Zuständigkeit der Schulleiterin/desSchulleiters. Unter Fachlehrerinnen/Fachlehrer (vgl. 14 Luf BSchG) werden die Lehrpersonen verstanden, die entweder die Lehrbefähigung für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand besitzen (unabhängig davon, ob sie diesen Seite 41

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