Fall 3: Demokratie über alles

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 3: Demokratie über alles"

Transkript

1 Fall 3: Demokratie über alles Franz-Tristan Struppele (S) bewegt die G-Partei, der er angehört und die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, dazu, einen Entwurf zu einem Gesetz zu initiieren, durch welches die Bundesrepublik demokratisiert werden soll. Das Gesetz (DemG) enthält unter Anderem folgende Regelungen: 2 Volksbegehren Volksbegehren können darauf gerichtet sein, ein Bundesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Sie können von eins vom Hundert aller wahlberechtigten Bürger gestellt werden. 3 Volksentscheid Über die Annahme des Volksbegehrens findet ein Volksentscheid statt. Entfällt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Annahme, so steht das Gesetz einem vom Bundestage beschlossenen gleich. 4 Volksbefragung Der Bundestag ist berechtigt, eine Volksbefragung durchzuführen, um die Meinung des Volkes ermitteln. Das Ergebnis der Volksbefragung ist für den Bundestag nicht bindend, es verpflichtet ihn indessen, sich mit der Sachfrage zu befassen und darüber zu beschließen. Der Gesetzentwurf der G-Fraktion wird im Deutschen Bundestag als Drucksache verteilt und in drei Lesungen beraten. Bei der anschließenden Schlussabstimmung am Freitagnachmittag gegen Uhr sind von den zu Beginn des Sitzungstages anwesenden 535 Abgeordneten nur noch 76 Abgeordnete anwesend. Eine Feststellung der Beschlussunfähigkeit erfolgt nicht. Von den Anwesenden stimmen 40 für den Gesetzentwurf, 25 dagegen und 11 enthalten sich ihrer Stimme. Der Bundestagspräsident stellt fest, dass das Gesetz angenommen ist und leitet es noch am gleichen Tag an den Bundesrat weiter. Dieser beschließt in einer Sitzung dreieinhalb Wochen nach Eingang des Schreibens des Bundestagspräsidenten beim Bundesratspräsidenten, die Zustimmung zum Gesetz zu verweigern. Dennoch wird das Gesetz am Folgetag vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Die Bundeskanzlerin, die ihren Einfluss schwinden sieht, erwägt im Nachhinein gegen das Gesetz vorzugehen. Aufgabe: Erörtern Sie in einem Rechtsgutachten, ob und wie die Bundeskanzlerin oder die Bundesregierung gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen kann. 1

2 Lösung Fall 3: Demokratie über alles Die Bundeskanzlerin oder die Bundesregierung könnten gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer abstrakten Normenkontrolle vorgehen, wenn diese zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags I. Zuständigkeit des Gerichts Das Bundesverfassungsgericht ist für abstrakte Normenkontrollen zuständig gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG. II. Antragsteller Die Bundeskanzlerin oder die Bundesregierung müssten antragsberechtigt sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG können Anträge nur stellen: die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Hier kann die Bundeskanzlerin allein keinen solchen Antrag stellen. Genannt ist aber die Bundesregierung. Diese ist antragsberechtigt. III. Antragsgegenstand Es müsste ein überprüfbarer Antragsgegenstand vorliegen. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG ist die Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht zulässig. Hier liegt mit dem DemG ein einfaches Bundesgesetz und damit Bundesrecht vor. Das Gesetz ist folglich ein überprüfbarer Antragsgegenstand. (Anmerkung: Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein einfaches oder ein verfassungsänderndes Bundesgesetz vorliegt. Maßstab ist der gewünschte Regelungsgehalt. Soll dieser Verfassungsrang haben, liegt ein verfassungsänderndes Gesetz vor. Ob das Gesetz indes gemäß Art. 79 Abs. 1 GG den Verfassungstext ändert, ist eine Frage der formellen Verfassungsmäßigkeit des verfassungsändernden Gesetzes. Hier gibt im Gesetzestext keine Anhaltspunkte, dass das DemG Verfassungsrang haben soll.) IV. Antragsgrund Ferner müsste ein hinreichender Antragsgrund vorliegen. Es müssten nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Unvereinbarkeit des zu prüfenden Gesetzes mit dem Grundgesetz, also der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Nach 76 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller hingegen die Vorschrift für nichtig halten, Zweifel genügen nicht. Ergänzend, das heißt über den Wortlaut der Vorschriften des GG und des BVerfGG hinaus, muss ein objektives Klarstellungsinteresse vorliegen. Dies ist in der Regel gegeben, wenn der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mindestens zweifelt und das Gesetz bereits ausgefertigt und verkündet ist. Inkrafttreten ist nicht erforderlich. Ist es bereits wieder außer Kraft getreten, reicht der Antragsgrund, soweit noch Rechtswirkungen von dem Gesetz ausgehen. Begründen ließe sich dies mit der Funktion des Verfahrens, das nicht zur (wissenschaftlichen oder rechtshistorischen) Klärung noch nicht oder nicht mehr relevanter Rechtsfragen dient. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis gilt bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen. Unter Umständen sind diese schon vor der Ausfertigung und Verkündung anzugreifen, wenn sonst durch den Austausch der Ratifikationsurkunden und den Abschluss des Vertragsverfahrens eine völkerrechtliche Bindung droht, die nicht 2

3 mehr durch die nachträgliche Nichtigerklärung beseitigt werden kann. Im vorliegenden Fall ist das Gesetz bereits verkündet. Es wäre ausreichend, wenn wenn die Bundesregierung das Gesetz für nichtig hält und dies so vorträgt. Dann läge ein hinreichender Antragsgrund vor. (Nur wenn der Antragsteller das Gesetz nicht für nichtig hält, sondern nur zweifelt, ist fraglich, ob sich die Zulässigkeit des Verfahrens nach der engeren Vorschrift des 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, dann wäre der Antrag unzulässig, oder der weiteren Vorschrift des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, dann wäre der Antrag zulässig, richtet. Für ersteres spricht, dass das BVerfGG eine im Grundgesetz angelegte und in der Praxis erforderliche Präzisierung und Konkretisierung der Zulässigkeitsvorschriften des Grundgesetzes hinsichtlich der Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt (vgl. Art 94 Abs. 2 Satz 1 GG; siehe auch BVerfGE 96, 133 (137)). Es ist insofern die speziellere Norm. Außerdem ließe sich nach Sinn und Zweck der Norm sagen, dass für jedes Gesetz, dass in einem demokratischen Verfahren zustande gekommen ist, die Vermutung seiner Verfassungsmäßigkeit spricht, weshalb eine verfassungsgerichtliche Überprüfung erst dann sinnvoll und angezeigt ist, wenn bedeutende Staatsorgane, wie die hier zulässigen Antragsberechtigten, vom Gegenteil überzeugt sind. Andererseits ermächtigt das Grundgesetz nach seinem Wortlaut nicht zu einer solchen Konkretisierung und Einengung. Der minimale Umfang der Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle und damit der Befugnisse des Bundesverfassungsgericht ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ausdrücklich geregelt. Die übrigen Normen, insbesondere Art. 93 Abs. 3 GG, lassen nur eine Erweiterung der Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichtes durch einfaches Bundesrecht zu, nicht jedoch eine Einschränkung. Auch die Regelung des Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG ermächtigt nach seinem Wortlaut nicht zu einer Begrenzung der verfassungsunmittelbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das zeigt auch der Umkehrschluss aus Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG. Schließlich spricht die klare Gesetzeshierarchie zwischen dem Grundgesetz und dem einfachen Recht für die zweite Lösung. Das einfache Recht vermag eine Grundgesetznorm nicht über ihren Wortlaut hinaus begrenzen. Mithin genügen für die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Zweifel des Antragstellers an der Verfassungsmäßigkeit.) [V. Antragsbefugnis Das abstrakte Normenkontrollverfahren ist kein individualrechtliches Verfahren, sondern dient der Klärung objektiver Rechtsfragen. Daher bedarf es keiner gesonderten Befugnis des Antragstellers (Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten).] VI. Form Der Antrag ist nach 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich zu stellen. VII. Frist Eine bestimmte Antragsfrist gibt es nicht. VIII. Ergebnis Ein Antrag der Bundesregierung wäre zulässig. 3

4 B. Begründetheit des Antrags Der Antrag ist begründet, wenn das (einfache) Gesetz formell oder materiell verfassungswidrig ist. (Dass hier ein einfaches und kein verfassungsänderndes Gesetz vorliegt, wurde bereits oben geprüft.) I. Formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes 1. Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz) a) Grundsatz Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, Art. 70 GG. Für die Zuständigkeit des Bundes bedarf es einer geschriebenen oder ungeschriebenen Kompetenznorm. b) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71, 73 GG sind nicht einschlägig. c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72, 74 GG sind nicht einschlägig. d) Sonstige Vorschriften des Grundgesetzes Keine solche Regelung (z. B. Art. 21 Abs. 3, 38 Abs. 3, 105 GG) ist einschlägig. e) Ungeschriebene Bundeskompetenzen Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes können sich aus der Natur der Sache ergeben, als Annexkompetenz oder kraft Sachzusammenhangs bestehen. Hier betrifft das Gesetz die Bundesgesetzgebung und die Befragungsmöglichkeit des Bundestages, also eines Bundesorgans. Dies ist begriffsnotwendig und damit nach der Natur der Sache eine Angelegenheit des Bundes. Der Bund ist mithin zuständig. 2. Verfahren a) Gesetzesinitiative Das Gesetz wurde von der G-Fraktion aus der Mitte des Bundestages eingebracht, Art. 76 Abs. 1 GG, 76 Abs. 1, 75 Abs. 1 Buchst. a) GOBT. b) Beschluss des Bundestages Der Bundestag hat das Gesetz gemäß Art. 77 Abs. 1 GG beschlossen. Fraglich ist die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen einer hinreichenden Mehrheit. Das Grundgesetz kennt keine Regelungen zur Beschlussfähigkeit. Diese ist in 45 GOBT geregelt. Notwendig ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder als mindestens 299 Abgeordneter. Diese Zahl ist hier unterschritten. Jedoch bleibt der Bundestag beschlussfähig, wenn nicht die Beschlussunfähigkeit in dem Verfahren nach 45 GOBT festgestellt wurde. Das ist hier nicht erfolgt. Damit war der Bundestag beschlussfähig. Die erforderliche Mehrheit ist nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Hier ist eine Mehrheit von 40 über 25 Stimmen gegeben. Damit ist das Gesetz ordnungsgemäß beschlossen. c) Beteiligung des Bundesrates Der Bundesrat ist nach Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG zu beteiligen. Nach Art. 78 GG kommt aber ein Gesetz zustande, wenn der Bundesrat den Antrag nach Art. 77 4

5 3. Form Abs. 2 Satz 1 GG nicht oder nicht rechtzeitig stellt. Dies gilt nur bei Einspruchsgesetzen. Hier ist aber eine Vorschrift im Grundgesetz, nach der die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, nicht ersichtlich. Damit liegt nur ein Einspruchsgesetz vor. Es kommt auf die Rechtzeitigkeit des Antrags nach Art. 77 Abs. 2 GG an. Dieser ist binnen drei Wochen zu stellen. Hier sind aber dreieinhalb Wochen vergangen. Der möglicherweise als Antrag auszulegende Beschluss des Bundesrates erfolgt mithin zu spät. Das Gesetz ist also nach Art. 78 GG zustande gekommen, ohne dass auf die nachträgliche Weigerung des Bundesrates ankommt. Das Gesetz wurde gemäß Art. 82 Abs. 1 GG ordnungsgemäß nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. 4. Ergebnis Das Gesetz ist formell verfassungsmäßig. II. Materielle Verfassungswidrigkeit Das (einfache) Gesetz ist materiell verfassungswidrig, wenn es seinem Inhalt nach gegen Vorschriften der Verfassung verstößt. 1. Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG (Demokratieprinzip) Das DemG sieht die Einführung direktdemokratischer Elemente vor. Es könnte insofern gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verstoßen. Das wäre der Fall, wenn das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG ausschließlich die repräsentative Demokratie (das heißt, eine Sachfrage wird von durch das Volk gewählten Repräsentanten entschieden) im Gegensatz zur direkten Demokratie (eine Sachfrage wird durch das Volk entschieden) umfasst. a) Wortlaut Das DemG wäre bereits dann unzulässig, wenn aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 GG ( [...] vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung [...] ) der Ausschluss plebiszitärer, das heißt direkter Demokratie zu entnehmen wäre. Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet das Bundesvolk. Abstimmungen sind Sachentscheidungen durch die Aktivbürgerschaft selbst, die sich sowohl in Volksbegehren als auch Volksentscheiden verwirklichen. Das Grundgesetz nennt somit wörtlich sowohl die repräsentative, in der das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen und Repräsentanten ausübt, als auch die direkte Form der Demokratie, in welcher das Volk im Zuge von rechtlich verbindlichen Sachentscheidungen direkt an der Bildung des Staatswillen beteiligt ist. Folglich schließt der Wortlaut direkte Demokratie jedenfalls nicht aus. b) Systematik Allerdings könnte nach systematischer Auslegung ein Vorbehalt gegen das DemG bestehen. Zum ersten ist zu bedenken, dass das Grundgesetz auf Bundesebene nahezu ausschließlich die Repräsentativdemokratie, vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 ff., 76 ff. GG, näher regelt, was insofern auf eine rein repräsentative Form der Demokratie deutet. Dem ist entgegen zusetzten, dass das Grundgesetz in Art. 29 Abs. 2, 118, 118a GG detaillierte Regelungen zu Volksabstimmungen auf Länderebene in eng begrenzten Fällen (Neugliederung der Länder) trifft, die im 5

6 Sinne des Homogenitätsprinzips nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ohne weiteres als vereinbar mit dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen werden. Allerdings trifft in Art. 29 Abs. 2, 118, 118a GG nicht das Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG die Entscheidung, sondern nur ein betroffener Teil der Bevölkerung, so dass Art. 29 Abs. 2, 118, 118a GG gar nicht als eine Abstimmung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG anzusehen ist. Die Systematik des Grundgesetzes zeigt folglich, dass bisher ausschließlich Repräsentativdemokratie im Grundgesetz vorgesehen und verfassungsrechtlich handhabbar näher ausgestaltet ist (vgl. Art. 38 ff. GG, 76 ff. GG), während die Direktdemokratie zwar als grundsätzlich vorgesehen aufgefasst werden kann, es aber an einer handhabbar verfassungsrechtlichen Ausgestaltung auf Bundesebene fehlt. Daraus lässt sich schließen, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG direktdemokratische Elemente (nur) unter dem Vorbehalt erlaubt, dass sie auf Verfassungsebene näher ausgestaltet werden. (Somit wäre nach systematischer Auslegung das DemG auf Grund fehlender verfassungsrechtlicher Konkretisierung direktdemokratischer Elemente unzulässig.) c) Historie Möglicherweise bietet der historische Hintergrund Anlass, von einem Ausschluss direktdemokratischer Elemente aus dem Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2 GG auszugehen. Dafür spricht, dass im Zuge der Entstehung des Grundgesetzes im parlamentarischen Rat Anträge von Seiten des Zentrums auf nähere verfassungsrechtliche Ausgestaltung direktdemokratischer Elemente wiederholt (dreimal) abgelehnt wurden. Gleichwohl konnten Bestrebungen zur Festlegung des Grundgesetzes als ausschließlich repräsentative Demokratie ebenfalls nicht durchgesetzt werden. Insoweit ist die historische Auslegung nicht eindeutig. d) Sinn und Zweck Die teleologische Auslegung des Art. 20 Abs. 2 GG wirft die Frage auf, ob Direkt- und Repräsentativdemokratie in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, das heißt in einem entweder-oder-verhältnis zueinander stehen, sodass nur die eine oder die andere Form funktionieren kann. Obgleich eine Kombination ohne weiteres denkbar sein könnte, scheint es angesichts der näheren Ausgestaltung der Repräsentativdemokratie in den Art. 38 ff. und 76 ff. GG erforderlich, dass dieses Modell funktionsfähig bleibt, nicht zuletzt, da diese Regelungen sonst überflüssig würden. Dies wiederum fordert eine harmonische Auslegung des Art. 20 Abs. 2 GG und damit eine Begrenzung direkter Demokratie. e) Zwischenergebnis Somit lässt sich feststellen, dass direktdemokratische Elemente nach e. A. unter zwei Voraussetzungen mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar sind: (1) Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Repräsentativdemokratie, angesichts des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, besonders aber der Art. 38 ff. und 76 ff. GG (jedenfalls, solange diese Vorschriften nicht auch geändert werden) (2) Einführung auf Verfassungsebene, vgl. Art. 79 Abs. 1 und 2 GG; a. A. vertretbar (Andere Ansicht gut vertretbar. Eine Verfassungsänderung wäre nicht durch Art. 79 Abs. 3 GG ausgeschlossen; Arg. wie oben, vor allem Wortlaut Art. 20 Abs. 2 GG) 6

7 DAMIT: a) 4 DemG Diese Vorschrift regelt lediglich die konsultative Befragung des Volkes (Meinungsforschung). Eine Entscheidung über das Gesetzesvorhaben liegt beim Parlament. Es gibt keine rechtliche Bindungswirkung, das heißt das Repräsantivprinzip ist gar nicht berührt. Damit liegt kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG vor. b) 3 DemG Diese Vorschrift regelt die echte Volksgesetzgebung : Das Volk trifft Entscheidung anstelle des Parlamentes. Hierdurch würde zwar wohl noch nicht die Funktionsfähigkeit Repräsantivprinzip gefährdet, vgl. oben unter (1), wohl aber fehlt es den Regelungen an Verfassungsrang, vgl. oben unter (2); a. A. vertretbar. c) 2 DemG Diese Vorschrift ist ebenfalls Teil einer echten Volksgesetzgebung : Sie regelt das Initiativrecht des Volkes und damit eine sachliche Erweiterung des Art. 76 Abs. 1 GG. Hierdurch würde zwar wohl noch nicht die Funktionsfähigkeit der Repräsantivprinzip gefährdet, vgl. oben unter (1), wohl aber fehlt es den Regelungen an Verfassungsrang, vgl. oben unter (2); a. A. vertretbar. d) Zwischenergebnis Nicht 4, wohl aber 2, 3 DemG verstoßen gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; a. A. gut vertretbar. 2. Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Darüber hinaus könnte das DemG gegen den Grundsatz des Freien Mandats gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, nach dem der Abgeordnete [ ] an Aufträge und Weisungen nicht gebunden [ ] ist. Dies ist dann der Fall, wenn das DemG eine unzulässige Instruktion des Abgeordneten darstellen würde. a) 4 DemG Eine rein konsultative Volksbefragung gemäß 4 DemG könnte eine unzulässige Instruktion des Abgeordneten bedeuten. Zwar entfaltet eine konsultative Volksbefragung keine rechtliche Bindung auf die Entscheidung der Volksvertreter, möglicherweise entsteht durch derartige Befragungen aber eine faktischer Druck (gefürchtete Unbeliebtheit; gefährdete Wiederwahl), der ggf. dazu führt, dass das Mandat nicht mehr frei ausgeübt werden kann. Zu bedenken ist allerdings, dass der Grundsatz des freien Mandats ohnehin nicht gegen externe Einflussnahme auf den Abgeordneten immunisieren kann. Der Abgeordnete ist durchgehend vergleichbarem Druck durch Presse, Interessensverbände oder Fraktionsdisziplin, Demonstrationen oder Bürgerinitiativen ausgesetzt. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Volksbefragung eine derartige Einflussnahme darstellt, dass eine Beeinträchtigung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt. b) 2 und 3 DemG In Bezug auf 2 und 3 DemG lässt sich festhalten, dass die Ausübung des freien Mandats ausschließlich im Rahmen des Legitimationsumfangs erfolgt. In den Fällen der 2 und 3 DemG wird den Volksvertretern ein derartiger 7

8 Gesetzgebungsauftrag nicht mehr erteilt, wodurch eine Beeinträchtigung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls ausgeschlossen ist. c) Zwischenergebnis Weder 4 noch 2 und 3 DemG verstoßen gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. 3. Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG Zudem könnte ein Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ( [ ] Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen [ ] ) vorliegen. Diese Vorschrift bestimmt bisher die einzige Möglichkeit der Bundesgesetzgebung. Sie ist die direkte Folge der bisherigen Ausgestaltung der Repräsentativdemokratie auf Verfassungsebene. Daraus lässt sich ableiten, dass andere Möglichkeiten der Bundesgesetzgebung ohne Verfassungsänderung ausgeschlossen sind. a) 4 DemG Durch eine konsultative Volksbefragung bleibt die Gesetzgebung beim Parlament. Folglich verstößt 4 DemG nicht gegen Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG. b) 2 und 3 DemG Allerdings könnten 2 und 3 DemG gegen Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen. Gemäß 3 wird ein Gesetz durch Volksentscheid beschlossen, was mit dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ( [ ] Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen [ ] ) unvereinbar ist. 2 DemG bereitet dieses Verfahren vor und steht damit in unmittelbaren Zusammenhang c) Zwischenergebnis Nicht 4, wohl aber 2 und 3 DemG verstoßen gegen Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG. 4. Verstoß gegen Art. 78 GG Außerdem könnte ein Verstoß gegen Art. 78 GG vorliegen, der im Falle eines Zustimmungsgesetztes besagt: [ ] ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt [ ]. a) 4 DemG 4 DemG beeinträchtigt das Gesetzgebungsverfahren nicht. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 78 GG vor. b) 2 und 3 DemG Nach 3 DemG steht jedoch ein Gesetz einem vom Bundestage beschlossenen gleich, was bedeutet, dass ein Volksentscheid gemäß 3 DemG einem Bundestagsbeschluss i. S. d. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG gleichsteht. Demnach ist auch das Gesetzgebungsverfahren weiter nach den folgenden Vorschriften zu durchlaufen, das heißt bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen (dem Inhalt nach) muss der Bundesrat weiterhin zustimmen. Somit liegt kein Verstoß gegen Art. 78 GG vor. (BEACHTE: Anders wäre es, wenn es hieße: Gesetz gilt als erlassen oder tritt in Kraft ) c) Zwischenergebnis Weder 4 noch 2 und 3 DemG verstoßen gegen Art. 78 GG. 8

9 5. Ergebnis Die 2 und 3 DemG sind materiell verfassungswidrig. 4 DemG ist materiell verfassungsmäßig. III. Ergebnis Das Gesetz ist teilweise verfassungswidrig. Insoweit wäre der Antrag begründet. C. Zusammenfassung und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ein Antrag hätte teilweise Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht würde gemäß 78 BVerfGG die 2 und 3 des Gesetzes für nichtig erklären. 9

Fall: Demokratie über alles

Fall: Demokratie über alles Fall: Demokratie über alles Franz-Tristan Struppele (S) bewegt die Abgeordneten der G-Partei, der er angehört und die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, dazu, einen Entwurf zu einem Gesetz

Mehr

Fall 03 - "Überraschung "

Fall 03 - Überraschung Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013 Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.

Mehr

Gliederung. 1. Demokratieprinzip 2. Demokratieformen 3. Formen direkter Demokratie

Gliederung. 1. Demokratieprinzip 2. Demokratieformen 3. Formen direkter Demokratie Formen der direkten Demokratie Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Juristische Fakultät Gerd-Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht und Öffentliches Recht Gliederung 1. Demokratieprinzip

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 2: Demokratie

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 2: Demokratie Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 2: Demokratie Frage 1: Der Gesetzentwurf

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33 Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Maria Geismann, LL.M. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: 0228-73 9175 Email: geismann@uni-bonn.de Formelle Parlamentsgesetze

Mehr

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis

Mehr

Jura Online - Fall: Die Wahlpflicht - Lösung

Jura Online - Fall: Die Wahlpflicht - Lösung Jura Online - Fall: Die Wahlpflicht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz

-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz Stand: WS 2010/2011 Die Gruppe der MdB könnte zur Überprüfung des Gesetzes

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 1: Demokratie

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 1: Demokratie Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Frage 1: Fall 1: Demokratie Der Gesetzentwurf

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 3

Staatsorganisationsrecht Fall 3 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in

Mehr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug - I. Die Grundrechte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug - I. Die Grundrechte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug - vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt Seite 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2438)

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Maut 1 - Lösungsskizze Der Antrag der Bundestagsabgeordneten

Mehr

Probeklausur: Der neue Bundespräsident

Probeklausur: Der neue Bundespräsident Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident G ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

Probeklausur: Der neue Bundespräsident

Probeklausur: Der neue Bundespräsident Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident H ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Die Gesetzesinitiative

Die Gesetzesinitiative Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Grundkurs Verfassungsrecht I Bundesverfassungsrichter a.d. Sommersemester 2012 LEITSÄTZE UND SCHAUBILDER NR. 15 IV. Organe und Kompetenz 2. Die Gesetzgebung c. Verfahren

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester 2008. Fall 5 Lösung

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester 2008. Fall 5 Lösung Fall 5 Lösung Richtige Verfahrensart Zunächst muss bestimmt werden, welche Verfahrensart für die Opposition in Betracht kommt. Die Opposition hat Zweifel daran, dass das Änderungsgesetz mit dem Grundgesetz

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Referenden zu europapolitischen

Mehr

Fall 7: Die Qual der Wahl

Fall 7: Die Qual der Wahl Fall 7: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der amtierenden Bundeskanzlerin Oma Turman und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

Mehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit?

Mehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit? Mehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit? Was heißt Direkte Demokratie? Kann direkte Demokratie Verdrossenheit reduzieren? Sollte das Grundgesetz um direktdemokratische Elemente

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) 19. Wahlperiode Drucksache 19/ HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Fraktionen der für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) A. Problem

Mehr

Fall: Abolitionismus

Fall: Abolitionismus Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat jüngst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Die Mitglieder

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik 1. Frage: Bestehen gegen die Entsendung deutscher Kriegsschiffe zur Teilnahme an der

Mehr

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung Methodik im Verfassungsrecht: Studiengang: Bachelor of Laws (LL.B.) Modul: Staats- und Verfassungsrecht (55104) Methode zur Konkretisierung eines Tatbestandes in zwei Fällen wichtig: 1. keine Legaldefinition/einheitliche

Mehr

Allgemeines zu Rechtsnormen

Allgemeines zu Rechtsnormen Allgemeines zu Rechtsnormen 1. Verfassungsrecht Die Verfassung ist die rechtliche Grundlage des Staates und seiner Rechtsordnung. Das Grundgesetz ist die rechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Öffentlichkeitsbeteiligung im atomrechtlichen Verfahren

Öffentlichkeitsbeteiligung im atomrechtlichen Verfahren im atomrechtlichen Verfahren ENERGIEWENDE KONKRET Information zum Antrag auf Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Krümmel Inhalt 01 Volksentscheid 01.1 Bund 01.2 Land Schleswig-Holstein 02 Atomrechtliche

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht. Übungsfall 10

Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht. Übungsfall 10 Prof. Dr. Alexander Proelß Wintersemester 2010/2011 Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht Übungsfall 10 {Die Idee zu diesem Fall entstammt Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht, Fall 9, und Teubner,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) Deutscher Bundestag Drucksache 16/680 16. Wahlperiode 15. 02. 2006 Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Hans-Christian Ströbele, Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia Roth (Augsburg), Josef Philip

Mehr

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit,

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Zugriffsrechte und Öffnungsklauseln bei der konkurrierenden Gesetzgebung

Zugriffsrechte und Öffnungsklauseln bei der konkurrierenden Gesetzgebung Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Kommissionsdrucksache 0018 Professor Dr. Dieter Grimm Zugriffsrechte und Öffnungsklauseln bei der konkurrierenden

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung

Mehr

A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten

A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) 1 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Arbeitshilfe Gesetzgebungsverfahren A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 18/8277 18. Wahlperiode 28.04.2016 Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Agnieszka Brugger, Renate Künast, Monika Lazar, Tobias Lindner,

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Seite 2 Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Verfasser/in:

Mehr