Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

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1 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart, 26. Juni Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD III. Hinweis zum Rundschreiben vom 15. Mai 2012 I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft a) Absatz 5 Unterabsatz 3 wird gestrichen. b) Es wird folgende Übergangsregelung angefügt: Dienstvereinbarungen nach dem bis zum 30. Juni 2012 geltenden 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchst. a, die vor dem 31. Mai 2012 abgeschlossen worden sind und im Juni 2012 enden, können mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: diakonie@diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang

2 Für die im Folgejahr fällige zweite Hälfte der Jahressonderzahlung nach Anlage 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen am 31. Dezember 2012 maßgebend Besondere Dienstpflichten Die bisherigen Absätze (4) und (5) werden die Absätze (5) und (6). Der neue Absatz (4) lautet wie folgt: (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber. 3. Bildschirmordnung 3 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen gez. Matthias Bitzmann Vorsitzender Seite 2 von 5

3 II. Erläuterung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD 1. 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft Streichung 1 Abs. 5 Unterabsatz 3 In 1 Abs. 5 Unterabsatz 1 ist die sog. Tariftreue beschrieben. Von den Abweichungsmöglichkeiten in 17 und den Anlagen 14 und 17 können demnach nur Einrichtungen Gebrauch machen, die auf alle Dienstverhältnisse die AVR anwenden und Leiharbeitnehmer nur zur Überbrückung von Personalengpässen einsetzen. 1 Abs. 5 Unterabsatz 3 regelte bisher, dass von diesem Grundsatz für fünf bzw. drei Jahre gerechnet ab dem 1. Juli 2007 durch Abschluss einer Dienstvereinbarung abgewichen werden konnte. In diesen Fällen konnten die oben genannten Abweichungsmöglichkeiten dann angewendet werden. Die bisherige Gültigkeit war am Umstellungszeitraum der sog. novellierten AVR DW EKD orientiert. Die Fünfjahresfrist läuft zum 30. Juni 2012 aus und die Regelung wird daher gestrichen Übergangsregelung Für bereits bestehende Dienstvereinbarungen wird die Anwendbarkeit der Regelung des 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchst. a) durch den Beschluss der ARK DW EKD um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Bereits abgeschlossene Dienstvereinbarungen behalten damit bis zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Dies ist insbesondere wichtig für die Öffnungsmöglichkeit nach Anlage 14. Für die im Folgejahr fällige zweite Hälfte der Jahressonderzahlung nach Anlage 14 Absatz 3 sind mit der Übergangsregelung die Voraussetzungen am 31. Dezember 2012 maßgebend Besondere Dienstpflichten Durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 wurde 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII dahingehend geändert, dass der Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe zur Erlangung und Erhaltung der Betriebserlaubnis der Einrichtung verpflichtet ist, erweiterte Führungszeugnisse nach 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG in regelmäßigen Abständen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzufordern und zu prüfen. Diese Regelung ergänzt die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in 72a SGB VIII. Danach dürfen sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit verurteilt worden sind. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sich zu diesem Zweck bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein erweitertes Füh- Seite 3 von 5

4 rungszeugnis nach 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen lassen, aus dem eine Verurteilung in Bezug auf diese Straftaten ersichtlich wird. Der Neuregelung in 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII wird durch die Einfügung des 3 Abs. 4 in die AVR DW EKD Rechnung getragen. Die sich aus dem SGB VIII ergebende Verpflichtung besteht jetzt auch arbeitsvertraglich und ist damit sowohl für den Dienstnehmer als auch für den Dienstgeber erkennbar. Durch den neuen 3 Abs. 4 wird in den AVR DW EKD eine rechtliche Grundlage geschaffen, die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Der Verpflichtung des Dienstgebers aus SGB VIII entspricht die Verpflichtung des Dienstnehmers zur regelmäßigen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. 3. Bildschirmordnung In 3 Abs. 3 Satz 3 der Bildschirmordnung war bisher festgelegt, dass als notwendige Kosten, die eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber für bei der Arbeit am Bildschirm erforderliche Sehhilfen zu tragen hat, die Kosten anzusehen sind, die die örtlich zuständige allgemeine Ortskrankenkasse für derartige Sehhilfen jeweils übernehmen würde. Dieser Passus wird nunmehr zum 1. Juli 2012 gestrichen, da er nicht mit Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übereinstimmt. Die ArbMedVV sieht dort vor, dass den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen sind, wenn Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Das Zurverfügungstellen in erforderlichem Umfang beinhaltet die Übernahme der Kosten durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Da davon auszugehen ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen Kosten für Sehhilfen ihrer Versicherten nur beschränkt übernehmen, ist die in 3 Abs. 3 Satz 3 der Bildschirmordnung vorgesehene Einschränkung der Kostenübernahme zu streichen. III. Hinweis zum Rundschreiben vom 15. Mai 2012 Das Rundschreiben vom 15. Mai 2012 ist in den Erläuterungen unter Punkt II. C 7. Anlage 14 Jahressonderzahlung zu korrigieren. Anstatt betrieblicher Ergebnisse sind die betrieblichen Erträge miteinzubeziehen. Die Erläuterungen zur Änderung der Anlage 14 müssen daher wie folgt lauten: In Abs. 5 der Anlage 14 wird ein weiterer Posten eingefügt, der bei der Errechnung eines Betriebsergebnisses bezogen auf die Jahressonderzahlung nicht zu Seite 4 von 5

5 berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder vergütungen bis zu einer Höhe von 3 % des betrieblichen Erträge bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht miteinzubeziehen. gez. Birgit Adamek Geschäftsführung Seite 5 von 5

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