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1 Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anspruchsvoraussetzungen

2 1. Kapitel Grundlagen 2

3 Geschichte 1948: AHV tritt in Kraft 1960: IV tritt in Kraft 1966: EL tritt in Kraft 3

4 Drei Säul Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule 2. Säule 3. Säule Staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Private Vorsorge Einnahmen Renten AHV/IV Renten Pensionskasse Vermögen Bedarf nicht gedeckt + Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Hilfe in Notlagen Sozialhilfe 4

5 Rechtliche Grundlagen BV Art. 112a Ergänzungsleistungs-Gesetz (ELG) Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) Kantonale Bestimmungen betreffend Krankheits- und Behinderungskosten Rechtsprechung 5

6 Finanzierung Beiträge des Bundes Beiträge der Kantone/Gemeinden 5/8 Anteil an EL 3/8 Anteil an EL Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert 6

7 Die Leistungen Art. 3 ELG Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: a) der jährlichen EL, welche monatlich ausbezahlt wird b) der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 7

8 Die Leistungen Leistungen werden ausgerichtet an: Berechtigte zu Hause in der eigenen Wohnung Berechtigte in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen 8

9 EL-Höchstbetrag bis Ende 2007 ab 2008 keine Höchstbeträge mehr Oberste Grenze nur bis Ende 2007 Einnahmen EL- Anspruch Lebensbedarf Übrige Ausgaben 9

10 EL-Höchstbetrag bis Ende 2007 ab 2008 keine Höchstbeträge mehr Höchstbetrag 175% Lebensbedarf Alleinstehende nur bis Ende 2007 Ausgaben Einnahmen EL- Anspruch 10

11 Das Verwaltungsverfahren und die Rechtspflege nach ATSG Die EL unterstehen dem ATSG Verfahrensbestimmungen Art ATSG Sozialversicherungsverfahren Art ATSG Rechtspflegeverfahren Art ATSG 11

12 Verwaltungsverfahren / Rechtspflege EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde EL-Durchführungsstelle berechnet und verfügt EL Gegen Verfügung Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei verfügenden EL-Durchführungsstelle Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Einspracheentscheid zu erlassen Beschwerde gegen Einspracheentscheid innerhalb 30 Tagen ans kantonale Versicherungsgericht (SVG) Beschwerde gegen SVG Urteil innerhalb 30 Tagen ans Bundesgericht 12

13 Mitwirkungspflicht Art. 28 ATSG Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die LeistungsansprecherInnen zu allen Auskünften verpflichtet sind, die für die Abklärung des Anspruchs notwendig sind erlassene Verfügungen zu überprüfen haben (Fehler müssen umgehed gemeldet werden) 13

14 Meldepflicht Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV Folgende Änderungen müssen der EL-Durchführungsstelle umgehend gemeldet werden: Änderungen der persönlichen Verhältnisse Änderungen der finanziellen Verhältnisse Zu Unrecht bezogene EL sind rückerstattungspflichtig. 14

15 Rückerstattungen Art. 25 ATSG Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind von den EL-beziehenden Personen oder auch von ihren Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung und den Erlass sind die Vorschriften des ATSG anwendbar. 15

16 Abschreibung / Erlass Die Abschreibung einer Rückforderung: Die Forderung kann, sofern diese Person wieder zu Einkommen und / oder Vermögen kommt, erneut geltend gemacht werden. Der Erlass einer Rückforderung: Sind grosse Härte und guter Glaube kumulativ erfüllt und wird die Forderung erlassen, kann sie nie mehr geltend gemacht werden. 16

17 Strafbestimmungen, Art. 31 Abs ELG Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Leistungen erwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt. Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft gibt oder die Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. 17

18 2. Kapitel Anspruchsvoraussetzungen 18

19 Anspruchsvoraussetzungen Art. 4ff. ELG Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt? Art. 4 und 5 ELG Leistung der AHV/IV Wohnsitz + Aufenthalt CH gewisse Karenzfristen für Staatsanghörige ausserhalb CH/EU/EFTA- Raum Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt? Art. 9 Abs. 1 ELG Die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen. 19

20 Anspruchsvoraussetzungen Grundsätzliche Voraussetzung ist Anspruch auf: AHV-Rente IV-Rente IV-Taggeld Hilflosenentschädigung 20

21 Anspruchsvoraussetzungen ohne AHV- oder IV-Rentenanspruch Ein EL-Anspruch ist unter Umständen auch ohne AHV- oder IV-Rentenanspruch möglich wenn die Mindestbeitragdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist. Art. 4 Abs. 1 lit. b und d ELG 21

22 Karenzfristen Keine EL-Karenzfristen EL für SchweizerInnen und EU-BürgerInnen Übrige AusländerInnen müssen eine bestimmte Zeit in der Schweiz gewohnt haben, um einen EL-Anspruch geltend machen zu können. 22

23 Sozialversicherungsabkommen Weder SchweizerIn noch EU-BürgerIn Sofern Heimatland mit CH ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gilt folgendes: Sofern Karenzfrist nicht erfüllt ist, höchstens EL in der Höhe des Mindestbetrages der ordentlichen Vollrente (zur Zeit Fr pro Monat). 23

24 Uebersicht der Karenzfristen Art. 5 ELG Personen mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz Karenzfrist SchweizerInnen, EU/EFTA-Staatsangehörige AusländerInnen Flüchtlinge und Staatenlose Ausländische Staatsangehörige aus einem Land mit Sozialversicherungsabkommen, die Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätten 0 Jahre 10 Jahre 5 Jahre Nach 5 Jahren plafonierte EL (Betrag minimale AHV- Rente) bis Karenzfrist von 10 Jahren erfüllt ist. 24

25 Anspruchsbeginn Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wurde und sämtlich Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. 25

26 Rückwirkender Anspruch Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 26

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