Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
|
|
- Gottlob Bauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DER HESSISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 1. Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen? Das Bundesdatenschutzgesetz gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen Stellen: hierunter fallen sowohl juristische Personen (Aktiengesellschaften, GmbHs, usw.), als auch Personengesellschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechts usw.) als auch nicht rechtsfähige Vereinigungen (Gewerkschaften, politische Parteien, usw.) als auch natürliche Personen (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, usw.) soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (d. h. automatisiert) oder in oder aus nicht automatisierten Dateien (z. B. Karteien) verarbeiten, nutzen oder dafür erheben es sei denn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Solche Stellen haben nach 4f Abs. 1 BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung (Adresshandel, Auskunfteien, etc.), zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung oder zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung automatisiert verarbeiten. oder automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die nach 4d Abs. 5 BDSG einer Vorabkontrolle unterliegen. Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
2 1. besondere Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hängt die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten davon ab, wie viele Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten oder in der Regel mindestens zwanzig Personen mit der Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten auf andere Weise (manuelle Verfahren) beschäftigt sind. Wird teils mit automatisierter Datenverarbeitung, teils noch in manuellen Verfahren gearbeitet, so reicht es, wenn die Mindestzahl in einem der Bereiche erreicht wird. Eine automatisierte Verarbeitung im Sinne der genannten Bestimmungen liegt vor, wenn personenbezogene Daten unter Einsatz von DV-Anlagen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden ( 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG). Hierunter fällt bereits die bloße Textverarbeitung mittels PC, soweit personenbezogene Daten betroffen sind. Bei automatisierter Verarbeitung sind daher nicht nur die unmittelbar im Rechenzentrum und im Bereich der Systementwicklung und Programmierung Beschäftigten, sondern auch alle Personen, die zentral oder dezentral (z. B. an einem vernetzten PC-Arbeitsplatz) Aufgaben erfüllen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammen hängen, mitzurechnen. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich sämtliche Personen, die mit der entsprechenden Verarbeitung beschäftigt sind, d. h. unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Auszubildende. Auch ehrenamtlich Tätige (z. B. in Vereinen) werden von dieser Regelung erfasst. Allerdings stellt die Neufassung darauf ab, wie viele Personen in der Regel mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ständig beschäftigt werden. Dadurch wird vermieden, dass Unternehmen nur deshalb einer anderen Kategorie zugeordnet werden, weil sie die maßgebliche Personengrenze für die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nur kurzzeitig überschreiten. Auch sind Personen, die nur gelegentlich, z. B. als Urlaubsvertretung, personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, nicht mitzuzählen. 2
3 2. Wie muss die Bestellung erfolgen? Die Bestellung muss schriftlich durch die Leitung des Unternehmens erfolgen. Die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten sollte allen Mitarbeitern bekannt gemacht werden. Der Aufsichtsbehörde muss die Bestellung nicht mitgeteilt werden. Wenn jedoch die Aufsichtsbehörde konkret um Auskunft bittet (um zu kontrollieren, ob die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht und ob sie erfüllt wurde), besteht eine Auskunftspflicht. 3. Wann muss die Bestellung erfolgen? Nach 4f Abs. 1 Satz 2 BDSG muss die Bestellung spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bzw. nach Eintritt des die Bestellpflicht begründenden Sachverhaltes erfolgen. 4. Wer kommt als Datenschutzbeauftragter in Betracht? Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer und sonstige gesetzlich oder verfassungsmäßig berufene Vertreter des Unternehmens dürfen nicht zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden. Diese Inkompatibilität lässt sich bereits aus dem Wortlaut des 4f Abs. 3 Satz 1 BDSG ableiten, wonach der Beauftragte für den Datenschutz dem Leiter unmittelbar zu unterstellen ist. Das entscheidende Argument gegen die Bestellung eines Mitglieds der Unternehmensleitung ist jedoch die Unzulässigkeit der Identität von Kontrollierendem und Kontrolliertem wegen der zwangsläufigen Interessenkonflikte. Der Datenschutzbeauftragte sollte kein eigenes unmittelbares Interesse an der personenbezogenen Datenverarbeitung haben. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt ( 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG). Die erforderliche Fachkunde umfasst die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen. Dazu gehören das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und einschlägige spezielle datenschutzrechtliche Regelungen, soweit vorhanden. Außerdem muss die Fähigkeit bestehen, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Ferner müssen Kenntnisse auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Informationstechnik sowie Kenntnisse der betrieblichen Organisation vorhanden sein. Soweit dem Datenschutzbeauftragten die fachliche Qualifikation in Teilbereichen noch fehlt, ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zu erwerben. 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG enthält hierbei die Klarstellung, dass sich das Maß der erforderlichen Fachkunde insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung und dem Schutzbedarf der von der verantwortlichen Stelle erhobenen und verwendeten Daten bestimmt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vor allem den, vom Betrieb zu tragenden Schulungsaufwand für die, zum Beauftragten für den Datenschutz zu bestellende Person, konkretisieren und begrenzen. Hinweise zu Fachliteratur, Fortbildungseinrichtungen und sonstigen Fortbildungsmöglich- 3
4 keiten für Datenschutzbeauftragte erteilt der Hessische Datenschutzbeauftragte auf Anfrage. Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt eine sorgfältige und gründliche Arbeitsweise, Belastbarkeit, Lernfähigkeit, Loyalität und Gewissenhaftigkeit voraus. Keine zuverlässige Funktionserfüllung kann erwartet werden, wenn der Datenschutzbeauftragte noch mit anderen Aufgaben/Funktionen betraut ist, die mit der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter inkompatibel sind. Wenn ein Datenschutzbeauftragter die Aufgabe nicht hauptamtlich wahrnimmt, muss daher bei der Übertragung anderer Aufgaben darauf geachtet werden, dass diese den Datenschutzbeauftragten nicht in einen Interessenkonflikt bringen können und damit seine unabhängige Stellung gefährden. Insbesondere darf er als Datenschutzbeauftragter mit Kontrollfunktionen nicht in die Situation kommen, dass er sich selbst kontrollieren muss. Grundsätzlich nicht vereinbar mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten sind z. B. die Aufgaben des IT-Leiters und des Personalleiters sowie Aufgaben in Organisationseinheiten mit besonders umfangreicher oder sensitiver Verarbeitung personenbezogener Daten o. ä. Wird eine der vorgenannten Personen zum Datenschutzbeauftragten bestellt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bestellung unwirksam ist. Aus Gründen möglicher Interessenkollisionen sind auch Bestellungen von engeren Verwandten zu vermeiden. Eine zuverlässige Funktionserfüllung setzt außerdem voraus, dass ausreichende Zeit zur Erfüllung der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter zur Verfügung steht. Die Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten muss daher stets mit einer zumindest teilweisen Entlastung von seinen bisherigen Aufgaben verbunden sein. Unter Umständen kann die Bestellung eines hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten (mit voller Stelle) erforderlich sein (ggf. nebst Zuweisung von Hilfspersonal, 4f Abs. 5 Satz 1 BDSG, s. Nr. 5). Auch Personen außerhalb der verantwortlichen Stelle können grundsätzlich zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, soweit nach den konkreten Umständen eine zuverlässige Funktionserfüllung gewährleistet ist. Die Aufgaben des externen Datenschutzbeauftragten erstrecken sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach 30 der Abgabenordnung, unterliegen ( 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG). Mit dem in 4f BDSG neu eingefügten Absatz 4a werden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker) Externe zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen können. Mit dieser Regelung wird dem Datenschutzbeauftragten und seinem Hilfspersonal ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf die Daten eingeräumt, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. In diesem Umfang gilt auch für seine Akten und Schriftstücke ein Beschlagnahmeverbot. 4
5 5. Welche Stellung hat der Datenschutzbeauftragte? Eine unabhängige und organisatorisch herausgehobene Stellung ist für eine wirkungsvolle Tätigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten von ausschlaggebender Bedeutung. Der Datenschutzbeauftragte ist daher dem Leiter der nicht öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen ( 4f Abs. 3 Satz 1 BDSG). Er nimmt dem Leiter die Verantwortung für die Belange des Datenschutzes nicht ab, sondern soll diese bei der Sicherung dieser Belange unterstützen. Er ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei ( 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG) und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden ( 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG). Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird ( 4f Abs. 4 BDSG). Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder den Mitarbeitern der verantwortlichen Stelle aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten zu. Insoweit unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke dem Beschlagnahmeverbot ( 4f Abs. 4a BDSG). Auch Berufsgeheimnisträger können danach einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Daten verarbeitende Stelle ist verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen ( 4f Abs. 5 Satz 1 BDSG). Im Rahmen seiner Aufgabenstellung ist er von allen relevanten Vorgängen rechtzeitig zu unterrichten. Zur Erhaltung der erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle ihm die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen ( 4f Abs.3 Satz 7 BDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar Ansprechpartner für Betroffene. (Dies können Kunden, Mitarbeiter und sonstige betroffenen Personen sein.) Diese können sich jederzeit an ihn wenden ( 4f Abs. 5 Satz 2 BDSG). Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann in entsprechender Anwendung von 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden. Ein solcher Widerruf aus wichtigem Grund ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen bei der Vertragsteile, die Fortsetzung der Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, weil z. B. der Beauftragte für den Datenschutz nicht die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. In einem solchen Fall kann auch die Aufsichtsbehörde den Widerruf verlangen. 5
6 Besteht nach 4f Abs. 1 BDSG die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, unterliegt der Datenschutzbeauftragte einem besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dies gilt auch innerhalb eines Jahres nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz. 6. Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte? Der Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden ( 4g Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG). Der neue 4g Abs. 1 Satz 3 BDSG vollzieht die Änderung des 38 Abs. 1 BDSG nach und stellt nochmals klar, dass der Datenschutzbeauftragte die Beratung der Aufsichtsbehörde in Anspruch nehmen kann. Der Datenschutzbeauftragte hat nach dem BDSG insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu überwachen; zu diesem Zweck ist der Datenschutzbeauftragte über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten ( 4g Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BDSG), die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen ( 4g Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BDSG). Darüber hinaus benennt das Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich folgende Aufgaben: Soweit Verfahren automatisierter Verarbeitungen nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde nach 4d Abs. 1 BDSG gemeldet werden müssen (bei Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht eine solche Meldepflicht nur für Verarbeitungen, die verantwortliche Stellen zum Zwecke der Übermittlung (Adresshandel, Auskunfteien), der anonymisierten Übermittlung und zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung durchführen), hat der Datenschutzbeauftragte die nach 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG erforderlichen Angaben über die automatisierten Verfahren auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen ( 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG). Damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgabe erfüllen kann, hat die verantwortliche Stelle ihm eine Übersicht über die in 4e Satz 1 BDSG genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen ( 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG). Der Beauftragte für den Datenschutz ist außerdem zuständig für die Vorabkontrolle, d. h. soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, sind diese vor Beginn der Verarbeitung einer Prüfung zu unterziehen ( 4d Abs. 5 und 6 BDSG). Im Rahmen der Vorabkontrolle wird neben der Zulässigkeit des Verfahrens auch regelmäßig zu prüfen sein, ob die getroffenen technischen 6
7 und organisatorischen Maßnahmen den besonderen Risiken gerecht werden. In Zweifelsfällen hat sich der Datenschutzbeauftragte an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung können im Rahmen einer Aufgabenbeschreibung folgende Aufgaben konkret festgelegt werden: Beratung und Mitwirkung Mitwirkung bei der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse (Übersicht über Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten) Mitwirkung bei der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung des Datenschutz- und Datensicherungskonzepts Mitwirkung bei der Weiterentwicklung aller datenschutzrelevanten Richtlinien und Anweisungen Mitwirkung bei der Einführung technischer Sicherheitsmaßnahmen, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Mitwirkung bei der datenschutzgerechten Formular- und Vertragsgestaltung Mitwirkung bei der Gestaltung von Verfahren zur Sicherstellung der Betroffenenrechte wie Benachrichtigung und Auskunftserteilung ( 33 ff BDSG). Mitwirkung bei der Auftragsvergabe zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Externe (incl. Wartungs- und Serviceverträge) Mitwirkung bei der Auswahl der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Mitarbeiter Überwachungsaufgaben Überprüfung von automatisierten Verarbeitungen vor Inbetriebnahme, soweit diese besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen ( 4d Abs. 5 und 6 BDSG), d. h. Durchführung der Vorabkontrolle mit schriftlicher Dokumentation des Ergebnisses (aus Beweisgründen erforderlich) Überwachung der Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen sowie der ordnungsgemäßen Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen Bearbeitung von Beschwerden, die in Beziehung zu Datenschutzvorschriften stehen, sowie Teilnahme an der Überprüfung von Datenschutzverletzungen 7
8 Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungserklärungen nach 5 BDSG (Datengeheimnis) Überwachung von Meldepflichten an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ( 4d Abs. 1 BDSG) Kontrolle der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG Schulung und Zusammenarbeit Schulung der Mitarbeiter in datenschutzrechtlichen und praktischen Fragen Regelmäßige oder gelegentliche Berichte an die Geschäftsleitung über den Stand des Datenschutzes im Unternehmen Zusammenarbeit bzw. Kontaktpflege in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit mit unternehmensinternen und externen Stellen Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten Kontaktpflege zur zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und mitwirkende oder eigenverantwortliche Vertretung des Unternehmens in Datenschutzangelegenheiten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Erstellung eines Tätigkeitsberichtes Bei dieser Aufzählung von Einzelaufgaben handelt es sich um Vorschläge für eine mögliche Aufgabenbeschreibung. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass nicht alle Einzelpunkte obligatorisch als Pflichtaufgabe des Datenschutzbeauftragten durch das Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen sind und, abgestimmt auf die spezifischen Voraussetzungen des Unternehmens, gegebenenfalls die Wahl zwischen aufgezeigten Alternativen zu treffen ist. 7. Ordnungswidrigkeitsverfahren Bestellt eine nicht öffentliche Stelle entgegen ihrer Verpflichtung nach 4f Abs. 1 BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, so kann dies durch die Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld bis zu geahndet werden ( 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG). 8
9 Entscheidungsbaum Pflicht zur Bestellung eines DSB - 4f Abs. 1 BDSG DV zum Zwecke der Übermittlung ( 29) DV zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung ( 30) oder zum Zweck der Markt- oder Meinungsforschung ( 30 a) DV zu sonstigen Zwecken nicht-automat. DV in der Regel mind. 10 Personen ständig mit automat. DV beschäftigt automat. DV in der Regel höchstens 9 Personen ständig mit automat. DV beschäftigt in derregel höchstens 19 Personen mit nichtautomat. DV beschäftigt in der Regel mind. 20 Personen mit nicht-automat. DV beschäftigt Vorabkontrolle erforderlich 4d Abs. 5: sensible Daten oder Persönlichkeitsprofile o.ä. und weder Einwilligung noch 28 Abs. 1 Nr. 1 Vorabkontrolle nicht erforderlich keine keine 9
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R24 Stand: Juli 2011 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Durch die
MehrBDSG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BDSG 4d Meldepflicht unverändert. unverändert
BDSG 4d Meldepflicht (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen
MehrMerkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich 64283 Darmstadt, Luisenplatz 2, Briefanschrift: 64278 Darmstadt Tel: 06151/12-85 71 Fax: 06151/12-5794 email:
MehrChancen (und Risiken) des Datenschutzes für Unternehmen
Chancen (und Risiken) des Datenschutzes für Unternehmen Dr. Lutz Hasse Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 1 Aktuelle Situation in Thüringen 2 Wer ist der Thüringer
MehrDie Ernennung eines Datenschutzbeauftragten
Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) im Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu
MehrBerliner Beauftragte für Stand: August 2017 Datenschutz und Informationsfreiheit. Merkblatt. zu den
Berliner Beauftragte für Stand: August 2017 Datenschutz und Informationsfreiheit Merkblatt zu den Aufgaben von betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bdsb) In der folgenden Zusammenfassung sind die Aufgaben
MehrMerkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG
Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen
Mehr4. Welche persönlichen Anforderungen hat ein Datenschutzbeauftragter zu erfüllen?
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Inhalt: 1. Wann und wie muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden? 2. Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte zu erfüllen? 3. Welche Rechte und Pflichten
MehrVorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte. Dr. Thomas Probst
nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte Dr. Thomas Probst Gliederung LDSG Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze Abschnitt 2: Zulässigkeit der Datenverarbeitung Abschnitt 3: Besondere Formen der
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrBeratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz
Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen
MehrDatenschutz im Pfarrbüro
Datenschutz im Pfarrbüro Übersicht Datengeheimnis und Beicht- / Seelsorgegeheimnis Datenschutz und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen Was heißt informationelle Selbstbestimmung Grundprinzipien des Datenschutzes
MehrInteresse an einer Ausbildung zum Meister des Handwerks
Interesse an einer Ausbildung zum Meister des Handwerks Ich habe Interesse an den Vorbereitungslehrgängen zur Meisterprüfung im... -Handwerk für die Teile: I II III IV Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum/-ort
MehrUnbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zutrittskontrolle),
1. Pflichten von.. (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich
MehrAnlage 3 zur Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Kreisverwaltung Recklinghausen
Anlage 3 zur Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Kreisverwaltung Recklinghausen Musterrahmenvertrag zur Auftragsdatenverarbeitung a) Vereinbarung über die Datenverarbeitung
MehrLaboratoriumsmedizin Dortmund Dr. Eberhard & Partner
Laboratoriumsmedizin Dortmund Dr. Eberhard & Partner www.labmed.de Seite 1 Der Datenschutzbeauftragte in Praxis und Labor Seite 2 Mein Name: Joachim Strelecki Betrieblicher Datenschutzbeauftragter in der
MehrTÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV )
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525 Hamburg
MehrFRAGEBOGEN Beschäftigter -
FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:
MehrDatenschutz. Öffentliches Verfahrensverzeichnis der Indanet GmbH nach 4e Bundesdatenschutz (BDSG)
Datenschutz. Öffentliches Verfahrensverzeichnis der Indanet GmbH nach 4e Bundesdatenschutz (BDSG) Inhalt Öffentliches Verfahrensverzeichnis... 3 1.1 Angaben zu der Verantwortlichen Stelle ( 4e Satz 1 Nrn.
MehrDatenschutzbeauftragter (DSB) im Unternehmen. Aufgaben und Verantwortung
Datenschutzbeauftragter (DSB) im Unternehmen Aufgaben und Verantwortung Info für die Geschäftsleitung / Vorstand Datenschutz im Unternehmen Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Neufassung vom 26.08.2006
MehrInformationen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
Informationen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Änderungen für die Fachpraxis in den Bereichen Webseitenhinweise und Datenschutzbeauftragte, elternunabhängige Beratung und anonyme Beratung Berlin, 16.05.2018
MehrZwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?
Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Dr. Carola Drechsler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 30. August 2012 Kiel Inhalt Die
MehrDatenschutz im Verein
Qualifix-Themenfeld: Recht Datenschutz im Verein Guten Tag! Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Seminarverlauf. 1 Was bedeutet Datenschutz? Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten!
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat III C Puttkamerstraße 16-18 10958 Berlin Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Herausgeber: IHK Schleswig-Holstein Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck Bergstraße 2, Haus der Wirtschaft,
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame
MehrWo erhalte ich Musterverträge? Auf alle diese Fragen rund um den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt das Merkblatt Antwort.
MERKBLATT Recht und Steuern DER BETRIEBLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Wie bestelle ich einen Datenschutzbeauftragten? Welche Rechte und Pflichten hat
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/31 16. Wahlperiode 03. 11. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel Das Bundesdatenschutzgesetz
MehrDatenschutz als Grundrecht
Datenschutz als Grundrecht Grundrecht auf Datenschutz Jede einzelne Person hat grundsätzlich das Recht, über die Weitergabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
MehrBundesdatenschutzgesetz (BDSG 2001)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2001) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2001) Beschluss des Bundesrates vom 11. Mai 2001 Redaktion: Johann Bizer / Rainer W. Gerling 1 Erster Abschnitt: Allgemeine und gemeinsame
MehrTagesordnung Erfa-Kreis Stuttgart
Tagesordnung -Kreis 4.10.06 1. Fragen der Teilnehmer 2. Aktuelles zum Datenschutz (Aufsichtsbehörde, GDD, BDSG-Änderung, AGG, Rundfunkgebührenstaatsvertrag) 3. Telefongesprächsaufzeichnung und Nachweis
MehrSoftware as a Service und Datenschutz Die Erfahrungen der UB Mannheim bei der Einführung von Alma
Software as a Service und Datenschutz Die Erfahrungen der UB Mannheim bei der Einführung von Alma 13. InetBib-Tagung, 12.02.2016 Dr. Marion von Francken-Welz, Dr. Christian Hänger Themen 1. Alma als Software
MehrDirektwerbung gehört eindeutig zur lauteren Werbung und angesichts aktueller rechtlicher Verschärfung auch schnell zur unlauteren:
Direktwerbung gehört eindeutig zur lauteren Werbung und angesichts aktueller rechtlicher Verschärfung auch schnell zur unlauteren: Das UWG (seit 30.12.2008) hat die Voraussetzungen für Werbung per Telefax,
MehrDie neue EU-Datenschutz- Grundverordnung EU-DSGVO
Die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung EU-DSGVO Agenda Kurzvorstellung Verimax Einführung in die neue Datenschutzgesetzgebung Überblick über Ihre zukünftigen Aufgaben Methoden und Ansätze zur Umsetzung
MehrDATEN SCHUTZ INFORMATIONS- FREIHEIT. Handels- und Wirtschaftsauskunfteien. Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit DATEN SCHUTZ Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Ratgeber zum Datenschutz6 1 INFORMATIONS- FREIHEIT Berliner Beauftragter für Datenschutz
MehrMerkblatt für Betriebsbeauftragte und örtlich Beauftragte für den Datenschutz
Merkblatt für Betriebsbeauftragte und örtlich Beauftragte für den Datenschutz 1. Wer trägt die Verantwortung für den Datenschutz in der kirchlichen Stelle? Die Verantwortung für den Datenschutz in der
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrBestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten I. Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bdsb) nach der DS- GVO Die Anwendbarkeit der DS-GVO ab 25. Mai 2018 bringt eine europaweite
MehrBestellung zum Datenschutzbeauftragten
Zwischen Firma vertreten durch und Herrn: Name, Vorname Personal-Nr. Freie Nutzung kostenloser Tools und Experten-Links wird folgendes vereinbart: Herr wird gemäß 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz zur
MehrBearbeitungshinweise Datenverarbeitungsverfahren
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Bearbeitungshinweise Datenverarbeitungsverfahren zur Meldung eines automatisierten Datenverarbeitungsverfahrens nach 4d des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum
MehrDatenschutz-Richtlinie der SenVital
Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei
MehrDatenschutz im nicht-öffentlichen Bereich - Überblick -
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich - Überblick - Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981)
MehrDatenschutz für Unternehmen
CONSULTING IT-SECURITY DATENSCHUTZ Datenschutz für Unternehmen Die rechtskonforme Umsetzung bis zur Zertifizierung www.tec4net.com Unser Angebot ERSTBERATUNG FÜR ENTSCHEIDER Lernen Sie uns unverbindlich
MehrNewsletter EU-Datenschutz- Grundverordnung Nr. 6 Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Newsletter EU-Datenschutz- Grundverordnung Nr. 6 Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihr Ansprechpartner Katharina Frauhammer Rechtsassessorin E-Mail: frauhammer@reutlingen.ihk.de
MehrAbfrage zum Stand der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung EU 2016/679 (DS-GVO) bei niedersächsischen Kommunen
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Abfrage zum Stand der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung EU 2016/679 (DS-GVO) bei niedersächsischen Kommunen Verantwortlicher:
MehrMitgliederinformation
Mitgliederinformation Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.v. Datenschutzgrundverordnung Der Datenschutzbeauftragte nach der DSGVO Die Datenschutzgrundverordnung erlegt den Unternehmen ab
MehrCheckliste für den Baustein Personal
Checkliste für den Baustein Personal Inhalt Inhalt 1 Administrator............ 3 1.1 Übergeordnete Fragen... 3 1.1.1 Allgemeine Regelungen... 3 1.1.2 Ausscheiden von Mitarbeitern... 4 1.1.3 Betriebsklima
MehrVerpflichtung Mitarbeiter externer Firmen
Verpflichtungserklärung für... Firma und Anschrift... geb.. Name und Geburtsdatum des ext. Mitarbeiters Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG Aufgrund meiner Aufgabenstellung bin ich verpflichtet,
MehrDatenschutzordnung (DSO BUND) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts
Datenschutzordnung (DSO BUND) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Diese Datenschutzordnung wurde vom Bundesrat am 23. Mai 2009 beschlossen
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrDer Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb
Der Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb BG Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung Der Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb Warum gibt es
MehrDatenschutz Vereinsmitgliedschaft
Datenschutzerklärung Vereinsmitglied Einwilligung zur Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung Als Mitglied des Vereins bin ich damit einverstanden, dass der Eisenbahnfreunde Schwarzenbek e.v. meine Personendaten
MehrAuftragsdatenverarbeitungsvertrag Wartung und Pflege von IT-Systemen
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Wartung und Pflege von IT-Systemen zwischen Zahnarztpraxis und - Auftraggeber - Präambel - Auftragnehmer - Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis über die
MehrGrundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2008: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1)
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2008: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1) 2.1 Prüfkriterien zum Datenschutzniveau: Unternehmen Unternehmen = nicht-öffentliche Stelle Zulässigkeitsüberprüfung
MehrHEGA 09/15-13 Organisation des Datenschutzes in der BA
HEGA 09/15-13 Organisation des Datenschutzes in der BA Geschäftszeichen: JDC 1401(21/2008) / 6801.8 / 2200 / 2400 / 1937 Gültig ab: 20.09.2015 Gültig bis: 31.12.2019 SGB II: Information SGB III: Weisung
MehrProgramm. Zertifizierte Fortbildung zum/zur behördlichen Datenschutzbeauftragten (Land)
Programm Zertifizierte Fortbildung zum/zur behördlichen Datenschutzbeauftragten (Land) Veranstaltungsnummer: 2016 Q048 MO (2. Modul) Termin: 15.11. 17.11.2016 (2. Modul) Zielgruppe: Tagungsort: Künftige
MehrAnleitung zum Ausfüllen des Formulars
Informationen zur Auskunftspflicht und zum Ausfüllen des Auskunftsformulars für Veranstalter von landesweit / regional / lokal verbreitetem privatem Rundfunk mit Sitz in NRW Stand: 16. November 2010 Die
MehrMeldepflicht nach 4d BDSG
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Meldepflicht nach 4d BDSG Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981) 53-5300
MehrDatenschutzvereinbarung nach 11 BDSG Wartung und Pflege von IT-Systemen
Datenschutzvereinbarung nach 11 BDSG Wartung und Pflege von IT-Systemen zwischen und dem Kunden - Auftraggeber - Präambel Boppel MedicalEngineering Stuttgarter Str. 4 71263 Weil der Stadt - Auftragnehmer
MehrHinweise zum Datenschutz der Sparkassen Immobilien GmbH (S-Immo)
Hinweise zum Datenschutz der Sparkassen Immobilien GmbH (S-Immo) Wir stellen Ihnen in diesem Dokument dar, welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen verarbeiten, wenn Sie mit uns in Kontakt treten oder
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis
Öffentliches Verfahrensverzeichnis 1. Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle TERTIA Berufsförderung GmbH & Co. KG Schöntalweg 7 53347 Alfter 2. Geschäftsleitung Dr. Kristine Mörchen, Geschäftsführerin
MehrBundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Inhaltsverzeichnis Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bekanntmachung der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 14. Januar 2003 BGBl. I S. 66 am 24. Januar 2003 VMBl. 2003, S. 30 *) Dieses Gesetz dient
MehrInformationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Nutzer der Internet- und Social-Media-Angebote, Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO über die
MehrVertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle
Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)
MehrSpezielle Sicherheitsfragen
Spezielle Sicherheitsfragen Mitarbeiterschulung Deichmann+Fuchs Verlag GmbH & Co. KG Spezielle Sicherheitsfragen 1 Agenda (1) Erstellung eines Sicherheitskonzeptes Datenträgerentsorgung Cloud Computing
MehrDatenschutz in Schulen
Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept
MehrDr. Gregor Scheja. Einführung in das Datenschutzrecht
Dr. Gregor Scheja Einführung in das Datenschutzrecht Inhalt I. Gegenstand des Datenschutzrechts 1 II. Beginn der Datenschutzdiskussion 1 III. Datenschutzgesetzgebung 2 IV. Ziel des Datenschutzrechts 5
MehrGeschäftsanweisung 03/2017
Geschäftsanweisung 03/2017 Beauftragter für den Datenschutz Jobcenter Osnabrück, Stadt Stand: 28.03.2017 Geschäftszeichen: II-4355 (Datenschutz) gültig ab: 01.04.2017 Inhalt 1. Vorbemerkung... 3 2. Aufgaben...
MehrMerkblatt zum Datenschutz
Merkblatt zum Datenschutz (Stand Juni 2016) Zweckbestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Den Zweck des Gesetzes beschreibt 1 Abs. 1 wie folgt: Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor
MehrGAP FACHFORUM Datenschutz und Datensicherheit Neues und aktuelle Entwicklungen für die Wohnungswirtschaft
GAP FACHFORUM 2016 Datenschutz und Datensicherheit Neues und aktuelle Entwicklungen für die Wohnungswirtschaft Maik Narz Consultant ImmoProConsult GmbH Bremen, 15. September 2016 Datenschutz- und Datensicherheit
MehrINFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ Onlinebewerbungen Einwilligung und Aufklärung Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Online-Stellenausschreibung. Die (VNG) legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen
Mehra CHECKLISTE Checkliste DSGVO EU-Datenschutz-Grundverordnung 2018 Überblick: Das müssen Sie seit dem 25. Mai 2018 sicherstellen.
a CHECKLISTE Checkliste DSGVO EU-Datenschutz-Grundverordnung 2018 Überblick: Das müssen Sie seit dem 25. Mai 2018 sicherstellen. Checkliste Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Nach Inkrafttreten der DSGVO
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,
MehrDatenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten
Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Datenschutz im Betrieb - die besondere
MehrRechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)
Datenschutzverordnung DSV-O 711 Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 12. September 2016 KABl.
MehrDatenschutzvereinbarung Wartung und Pflege von IT-Systemen
Datenschutzvereinbarung Wartung und Pflege von IT-Systemen zwischen Provence.de UG Geschäftsbereich Pluspol- Technologiezentrum Universitätsstraße 3 56070 Koblenz - Auftragnehmer - und Präambel - Auftraggeber
MehrInformation nach Artikel 13, 14, 21 DSGVO. Datenschutzhinweise
Information nach Artikel 13, 14, 21 DSGVO Datenschutzhinweise unser Umgang mit Ihren Daten im Bewerbungsprozess und Ihre Rechte Informationen nach den Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis ( 4g II Satz 2 i.v.m. 4e Satz 1 BDSG)
Öffentliches Verfahrensverzeichnis ( 4g II Satz 2 i.v.m. 4e Satz 1 BDSG) lfd. Nr.: 4 Erstmalige Beschreibung eines automatisierten Verfahrens Änderung der Verfahrensbeschreibung Gemäß 4 g Abs. 2 Satz 2
MehrBVD-Verbandstage 2018 Datenschutzbeauftragte unter der DS-GVO. Berlin, 26. April 2018, Katja Horlbeck (Der Hessische Datenschutzbeauftragte)
BVD-Verbandstage 2018 Datenschutzbeauftragte unter der DS-GVO Berlin, 26. April 2018, Katja Horlbeck (Der Hessische Datenschutzbeauftragte) Katja Horlbeck Seit 2017 Referentin für Beschäftigtendatenschutz
MehrVorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de
Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (3) Vorlesung im Sommersemester 2005 von Bernhard C. Witt
und der IT-Sicherheit (3) Vorlesung im Sommersemester 2005 von Ergebnis Datenschutzrecht (1) Definition personenbezogener Daten Funktionsweise des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt Kennzeichen der verantwortlichen
MehrR E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de
R E C H T S A N W Ä L T E Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Outsourcing von Gesundheitsdaten: Datenschutz OK- Strafrecht Oh weh? conhit
MehrITKwebcollege.DATENSCHUTZ Advanced Training
ITKwebcollege.DATENSCHUTZ Advanced Training Inhaltsverzeichnis 28 BDSG Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke / Einwilligung 2 Aktuelles von der EU Datenschutzgrundverordnung 2 Anfragen, Beschwerden,
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2007: BDSG (2) 2.1 Schema zu 28 BDSG (1) 2 2.1 Schema zu 28 BDSG (2) 3 personenbezogener Daten (1) besondere Arten personenbezogener Daten in 3 Abs.
MehrMustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP
Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP zwischen dem Praxisinhaber, Frau/Herrn Anschrift - im folgenden der Auftraggeber genannt - und Frau/Herrn - im folgenden
MehrDatenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,
MehrVertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der dna Gesellschaft für IT Services, Hamburg - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / der... - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1. Gegenstand
MehrDatenschutzhinweise für Versicherungsmakler Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO
Datenschutzhinweise für Versicherungsmakler Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
MehrDATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO
DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung
MehrDie EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz als Projekt angehen Ab dem 25. Mai 2018 gilt in der EU die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Dies stellt Unternehmen vor große Herausforderungen, da datenschutzrechtliche
MehrBAYERISCHER LEICHTATHLETIK-VERBAND E.V.
BAYERISCHER LEICHTATHLETIK-VERBAND E.V. Einwilligung in die Datennutzung zu weiteren Zwecken Ich,, Funktion im BLV willige ein, dass neben den vertraglichen oder satzungsgemäßen Pflichten des Verbandes
MehrZertifizierte Fortbildung zum/zur behördlichen Datenschutzbeauftragten (Land)
Zertifizierte Fortbildung zum/zur behördlichen Datenschutzbeauftragten (Land) Seminar-Nr. 2019 Q047 BS (1. Modul) Termin 30.09.2019 bis 02.10.2019 Zielgruppe Künftige und bereits bestellte behördliche
MehrDatenschutzbeauftragten bestellt.
Zwischen Firma vertreten durch und Herrn: Name, Vorname Personal-Nr. wird folgendes vereinbart: Herr wird gemäß 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zum Datenschutzbeauftragten
MehrInformationstechnik Teil 2
Verwaltungsakademie Berlin Informationstechnik Teil 2 Ausgabe 2014 Autor: Karsten Fecke LEHRBRIEF 1. Ausgabe Erarbeitet von: Karsten Heinlein (2000) 2. überarbeitete Ausgabe Überarbeitet von: Karsten Fecke
Mehr211-039 DGUV Information 211-039. Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst
211-039 DGUV Information 211-039 Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Februar 2015 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.
MehrEinwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung
Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Der Text beruht auf der Einwilligungs/Schweigepflichtentbindungserklärung für die Lebensund Krankenversicherung,
MehrOrdnung zum Schutz personenbezogener Daten
Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten Inhalt Präambel... 2 1 Begriffsbestimmung... 2 2 Grundsätze des Datenschutzes... 2 3 Zweckbindung... 2 4 Mobile Speichermedien... 3 5 Verfahrensgrundsätze...
Mehr