Anleitung zum Abfassen einer Diplomarbeit

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1 Johannes Heinrich Anleitung zum Abfassen einer Diplomarbeit Gliederung und Zitierregeln I. Aufbau der Diplomarbeit 1. Titelblatt 2. Ehrenwörtliche Erklärung 3. Inhaltsverzeichnis 4. Abkürzungsverzeichnis 5. uu Tabellen-, Abbildungsverzeichnis (nicht unbedingt notwendig) 6. Textteil 7. Literaturverzeichnis 8. Judikaturverzeichnis (für den Fall, dass Judikate im Textteil ohne Fundstelle zitiert wurden) ad Inhaltsverzeichnis Gliederungsvarianten: 1. Ebene 1. I. I. 2. Ebene A. 3. Ebene Ebene a) Hinweis: Die Diplomarbeit sollte nicht mehr als 4 Gliederungsebenen haben. Oftmals sind die Arbeiten auf der ersten Ebene nicht hinreichend tief gegliedert. ad Textteil Mindestgliederung: Einleitung Schwerpunkterörterung Ausblick, persönliche Würdigung Zusammenfassung 1

2 Seitenformatierung einfach zu lesende Schriftart (Times New Roman, Arial) gleiche Schriftart beibehalten Schriftgröße (Textteil: TNR: 12 Punkte; Arial 11 Punkte) Zeilenabstand mindestens 1,5 durchgehende Seitennummerierung Namen kursiv setzen ad Einleitung: In der Einleitung soll eine Art Rechtfertigung dafür geben werden, warum dieses Thema einer Behandlung im Rahmen einer Diplomarbeit würdig ist. Mögliche Rechtfertigungsgründe: offene Rechtsfrage Aktualität des Themas, aktuelle Rechtsentwicklungen (Rechtsetzung, Rechtsprechung) Fehlen einer systematischen Darstellung im Schrifttum Die Einleitung soll das Interesse des Lesers an der Arbeit wecken. In der Einleitung kann auch der Gang der Arbeit beschrieben werden, wenn dies für das Verständnis der Arbeit von Vorteil ist. Ergebnisse der Arbeit sollten nicht vorweggenommen werden. Die Darstellung des Ganges der Arbeit soll jedenfalls nicht den Charakter einer Zusammenfassung annehmen. ad Zusammenfassung: In der Zusammenfassung sollen die wesentlichen Schritte des Ganges der Arbeit in Zusammenhang mit den dabei gewonnenen Erkenntnissen zusammengefasst werden. In der Zusammenfassung sollen keine neuen Erkenntnisse enthalten sein und auch kein Ausblick auf Zukünftiges oder wünschenswerte Rechtsänderungen. Derartige Ausblicke können in einem eigenen Kapitel, das vor der Zusammenfassung steht, gewährt werden. 2

3 ad Literaturverzeichnis Nur die in der Arbeit auch tatsächlich zitierte Literatur ist in das Literaturverzeichnis aufzunehmen Alphabetisch nach Autoren/Autorinnen geordnet Namen der Autoren/Autorinnen kursiv setzen keine Seitenangaben im Literaturverzeichnis (Ausnahme: Anfangsseite von Beiträgen in Zeitschriften sowie Sammelwerken). im Literaturverzeichnis enden die einzelnen zitierten Werke ohne Punkt uu Judikaturverzeichnis II. Hinweise zur Zitierweise verwendete Literatur unmittelbar nach Übernahme ihres Inhalts als Fußnote anführen (auf eine sinngemäße Übernahme weist man durch vgl, siehe, siehe auch, ebenso hin). wörtlich übernommene Textstellen sind durch Anführungszeichen kenntlich zu machen (eventuell: Textstelle kursiv setzen) wörtlich übernommene Textstellen sind nur unter exakter Nennung der Fundstelle in der Fußnote zulässig wörtliche Übernahme von Textstellen nur in minimalem Umfang durchgehende Fußnotenzählung (nicht pro Seite) jede Fußnote endet mit einem Punkt Wiedergabe von Gesetzestexten o Indirekte Rede: Gem 1 Abs 1 EStG sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. o Klammerzitat: Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen ( 1 Abs 1 EStG). o Fußnote: Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. 1 (vor allem für Texte geeignet, die sich an Laien wenden) 1 1 Abs 1 EStG. Bei Aussagen, die sich aus dem Gesetz ableiten lassen, ist die entsprechende Gesetzesstelle anzuführen und nicht eines der vielen Lehrbücher, in dem auch nur das Gesetz wiedergegeben wird, als Beleg anzuführen. 3

4 III. Zitierregeln In Anlehnung an Friedl/Loebenstein, Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen 6 (2008). Achtung: Wichtiger als eine strikte Einhaltung der Zitierregeln ist eine einheitliche Zitierweise in der Arbeit. A. Selbständige Werke 1. AutorInnen - nur Nachname (außer bei Verwechslungsmöglichkeit) - mehrere AutorInnen durch Schrägstrich trennen (zb Doralt/Ruppe) - Doppelnamen mit Bindestrich verbinden (zb Thun-Hohenstein/Cede) - kursiv 2. Beistrich 3. Titel des Werkes - keine Anführungszeichen - Erstzitat: Vollständiger Titel - bei Folgezitaten tritt an Stelle des vollständigen Titels ein Kurztitel (zb Schadenersatz statt Gewährleistung Schadenersatz) 4. Auflage - entfällt, wenn es sich um die 1. Auflage handelt (ausgenommen bei ausdrücklicher Unterscheidung) - arabische Zahl wird nach Titel ohne Leerzeichen hochgestellt 5. Band - ist durch römische Zahlen zu bezeichnen: zb Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 9 (2007) Tz Jahr des Erscheinens - nur mit Leerzeichen von Titel/Auflage zu trennen - in Klammer gesetzte Jahreszahl - entfällt bei Folgezitaten 7. Seite oder Randziffer - arabische Zahl - kein Seite oder S oder S. - Randziffer wird mit Rz oder Tz eingeleitet (Zitiervorschlag des Verlages beachten). 4

5 Beispiele: Erstzitat: Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 9 (2007) Tz 56. Folgezitat: Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 9, Tz 56. LitVZ: Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 9. Aufl, Wien 2007 Bei Sammelwerken gilt: 1. AutorIn des Beitrages 2. Beistrich 3. Titel des Beitrages 4. Beistrich - wenn Titel ohne Satzzeichen endet; ansonsten das entsprechende Satzzeichen ohne Beistrich 5. in 6. HerausgeberIn - nach der/den Herausgeberin(nen) und/oder dem/den Herausgeber(n) in Klammer Hrsg - sowohl HerausgeberIn als auch (Hrsg) kursiv 7. Beistrich 8. Titel 9. Auflage 10. Erscheinungsjahr 11. Seite, auf der der Beitrag beginnt Beispiel: Jakobson, Payment of Interest by a Permanent Establishment to a Third State Recipient, in Sutter/Zehetner (Hrsg), Triangular Tax Cases (2004) 77. Folgezitat: Jakobson in Sutter/Zehetner, Triangular Tax Cases, 77 (80). B. Beiträge in Zeitschriften 1. AutorIn 2. Beistrich 3. Titel der Arbeit 4. Beistrich 5. Name der Zeitschrift - idr abgekürzt 5

6 6. Jahrgang 7. Beistrich 8. Seite des Beginns - ohne f oder ff 9. hervorzuhebende Seite - wenn erforderlich ist diese in Klammer zu setzen Beispiele: Thiele, Nobelpreis doch steuerfrei! RdW 2005, 122; Folgezitat: Thiele, RdW 2005, 122 (123). Loukota, Das DBA-Diskriminierungsverbot Eine Bestandsaufnahme der Verwaltungspraxis, SWI 2005, 56; Folgezitat: Loukota, SWI 2005, 56 (58). C. Beiträge in Festschriften oder Gedenkschriften 1. AutorIn 2. Beistrich 3. Titel 4. Beistrich 5. in 6. Name(n) (Hrsg), kursiv 7. Beistrich 8. Abkürzung FS bzw. GedS 9. Name des Geehrten bzw. der Anlass der Festschrift 10. in Klammer das Erscheinungsjahr 11. Seite des Beginns - bei Hervorhebungen sind die Seiten in Klammern zu setzen Beispiel: Atzmüller, Der körperschaftsteuerliche Sanierungstatbestand, in König/Schwarzinger (Hrsg), Körperschaften im Steuerrecht, FS Wiesner zum 65. Geburtstag (2004) 53 (57). Folgezitat: Atzmüller in König/Schwarzinger, FS Wiesner, 53 (57). D. Rechtsvorschriften 1. Art der Rechtsvorschrift - die Kurzbezeichnung der Rechtsvorschrift soweit vorhanden 2. Publikationsorgan 6

7 - idr BGBl, LGBl, StGBl, RGBl - falls zur Unterscheidung erforderlich, ist der betreffende Staat (Land) ohne Leerzeichen abgekürzt voranzustellen (zb drgbl = deutsches Reichsgesetzblatt) - den betreffenden Teil in römischen Ziffern bezeichnen, falls notwendig 3. Jahrgang des Publikationsorgans 4. Schrägstrich 5. Nummer der Rechtsvorschrift - in arabischen Ziffern 6. ggf Seitenangabe nach einem Beistrich Beispiele: Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl I 2004/180 VO BGBl II 2005/5 VO zu 108a EStG, BGBl II 2003/530 DBA Norwegen, BGBl III 1997/1 Mutter-Tochter-RL, 90/435/EWG, ABl Nr L 225 vom , 6 idf RL 2003/123/EG, ABl Nr L 7 vom , 33. E. Abkürzungen für Paragraphen und dgl für einen Paragraph: für zwei oder mehr Paragraphen: für Artikel/Artikeln: Art für Absatz/Absätze: Abs für Zahlen/Ziffern: Z für Buchstabe/n: lit, bei deutschen oder europäischen Rechtstexten: BSt Nach den Abkürzungen folgt k e i n Punkt. Es folgt die Abkürzung der betreffenden Rechtsvorschrift: Wenn laufend von derselben Vorschrift gesprochen wird, kann die Bezeichnung entfallen. Beim Zitieren verschiedener Rechtsvorschriften ist das Zeichen bzw die Abkürzung Art vor jeder neuen Rechtsvorschrift zu wiederholen. 7

8 Beispiele: 23 EStG 30f EStG 30 und 31 EStG 297ff BAO Art 10 B-VG 27 Abs 2 Z 3 und 4 EStG gem 20 EStG und 12 KStG IV. Österreichische Zeitschriften zum Steuerrecht Aktuelle Steuer News (AStN) Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung (ÖStZB) Finanzjournal (FJ) Der Gesellschafter (GesRZ) ecolex GeS aktuell Zeitschrift für Gesellschafts- und Steuerrecht (GeS) Notariatszeitung (NZ) Österreichische Steuerzeitung (ÖStZ) Recht der Wirtschaft (RdW) Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden (RFG) Steuer und Wirtschaft International (SWI) Steuer- und WirtschaftsKartei (SWK) taxlex UFS aktuell Zeitschrift für Steuer- und Abgabenrecht (UFS aktuell) UFS journal, UFS-Entscheidungen aus erster Hand (UFS journal) V. Fundstellen für Judikatur (VwGH, VfGH) (UFS in der FinDok) (EuGH) 8

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