4. Einheit: Handelsregister
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- Friederike Eberhardt
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1 4. Einheit: Handelsregister 4.1 Inhalt und Lernziele In Einheit 10 von WPR 1 (Verfügungen über Grundstücke) wurde mit dem Grundbuch bereits ein öffentliches Register dargestellt. Ein weiteres öffentliches Register ist für das Handelsrecht besonders bedeutsam: das Handelsregister. Denn dieses Register gibt im Interesse der Verkehrssicherheit Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit kaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind. Etwa darüber, welche Personen in einem Unternehmen zur Vertretung berechtigt sind, oder wer Gesellschafter eines bestimmten Unternehmens ist. Auf die Richtigkeit dieser Eintragungen in diesem Register muss sich der Rechtsverkehr verlassen können. Man spricht von der Publizität des Handelsregisters. Die sog. formelle Publizität wird durch die Pflicht zur Bekanntmachung und das Einsichtsrecht nach 9, 10 HGB gewährleistet. Auf der sog. materiellen Publizität des Handelsregisters beruht der Vertrauensschutz Dritter durch 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB. Im Folgenden werden diese Publizitätswirkungen des Handelsregisters dargestellt. Der Übungsfall baut auf dem Sachverhalt einer erteilten aber zwischenzeitlich widerrufenen Prokura auf. Damit soll verdeutlicht werden, wie aus der Publizität des Handelsregisters ein Vertrauenstatbestand für gutgläubige Dritte resultieren kann. Infolgedessen können diese sich auf eine Rechtslage berufen, die von der tatsächlich bestehenden Rechtslage abweicht. 4.2 Formelles Registerrecht Registerverfahren Das Handelsregister ist wie das Grundbuch ein öffentliches Register, die Registerführung obliegt den Amtsgerichten und bildet eine Sondermaterie der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( 374 ff. FamFG). Für Eintragungen gilt der Antragsgrundsatz, 12 HGB. Nur ausnahmsweise erfolgen die Eintragungen von Amts wegen (z. B. 31 Abs. 2 S. 2, 32 HGB). Die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt inzwischen im jeweiligen elektronischen Informationssystem des Bundeslandes ( 10 HGB). Die Bekanntmachung in Bundesanzeiger sowie Zeitung (zumeist: lokale Tageszeitung) ist entfallen.
2 Einheit: Handelsregister Registerinhalt Aufbau des Handelsregisters Das Handelsregister hat zwei Abteilungen. In Abteilung A finden sich Tatsachen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften (GbR) und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. In Abteilung B werden Tatsachen über Kapitalgesellschaften eingetragen Eintragungsfähigkeit und Eintragungspflicht Eingetragen werden können nur die im Gesetz als solche aufgeführten eintragungsfähigen Tatsachen. Innerhalb der eintragungsfähigen Tatsachen werden eintragungspflichtige und sonstige eintragbare Tatsachen unterschieden: Eine Eintragungspflicht besteht z. B. bei: 29, 31 HGB (Firma und Firmenänderung) 32 HGB (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) 53 HGB (Erteilung und Erlöschen der Prokura) 106 HGB (Gründung einer OHG) 143 HGB (Ausscheiden von Gesellschaftern, Auflösung einer OHG) Hier besteht ggf. ein mit Zwangsgeld durchsetzbarer Registerzwang ( 14 HGB). Sonstige eintragbare Tatsachen sind z. B. die nach 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB notwendigen Angaben wie eine abweichende Haftungsvereinbarung bei Wechsel des Unternehmensträgers Wirkung der Eintragung Die Eintragung einer Tatsache in das Handelsregister wirkt grundsätzlich lediglich deklaratorisch (rechtsbezeugend, nicht rechtserzeugend). Bedeutende Ausnahmen bilden die konstitutiv wirkenden Eintragungen nach 2, 3 und 105 Abs. 2 HGB sowie nach 11 Abs. 1 GmbHG und 41 Abs. 1 AktG. 4.3 Materielle Registerpublizität, 15 HGB Die materielle Publizität des Handelsregisters in 15 HGB gehört systematisch zur Rechtsscheinhaftung, also dem Vertrauensschutz für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Zur Wirkung von 15 HGB ist zu unterscheiden zwischen den Regelungen in den Absätzen 1 und 3 (zugunsten Dritter) und der Regelung in Absatz 2 (zugunsten des Eintragenden selbst). Die Publizitätsfolgen knüpfen an die Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 1, 2) einer Tatsache oder ausschließlich an die Bekanntmachung (Abs. 3) einer Tatsache an. 15 HGB enthält eine Kombination aus positiver und negativer Publizität:
3 4.3 Materielle Registerpublizität, 15 HGB 141 Positive Publizität gem. 15 Abs. 3 HGB (Richtigkeitsvermutung): Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, was tatsächlich in einem Register steht bzw. bekannt gemacht worden ist. Negative Publizität gem. 15 Abs. 1 HGB (Vollständigkeitsvermutung): Diese schützt Dritte in ihrem Glauben, dass sich etwas, was nicht im Register eingetragen oder bekannt gemacht ist, auch nicht ereignet hat. Beispiel: P ist Prokurist des Kaufmanns K und als solcher in das Handelsregister eingetragen; K widerruft die Prokura. Noch vor Eintragung des Widerrufs im Handelsregister schließt P einen Kaufvertrag mit L. Die negative Publizität des 15 Abs. 1 HGB verwehrt es dem K, sich gegenüber L auf den Widerruf der Prokura zu berufen, da dieser noch nicht eingetragen ist Negative Publizität, 15 Abs. 1 HGB Voraussetzungen a. Eintragungspflichtige Tatsache Eintragungspflichtige Tatsachen sind die 29, 31, 53 Abs. 1, 2, 106 Abs. 2, 125 Abs. 4, 143 Abs. 2, 3 HGB. Nach der Rechtsprechung sind darüber hinaus auch die Ausdehnung der Prokura gem. 49 Abs. 2 HGB und die Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von der Beschränkung des 181 BGB eintragungspflichtige Tatsachen. Nach h. M. ist auch die Veränderung einer nicht eingetragenen, aber eintragungspflichtigen Tatsache eintragungspflichtig, da der Verkehr auch auf andere Art und Weise von der nicht eingetragenen Tatsache Kenntnis erlangt haben kann. Dem Handelsregister kommt auch insofern negative Publizität zu. Dritte können sich also auf die fehlende Eintragung des Widerrufs der Prokura berufen, obwohl ihre Erteilung gar nicht eingetragen ist. b. Fehlende Eintragung oder Bekanntmachung (vgl. 10 HGB) Diese Voraussetzung knüpft an kein Verhalten an, so dass es nicht auf eine Zurechenbarkeit oder ein Verschulden des Betroffenen ankommt; deshalb gilt 15 Abs. 1 HGB auch bei mangelnder oder beschränkter Geschäftsfähigkeit. c. Gutgläubigkeit des Dritten Es genügt die Unkenntnis des Dritten in Bezug auf die wahre Rechtslage (abstraktes Vertrauen). Nicht erforderlich ist daher etwa im Unterschied zur Lehre vom Scheinkaufmann die Bildung eines konkreten Vertrauens, z. B. durch Einsicht in das Handelsregister oder ein Handeln im bewussten Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität). d. Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Bildung von Vertrauen prinzipiell möglich ist. Dies ist aber nur im Zusammenhang mit einem vom Willen gesteuerten Verhalten (rechtsgeschäftlicher Kontakt; Bereicherungsvorgänge, Prozesshandlungen) denkbar. Folglich wird der Dritte im reinen sog. Unrechtsverkehr (v. a. Deliktsrecht) von 15 Abs. 1 HGB nicht geschützt.
4 Einheit: Handelsregister Beispiel: M wird von einem LKW der K-OHG angefahren und möchte den noch im Handelsregister eingetragenen, jedoch vor dem Unfall aus der OHG ausgeschiedenen Gesellschafter G in Anspruch nehmen. M kann sich nicht auf 15 Abs. 1 HGB berufen, da sich bei dem plötzlichen Verkehrsunfall kein Vertrauen hinsichtlich des Fortbestehens der Gesellschafterstellung des G entwickeln konnte Rechtsfolge Die nicht eingetragenen / nicht bekanntgemachten Tatsachen können Dritten nicht entgegengehalten werden, d. h. der Dritte kann sich auf diejenige Rechtsfolge berufen, die bei tatsächlichem Vorhandensein der von ihm unterstellten Rechtslage eingetreten wäre. Beispiel: Der ausgeschiedene Gesellschafter gilt weiterhin als Gesellschafter und haftet auch für Neuschulden; die widerrufene Prokura gilt als bestehend. Da 15 Abs. 1 HGB allein dem Schutz des gutgläubigen Dritten dient und nicht zu seinem Nachteil greifen kann, steht ihm ein Wahlrecht zu. Er kann entscheiden, ob er sich auf den Vertrauensschutz oder die Geltung der wahren Rechtslage beruft, je nach dem, was im Einzelfall für ihn günstiger ist. Beispiel: Die Prokura des P wird vom Kaufmann K widerrufen, vor Eintragung des Widerrufs schließt P noch einen Kaufvertrag mit L ab; L hat ein Wahlrecht: Entweder nimmt er den K unter Berufung auf 15 Abs. 1 HGB in Anspruch oder aber falls K insolvent sein sollte er geht gegen P nach 179 BGB vor, da dieser als falsus procurator handelte Zerstörung des Rechtsscheins, 15 Abs. 2 HGB 15 Abs. 2 HGB bezieht sich auf eintragungspflichtige und -fähige Tatsachen. Die Regelung des 15 Abs. 2 HGB dient dem Schutz des Eintragenden: Die Berufung auf eine vom Registerinhalt abweichende Tatsache ist selbst dann ausgeschlossen, wenn ein gutgläubiger Dritter hierauf vertraut, 15 Abs. 2 S. 1 HGB. Man spricht insoweit von der rechtsscheinzerstörenden Wirkung der Registereintragung. Eine Ausnahme zu obigem Grundsatz regelt 15 Abs. 2 S. 2 HGB. Ein Dritter kann sich auf einen gegenteiligen Rechtsschein berufen, wenn die jeweilige Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wird und der Dritte beweist, dass er die wahre Tatsache weder kannte noch kennen musste. Diese Vorschrift hat jedoch wegen der kurzen Frist und der beim Dritten liegenden Beweislast nur eine geringe Praxisrelevanz Positive Publizität, 15 Abs. 3 HGB Die positive Publizität (Richtigkeitsvermutung) schützt gutgläubige Dritte in ihrem Vertrauen auf eine unwahre Tatsache, die (fälschlich) bekannt gemacht wurde. Geregelt ist dies in 15 Abs. 3 HGB. Daneben sind ergänzende Rechtsscheingrundsätze anwendbar.
5 Voraussetzungen 4.3 Materielle Registerpublizität, 15 HGB 143 a. Unrichtige Bekanntmachung Dies umfasst jede Abweichung der Bekanntmachung von der tatsächlichen Rechtslage, wie: Bekanntmachungsfehler i. e. S. (Druckfehler im Bekanntmachungsblatt), Bekanntmachung einer bereits falsch eingetragenen Tatsache, Bekanntmachung einer überhaupt nicht eingetragenen Tatsache. Ist eine unrichtige Eintragung ausnahmsweise richtig bekannt gemacht worden, greift nicht 15 Abs. 3 HGB, sondern ergänzendes Gewohnheitsrecht (s. u.). b. Eintragungspflichtige Tatsache Bei der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache muss es sich um eine eintragungspflichtige Tatsache i. S. v. 15 Abs. 1 HGB handeln. c. Unkenntnis des Dritten Für die Unkenntnis des Dritten von der wahren Rechtslage reicht wie bei 15 Abs. 1 HGB abstraktes Vertrauen aus. d. Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr Es gelten die Grundsätze wie bei 15 Abs. 1 HGB. e. Zurechenbarkeit der Bekanntmachung Die Eintragung (und infolge dessen die Bekanntmachung) muss vom Betroffenen zurechenbar veranlasst worden sein. Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift ( in dessen Angelegenheiten ) und das Ziel der Vorschrift, eine unerträglich weite Haftung unbeteiligter Dritter zu verhindern. Beispiel: R wird aufgrund eines Druckfehlers als Gesellschafter einer von A und B begründeten und geführten OHG bekannt gemacht; sämtliche Gläubiger der vermögenslosen OHG wollen nun den (noch) solventen R in Anspruch nehmen. Die zurechenbare Veranlassung der Bekanntmachung setzt weder ein Verschulden noch die Veranlassung der Fehlerhaftigkeit voraus. Ausgeschlossen ist aber die Haftung gänzlich Unbeteiligter und Geschäftsunfähiger bzw. in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter Rechtsfolge Ein Dritter kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache nur gegenüber demjenigen berufen, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war (im Beispiel die OHG-Gesellschafter A und B). Wie bei 15 Abs. 1 HGB besteht insoweit ein Wahlrecht.
6 Einheit: Handelsregister Übersicht: Publizität des Handelsregisters 15 HGB: Publizität des Handelsregisters 15 III HGB: positive Publizität (Richtigkeitsvermutung) 15 I HGB: negative Publizität (Vollständigkeitsvermutung) aber: Zerstörung des Rechtsscheins gem. 15 II 1 HGB aber: 15 II 2 HGB Ergänzende Gewohnheitsrechtssätze Die sog. ergänzenden Gewohnheitsrechtssätze waren bereits vor der Fassung des heutigen 15 Abs. 3 HGB anerkannt. Auf sie wird zurückgegriffen, um in Fällen, in denen 15 Abs. 3 HGB nicht unmittelbar anwendbar ist, da es an einer unrichtigen Bekanntmachung fehlt, eine analoge Anwendung des 15 Abs. 3 HGB zu vermeiden. Diese Grundsätze sind aufgebaut wie typische Rechtsscheintatbestände und damit strenger als der abstrakte Vertrauensschutz des 15 Abs. 3 HGB. Voraussetzungen einer Haftung sind: die zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins bzw. schuldhafte Nichtbeseitigung, ein Handeln des Dritten im Vertrauen auf den Rechtsschein und die Gutgläubigkeit des Dritten. Wegen des Vorrangs der gesetzlichen Regelung in 15 Abs. 3 HGB sind aber nur noch drei, in der Praxis seltene Anwendungsfälle verblieben: Reiner Eintragungsfehler: Die Eintragung ist falsch, aber die Bekanntmachung ist dennoch richtig. Zwischenfehler: Die Eintragung ist falsch und eine Bekanntmachung ist noch nicht erfolgt. Die Eintragung und/oder Bekanntmachung einer nicht eintragungspflichtigen Tatsache.
7 4.4 Übungsfall mit Lösung 4.4 Übungsfall mit Lösung 145 Sachverhalt Grete (G) betreibt einen eingetragenen Kaufmannsbetrieb für Küchenwaren. Als Prokuristen bestellt sie den Hans (H), der in das Handelsregister eingetragen wird. Nachdem Hans mehrmals größere Mengen von für Grete unnützen Thermomixern bestellt hat, entzieht Grete ihm die Prokura, ohne dies dem Handelsregister mitzuteilen. Einige Wochen später meldet sich der Lieferant (L) der Thermomixer bei Grete und verlangt Zahlung i. H. v Euro für eine neue Lieferung, die Hans am Vortag in Auftrag gegeben habe. Zu Recht? Abwandlung Grete hatte den Entzug der Prokura in das Handelsregister eintragen lassen und die Bekanntmachung war bereits erfolgt, als H einen Monat nach der Bekanntgabe abermals bei L eine Bestellung aufgab. Vom Erlöschen der Prokura hatte der L allerdings keine Kenntnis. Er verlangt daher Begleichung seiner Forderung von Grete. Zu Recht? Lösung Ausgangfall L könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v Euro aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB haben. 1. Hierzu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen L und G durch Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, zustande gekommen sein. 2. G selbst hat keine Willenserklärung abgegeben, sie könnte aber durch H nach 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten worden sein. 3. H hat im Namen der G eine eigene Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags abgeben. H müsste des Weiteren im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt haben. G hatte H als Prokuristen bestellt und ihm damit gem. 49 HGB eine umfassende Vollmacht erteilt (siehe zur Stellvertretung und zur Prokura auch Einheit 3). 4. Problematisch ist aber, dass die Prokura dem H zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wieder entzogen gewesen ist. Dieses Erlöschen der Prokura kann dem L aber möglicherweise nach 15 Abs. 1 HGB nicht entgegengehalten werden. H würde dann gegenüber L als bevollmächtigt angesehen werden. Hinsichtlich in das Handelsregister einzutragender Tatsachen gilt die Vermutung der Vollständigkeit (negative Publizität). Dritte sind in ihrem Glauben geschützt, dass sich etwas, was nicht im Register eingetragen oder bekannt gemacht ist, auch nicht ereignet hat. 5. Das Erlöschen einer Prokura ist gem. 53 Abs. 2 HGB eine eintragungspflichtige Tatsache. Dass die Prokura des H erloschen ist, wurde aber weder ins Handelsregister eingetragen noch bekannt gemacht. 6. Es ist davon auszugehen, dass L vom Erlöschen der Prokura keine positive Kenntnis hatte. Ob er sich tatsächlich Gedanken über das Vorliegen der Prokura gemacht hat oder das Handelsregister danach eingesehen hat, ist unerheblich. Geschützt wird bereits das abstrakte Vertrauen.
8 Einheit: Handelsregister 7. H war beim Abschluss des Kaufvertrags im Geschäftsverkehr tätig. Der Rechtsverkehr konnte also grundsätzlich Vertrauen in die Prokura bilden. 8. Die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 HGB liegen vor, das Erlöschen der Prokura kann dem L damit nicht entgegengehalten werden. Die Vorschrift des 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen des L. Es liegt an ihm, ob er diesen Schutz in Anspruch nehmen will oder nicht. Er kann sich auf die eingetragene Rechtslage oder die wahre Rechtslage berufen. Vorliegend verlangt L die Zahlung des Kaufpreises und gibt damit zu erkennen, dass er sich auf die noch eingetragene Prokura berufen will. 9. Es ist also davon auszugehen, dass H im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung als Prokurist gem. 49 Abs. 1 HGB zu allen Rechtshandlungen ermächtigt war. R handelte bei der Bestellung mit und im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Die Willenserklärung des H zum Abschluss des Kaufvertrags über die Thermomixer wirkt damit für und gegen die G. Ergebnis: Es besteht ein wirksamer Kaufvertrag zwischen G und L. L kann zu Recht Zahlung des Kaufpreises i. H. v Euro aus dem Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB verlangen. Lösung der Abwandlung Auch hier stellt sich die Frage nach der Vertretungsmacht des H bei Abschluss des Kaufvertrags. 1. G hatte dem H zwar umfassende Vertretungsmacht in Form der Prokura nach 49 Abs. 1 HGB erteilt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit L war die Prokura aber bereits entzogen. L hatte davon allerdings keine Kenntnis. Er hat darauf vertraut, dass H weiterhin Prokurist ist. Dennoch muss er gem. 15 Abs. 2 S. 1 HGB das eingetragene und bekanntgemachte Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen. 2. Um sich auf die Ausnahme des 15 Abs. 2 S. 2 HGB berufen zu können, müsste der Kaufvertrag innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung des Erlöschens der Prokura geschlossen worden sein und L müsste beweisen können, dass er vom Erlöschen weder wusste noch wissen musste. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. H handelte bei Abschluss des Kaufvertrags also als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ergebnis: Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen L und G ist nicht zustande gekommen. L hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB.
2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.
2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.
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