BGB IV Reisevertrag, 651a BGB

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1 BGB IV Reisevertrag, 651a BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

2 Der Reisevertrag, 651a BGB = Vertrag über die Erbringung von Reiseleistungen gegen Entgelt, 651a BGB Gesamtheit von Reiseleistungen, d.h. idr Pauschalreisen mit Unterkunft und Beförderung Auch internationale Gastschulaufenthalte von mehr als 3 Monaten, 651 l BGB Prof. Dr. Monika Schlachter 2

3 Parteien Reiseveranstalter ist, wer die Reiseleistung in eigener Verantwortung verspricht. nicht: Reisebüro (Geschäftsbesorgung für Reisende) Ausnahme: Planung und Organisation durch Zusammenstellung von Einzelleistungen nicht: einzelne Leistungsträger (Hotel, Fluglinie), die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind. Aber: Reisender hat Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter Reisender ist, wer für sich und/oder andere bucht. Prof. Dr. Monika Schlachter 3

4 Vertragspflichten 1. Mangelfreie Erbringung der Reiseleistung, Informations- und Nachweispflichten, Nebenpflichten zum Schutz der Reisenden 2. Zahlung des Reisepreises Nach 641 I 1, 646 BGB grundsätzlich nach Beendigung der Reise, aber durch AGB abbedungen. Schutz der Reisenden durch 651k BGB vor Insolvenz des Veranstalters Prof. Dr. Monika Schlachter 4

5 Vertragsveränderungen und Rücktritt 1. Änderungen: grds. nur durch Parteivereinbarung. Aber durch AGB meist einseitige Änderungen durch den Veranstalter möglich. Beschränkungen: - 651a IV BGB: Grenzen - 651a V 2 BGB: Rücktrittsrecht der Reisenden bei wesentlicher Änderungen 2. Rücktrittsrecht der Reisenden vor Antritt, 651i BGB - Ohne Angabe von Gründen, aber gegen Entschädigung, 651i II 2 BGB - Eintritt eines Dritten, 651b BGB grds. ohne Zustimmung des Veranstalters, aber Widerspruchsrecht gem. 651b BGB Prof. Dr. Monika Schlachter 5

6 Gewährleistung bei Reisemängeln (1) 1. Mangel = Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Vorhandensein von Fehlern a) Fehler: Abweichung der Ist- von der Soll- Beschaffenheit - Vereinbarungen der Parteien; Reiseprospekte - Belästigungen b) Zusicherung: unbedingte Einstandspflicht, d.h. mehr als bloße Prospektangaben Prof. Dr. Monika Schlachter 6

7 Gewährleistung bei Reisemängeln (2) 2. Gewährleistungsrechte der Reisenden ab Vertragsschluss ausschließlich 651c ff. BGB a) Abhilfe: 651c II 1 BGB - modifizierter Erfüllungsanspruch - nach erfolglosem Fristablauf: Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, 651c III BGB b) Minderung: 651d BGB - setzt Anzeige des Mangels voraus, 651d II BGB, aber keine Fristsetzung zur Abhilfe - Umfang wie 638 III, IV BGB; Frankfurter Tabelle Prof. Dr. Monika Schlachter 7

8 Gewährleistung bei Reisemängeln (3) 2. Gewährleistungsrechte der Reisenden c) Kündigung: 651c BGB Bei schwerwiegenden Mängeln nach ergebnisloser Fristsetzung Folge: mit der Kündigung entfällt der Zahlungsanspruch, aber: Entschädigung für erbrachte/noch zu erbringende Leistungen, 651e III 2 BGB Veranstalter muss notwendige Maßnahmen treffen (vorzeitige Rückbeförderung), 651e IV BGB d) Schadensersatz wegen Nichterfüllung: 651f I BGB bei Vertretenmüssen des Veranstalters kann daneben noch Schadensersatz verlangt werden: Umfang: Mangel- und Mangelfolgeschäden Prof. Dr. Monika Schlachter 8

9 Gewährleistung bei Reisemängeln (4) 2. Gewährleistungsrechte der Reisenden e) Entschädigung für Urlaubszeit: 651f II BGB Immaterieller Schaden der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit Bemessung in Abhängigkeit von Reisepreis und Ausmaß der Beeinträchtigung 3. Ausschlussfrist: 651g I BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise ggü. dem Veranstalter Mängelanzeige am Urlaubsort genügt nicht Prof. Dr. Monika Schlachter 9

10 Sonstiges 5. Kündigungsrecht bei höherer Gewalt, 651jIBGB 6. Absicherung des Reisepreises durch Versicherung oder Zahlungszusicherung einer Bank, 651k I BGB Reisender muss einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer erwerben Übergabe eines Sicherungsscheines Prof. Dr. Monika Schlachter 10

11 Für Fragen: Prof. Dr. Monika Schlachter Juristische Fakultät Universität Regensburg Regensburg Tel.: Fax: Prof. Dr. Monika Schlachter 11

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