Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt"

Transkript

1 Fall 6 b: Fragile. Gieslinde (G) bestellt bei dem Getränkehändler Siggi (S) für ihr Restaurant in der Brandenburger Straße in Potsdam drei Kisten Rotwein zum Preis von 100. G bittet S, dessen Geschäft sich ebenfalls in Potsdam in der Großbeerenstraße befindet, die Flaschen in ihr Restaurant zu liefern. S gibt Ware normalerweise nur in seinem Ladengeschäft aus, erklärt sich aber zur Lieferung bereit, weil er G nicht als Kundin verlieren will. Mit dem Transport beauftragt er seinen Angestellten Fritz (F). Auf dem Weg zu G kollidiert F mit einem anderen Fahrzeug, weil F infolge leichter Unachtsamkeit eine rote Ampel übersieht. Bei dem Unfall werden die drei Kisten Wein zerstört. Als G nach dem Verbleib des Weines fragt, klärt S die G über die Geschehnisse auf. G meint, der Unfall sei zwar tragisch, gehe sie aber nichts an und besteht auf die Lieferung. S ist erbost und denkt gar nicht daran, neuen Wein zu liefern. Er verlangt von G stattdessen Bezahlung der vereinbarten 100. Schließlich habe er den Transport ja nur auf Bitten der G übernommen. 1. Hat G einen Anspruch auf Lieferung von drei Kisten des vereinbarten Rotweins? 2. Hat S einen Anspruch auf Bezahlung der zerstörten Weinflaschen? Bearbeiter: Henry Posselt 1

2 In Betracht kommt ein Anspruch G gegen S auf Lieferung von drei Kisten Rotwein aus 433 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden Plus: G und S haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. II. Anspruch untergegangen In Betracht kommt ein Ausschluss gemäß 275 Abs. 1 Var. 2 BGB. Ob S noch leisten kann, hängt davon ab, ob es sich um eine Gattungs- oder Stückschuld handelt. 1) Gattungsschuld Ursprünglich handelte es sich um eine Gattungsschuld gemäß 243 Abs. 1, und S hat noch von dem vereinbarten Wein (gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich). Bei der Gattungsschuld tritt nur Unmöglichkeit ein, falls die gesamte Gattung untergeht; S hat noch von dem vereinbarten Wein. Ferner ist auch keine Vorratsschuld zw. G und S vereinbart, die untergegangen sein könnte. S müsste daher noch leisten. 2) Stückschuld Aus der Gattungsschuld könnte aber durch Konkretisierung eine Stückschuld geworden sein, 243 Abs. 2 BGB. Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, 243 Abs. 2 BGB. Was S tun muss, hängt davon ab, ob es sich um eine Hol-, Bringoder Schickschuld handelt. a) Schickschuld Hier kommt eine Schickschuld in Betracht. Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner, der Erfolgsort hingegen beim Gläubiger. aa) bb) cc) Leistungsort Der Leistungs- oder Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlungen vornehmen soll. Bei der Festlegung des Leistungsorts werden die Gefahren des Transports verteilt; das sind vor allem die Verlust- und die Verzögerungsgefahr. S hat sich zwar zur Lieferung bereit erklärt; da dies aber nur ausnahmsweise geschieht, kann hieraus nicht auf die Übernahme des Transportrisikos geschlossen werden, 133, 157 BGB. Es greift daher die Zweifelsregelung von 269 BGB. 269 BGB meint zwar die kleinste politische Einheit, also die Gemeinde und die Geschäfte von G und S befinden sich in Potsdam, also am gleichen Ort; allerdings gilt 269 BGB entsprechend für Leistungsstellen (hier die Geschäftssitze) innerhalb eines Ortes (so genanntes Platzgeschäft). Leistungsort ist das Geschäft des S. Erfolgsort Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg (Erfüllung bei G) eintreten soll. G soll die Weinkisten in ihrem Restaurant übernehmen. Dort liegt der Erfolgsort. Zwischenergebnis S und G haben eine Schickschuld vereinbart. b) Das Erforderliche Getan Plus: Bei der Schickschuld muss der Schuldner die Ware aussondern und einer geeigneten Transportperson übergeben. S hat die Weinflaschen mittlerer Art und Güte ausgesondert und F, einer Transportperson, die mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch zuverlässig war, übergeben. Dass F Angestellter des S ist, hindert noch nicht die Bearbeiter: Henry Posselt 2

3 Annahme, dass F keine Transportperson sei. Externe Transportpersonen sind nicht erforderlich. c) Zwischenergebnis Konkretisierung nach 243 Abs. 2 ist eingetreten; aus der Gattungs- ist eine Stückschuld geworden. 3) Unmöglichkeit Plus: Bei einer Stückschuld tritt Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 Var. 2 BGB ein, wenn der Leistungsgegenstand untergeht; die drei Kisten, auf die sich die Schuld konkretisiert hat, gibt es nicht mehr. III. Ergebnis Der Lieferanspruch der G gegen S aus 433 Abs. 1 BGB ist gemäß 275 Abs. 1 Var. 2 BGB ausgeschlossen. Frage 2 In Betracht kommt ein Anspruch S gegen G auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100 aus 433 Abs. 2 BGB. I. Anspruch entstanden Plus: S und G haben einen Kaufvertrag geschlossen. II. Anspruch untergegangen In Betracht kommt ein Entfallen gemäß 326 Abs. 1 S. 1 BGB. 1) Synallagma Plus: Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises steht beim Kaufvertrag im Synallagma mit der Verpflichtung zu Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 BGB. 2) Unmöglichkeit der anderen Hauptleistungspflicht Plus, siehe oben. 3) Kein Ausschluss Die Ausnahmeregelungen des 326 Abs. 2 sind vorliegend nicht einschlägig; da es sich um einen Kaufvertrag handelt, kommt aber ein Fortbestehen der Zahlungsverpflichtung wegen Gefahrübergangs beim Versendungskauf in Betracht, 447 Abs. 1 BGB. Nach 447 Abs. 1 BGB geht in den Fällen des Versendungskaufs (= Schickschuld) abweichend von 326 Abs. 1 BGB schon mit der Übergabe der Sache an die Transportperson die (Preis-)Gefahr auf den Käufer über. Liegen daher die Voraussetzungen des 447 Abs. 1 BGB vor, bleibt der Anspruch des S gegen G auf Zahlung des Kaufpreises erhalten, obwohl G den Wein nicht erhält. Ein Rücktritt der G nach 326 V BGB muss in diesem Fall wegen teleologischer Reduktion der Vorschrift ausgeschlossen sein, soll nicht die Gefahrtragungsregel des 447 Abs. 1 BGB völlig leer laufen. a) Anwendungsbereich Plus: 447 BGB gilt nicht für einen Verbrauchsgüterkauf, 474 Abs. 2 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf verkauft ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher, 474 Abs. 1 BGB. Hier sind sowohl S als auch G Unternehmer im Sinne 14 BGB. Der Anwendungsbereich von 447 BGB ist eröffnet. Bearbeiter: Henry Posselt 3

4 b) Versendungskauf Plus: Gekaufte Ware soll an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Leistungsort im Sinne des 269, der hier bei S liegt) gesandt werden, Versendung an G (siehe oben). c) Auf Verlangen des Käufers Plus. G spricht Versendungsverlangen aus, ohne dass S jedoch dazu verpflichtet ist. d) Auslieferung der Ware an eine Transportperson Plus: 447 Abs. 1 BGB zählt zwar nur selbständige Transportpersonen auf; solange der Schuldner die Sache nicht eigenhändig transportiert, gilt 447 Abs. 1 BGB analog. Anderenfalls stünde der Verkäufer schlechter, wenn er überobligatorisch handelt und eigenes Personal einsetzt. 447 ist auch auf eigene Angestellte anwendbar ( sonstige Personen ). 447 BGB gilt nicht direkt. Nach dem Wortlaut kommen als sonstige Transportperson aus Angestellte des Verkäufers (hier S) in Betracht; 447 Abs. 1 BGB zählt aber nur selbständige Transportpersonen auf. Erfolgt die Versendung durch Gehilfen des Verkäufers, nimmt der Verkäufer damit im rechtlichen Sinne die Versendung selbst vor. Die entsprechende Anwendung von 447 BGB analog auf eigene Transportpersonen ist umstritten; dafür bspw. RG Z 96, S. 258 ff.; Larenz, Schuldrecht II/1 (1986), 42 II c, S. 103; MünchKomm/Westermann (2004) 447 BGB Rz. 14 ff., dagegen etwa Medicus, Bürgerliches Recht (2004), Rz Dagegen spricht, dass 446, 447 BGB den Gefahrübergang davon abhängig machen, dass die Ware den Machtbereich des Verkäufers verlässt, was bei einer eigenen Transportperson nicht der Fall ist. Andererseits passt das Argument des Überobligatorischen Tätigwerdens auch auf den Transport durch den Verkäufer in eigener Person, worauf 447 BGB nach ganz überwiegender Auffassung nicht anwendbar ist, anders etwa bspw. Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse (2004), S Siehe zu dieser Problematik auch BB 1963, 290, 293; JuS 2003, 625, 628; RGZ 99, 56, 58. e) Zufälliger Untergang Die Ware ist zufällig untergegangen, wenn weder Schuldner noch Gläubiger den Untergang zu vertreten haben; hier kommt der Schuldner in Betracht. aa) bb) S selbst Minus: S hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; er hat auch weder eine Garantie noch ein Beschaffungsrisiko übernommen, 276 Abs. 1 BGB. Verantwortlichkeit für Dritte S könnte aber gemäß 278 BGB ein Verschulden des F wie eigenes Verschulden zu vertreten haben. (1) Erfüllungsgehilfe Plus: Ein Erfüllungsgehilfe ist u.a. eine Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient, vgl. 278 S. 1 BGB. Der Kaufvertrag verpflichtet S gemäß 241 Abs. 2 BGB, nach der Konkretisierung sorgfältig mit der für G bestimmten Ware umzugehen (bloße Nebenpflicht bei freiwilliger Übernahme der Versendung, vgl. Palandt/Putzo (2006) 447 BGB Rz. 6; diese Verpflichtung überträgt S dem F. Bearbeiter: Henry Posselt 4

5 S schuldet als Verkäufer nicht die Übersendung, denn diese ist bei einer Schickschuld keine Leistungspflicht und daher besteht Zweifel, ob der Erfüllungsgehilfe im Rahmen einer Verbindlichkeit des S handelt. Nach überzeugender Auffassung (Staudinger/Köhler, 447 Rdnr. 30) haftet der Verkäufer dann, wenn er den Transport selbst durchführt, weil selbständige Transportpersonen nicht zur Verfügung stehen, stets für ein Durchführungsverschulden nach 276, 278 BGB aus dem Gesichtspunkt einer fortdauernden Leistungstreuepflicht. Daher sei es unerheblich, dass der Verkäufer eigentlich den Transport der Sache nicht schulde. F ist demnach Erfüllungsgehilfe des S.; andere Ansichten/Ansätze: Palandt/Heinrichs (2006) 278 BGB Rz. 15; JuS 2003, 625, 629. (2) Verschulden des Erfüllungsgehilfen Plus: F hat im Sinne 276 Abs. 2 BGB fahrlässig gehandelt. (3) Sachlicher Zusammenhang Plus: Der Schuldner ist nur verantwortlich, wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe steht; das ist immer dann der Fall, wenn die Einschaltung die Handlung des Erfüllungsgehilfen ermöglicht oder erleichtert. III. Ergebnis S hat den Untergang der Ware gemäß 278, 276 Abs. 2 BGB zu vertreten; ein zufälliger Untergang, an dem weder Schuldner noch Gläubiger beteiligt sind, liegt nicht vor. 447 Abs. 1 ist nicht vollständig erfüllt, ein Gefahrübergang hat nicht statt gefunden, so dass es bei der Regelung (dem Grundsatz) des 326 Abs. 1 S. 1 BGB bleibt. S hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen G aus 433 Abs. 2 BGB. Geht die Gefahr gemäß 447 Abs. 1 BGB über, stellt sich wiederum die Frage nach einem Rücktritt gemäß 326 Abs. 5 BGB. Im Unterschied zum Fall Nr. 6a fehlt eine Regelung, die ein Unterlaufen der Gefahrtragungsregel verhindert. 323 Abs. 6 BGB gilt aber entsprechend. Bearbeiter: Henry Posselt 5

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen

Mehr

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen? GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler

Mehr

FALL 25 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB

FALL 25 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3 1

Lösungsvorschlag Fall 3 1 1 Lösungsvorschlag Fall 3 1 Die Klausur behandelt die Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung nach 275 BGB (Unmöglichkeit) in Bezug auf die Gegenleistung gem. 326 BGB. Ferner erfolgt eine Auseinandersetzung

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Übungsklausur Nr. 2: Chardonnay auf Abwegen Katja (K), Betreiberin eines kleinen Getränkehandels aus Potsdam, bestellte beim Weinhändler Vladimir (V) aus Frankfurt/Oder 10 Kisten eines australischen Chardonnays

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich

Mehr

Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V?

Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2013 Fall 2.1: K sieht sich im Sportgeschäft des V ein Snowboard an. Dabei handelt es sich um

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

Modalitäten der Leistung

Modalitäten der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 23.04.2008 Modalitäten der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick I. Verschiedene

Mehr

Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB

Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

Fall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage)

Fall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage) Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Fall 2: Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1.

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf

Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung 1. Teil: Ansprüche des A A. Ansprüche A gegen W I. Anspruch A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gem. 433 I BGB A könnte zunächst

Mehr

FALL 22 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB

FALL 22 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018

Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Fall 3 ipad Sachverhalt: Der 16-jährige K hat sein Taschengeld und Weihnachtsgeld gespart, um sich endlich ein ipad

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.

Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem. Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,

Mehr

Pferdekaufvertrag (Der nicht den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterfällt)

Pferdekaufvertrag (Der nicht den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterfällt) Frau/Herr Pferdekaufvertrag (Der nicht den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterfällt) und Frau/Herr Verkäufer/in - Käufer/in - schließen folgenden Kaufvertrag: 1 Kaufgegenstand 1. Die Verkäuferin

Mehr

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 5: Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15), Holschuld/Gattungsschuld (Fall 24) Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15) U betreibt eine große Unternehmensberatung.

Mehr

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall BGB AT - Fall 2 Lösungsskizze Grundfall K V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines entsprechenden wirksamen Kaufvertrages I.

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Nr. 2: UN-Kaufrecht Prüfungsschemata

Nr. 2: UN-Kaufrecht Prüfungsschemata Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Vertragsrecht Stand: 04/2010 Nr. 2: UN-Kaufrecht Prüfungsschemata 1.

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung)

Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 5. November 2013 Der Kauf (III) Pflichten aus dem Kaufvertrag (Schluss) / Leistungsstörungen beim Kauf (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Materialien

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 06.05.2008 4. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Bei der großen Party

Mehr

Prüfungsschema bei Unmöglichkeit der Leistung

Prüfungsschema bei Unmöglichkeit der Leistung Prüfungsschema bei Unmöglichkeit der Leistung I. Prüfung des möglicherweise unmöglichen Primärleistungsanspruchs (auch wenn Anspruch offensichtlich wegen Undurchführbarkeit ins Leere geht) II. 1. Anspruch

Mehr

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g : Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Arbeitspapier CISG-Prüfungsschemata 1

Arbeitspapier CISG-Prüfungsschemata 1 Prof. em. Martiny WS 2011/12 Internationales Handelsrecht Arbeitspapier CISG-Prüfungsschemata 1 I. Anwendbarkeit des CISG 1. Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 ff. a) Kaufvertrag über Waren (Art. 1 I);

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf

Mehr

Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis...

Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Zivilrecht II SS 2007 Fallösungen Fall 4a: Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. Das setzt voraus: 1. Einen Kaufvertrag zwischen

Mehr

Fallübung zur Privatrechtlichen Übung SoSe 2015

Fallübung zur Privatrechtlichen Übung SoSe 2015 Fallübung zur Privatrechtlichen Übung SoSe 2015 Folien der begleitenden Übung, 2.Termin, 28.04.2015 Eva Prof. Dr. Thomas DREIER. Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht / Zentrum für Angewandte

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation

Mehr

Besprechung der Abschlussklausur

Besprechung der Abschlussklausur Besprechung der Abschlussklausur Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Jacob Joussen SACHVERHALT (1) Teil 1: A ist eine große Bewunderin von Fitness-Youtuber U. Dieser betreibt

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

3. Die Leistungspflicht (a.) der T-GmbH müsste nach 275 Abs. 1-3 BGB ausgeschlossen (b.) sein.

3. Die Leistungspflicht (a.) der T-GmbH müsste nach 275 Abs. 1-3 BGB ausgeschlossen (b.) sein. Lösungsvorschlag Fall 10 Anmerkungen Die T-GmbH könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 8.600 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dies ist der Fall, wenn ein entsprechender Anspruch entstanden

Mehr

Nichtleistung wegen Unmöglichkeit

Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Siebte Veranstaltung (24.05.2011) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Fall 5 Teil 1 Die 17-jährige Klaudia (K) sieht im Laden des Second- Hand-Händlers Volker Vendor (V) ein Kleid. Als sie V nach dem Preis

Mehr

Fall 4: Ein neuer Polo. A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB

Fall 4: Ein neuer Polo. A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB Fall 4: Ein neuer Polo A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens Modell Polo mit den Extras Radio/Navigation, 20-Zoll-Alufelgen

Mehr

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen? 1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433

Mehr

Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann

Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil - Version vom 22.02.2016 Dieses

Mehr

Fall 28. A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben.

Fall 28. A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2007/08 Fall 28 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben.

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Trierer Weinversteigerungsfall

Trierer Weinversteigerungsfall Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen

Mehr

Lernen im Dialog. Schuldrecht AT. Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller

Lernen im Dialog. Schuldrecht AT. Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller Lernen im Dialog Schuldrecht AT Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller 12., völlig überarbeitete und verbesserte Auflage 2015. Buch. XXVIII, 216 S. Kartoniert ISBN 978 3

Mehr

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe Fall: V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt eine Betonmischmaschine und übergibt ihm diese. Dieser zahlt aber nicht, sondern übereignet diese als Sicherheit für ein Darlehen an die Bank B, ohne auf

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer

Mehr

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 4

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 4 1 Überblick: A. Entstehen des Anspruchs (+) B. Erlöschen des Anspruchs gemäß 326 I 1 BGB I. Gegenseitiger Vertrag (+) II. Unmöglichkeit der (synallagmatischen) Hauptleistungspflicht gemäß 275 I BGB 1.

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten

Mehr

LÖSUNG: DER PRÄSENTKORB SCHR AT: GATTUNGSSCHULD, HOLSCHULD, BRINGSCHULD, NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT, GLÄUBIGERVERZUG

LÖSUNG: DER PRÄSENTKORB SCHR AT: GATTUNGSSCHULD, HOLSCHULD, BRINGSCHULD, NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT, GLÄUBIGERVERZUG Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 3 Der Präsentkorb - Lösung LÖSUNG: DER PRÄSENTKORB SCHR AT: GATTUNGSSCHULD, HOLSCHULD, BRINGSCHULD, NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT, GLÄUBIGERVERZUG LÖSUNG:

Mehr

1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld

1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld SchR-AT Fall 4 I. Anspruch M/A aus 433 II BGB 1. Anspruch durch KV entstanden 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) b) Unmöglichkeit? Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Schadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten

Schadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 10.06.2008 Schadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

z w i s c h e n - nachfolgend Verkäufer genannt - u n d - nachfolgend Käufer genannt - 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer das Pferd

z w i s c h e n - nachfolgend Verkäufer genannt - u n d - nachfolgend Käufer genannt - 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer das Pferd Seite 1 von 7 Pferdekaufvertrag - ausschließlich zu verwenden im Rechtsverkehr zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer - z w i s c h e n Herrn/Frau... Vorname/ Name Straße... PLZ, Wohnort... -

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Zwischen Verkäufer... und Käufer... wird folgender Kaufvertrag abgeschlossen:

Zwischen Verkäufer... und Käufer... wird folgender Kaufvertrag abgeschlossen: PFERDEKAUFVERTRAG O zwischen Privatpersonen untereinander, O zwischen Unternehmern untereinander oder O zwischen privatem Verkäufer und Unternehmer-Käufer Zwischen Verkäufer......... und Käufer...... wird

Mehr

Amtsgericht Wennigsen

Amtsgericht Wennigsen - Abschrift - Amtsgericht Wennigsen Verkündet am 24. Juli 2014 14 C 9/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn Klä ger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tim Oliver Becker, Rahlstedter

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl.

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (1)

Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz. Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

PFERDEKAUFVERTRAG Für Privatpersonen untereinander, Unternehmern untereinander oder zwischen privatem Verkäufer und Unternehmer-Käufer

PFERDEKAUFVERTRAG Für Privatpersonen untereinander, Unternehmern untereinander oder zwischen privatem Verkäufer und Unternehmer-Käufer PFERDEKAUFVERTRAG Für Privatpersonen untereinander, Unternehmern untereinander oder zwischen privatem Verkäufer und Unternehmer-Käufer Zwischen Herrn/Frau... (Verkäufer) und Herrn/Frau... (Käufer) wird

Mehr

Fall 10 Lösungsskizze

Fall 10 Lösungsskizze Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen 1 Geltung Allgemeine Einkaufsbedingungen (1) Alle Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil

Mehr

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises? Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen

Mehr

Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug

Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Für den Verkäufer Kaufvertrag für ein gebrauchtes Verkäufer (privat) Straße Hausnummer Telefon Straße Hausnummer Telefon Pass-/Personalausweis-Nr. und ausst. Behörde km Kfz.-Brief-Nr. Gesamtlaufleistung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Fall 9: Powerball Der Hobbyalpinist Reinhold (M) findet beim Surfen im Internet am 03. März ein Angebot der Yeti-AG (A), welche auf ihrer Homepage einen Powerball (Trainingsgerät für Kletterer) zu supergünstigen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 7a: Die Separiermaschine BGHZ 8, S. 138 Zahnarzt (Z) schleift Patientin (P) mit einer Separiermaschine zwei Zähne ab, um ihr eine Brücke einzusetzen. Die Brücke soll einen Zahn ersetzen, der zuvor

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr