4. Kleintransporter-Fall
|
|
- Alexander Bretz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Mai 2009 Sommersemester Kleintransporter-Fall A betreibt am Stadtrand eine Autowerkstatt und verabredet mit B und C, gemeinschaftlich im großen Stil Autoradios zu beschaffen, um sie später zu verkaufen. Abgesprochen wird der folgende Plan. A kundschaftet geeignete Wohngegenden aus, in denen in geparkte Fahrzeuge eingebrochen werden soll. Er unterrichtet B und C, die dann nachts mit einem Kleintransporter des A die Einbrüche ausführen. Dabei öffnen sie die Seitenfenster mit einer Drahtschlaufe und lösen die Radios aus der Verankerung. Die entwendeten Geräte werden in der Werkstatt des A gelagert. Nach dreimaliger Ausführung des Plans werden alle Beteiligten festgenommen. Abwandlung: Der Plan sieht vor, dass B und C die Einbrüche getrennt in unterschiedlichen Wohngebieten mit jeweils einem Kleintransporter des A ausführen.
2 4. Kleintransporter-Fall Seite 2 Prüfungsgliederung und Hinweise zur Lösung Teil 1: Ausgangsfall Hinweise zum Aufbau: Kommt für mehrere Personen die Erfüllung von Grundtatbestand und Qualifikation in Betracht, wird üblicherweise für jede Person eine vollständige Prüfung vorgenommen, bevor die Strafbarkeit der nächsten Person geprüft wird. Bei der Prüfung eines Bandendiebstahls (und anderer Bandendelikte) empfiehlt sich eine solche Vorgehensweise jedoch nicht. 1 Denn bei der Qualifikation des Bandendiebstahls muss in aller Regel bereits bei der ersten Prüfung dazu Stellung genommen werden, ob und in welcher Form (Mittäter oder Gehilfe) auch die anderen Personen Beteiligte des Diebstahls gewesen sind. Aus diesem Grund sollte zunächst für alle Personen der Diebstahl geprüft werden (in der nachfolgenden Lösung unter den Gliederungspunkten A. und B.) und erst im Anschluss daran jeweils der Bandendiebstahl und ggf. der schwere Bandendiebstahl (nachfolgend unter C. und D. sowie unter E. und F.). Die Entscheidung über eine gemeinsame oder getrennte Prüfung von Personen sollte wie sonst auch davon abhängig gemacht werden, ob der Sachverhalt zu den Personen unterschiedliches mitteilt (also etwa unterschiedliche Handlungen oder Vorstellungen der Person). Deswegen kann im vorliegenden Fall eine gemeinsame Prüfung von B und C vorgenommen werden, während die Strafbarkeit des A gesondert zu prüfen ist. Die Prüfung eines Bandendiebstahls nach 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert also keine gemeinsame Prüfung sämtlicher Bandenmitglieder! A. Strafbarkeit von B und C gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Durch das Öffnen der Autos mittels einer Drahtschlaufe und das Entwenden der Autoradios können sich B und C wegen mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht haben. (Die mögliche Erfüllung eines Regelbeispiels wird häufig bereits in den Prüfungsansatz aufgenommen. In der vorliegenden Lösung wird darauf jedoch verzichtet und die mögliche Erfüllung eines Regelbeispiels erst nach der Feststellung der Strafbarkeit bei der Strafzumessung angesprochen. Dadurch wird hervorgehoben, dass es sich bei den Regelbeispielen nicht um Tatbestände handelt.) I. Tatbestandsmäßigkeit a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+), 25 Abs. 2 StGB 1 Vgl. die Hinweise bei famos, November 2002, S. 4 abrufbar unter
3 4. Kleintransporter-Fall Seite 3 B und C haben durch das arbeitsteilige und mit Täterwillen vorgenommene Herauslösen der Radios aus den Verankerungen und das anschließende Verbringen der Radios in die Werkstatt des A den fremden (gelockerten) Gewahrsam der rechtmäßigen Autonutzer gebrochen und beim Transport der Radios zur Werkstatt des A eigenen Gewahrsam begründet. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz, 15 StGB (+) b) Zueignungsabsicht (+) 3. Objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung und entspr. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafzumessung: Erfüllung eines Regelbeispiels nach 243 Abs. 1 Satz 2 StGB Nr. 1 (+) Im Gegensatz zu dem verschlossenen Behältnis in Nr. 2 erfasst der Begriffe des umschlossenen Raumes in Nr. 1 nur solche Raumgebilde, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies trifft auf den Innenraum eines Kraftfahrzeugs zu. Indem B und C die Fahrzeuge bewusst und willentlich mit Hilfe der Drahtschlaufe öffneten und anschließend im Inneren des Fahrzeugs die Autoradios herauslösten, verwirklichten sie das Regelbeispiel des Eindringens mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug. Nr. 3 (+) Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. 2 B und C wollten gemeinsam mit A im großen Stil Autoradios beschaffen und diese später verkaufen. Dies lässt darauf schließen, dass sie die fortlaufende Beschaffung erheblicher Einkünfte planten und auch wiederholt planmäßig handelten. V. Ergebnis 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+), 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB (+) 2 Rengier, BT I, 11. Aufl. 2009, 3 Rn. 34.
4 4. Kleintransporter-Fall Seite 4 B. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Durch das Auskundschaften geeigneter Wohngegenden, das Zurverfügungstellen seines Kleintransporters und die Lagerung der Autoradios kann sich A ebenfalls wegen mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit a) fremde, bewegliche Sache (+), s. o. b) Wegnahme (+), 25 Abs. 2 StGB A hat die Autoradios selbst nicht weggenommen. Möglicherweise können ihm a- ber die Handlungen von B und C aufgrund mittäterschaftlicher Begehungsweise zugerechnet werden. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Mittäter könne nur sein, wer seinen Tatbeitrag am Tatort leiste. Diese Auffassung wird dem arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Beteiligter jedoch nicht gerecht. Mittäter kann deshalb auch derjenige sein, dessen Beiträge eine wesentliche Bedeutung für die Planung und die Vorbereitung der Tat haben. Eine solche Bedeutung kam dem Anteil des A am Gesamtgeschehen ohne weiteres zu. Denn die Durchführung der Taten hing maßgeblich davon ab, dass er Tatgelegenheiten erkundete, das Fahrzeug zur Verfügung stellte und für die Lagerung der Beute sorgte. Die Autoradios sollten außerdem über die Werkstatt des A verkauft werden, was dafür spricht, dass das Interesse des A an der Tat nicht hinter dem Interesse von B und C zurückstand. A handelte deshalb auch mit Täterwillen. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz, 15 StGB (+) b) Zueignungsabsicht (+) 3. Objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung und entspr. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+)
5 4. Kleintransporter-Fall Seite 5 IV. Strafzumessung: Erfüllung eines Regelbeispiels nach 243 Abs. 1 Satz 2 StGB Nr. 1 und Nr. 3 (+) 25 Abs. 2 StGB findet auf die Verwirklichung von Regelbeispielen analoge Anwendung. 3 Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft erfüllte A also ebenfalls die Regelbeispiele des 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB. V. Ergebnis 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+), 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB (+) C. Strafbarkeit von B und C gem. 244 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB B und C können sich durch die oben beschriebene Vorgehensweise ferner wegen Bandendiebstahls strafbar gemacht haben. I. Grundtatbestand, 242 Abs. 1 StGB (+), s. o. II. Qualifikationstatbestand, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB a) Als Mitglied einer Bande,... (+) Der Begriff der Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Straftaten (des im Gesetz benannten Deliktstyps) zu begehen. 4 Dem entsprach die von B und C mit A getroffene Vereinbarung, künftig in großer Zahl Autoradios zu stehlen. Auf die Fragen nach der Mindestgröße einer Gruppe und nach den Beteiligungsformen muss hier nicht näher eingegangen werden, da es allgemein als ausreichend angesehen wird, wenn drei Personen mitwirken und für jede Person eine Rolle als Mittäter vorgesehen ist. Damit stimmte die Verabredung von A, B und C überein. b) unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (+) 3 Rengier (Fn. 2), 3 Rn BGHSt 46, 321, 325.
6 4. Kleintransporter-Fall Seite 6 Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung der Tatausführung unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds ist für B und C, welche die Wegnahmehandlungen gemeinsam ausführten, erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) V. Ergebnis 244 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 (+) D. Strafbarkeit von B und C gem. 244 a Abs. 1 Var. 1, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+) Darüber hinaus haben sich beide wegen mittäterschaftlichen schweren Bandendiebstahls gem. 244 a Abs. 1 Var. 1 i. V. m. 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. (Die Qualifikation in 244 a Abs. 1 Var. 1 StGB nimmt Bezug auf die Voraussetzungen von 243 Abs. 1 Satz 2 StGB. Bei der Prüfung des schweren Bandendiebstahls sind diese Voraussetzungen also keine Regelbeispiele für die Verwirklichung eines besonders schweren Falles, sondern echte Tatbestandsmerkmale der Qualifikation.) E. Strafbarkeit des A gem. 244 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB A kann sich durch die oben beschriebene Vorgehensweise ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls strafbar gemacht haben. I. Grundtatbestand, 242 Abs. 1 StGB (+), s. o. 2. Qualifikationstatbestand, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB a) als Mitglied einer Bande,... (+) b) Schwerpunkt: unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (+/ ) Es könnte jedoch am Erfordernis des Stehlens unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds nach 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlen, weil A seine eigenen Tatbeiträge allein vornahm und an den Wegnahmehandlungen von B und C keinen Anteil hatte.
7 4. Kleintransporter-Fall Seite 7 Die Verneinung einer Zurechenbarkeit trotz mittäterschaftlichen Zusammenwirkens gem. 25 Abs. 2 StGB ließe sich damit begründen, dass ein Bandenmitglied, das bei der Wegnahmehandlung nicht vor Ort ist, keinen eigenen Beitrag zur Aktionsgefahr leiste. Zu einem erhöhten Einschüchterungseffekt und einer gesteigerten Durchsetzungsmacht trage ein Bandenmitglied nur dann bei, wenn es selbst am Tatort mitwirke. Die Verneinung einer Zurechenbarkeit gem. 25 Abs. 2 StGB hätte jedoch die nicht akzeptable Konsequenz, dass ausgerechnet ein Bandenchef, der fern vom Tatort die Fäden in der Hand hält, nicht wegen Bandendiebstahls belangt werden könnte. Hier agierten mit B und C jedenfalls zwei Bandenmitglieder am Tatort, so dass die spezifische Aktionsgefahr im vorliegenden Fall gegeben war. 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) V. Ergebnis 244 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 25. Abs. 2 StGB (+) F. Strafbarkeit des A gem. 244 a Abs. 1 Var. 1, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Darüber hinaus hat sich auch A wegen mittäterschaftlichen schweren Bandendiebstahls gem. 244 a Abs. 1 Var. 1 i. V. m. 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. G. Gesamtergebnis zu Teil 1 Die Strafbarkeit wegen schweren Bandendiebstahls stellt die stärkste Qualifikationsform dar, die die Qualifikation des Bandendiebstahls mitumfasst und die Verwirklichung der Regelbeispiele als Strafzumessungsregeln verdrängt. A, B und C haben sich daher wegen mittäterschaftlichen schweren Bandendiebstahls gem. 244 a Abs. 1 Var. 1, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in drei Fällen ( 53 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
8 4. Kleintransporter-Fall Seite 8 Teil 2: Abwandlung A. Strafbarkeit von A, B und C gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+) Durch ihre jeweiligen Tatbeiträge haben sich A, B und C wegen mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht. Dabei verwirklichten sie die Regelbeispiele in 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB. B. Strafbarkeit von B und C gem. 244 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Durch die oben beschriebene Vorgehensweise können sich B und C außerdem wegen schweren Bandendiebstahls strafbar gemacht haben. I. Grundtatbestand, 242 Abs. 1 StGB (+), s. o. II. Qualifikationstatbestand, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB a) Als Mitglied einer Bande,... (+) b) Schwerpunkt: unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (+/ ) Es stellt sich bereits für B und C die Frage, ob ein Bandendiebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds auch dann angenommen werden kann, wenn die Wegnahmehandlung von einem Bandenmitglied allein ausgeführt wird, das im Übrigen mit anderen mittäterschaftlich zusammenwirkt. Für eine entsprechende extensive Auslegung des Merkmals der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds wird geltend gemacht, dass auch der allein agierende Täter Anteil an der von einer Bande ausgehenden Organisationsgefahr habe. Ferner wird darauf verwiesen, dass eine vertikale Arbeitsteilung, in die der Tatausführende regelmäßig eingebunden sei, für Eigentum und Gewahrsam nicht weniger gefährlich sei als die horizontale Arbeitsteilung durch gemeinsame Aktion am Tatort. Gerade moderne Formen bandenmäßiger Diebstahlskriminalität seien so intensiv geplant und im Ablauf durchorganisiert, dass am Tatort selbst nur noch ein Bandenmitglied tätig werden müsse (vgl. BGHSt 46, 321 ff.). Diese Ansicht begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken. Sie nimmt dem Mitwirkungserfordernis jede eigenständige Bedeutung. Der allein noch tragende Gesichtspunkt der Organisationsgefahr wird weitgehend bereits durch das Merkmal der Bandenmitgliedschaft erfasst. Das Mitwirkungserfordernis statuiert die Notwendigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung auch der tatortgebundenen Aktionsgefahr. Dies lässt der Vergleich mit den benachbarten Qualifikations-
9 4. Kleintransporter-Fall Seite 9 tatbeständen erkennen. Sowohl beim Diebstahl mit Waffen gem. 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch beim Wohnungseinbruchdiebstahl gem. 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB besteht der maßgebliche Strafschärfungsgrund darin, dass das Opfer im Falle der Konfrontation mit dem Täter besonders gefährdet ist. Die entsprechende Gefahrsteigerung ergibt sich beim Bandendiebstahl aus der Konfrontation mit zwei am Tatort agierenden Bandenmitgliedern. Wollte man jedes sonstige mittäterschaftliche Zusammenwirken ausreichen lassen, so wäre kein Unterschied mehr vorhanden zu Bandenstraftaten, wie z. B. Bandenhehlerei gem. 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gem. 260 a Abs. 1 StGB, bei denen der Gesetzgeber auf das Mitwirkungserfordernis verzichtet hat. Es ist somit erforderlich, dass zwei Bandenmitglieder am Tatort zusammenwirken. Da B und C die Diebstahlstaten jeweils allein begangen haben, ist eine Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls zu verneinen. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Einbeziehung des A unter dem Gesichtspunkt mittäterschaftlicher Zurechnung. (In Anlehnung an den BGH ist auch eine Bejahung der Strafbarkeit möglich.) 2. Zwischenergebnis: Mitwirkungserfordernis ( ) II. Ergebnis 244 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB ( ) C. Gesamtergebnis zu Teil 2 A, B und C haben sich wegen mittäterschaftlichen Diebstahls gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in drei Fällen ( 53 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Dabei verwirklichten sie jeweils die Regelbeispiele in 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB. Zum Nacharbeiten BGHSt 46, 321
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
MehrGliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB
Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern
MehrSP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO
SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015 1 Aufbau der StPO 1. Buch: Allgemeine Vorschriften 2. Buch: Verfahren im ersten Rechtszug 3. Buch: Rechtsmittel 4. Buch: Wiederaufnahme eines
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Diebstahls, 242 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrKurz erwähnt D I E B S TA H L S F Ä H I G K E I T V O N L E I C H E N
Kurz erwähnt DIEBSTA HLSFÄHIGKEIT V O N LEICHEN Hinweise zur Nacharbeit - OLG Nürnberg, JA 2010, 226 ff. - OLG Bamberg, NJW 2008, 1543 ff. - Jahn/Ebner, JuS 2008, 1086 ff. - Jäger, Examensrepetitorium
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Mai 2009 Sommersemester Pralinen-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 28. Mai 2009 Sommersemester 2009
Mehrc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver
MehrStrafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
MehrStrafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV: Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Termine Donnerstag: fällt aus Freitag: 13-15 Uhr, HS 3 Nächstes Kolloquium: 28. 4. 16 Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/
MehrF A M O S. August Autoradio - Fall
F A M O S (Der Fall des Monats im Strafrecht) August 2000 Autoradio - Fall Bandendiebstahl / Bandenbegriff: Zahl der Mitglieder / Mitwirkungserfordernis: zeitliches und örtliches Zusammenwirken / Rechtsprechungsänderung
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrKlausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
MehrVII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)*
VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)* (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er
MehrLösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A
Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung
MehrBGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
MehrÜbung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger
Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen
MehrAnwendungskurs Strafrecht AT II
Anwendungskurs Strafrecht AT II Sommersemester 2010 Probeklausur 1. Tatkomplex: Geschehen am Mini-Cabrio Strafbarkeit des A A. 242, 22, 23 I, 243 I Satz 2 Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen eines versuchten
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall
Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 3. Besprechungsfall Lösungsskizze Tatkomplex 1: Vor Fahrtantritt Strafbarkeit von F nach 268 I Nr 1 1. Alt, III, IV,
MehrÜbersicht 242 ff. (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrDurch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich
MehrLösungsskizze Fall 11
Lösungsskizze Fall 11 1. Tatkomplex: Der Einbruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000
MehrFall Tatkomplex: Der Bruch
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Der Bruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000 Euro
MehrDiebstahl, 242 StGB Raub, 249 StGB
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 28 Erpressung und räuberische Erpressung 1 Systematik der Straftaten gegen Vermögenswerte - I. Unterteilung nach dem geschützten Rechtsgut - Eigentumsdelikte Schutz
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld
MehrLösungsvorschlag zu Fall 15
Lösungsvorschlag zu Fall 15 A. Vorüberlegungen B. Lösung Vom Aufbau her können Sie sich an Fall 14 orientieren. Ansonsten dürften die wichtigsten Kombinationen enthalten sein. a. BGH: Anstiftung zum Totschlag
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Unterschlagung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:
Mehr10. Münzsammlungs-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 25. Juni 2009 Sommersemester 2009
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Verschaffen Das Sichverschaffen Übernahme der eigenen Verfügungsgewalt über die aus der Vortat erlangten Sache Daran fehlt es bei
MehrEinleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2
Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung
MehrL ö s u n g (Kurzfassung)
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2004 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 4. Klausur / 5.6. 2004 Der Gorilla L ö s u n g (Kurzfassung) A. Strafbarkeit des E
MehrWintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrKarteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
MehrAbgrenzung Raub räuberische Erpressung
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrMittäterschafts- und Teilnahmekonstellationen beim Mord im Bezug zu 28 StGB und den Mordmerkmalen
Mittäterschafts- und Teilnahmekonstellationen beim Mord im Bezug zu 28 StGB und den Mordmerkmalen 211 StGB - Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrGeschütztes Rechtsgut: Eigentum
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrÜbersicht 242 ff. (2)
Übersicht 242 ff. (2) A. Strafzumessungsregel 243 I 243 I nennt für einen besonders schweren Fall des Diebstahls Regelbeispiele. Diese Regelbeispiele indizieren aber nur das Vorliegen eines besonders schweren
MehrGrundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie
12 Systematik der Diebstahlsdelikte, 242 ff. StGB Privilegierungen 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl 248 a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen Grundtatbestand 242 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung)
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrSeptember Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrLösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Unterschlagung 246 StGB Rechtsgut ist (hier: unstreitig) ausschließlich das Eigentum Unterschied zu 242: Angriff auf das fremde Eigentum
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrExamensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom
Prof. Dr. Uwe Murmann SoSe 2014 Examensklausurenkurs Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom 05.07.2014 A. 1. Tatkomplex Tankstelle I. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einfüllen des Kraftstoffs
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Mehr242 I, 243 I 2 1, 25 II
Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Mehr5 Versuch und Rücktritt
5 Versuch und Rücktritt AG Strafrecht AT Akad. Mit. Eva-Maria Weberling Grundsätzliches zum Versuch: A. Erfolgsunwert Handlungsunwert - Handlungsunwert = der Täter richtet sein Verhalten willentlich
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Mehr3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrLösungsvorschlag zur Übungsklausur
Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Kurzgutachten Strafbarkeit des A A. Der A könnte sich einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 3, 4, 5 StGB schuldig gemacht haben, indem er auf den C zu
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrL Ö S U N G S S K I Z Z E F A L L 6
Ao. Univ. Prof. Dr. Alexander Tipold 030404 Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Mo 16.00 bis 18.00 Uhr, U 21 Sommersemester 2013 Strafbarkeit des A L Ö S U N G S S K I Z Z E F A L L 6 Prüfung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme
Mehr- Raub als zweiaktiges Delikt -
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt
MehrII. Subjektive Merkmale - Vorsatz auf Merkmale erforderlich! - Nr. 3: Absicht auf dauernde Einnahmequelle! Prof. Dr.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektive Merkmale Nr. 1: Einbruchdiebstahl (Einbrechen, -steigen, -dringen mit falsch. Schlüssel, Verbergen) Nr. 2: durch Schutzvorrichtung besonders gesicherte Sache Nr.
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrÜbungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5
PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik
MehrAnstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26)
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Unterscheide: Täter / Teilnehmer Täter Teilnehmer Täter ( 25 I 1.Alt.) Anstiftung ( 26) Mittelbarer bestimmen Beihilfe Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe
MehrDurch das Anfertigen des Prüfvermerks über die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen von V und die Weitergabe an die Buchhaltung.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 7 A. Strafbarkeit t von B gemäß 263 StGB gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter von W zu Lasten W Durch das
MehrDie Bandenmäßigkeit im Strafrecht
Michael Kosmalla Die Bandenmäßigkeit im Strafrecht Eine Untersuchung zur Notwendigkeit und den rechtsstaatlichen Grenzen der Strafschärfung für die von Bandenmitgliedern begangene Straftat - erörtert am
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
MehrInhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -
Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht
MehrLösungshinweise zum Übungsfall 8. 1. Tatkomplex: Der Überfall auf F
Lösungshinweise zum Übungsfall 8 1. Tatkomplex: Der Überfall auf F A. Tatkomplex Entwenden des BMW I. Strafbarkeit von A und B gemäß 242, 243 I 2 Nr. 1 und 2, 25 II StGB (+) a) Objektiver Tatbestand (1)
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1
MehrLaubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?
Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen
MehrVorlesung Strafrecht Besonderer Teil II Sommersemester 2007 Abschlussklausur. Lösungsskizze
PROF. DR. HENNING RADTKE Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil II Sommersemester 2007 Abschlussklausur Lösungsskizze A. Strafbarkeit des K gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB wegen Entwendung der
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Konkurrenzen Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Konkurrenzen Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Fallsammlung zur Vorbereitung der Klausur übermorgen online. Zum Vertiefen:
MehrSeminar: FinTech 2.0. Strafrechtliche Verantwortung beim Einsatz lernender Finanztechnologien. LALIVE Dr. Simone Nadelhofer, Partner
Seminar: FinTech 2.0 Strafrechtliche Verantwortung beim Einsatz lernender Finanztechnologien LALIVE Dr. Simone Nadelhofer, Partner Europainstitut an der Universität Zürich 30. März 2017 2 3 Inhalt 1. Begriffe
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Betrugs- und untreueähnliche Delikte Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Betrugs- und untreueähnliche Delikte Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, Strafrecht, Besonderer Teil, 9 Rn. 177-220, 273-287 Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrPfefferspray und 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Entscheidungen Pfefferspray und 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB BGH, Urt. v. 20.9.2017 1 StR 112/17 stud. iur. Malte Gauger Der an einem Hang zu übermäßigem Konsum von Cannabis
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
Mehr250 StGB Schwerer Raub
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
Mehr