STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

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1 STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Hinweise zum Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages Steuerfachangestellte/r Bitte beachten Sie bei dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages die nachfolgend aufgeführten Punkte: 1. Rechtsvorschriften Berufsbildungsgesetz (BBiG) Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (Ausbildungsordnung) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 2. Berufsausbildungsvertrag Vor Beginn der Berufsausbildung ist mit dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag abzuschließen 10 Abs.1 BBiG. Die erforderlichen Vertragsformulare stehen im Service für Mitglieder / Downloads auf der Homepage der Steuerberaterkammer München zur Verfügung, oder werden auf Anforderung zugesandt. Unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages muss der Ausbildende die Eintragung des Vertrages in das bei der Kammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragen ( 36 BBiG). Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein: A. Berufsausbildungsverträge in 3-facher Ausfertigung, jeweils im Original unterzeichnet. B. Antrag zur Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis C. Ärztliches Attest, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ohne diese ärztliche Bescheinigung ist eine Eintragung in das Verzeichnis nicht möglich. D. Wenn bereits vorhanden, Abschlusszeugnis der vorangegangenen Schuloder Berufsausbildung. Sie erhalten von der Kammer zurück: Zwei Exemplare der Berufsausbildungsverträge, sowie den Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis. Ein Exemplar des Berufsausbildungsvertrages ist für Sie bestimmt. Ein Berufsausbildungsvertrag sowie der Ausbildungsplan/ Ausbildungsnachweis sind dem Auszubildenden zu übergeben. 3. Ausbildungsplan / Ausbildungsnachweis Der Ausbildende hat für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen 5 Ausbildungsverordnung. Aus Vereinfachungsgründen wird der Ausbildungsplan, der mit dem Ausbildungsnachweis in einem Druckstück zusammengefasst ist, von der Kammer zur Verfügung gestellt. Dieser Plan ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages (vgl. 2 Abs. 2 Berufsausbildungsvertrag). Der von der Kammer zur Verfügung gestellte Ausbildungsplan ist auf den Regelfall einer dreijährigen Ausbildungsdauer zugeschnitten. Wurde eine kürzere Ausbildungsdauer vereinbart, muss der Ausbildende eine Regelung hinsichtlich der Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der verkürzten Ausbildungszeit treffen. Der vollständig geführte und vom Ausbilder und Auszubildenden unterschriebene Ausbildungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist bei der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss vorzulegen. 4. Gesundheitliche Betreuung des Auszubildenden (gilt nur für Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung noch nicht 18 Jahre alt sind!) A. Erstuntersuchung Nach 32 Abs. 1 JArbSchG darf ein Jugendlicher nur beschäftigt bzw. ausgebildet werden, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt. Der Berufsausbildungsvertrag kann in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden, wenn der Kammer eine Kopie dieser Bescheinigung vorgelegt wird. #577545

2 B. Nachuntersuchung Ein Jahr nach der Aufnahme der Ausbildung muss dem Ausbildenden die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. 33 Abs. 1 JArbSchG vorgelegt Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten 3 Monate des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Ausbildende sollte deshalb Jugendliche 9 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen. Bringt ein Jugendlicher die Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit Ablauf des ersten Jahres nicht bei, hat ihn der Ausbildende innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm diese Bescheinigung vorzulegen. Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben. Ist der Jugendliche zwischenzeitlich volljährig geworden, ist keine Nachuntersuchung erforderlich. 5. Einzelheiten des Berufsausbildungsvertrages A. Ausbildungsdauer Abschnitt (A) des Ausbildungsvertrages Die Ausbildungsdauer beträgt nach 2 Ausbildungsordnung 3 Jahre (Regelausbildungsdauer). I. Verkürzung Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann die Regelausbildungsdauer verkürzt Im Falle einer Verkürzung der Regelausbildungsdauer soll die verbleibende Ausbildungsdauer 2 ½ Jahre (Mindestausbildungszeit) nicht unterschreiten. Auch bei Vorliegen mehrerer Voraussetzungen beträgt die Mindestausbildungszeit 2 ½ Jahre. Verkürzungsmöglichkeit von bis zu 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung: bei Nachweis der Hochschul- bzw. Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Abschlusses, oder bei einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung Während der Ausbildung kann die Ausbildungszeit unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt oder verlängert II. Einstellungstermin - Auswirkungen auf den Prüfungstermin Bei der Festlegung des Einstellungstermins sollte beachtet werden, dass dieser Zeitpunkt auch Auswirkungen auf den Termin der Abschlussprüfung hat. Jährlich finden zwei Abschlussprüfungen statt. Die Termine der Abschlussprüfung sind auf die Berufsschule abgestimmt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ergibt sich allein aus dem Datum des Endzeitpunktes im Ausbildungsvertrag. Zur Sommerprüfung kommen alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit im Zeitraum vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres endet. Zur Winterprüfung kommen alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März des nächsten Jahres endet. Regelmäßig werden die Ausbildungen zum 1. September und 1. März eines jeden Jahres begonnen. B. Probezeit Abschnitt (B) des Ausbildungsvertrages Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens 1 Monat und maximal 4 Monate beträgt. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich (vgl. 20 BBiG). C. Regelmäßige tägliche Ausbildungszeit Abschnitt (C) des Ausbildungsvertrages I. Die Vereinbarung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Beschäftigung des Auszubildenden im gesetzlich zulässigen zeitlichen Rahmen besonders zu vergüten ist ( 17 Abs. 3 BBiG) soweit nicht ein Ausgleich durch zusätzliche Freizeit erfolgt. II. Für Jugendliche gelten folgende Grundsätze: Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden ( 8 Abs. 1ArbSchG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit 4 Abs. 1, 11 JArbSchG. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt ( 8 Abs. 2 JArbSchG). Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt ( 15 Satz 1 JArbSchG). An Wochenenden dürfen Jugendliche nicht beschäftigt ( 16, 17 JArbSchG) III. Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz ( ArbZG )

3 Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden ( 3 Satz 2 ArbZG). D. Ausbildungsvergütung Abschnitt (D) des Ausbildungsvertrages Dem Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren, die nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt 17 Abs. 1 BBiG. Die Kammer empfiehlt ab 01. Juli 2015: 1. Ausbildungsjahr 800,-- 2. Ausbildungsjahr 850,-- 3. Ausbildungsjahr 900,-- Diese Vergütungssätze gelten unabhängig von Alter und Vorbildung des Auszubildenden Selbstverständlich können jederzeit höhere Ausbildungsvergütungen vereinbart Die Empfehlung kann nach der Rechtsprechung auch ohne weiteres um bis zu 20% unterschritten E. Urlaub Abschnitt (E) des Ausbildungsvertrages Für den Jahresurlaub gelten bei Jugendlichen 19 Abs. 2 JArbSchG und bei Erwachsenen 3 BUrlG. Diese Normen schreiben Mindesturlaub vor. Sie sind relativ kompliziert. Wir haben sie in folgenden Tabellen zusammengefasst. Für jedes Jahr haben wir den Urlaub in zwei Tabellen berechnet: zum einen in Werktagen (= 6- Tage Woche) und zum anderen in Arbeitstagen (= 5-Tage Woche). Werktage liegen dem Gesetz zu Grunde, Arbeitstage sind in der Praxis der Regelfall. Für die Berechnung des Urlaubs ist das Alter des Auszubildenden zum 1.1. eines Jahres entscheidend. Das Alter zu Beginn der Ausbildung spielt keine Rolle. Für das Grundverständnis sei vorab bemerkt: u Für die gesamte Ausbildung ist zur Berechnung des Urlaubsanspruches jeweils das Alter des Auszubildenden immer am 1. Januar maßgeblich. Soll der Urlaub für das erste Kalenderjahr errechnet werden v, sucht man in der linken Spalte Datum, die passende Zeile für den konkret vereinbarten Vertragsbeginn. Beginnt die Ausbildung zwischen dem und dem des 1. Ausbildungsjahres, ist der volle Jahresurlaub zu geben. Beginnt die Ausbildung nach dem ist der Urlaub anteilig zu gewähren. w Nun findet man in derselben Zeile weiter rechts unter dem Alter der Auszubildenden am den richtigen Mindesturlaubsanspruch in Tagen. 1. Kalenderjahr der Ausbildung v Datum vdatum des des u am 1. Januar des uam 1. Januar des Vertrags- 1. Kalenderjahres der Ausbildung Vertrags- 1. Kalenderjahres der Ausbildung beginns beginns w15 Jahre 16 Jahre 17 Jahre 18 Jahre w15 Jahre 16 Jahre 17 Jahre 18 Jahre

4 - 4 - am 1. Januar des 2.(+3.) Kalenderjahr der Ausbildung Das sind die Jahre, indem die Ausbildung vom bis stattfindet. am 1. Januar des 2. Kalenderjahres der Ausbildung 2. Kalenderjahres der Ausbildung 15 Jahre 16 Jahre 17 Jahre 18 Jahre 15 Jahre 16 Jahre 17 Jahre 18 Jahre (+4.) Kalenderjahr der Ausbildung Bitte beachten Sie: Endet die Ausbildung bis einschl ist der Urlaub anteilig zu geben. Endet die Ausbildung nach dem also ab dem ist der volle Jahresurlaub zu gewähren. Datum am 1. Januar des Datum am 1. Januar des des 3. Kalenderjahres der Ausbildung des 3. Kalenderjahres der Ausbildung Vertragsendes Vertragsendes Jahre 17 Jahre 18 Jahre 15 Jahre 16 Jahre 17 Jahre 18 Jahre Jahre (29.*) (29.*) (28*) (28.*) *Schaltjahr Wichtige Einzelheiten Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Bei der Zwölftelung des Urlaubsanspruches ist jeweils die Anzahl der Werktage Ausgangsbasis. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden ( 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag ergeben, sind nach der Rechtsprechung entsprechend ihrem Umfang durch Befreiung von der Arbeitspflicht zu gewähren oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Der Teilurlaubsanspruch im ersten Kalenderjahr entsteht sofort mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Er muss also nicht monatlich in Raten genommen F. Sonstige Vereinbarungen Abschnitt (F) des Ausbildungsvertrages Hier sind eventuelle zusätzliche Leistungen wie Fahrgelderstattung, vermögenswirksame Leistungen, 13. Monatsvergütung zu vereinbaren. Sollte die Ausbildung im Rahmen des Projektes "Hochschule Dual" durchgeführt werden, dann ist dies hier anzugeben.

5 - 5 - G. Anmeldung zur Berufsschule Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verpflichtet sich der Ausbildende, den Berufsschulpflichtigen unverzüglich bei der Schule anzumelden. Die Anmeldung zur Berufsschule soll insbesondere wegen der Einteilung der Fachklassen und der bestmöglichen Gestaltung des Stundenplans möglichst frühzeitig erfolgen. Bitte melden Sie daher Ihren Auszubildenden sofort bei der Berufsschule an. Hierfür gibt es kein einheitliches Anmeldeformular, das wir Ihnen zur Verfügung stellen könnten. Die Schulen haben eigene Formulare die sie größtenteils auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen. Sie können die Anmeldung auch per Fax oder telefonisch erledigen. Ein Wechsel der Berufsschule muss ebenfalls bei der Kammer gemeldet werden, damit der Auszubildende für die Abschlussprüfung an dem selben Ort wie seine Mitschüler geladen wird. Berufsschule V Augsburg Tel.:0821/ Fax: 0821/ Bad Tölz Tel.: 08041/ Fax: 08041/ Kfm. Berufsschule II Deggendorf Tel.: 0991/24810 Fax: 0991/ Freilassing Tel.: 08654/6600 Fax: 08654/ Fürstenfeldbruck Tel.: 08141/ Fax: 08141/ Garmisch-Partenk. Tel.: 08821/ Fax: 08821/ Ingolstadt Tel.: 0841/ Fax. 0841/ Kaufbeuren Tel.: 08341/ Fax / Kempten Tel.: 0831/ Fax. 0831/ kempten.de Landshut Tel.: 0871/ Fax.0871/ München Tel.: 089/ o. 102 Fax. 089/ Passau Tel.: 0851/ Fax. 0851/ Rosenheim Tel.: 08031/ Fax: 08031/ Straubing Tel.: 09421/23811 Fax / Weitere Informationen erhalten Sie auch im Berufsrechtlichen Handbuch Fach Ausbildung, sowie in der Broschüre "Berufsausbildung von A-Z" Kammermitteilungen In den Kammermitteilungen der Steuerberaterkammer München werden alle wichtigen Termine bekannt gegeben.

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