1. Teil: Versicherungsvermittlung
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- Walther Böhme
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1 1 1. Teil: Versicherungsvermittlung 1. Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung 2. Abschnitt: Normierungsbedarf 3. Abschnitt: Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember Abschnitt: Terminologie 5. Abschnitt: Vermittlermarkt 6. Abschnitt: Privates Vermittlerrecht 7. Abschnitt: Öffentliches Vermittlerrecht
2 2 1. Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung Art. 40 VAG Versicherungsvermittler und vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Anbieten und Abschliessen von Versicherungsverträgen. Beratung und Betreuung im Vorfeld des Vertragsschlusses sowie während der Vertragslaufzeit. 2. Abschnitt: Normierungsbedarf Haftung des Vermittlers bzw. Versicherers für die Bedürfniserkennung-, Information- und Beratung? Beratungsumfang und Beratungstiefe? Wissenszurechnung? Gefahr von Interessenkollisionen im Dreiecksverhältnis Versicherer, Vermittler und Versicherungsnehmer? 3. Abschnitt: Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 I. Im Allgemeinen Grosse Bedeutung für Schweizer Recht. VAG-Revision: Übernahme eines grossen Teils des Richtlinien-Inhaltes in das nationale Recht. II. Zweck 1. Sicherstellung eines hohen Konsumentenschutzniveaus. 2. Gewährleistung eines hohen fachlichen Niveaus der Versicherungsvermittler.
3 3 3. Erleichterung grenzüberschreitender Vermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch Registereintragung. 4. Umsetzung: Begrenzte Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung. III. Aufsichtsrecht und Privatrecht Aufsichtsrecht: Bewilligungspflicht, Voraussetzungen der Berufstätigkeit, Schutz der Kundengelder. Privatrecht: Informations-, Dokumentations- und Beratungspflichten. Möglichkeit des Draufsattelns : Mitgliedstaaten können die Anforderungen gemäss Art. 4 der Richtlinie - fachliche und persönliche Voraussetzungen, Haftpflichtversicherung, Insolvenzschutz - verschärfen und erweitern. 4. Abschnitt: Terminologie Privatrecht: Agenten und Makler (Broker). Aufsichtsrecht: Gebundene und ungebundene Vermittler. I. Privatrecht A. Agent Person, die vom Versicherer ermächtigt ist, im Hinblick auf Versicherungsverträge den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden zu vermitteln. Vertreter des Versicherers. Nimmt Willenserklärung des Versicherungsnehmers zum Vertragsschluss entgegen bzw. gibt Willenserklärung des Versicherers ab. Vertreter des Versicherungsnehmers. B. Makler Interessen- und häufig auch Abschlussvertreter.
4 4 II. Aufsichtsrecht A. Gebundene Vermittler Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich oder auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Art. 43 VAG e contrario). B. Ungebundene Vermittler Personen, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Art. 43 VAG). C. Aufsichtsrechtliche Abgrenzung Art. 183 Eintragungspflicht 1 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht für Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, wenn sie: a. während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisieren; b. vom Versicherungsunternehmen Entschädigungen oder andere geldwerte Vorteile erhalten, die nicht der geschäftsüblichen Entschädigung für die Versicherungsvermittlung entsprechen und deshalb ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; c. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeits- oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen; d. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind; oder e. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss ausüben können. 2 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht auch, wenn ein Versicherungsunternehmen:
5 5 a. am Gesellschaftskapital des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist; b. eine leitende Funktion bei einem Versicherungsvermittlungsunternehmen innehat oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin Einfluss ausüben kann. 3 Die FINMA kann über die Eintragungspflicht in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 verfügen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. 5. Abschnitt: Vermittlermarkt I. Zusammensetzung Versicherungsagenten. Mehrfachagenten. Versicherungsmakler und Versicherungsbroker. Maklerpools. Strukturbetriebe. Vereine, Verbände und Partnerunternehmen; Annexvermittler. Direktvertrieb. II. Bedeutung Privatkundenmarkt: Agenten-Kanal am stärksten. Firmenkundengeschäft: Versicherungsbroker sehr bedeutend.
6 6 6. Abschnitt: Privates Vermittlerrecht I. Abgrenzung Agent/Makler Agent Verkaufsvermittler. Im Auftrag des Versicherers tätig. Treuepflicht gegenüber Versicherer. Abhängigkeit von Versicherer. BGH: Auge und Ohr des Versicherers. Einkaufsvermittler. Makler Im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig. Treuepflicht gegenüber Versicherungsnehmer. Unabhängigkeit von Versicherer. BGH: Treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers. II. Beratungstiefe Makler: umfassende auftragsrechtliche Aufklärungs- und Beratungspflichten. Agent: im Vergleich zum Makler abgeschwächte Beratungs- und Aufklärungspflicht. Abstufung der Beratungstiefe nach der Komplexität der Produkte. III. Agentenrecht Beispiele für Titel von Agenten Generalagent, Hauptagent, Lokalagent. A. Rechtsverhältnis Agent Versicherer Selbständige Agenten: Natürliche oder juristische Person mit besonderem Agenturvertrag. Unselbständige Agenten: Handelsreisendenvertrag i.s.v. Art. 347 ff. OR. Häufig auch Arbeitsverträge oder Auftragsverhältnisse.
7 7 B. Art der Handlungen von Agenten 1. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. 2. Rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärungen. 3. Wissenserklärungen. 4. Tathandlungen. 5. Rechtswidrige Handlungen. C. Vollmacht Typisierte Vermittlungs- oder Abschlussvollmachten. Vermittlungsvollmacht Abschlussvollmacht Regel (Handelsreisende: Art. 348b Abs. 1 OR; Agenten: Art. 418e OR). Besondere Ermächtigung (Handelsreisende: Art. 348b Abs. 2 OR; Agenten: Art. 418e OR). Beginn von Vertragsverhandlungen. Alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (vgl. Art. 348b Abs. 2 OR). Entgegennahme von empfangsbedürftigen Wissens- und Willenserklärungen. Abgabe von Wissenserklärungen. Wissensvertretung (Auge und Ohr). Spezialvollmacht (vgl. Art. 348b Abs. 2 OR) Entgegennahme von Zahlungen. Bewilligung von Zahlungsfristen. Handlungsbevollmächtige Art. 462 OR. Prokuristen: Art. 459 OR. Arbeitnehmer: D. Zurechnung der Handlungen von Agenten Art. 34 VVG Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Vermittler Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
8 8 1. Stellvertretungsrecht Gibt der Agent: Eine rechtsgeschäftliche Erklärung oder eine richtige Wissenserklärung ab; und handelt er im Rahmen seiner Vertretungsmacht: stellvertretungsrechtliche Zurechnung des Agentenverhaltens. handelt er nicht im Rahmen seiner Vertretungsmacht: Zurechnung des Agentenverhaltens bei: Nachträglicher Genehmigung durch den Versicherer; Anscheinsvollmacht (normative Zurechnung). Beispiel für Anscheinsvollmacht Duldet der Versicherer, dass einer seiner Agenten, der nur zur Vermittlung von Vertragsabschlüssen befugt ist, nach Aussen den Eindruck erweckt, er habe die Vollmacht zur Abwicklung eines Schadenfalls, hat der Versicherer für Verbindlichkeiten einzustehen, welche der Agent in seinem Namen eingeht. Beispiel für stellvertretungsrechtliche Zurechnung Verletzt der zum Vertragsschluss bevollmächtigte Agent interne Zeichnungsrichtlinien, kann sich der Versicherer nicht auf die Überschreitung der Vertretungsbefugnis berufen (Abschluss einer Transportversicherung mit hoher Versicherungssumme; HGer ZH vom , SVA XIX 54).
9 9 2. Haftpflichtrecht Haftung des Versicherers nach Art. 34 VVG für Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten des Versicherers durch den als Hilfsperson handelnden Agenten. Deliktsrechtliche Hilfspersonenhaftung spielt keine Rolle (da i.d.r. reine Vermögensschäden). Beispiel Der Versicherungsnehmer unterlässt in berechtigtem Vertrauen auf das vom Agenten zugesicherte Bestehen einer Versicherungsdeckung den Abschluss einer anderen, sein Schutzbedürfnis abdeckenden Versicherung. Der Ausfall der berechtigterweise erwarteten Versicherungsleistung stellt einen ersatzpflichtigen Schaden dar (OGH vom , VR 1998, 248). E. Wissenszurechnung Art. 34 VVG: keine Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent. Dem Versicherer wird das Wissen beider Agentenkategorien zugerechnet. Deutschland: Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (seit 1987): Versicherungsagent agiert als Auge und Ohr des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer; was dem Agenten gesagt und vorgelegt wird, gilt als dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Beispiel für Wissenszurechnung Der Versicherungsnehmer bringt dem Agenten den Willen zum Ausdruck, mit dem Versicherer in deutscher Sprache zu korrespondieren. Das Wissen des Agenten ist dem Versicherer zuzurechnen. Eine in französischer Sprache ausgesprochene Mahnung bleibt daher ohne Rechtsfolgen (BGer 5C.244/2002).
10 10 II. Maklerrecht A. Rechtsverhältnis Makler Versicherungsnehmer 1. Grundsätzliches Der Makler handelt im Auftrag des Versicherungsnehmers. Vermittlung von Versicherungsverträgen. Praxis: Überwachung des Versicherungsschutzes des Klienten über ein bestimmtes Risiko oder dessen ganzes Versicherungsportefeuille. Bundesgericht: keine klare Qualifikation der Verträge zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsnehmern (Makler- und Auftragsrecht; BGE 124 III 481, 482 ff.) Sorgfaltspflichten des Auftragsrechts stehen im Vordergrund. 2. Aufklärungs- und Beratungspflichten Umfassende und dauernde auftragsrechtliche Aufklärungs- und Beratungspflichten hinsichtlich der Risikoanalyse, der bestehenden und neuen Deckungsmöglichkeiten und der Produkteauswahl. Sachwalter-Urteil des deutschen BGH (Makler ist als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers zu qualifizieren). 3. Treuepflichten Beauftragter des Versicherungsnehmers: hat dessen Interessen treu und sorgfältig zu wahren. Problematisch: Makler erhält Entgelt für seine Tätigkeit i.d.r. vom Versicherer. B. Rechtsverhältnis Makler Versicherer Makler ist Beauftragter des Versicherungsnehmers. Makler bezieht die Vergütung für seine Tätigkeit (Vermittlung eines Vertragsschlusses Verwaltung des Portefeuilles des Versicherungsnehmers) häufig vom Versicherer Vertrag zugunsten Dritter.
11 11 C. Haftpflichtansprüche gegenüber Maklern 1. Voraussetzungen Haftung des Maklers für verursachten Schaden ist an die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 97 OR geknüpft: Beispiele für bejahte Haftung Unterlassen der Aufklärung über die Möglichkeit einer vorläufigen Deckung. Empfehlung einer für den Kunden ungünstigen Finanzierung. 2. Freizeichnung 2.1 Absicht und grobe Fahrlässigkeit Art. 100 OR 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. 2.2 Leichte Fahrlässigkeit Maklertätigkeit untersteht dem Aufsichtsrecht (Art. 40 ff. VAG) obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe. Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit kann als nichtig qualifiziert werden. Art. 100 OR 2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
12 Freizeichnung von der Haftung für Hilfspersonen Freizeichnung von der Haftung für Hilfspersonen kann nur für leichte Fahrlässigkeit erfolgen. Art. 101 OR 3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. 7. Abschnitt: Öffentliches Vermittlerrecht I. Zweck Versicherungsvermittler unterstehen der Aufsicht der FINMA. Die Vermittleraufsicht ist in den Art VAG und in den Art AVO geregelt. Schutz der Versicherten vor Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2 VAG) Versicherte sollen vor mangelhafter Beratung geschützt werden und sich im Fall einer mangelhaften Beratung finanziell schadlos halten können. II. Anwendungsbereich A. Grundsatz Art. 40 VAG Versicherungsvermittler und vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Der Vermittleraufsicht unterstehen sämtliche Versicherungsvermittler i.s.v. Art. 40 VAG.
13 13 Keine Bagatellregelung (im Gegensatz zu EU-Richtlinie) auch nebenberufliche, akzessorische oder unentgeltliche Vermittlungstätigkeit untersteht der Vermittlungsaufsicht. B. Ausnahme Vom Anwendungsbereich der Vermittleraufsicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c VAG die Inhouse-Broker. Art. 2 Geltungsbereich 2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen. III. Vermittlerpflichten A. Informationspflichten Art. 45 Informationspflicht Identität und Geschäftsadresse. Gegebenenfalls: Vertragsbeziehungen zu Versicherern sowie deren Identität. Angebotene Produktpalette sowie Identität der Versicherer, deren Produkte angeboten werden. Person, die für Fehler des Vermittlers haftet. Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. Informationen müssen auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abgegeben werden. Änderungen der Informationen nach Artikel 45 Abs. 1 VAG müssen dem Kunden gemäss Art. 190 AVO beim nächsten Kundenkontakt mitgeteilt werden.
14 14 B. Keine Beratungspflicht Schweiz Art. 12 EU-RL CH-Gesetzgeber hat Beratungspflicht nicht übernommen, ABER: Vermittler muss die Wünsche seines Kunden ermitteln und seinen Rat begründen. Makler ist auftragsrechtlich zur Beratung verpflichtet (analog Arzt oder Anwalt). Agent ist nicht selbständig zur Beratung verpflichtet, erfüllt aber die dem Versicherer obliegende versicherungsvertragsrechtliche Beratungspflicht. C. Keine Dokumentationspflicht Schweiz Art. 13 EU-RL CH-Gesetzgeber hat Dokumentationspflicht nicht übernommen, ABER: Beweislast für die Erfüllung der geschuldeten Beratung liegt beim Makler/Versicherer. Vermittler muss seine begründete Empfehlung in verständlicher Form festhalten und dem Versicherungsnehmer schriftlich abgeben.
15 15 IV. Vermittlerregister A. Im Allgemeinen Art. 42 ff. VAG. Zweck: Schutz der Versicherungskonsumenten. Ungebundene Versicherungsvermittler (Makler und Broker): Registereintrag obligatorisch Juristische Personen haben nachzuweisen, dass sie über genügend qualifiziertes Personal verfügen. Alle übrigen Versicherungsvermittler haben das Recht, sich ins Register eintragen zu lassen. Doppeleintragung als Agent und als Makler ist möglich, jedoch nicht für denselben Versicherungszweig (Art. 187 Abs. 2 AVO). Per 31. Oktober 2012 waren 13'977 Vermittler registriert. B. Eintragungsvoraussetzungen 1. Persönliche Voraussetzungen Art. 185 AVO Art. 4 EU-RL Handlungsfähigkeit. Guter Leumund. Keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist. Keine Eintragung im Strafregister wegen einer schwerwiegenden Straftat in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität. Welche? Keine Verlustscheine. Kein Konkurs. EU-RL nur teilweise umgesetzt.
16 16 2. Fachliche Voraussetzungen Art. 184 AVO Art. 184 Fachliche Voraussetzungen 1 Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin weist die fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nach. 2 Die FINMA regelt den Inhalt der Prüfung. Sie kann für den Ablauf der Prüfung sowie die Dispensationsgründe Vorschriften erlassen. 3 Die FINMA entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer fachlicher Ausweise. Die Abnahme der Prüfung wurde an den Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft delegiert ( Lehrgang für Versicherungsvermittler: Versicherungswirtschaft; Rechtskenntnisse; Sachversicherungen; Vermögensversicherungen; Sozialversicherungen; Personenversicherungen; Fallbearbeitung / Kundenberatung. Art. 4 EU-RL Versicherungsvermittler müssen über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. EU-RL umgesetzt.
17 17 3. Finanzielle Sicherheiten Art. 186 AVO Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit (z.b. Bankgarantie); Versicherungssumme CHF 2 Mio. pro Jahr; keine Mindestversicherungssumme pro Schaden vorausgesetzt; Kollektivpolicen erlaubt (Abs. 2); keine Nachdeckung; keine Massnahmen zum Schutz der Kundengelder. Art. 4 EU-RL Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie (z.b. Bankgarantie); Versicherungssumme 1.5 Mio. pro Jahr; Mindestversicherungssumme Schaden 1 Mio.; pro Massnahmen zum Schutz von Kundengeldern. EU-RL nur teilweise umgesetzt.
18 18 C. Art. 183 AVO 1. Ausnahmen von der Eintragungspflicht Art. 183 Eintragungspflicht 1 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht für Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, wenn sie: a. während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisieren; b. vom Versicherungsunternehmen Entschädigungen oder andere geldwerte Vorteile erhalten, die nicht der geschäftsüblichen Entschädigung für die Versicherungsvermittlung entsprechen und deshalb ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; c. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeits- oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen; d. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind; oder e. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss ausüben können. 2 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht auch, wenn ein Versicherungsunternehmen: a. am Gesellschaftskapital des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist; b. eine leitende Funktion bei einem Versicherungsvermittlungsunternehmen innehat oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin Einfluss ausüben kann. 3 Die FINMA kann über die Eintragungspflicht in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 verfügen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.
19 19 2. Konsequenzen Art. 183 AVO knüpft daran an, dass der Makler: Seine Tätigkeit nicht lediglich auf einen oder zwei Versicherer konzentriert. Sich geschäftsunüblicher Vorteilsannahmen enthält. Keine die Freiheit beeinträchtigenden Zusammenarbeitsverträge mit Versicherern abschliesst. Von Versicherern wirtschaftlich unabhängig ist. Voraussetzungen nicht erfüllt Makler wird zum Versicherungsagenten umqualifiziert mit der Folge: Muss sich nicht mehr ins Register eintragen lassen. Untersteht weder dem Haftpflichtversicherungsobligatorium noch muss er eine spezifische Berufsausbildung vorweisen können. D. Öffentlichkeit des Registers (Art. 42 Abs. 2 VAG) Das Register ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden. V. Aufsichtstätigkeit A. Im Allgemeinen Keine Solvenzprüfung. Erfüllung der Informationspflichten. Eintragungsvoraussetzungen. Organisation und Provisionierung. B. Missbrauchsaufsicht Aufgaben der FINMA gemäss Art. 46 Abs. 1 VAG: f. Die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen zu schützen; g. gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
20 20 Missbrauch (Art. 46 Absatz 1 lit. f VAG/Art. 117 Abs. 1 AVO): Verhalten eines Versicherungsvermittlers, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen, wenn: Die Benachteiligung sich wiederholen; oder einen breiten Personenkreis betreffen könnte. VI. Sanktionen A. Sichernde Massnahmen Ergreifung der erforderlichen sichernden Massnahmen. Insbesondere Streichung eines Vermittlers aus dem Register (Art. 51 Abs. 2 VAG und Art. 37 FINMAG). B. Strafbestimmungen Art. 86 VAG Übertretungen 1 Mit Busse bis zu Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: e. eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt; 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft. 3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens Franken. Art. 87 VAG Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt; 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft. 3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
21 21 Art. 44 FINMAG Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne [ ] Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen [ ] registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft. 3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
1. Teil: Versicherungsvermittlung
I 1. Teil: Versicherungsvermittlung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung Abschnitt: Normierungsbedarf Abschnitt: Richtlinie 2002192tßG vom 9. Dezember 2002 Abschnitt: Terminologie
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