Palliativ/Hospiz Pflegekonzept. der Diakoniestation Nürnberg-Ziegelstein
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- Nadine Michel
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1 Palliativ/Hospiz Pflegekonzept der Diakoniestation Nürnberg-Ziegelstein
2 Gliederung 1. Inhaltsverzeichnis 2 2. Inhaltliche Einführung 3 3. Räumliche Ausstattung 4 4. Unser Leitgedanke 5 5. Umsetzung der Palliativversorgung in der Station Säulen der Versorgung 6 7. Allgemeine Informationen / Kontakt 6 8. Kontakt 7 9. Literaturverzeichnis 7 Seite
3 Inhaltliche Einführung 2. Was ist Palliativpflege / Palliativmedizin Palliativpflege/Medizin (laut WHO Weltgesundheitsorganisation) ist die aktive, ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer progredienten, weit fortgeschrittenen Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht und die Beherrschung der Schmerzen, anderen Krankheitsbeschwerden, psychologischen, sozialen und spirituellen Problemen höchste Priorität besitzt. Palliativmedizin ist die Behandlung von Patienten mit einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, für die das Hauptziel der Begleitung die Lebensqualität ist. (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)) Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen wie z.b. Atemnot ist ein Schwerpunkt der Begleitung. Alle Unterstützungsangebote sind auf das Erreichen einer bestmöglichen Lebensqualität ausgerichtet. Neben den Kranken sollen die Angehörigen und sonstige Bezugspersonen die Hilfe erhalten, die sie benötigen, um die Pflege und Betreuung zu bewältigen. 2.1 Die SPAV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) gemäß 37b SGB V Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird auf dem Vordruckmuster 63 Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) nach Maßgabe der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) von dem behandelnden Vertragsarzt verordnet. Für die Verordnung wird besonders auf folgende Punkte hingewiesen: 1. Die Verordnung der SAPV ist nur zulässig, wenn der Versicherte an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet, dass dadurch seine Lebenserwartung begrenzt ist und somit anstelle eines kurativen Ansatzes die medizinisch-pflegerische Zielsetzung der Palliativversorgung im Vordergrund steht. er eine besonders aufwändige Versorgung benötigt, die nach dem medizinischen und pflegerischen Erkenntnissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach 72 SGB XI erbracht werden kann. 2. Die Verordnung setzt demnach voraus, dass mindestens eines der auf dem Verordnungsvordruck genannten komplexen Symptomgeschehen vgl. 4 der SGBV Richtlinie) vorliegt und das Krankheitsbild sowie der erforderliche Verordnungsbedarf ausreichend beschrieben sind. Die SAPV wird nach Bedarf intermittierend oder durchgängig von spezialisierten Leistungserbringern erbracht. Sie kann in dem Umfang verordnet werden, - Wie es notwendig und zweckmäßig ist und - Soweit das bestehende Verordnungsangebot, insbesondere der allgemeinen Palliativversorgung, nicht ausreicht, um dem schwerkranken Menschen ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges Leben in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. 5 Abs. 3 der SAPV-Richtlinie enthält eine Aufzählung der wesentlichen Leistungsinhalte.
4 3. Im Rahmen der SPAV ist vernetztes Arbeiten innerhalb der vernetzten Strukturen der Palliativversorgung unabdingbar und der Arzt hat daher bei der SAPV-verordnung die erforderlichen Maßnahmen mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern abzustimmen. 4. Die Verordnung (Vorderseite des Vordrucks 63) ist von Vertragsärzten auszustellen. Der Arzt hat auf dem Verordnungsvordruck anzugeben - Den Verordnungszeitraum - Die verordnungsrelevante(n) leistungsbegründende(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für die SAPV - Das komplexe Symptomgeschehen mit einer näheren Beschreibung dieses Symptomgeschehens und des besonderen Versorgungsbedarfs. - Die aktuelle Medikation einschließlich der ggf. gegebenen Betäubungsmittel sowie - Die erforderlichen spezialisierten palliativärztlichen und palliativpflegerischen Maßnahmen der SAPV einschließlich deren inhaltlichen Ausrichtungen; die Maßnahmen können dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend -Beratungsleistungen -Koordination der Palliativversorgung -additiv unterstützende Teilversorgung -vollständige Versorgung sein. Die SAPV kann als Beratungsleistung für den behandelnden Arzt, die behandelnde Pflegefachkraft oder den Patienten/die Angehörigen erbracht werden. Im Einzelfall ist auch eine Beratung einer anderen Person möglich. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift des Arztes mit Stempel und Datumsangabe. 5. Die vom Versicherten durch Vorlage der Verordnung beantragten Leistungen (Rückseite des Verordnungsvordrucks 63, die vom Versicherten bzw. vom SAPV- Leistungserbringer auszufüllen ist) bedürfen die Genehmigung durch die Krankenkasse. Bis zu ihrer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die verordneten und vom spezialisierten Leistungserbringer erbrachten Leistungen, wenn bis spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das nähere regeln die Partner der Verträge nach 132 d Abs. 1SGB V. Werden Verordnete Maßnahmen nicht oder in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse den verordneten Arzt sowie die Leistungserbringer der SAPV über Die Gründe zu informieren. Wir wollen die Schnittstelle zwischen den betreuenden Leistungserbringern schließen und die ambulante Versorgung durch spezialisierte Fähigkeiten und Wissen stärken. Ziel der Arbeit des Palliativ/Hospiz-Pflegedienstes ist es, den erkrankten Menschen zu ermöglichen, ihre verbleibende Lebenszeit zu Hause zu verbringen und gleichzeitig die betroffenen Angehörigen und Pflegepersonen in dieser schwierigen Situation bestmöglichst zu unterstützen. 3. Räumliche Ausstattung Unsere Einrichtung verfügt über eigene Geschäftsräume, die auch Räumlichkeiten für interne Fortbildungsveranstaltungen und Dienstbesprechungen bieten.
5 4. Unser Leitgedanke Die Besonderheit der Palliativpflege ist die Ausrichtung auf Menschen, die an einer unheilbaren Erkrankung leiden und sich in ihrer letzten Lebensphase befinden. In der ambulanten Palliativpflege stehen der schwerst kranke, sterbende Mensch und seine Angehörigen im Mittelpunkt der Versorgung, die zu Hause in der gewohnten Umgebung stattfindet. Der kranke Mensch mit all seinen körperlichen, psycho-sozialen und seelischen Leiden erfährt medizinisch-pflegerische Behandlung und menschliche Zuwendung. Dieses ganzheitliche Konzept der Versorgung kann überall dort angewendet werden, wo Menschen leben und sterben. Die Grundlage dieser ganzheitlichen Für-Sorge bildet eine konsequent durchgeführte Schmerz- und Symptomtherapie. Erst wenn Schmerzen und quälende Symptome gelindert sind, kann in der Begleitung durch Pflegepersonen und ehrenamtlichen Hospizhelfer eine vertrauensvolle Beziehung entstehen, in der das Ansprechen und die Äußerung persönlicher Fragen und Nöte Raum finden. Ehrenamtliche Hospizhelfer leisten einen wichtigen Teil in dieser Begleitung. Sie sind da für die schwerst kranken, sterbenden Menschen und deren Angehörige in der Zeit der Krankheit und in der Zeit der Trauer. Wir vom Palliativ-Pflegedienst wollen Patienten im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Erkrankung durch eine fachlich fundierte, ganzheitliche, individuelle Pflege zu Hause, in ihrer gewohnten Umgebung betreuen und begleiten. Angehörige und Pflegepersonen sollen während dieser Phase Unterstützung bei allen Problemen erhalten, die mit der Konfrontation durch eine lebensbedrohende Erkrankung einhergehen. Das Erlangen bzw. der Erhalt der bestmöglichen Lebensqualität unter größtmöglicher Selbstbestimmung des Patienten in seiner verbleibenden Lebenszeit ist das oberste Ziel. 5. Umsetzung der Palliativpflege in der Diakoniestation Nürnberg-Ziegelstein Wir wollen eine hohe Pflegequalität gewährleisten. Wir möchten Angehörige und Freunde der Erkrankten in das Pflegekonzept einbeziehen Wir legen großes Gewicht auf Gespräche mit den betroffenen Angehörigen, Freunden und Pflegepersonen. Sie werden nach Möglichkeit und nach Wunsch in die Pflege mit einbezogen. Sie erfahren Unterstützung und Begleitung im Prozess des Abschiednehmens und des Trauerns. Grundlagen hierfür sind: - die unterschiedlichen Krankheitsbilder zu kennen - bei der Vielfalt der auftretenden Symptome adäquat handeln zu können - die Bedürfnisse des Patienten wahrzunehmen, zu erfragen und zu respektieren - die Fähigkeiten (Ressourcen) des Patienten zu aktivieren und zu fördern - das Wohlbefinden des Menschen sicherzustellen und zu begleiten - zu wissen und zu akzeptieren, dass menschliches Leben begrenzt ist.
6 6. Drei Säulen der Versorgung in unseren ambulanten Pflegedienst ( in Kooperation mit Hospizverein Nürnberg) Professionelle Pflege < SAPV < Palliative Fachkräfte < Schmerzmanagement < Aromatherapie < pflegerische/medizinische Versorgung < gezielte Prophylaxen < Qualitätszirkel mit fachübergreifende Palliativzirkel < regelmäßige Fort/Weiterbildung Kooperationen < Hospizverein Nürnberg (Palliativmedizinern/Palliativstation Klinikum Nürnberg Nord/) < Hausärzten < Rufbereitschaft 24 Std Johannitern < SAPV Psychosoziale Betreuung < soziale Hilfskräfte < Sitzwachen < Gesprächsangebote < Trauerbegleiter < Abschiedsrituale < seelsorgerische Begleitung 7. Allgemeine Information Personalberechnung: Ziegelstein und Buchenbühl Ca Einwohner 3 Planstellen Wir wollen das Konzept der Palliativpflege und Hospizarbeit transparent machen Dabei wollen wir viele Menschen erreichen mit dem langfristigen Ziel, Sterben und Tod in unserer Gesellschaft zu enttabuisieren. Wir betreuen in Ziegelstein und Buchenbühl an 7 Tagen in der Woche und rund um die Uhr Menschen, die in der letzten Lebensphase nicht alleine sein wollen. 8.Kontakt Diakonie Ziegelstein e.v. Schwester Heidrun Eberhard PDL Gumbinner Str Nürnberg Tel.: 0911 / Fax: 0911 / heidrun.eberhard@diakonie-ziegelstein.de info@diakonie-ziegelstein.de
7 9.Literaturverzeichnis < SAPV RL vom 20 Dezember 2007 veröffentlich im Bundesanzeiger 2008 S. 911 in Kraft getreten < C. Brausewein, S. Rollner, R. Voltz Leitfaden Palliativmedizin 2. Auflage
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