Lösungen zum Lehrbuch

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1 Lösungen zum Lehrbuch Dieser Abschnitt enthält die Lösungen zu den Übungsaufgaben der Lehrbücher Lohn und Gehalt 1 ( Lohn und Gehalt für Einsteiger ( Die Lösungen sind dem jeweiligen Kapitel zugeordnet. Inhalt Lösung zum 1. Kapitel: Arbeitsrechtliche Grundlagen Lösung zum 2. Kapitel: Lohnabrechnung und Lohnkonto Lösung zum 3. Kapitel: Grundlagen des Steuerabzugs Lösung zum 4. Kapitel: Grundlagen der Sozialversicherung Lösung zum 5. Kapitel: Pauschalierung der Lohnsteuer Lösung zum 6. Kapitel: Bruttoabrechnung Lösung zum 7. Kapitel: Ermittlung der gesetzlichen Abzugsbeträge Lösung zum 8. Kapitel: Besondere Lohnbestandteile Lösung zum 9. Kapitel: Betriebliche Altersvorsorge Lösung zum 10. Kapitel: Besondere Abrechnungsgruppen Lösung zum 11. Kapitel: Reisekosten Lösung zum 12. Kapitel: Arbeiten am Monats- und Jahresende sowie bei Ein- und Austritt eines Arbeitnehmers gekenn- Hinweis: Nebenrechnungen sind mit NR zeichnet und aufgabenbezogen nummeriert. 1

2 L Lösung zum 1. Kapitel: Arbeitsrechtliche Grundlagen Lösung zum 1. Kapitel: Arbeitsrechtliche Grundlagen Aufgabe: Arbeitsverträge 081a bis 081d a) Als Kollektivverträge bezeichnet man Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. b) Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern abgeschlossen. c) Herr Plunder hat sich nur dann an tarifvertragliche Regelungen zu halten, wenn es für seine Branche einen so genannten allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt. d) Kellner Charme hat Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis (lt. Nachweisgesetz) über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Herr Mehlig ist nicht verpflichtet einen schriftlichen Arbeitsvertrag anzufertigen, jedoch die Vertragsinhalte müssen schriftlich niedergelegt werden. Lösung zum 2. Kapitel: Lohnabrechnung und Lohnkonto Aufgabe: Aufbewahrung 082 Herr Nichtig hat die Lohnkonten mindestens aus handels- und steuerrechtlicher Sicht sechs Jahre und alle buchführungsrelevanten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Außerdem muss er für die Sozialversicherungsprüfung die Unterlagen bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt. Lösung zum 3. Kapitel: Grundlagen des Steuerabzugs Aufgabe 1: Freibeträge und Hinzurechnungsbetrag 083a und 083b a) Grundfreibetrag Arbeitnehmerpauschbetrag Sonderausgabenpauschbetrag Vorsorgepauschale b) Arbeitnehmer, die in einem zweiten Arbeitsverhältnis stehen, das nach Steuerklasse VI besteuert wird, können sich für das weitere Dienstverhältnis in der ELStAM-Datei zu Lasten der ELStAM-Datei für das erste Dienstverhältnis einen Freibetrag eintragen lassen. In der ELStAM-Datei für das erste Dienstverhältnis wird im Gegenzug der Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Aufgabe 2: ELStAM-Datei 084a und 084b a) Kinderfreibeträge für volljährige Kinder werden vom Finanzamt eingetragen. b) Freibeträge aufgrund erhöhter Werbungskosten werden auf Antrag vom Finanzamt eingetragen. 2

3 Lösung zum 4. Kapitel: Grundlagen der Sozialversicherung L Aufgabe 3: Lohnsteuerklassen 085a bis 085d a) Da der Unterschied zwischen den beiden Gehältern nicht sehr hoch ist, sollten sich beide die Steuerklasse IV mit Faktor eintragen lassen. Die Steuerklassenkombination III / V würde bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer erheblichen Rückzahlung führen. b) Da Peter Hendrich allein stehend ist und mit einem minderjährigen Kind in einem Haushalt wohnt, steht ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Somit bekommt er die Steuerklasse II. c) Julia kann für das Jahr 2015 die Steuerklasse III beantragen. Dies ist letztmalig in dem Jahr möglich, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. d) Maßgebend für die Gehaltsabrechnung ist die Ihnen vorliegende ELStAM-Datei. Selbst wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ändern, ist dies für die Berechnung der Lohnsteuer nicht relevant. Aufgabe 4: Steuerabzugsbeträge 086 Bei Altersvollrentnern, der von der AlV und RV befreit ist, zahlt der Arbeitgeber einen sogenannten Strafbeitrag. Lohnsteuerabzugsmerkmale steuerpfl. Bruttoarbeitsentgelt Steuerabzugsbeträge Stkl. Kinder Konfession LSt SolZ 5,5% KiSt 9% I 0 ev 2.110,00 292,83 16,10 26,35 II 1 keine 2.103,00 260,50 7,29 0,00 III 3 rk 2.120,00 59,16 0,00 0,15 a IV 1,5 ev 2.122,00 296,25 10,81 17,69 V 0 keine 2.107,00 595,33 32,74 0,00 VI 0 rk 2.100,00 624,33 34,33 56,19 a. Mindestkirchensteuer in Hessen; für Bundesländer ohne Mindestkirchensteuer ist der Wert lt. Lohnsteuertabelle 0,00 Lösung zum 4. Kapitel: Grundlagen der Sozialversicherung Aufgabe: Sozialversicherung 087a bis 087c a) Die Sozialversicherung setzt sich zusammen aus der Kranken-, der Pflege-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung. Die Beträge werden grundsätzlich zu 50% (zzgl. evtl. Zusatzbeiträge) vom Arbeitnehmer und zu 50% vom Arbeitgeber getragen. Ausnahmen: Bei Auszubildenden deren Entgelt monatlich 325,00 nicht übersteigt, werden die Sozialversicherungsbeiträge komplett vom Arbeitgeber getragen. Der von einer Krankenkasse erhobene Zusatzbeitrag und der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (0,25%) wird ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen. 3

4 L Lösung zum 5. Kapitel: Pauschalierung der Lohnsteuer b) Die Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze besteht darin, dass das Arbeitsentgelt eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers in den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung nur bis zu einer bestimmten Höhe für die Berechnung der Beiträge herangezogen wird. c) SV-pflichtiges Arbeitsentgelt (monatl.) AN verdient 2.300,00 kinderlos AN verdient 4.500,00 2 Kinder AN verdient 6.500,00 1 Kind Anteil Krankenversicherung Pflege- Renten- Arbeitslosenversicherung versicherung versicherung Beitrag Zusatz AN 167,90 11,50 32,78 215,05 34,50 AG 167,90 27,03 215,05 34,50 AN 301,13 20,63 48,47 420,75 67,50 AG 301,13 48,47 420,75 67,50 AN 301,13 20,63 48,47 565,68 90,75 AG 301,13 48,47 565,68 90,75 Lösung zum 5. Kapitel: Pauschalierung der Lohnsteuer Aufgabe: Pauschalversteuerung 088a und 088b a) Lohnsteuer 15 % aus 108,00 16,20 Solidaritätszuschlag 5,5 % 16,20 0,89 Kirchensteuer 8% 16,20 1,29 b) Kirchensteuer 6% aus 16,20 0,97 Lösung zum 6. Kapitel: Bruttoabrechnung Aufgabe 1: Zeitermittlung 089a bis 089c a) 35,0 Wochenstunden = 152 Stunden im Monat. 37,0 Wochenstunden = 161 Stunden im Monat. 38,0 Wochenstunden = 165 Stunden im Monat. b) Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Arbeitstage Arbeitsstunden Feiertage Feiertagsstunden

5 Lösung zum 6. Kapitel: Bruttoabrechnung L c) Aug Sep Okt Normalstunden Überstunden Feiertagsstunden 6 Urlaubsstunden d) Die Tage, an denen Timmi Schleicher arbeitsunfähig geschrieben war, werden nicht als Urlaubstage gerechnet. Entgeltfortzahlungsstunden Summe Aufgabe 2: Entgeltfortzahlung 090a bis 090f a) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Bei Arbeitnehmern mit einem festen Bruttogehalt hat dies jedoch keine rechnerische Auswirkung. Bei Arbeitnehmern die z.b. auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden, muss ermittelt werden, was sie verdient hätten, wenn der Feiertag ein ganz normaler Arbeitstag gewesen wäre. b) Der Arbeitgeber hat für alle Zeiträume, die Kurt Schmittchen krankgeschrieben war, die Lohnfortzahlung zu leisten. Es erfolgt keine Auszahlung von Krankengeld seitens der Krankenkasse, da die erste Erkrankung (Heuschnupfen) insgesamt sechs Wochen nicht überschritten hat und die zweite Erkrankung (Virusinfektion) nicht zur ersten gezählt wird. c) Das Urlaubsentgelt ist die jedem Arbeitnehmer zustehende Entgeltfortzahlung während seines Erholungsurlaubs. Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers die freiwillig oder tarif- bzw. arbeitsvertraglich gezahlt wird. e) Ermittlung der Lohnfortzahlung: 10 Tage x 8 Stunden x 12,00 = 960,00 f) Nein, da im Bundesurlaubsgesetz ein Mindesturlaub von 24 Werktagen vorgegeben ist. Aufgabe 3: Berechnung von Zuschlägen 091 Lohnart Stunden Lohnsatz Zuschlagsatz Betrag Zeitlohn ,00 0 % 2.400,00 Überstunden 10 15,00 0 % 150,00 Überstundenzuschlag 25% 10 15,00 25 % 37,50 Nachtarbeitszuschlag 25% 30 15,00 25 % 112,50 Nachtarbeitszuschlag 40% 20 15,00 40 % 120,00 Schichtzulage 170 0,50 0 % 85,00 Summe: 2.905,00 5

6 L Lösung zum 7. Kapitel: Ermittlung der gesetzlichen Abzugsbeträge Lösung zum 7. Kapitel: Ermittlung der gesetzlichen Abzugsbeträge Aufgabe 1: Laufende Bezüge / Einmalzahlungen 092 Entgelt Laufender Bezug Einmalzahlung Monatslohn Fahrtkostenzuschuss Weihnachtsgratifikation Urlaubsentgelt Urlaubsgeld X X X X X Aufgabe 2: Steuerabzugsbeträge / Beiträge zur Sozialversicherung 093a bis 093d Steuerabzugsbeträge SV-Beiträge (AN-Anteil) Steuer- Brutto LSt SolZ KiSt SV- Brutto KV PV RV AV a) 2.249,20 331,91 18,25 29, ,20 170,94 32,05 210,30 33,74 b) 2.120,00 264,66 7,50 12, ,00 161,12 24,91 198,22 31,80 c) 4.680,00 741,00 25,57 ev 20, ,00 313,51 48,47 rk 20, ,00 437,58 70,20 d) 3.404,00 697,00 38,33 0, ,00 277,70 52,07 341,65 54,81 Zusammensetzung des Krankenversicherungsbeitrages a) 164,19 + 6,75 ; b) 154,76 + 6,36 ; c) 301, ,38 ; d) 266, ,96 Aufgabe 3: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf sonstige Bezüge 094 Theo Schneider NR 1 Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn Januar bis April* 4 x 2.343,30 = 9.373,20 ohne sonstigen Bezug + 8 x 2.343,30 = , x 160,00 = 960, x 150,00 = 150, ,60./. Freibetrag - 786, ,60 Sonstiger Bezug 1.700,00 Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug ,60 * Vorarbeitgeber hochgerechnet mit sonstigem Bezug ohne sonstigen Bezug für sonstigen Bezug LSt 4.910, ,00 501,00 SolZ 5,5% 27,55 KiSt 8,0% 40,08 6

7 Lösung zum 7. Kapitel: Ermittlung der gesetzlichen Abzugsbeträge L Ermittlung des sv-pflichtigen Teils der Einmalzahlung NR 2 KV / PV RV / AV anteilige BBG Mai bis Oktober 6 x 4.125, ,00 6 x 6.050, ,00 bisher beitragspfl. Entgelt , ,80 verbleiben 9.900, ,20 somit beitragspflichtig 1.700, ,00 Bruttolohn Gehalt 2.343,30 Leistungszulage 160,00 Überstundenvergütung 150,00 Provision 1.700, ,30 Gesetzliche Abzüge Steuern LSt lfd. aus 2.653,30 abzgl. Freibetrag 65,50 aus 2.587,80 431,75 SolZ 15,85 KiSt (8 %) ev 23,07 LSt sonst. Bezug aus 1.700,00 NR 1 501,00 SolZ 27,55 KiSt ev 40,08 SV-Beiträge Arbeitnehmer KV lfd. allg. 7,3 % aus 2.653,30 193,69 KV lfd. Zusatz 0,5 % aus 2.653,30 13,27 PV lfd. 1,175 % aus 2.653,30 31,18 RV lfd. 9,35 % aus 2.653,30 248,08 AV lfd. 1,5 % aus 2.653,30 39,80 KV Einmalzahlung allg. 7,3 % aus 1.700,00 NR 2 124,10 KV Einmalzah. Zusatz 0,5 % aus 1.700,00 8,50 PV Einmalzahlung 1,175 % aus 1.700,00 19,98 RV Einmalzahlung 9,35 % aus 1.700,00 158,95 AV Einmalzahlung 1,5 % aus 1.700,00 25, ,35 Nettolohn / Auszahlungsbetrag 2.450,95 7

8 L Lösung zum 8. Kapitel: Besondere Lohnbestandteile Lösung zum 8. Kapitel: Besondere Lohnbestandteile Aufgabe 1: Aufmerksamkeiten und freie Verpflegung 095a und 095b a) Gemäß 8 Abs. 2 EStG bleiben Aufmerksamkeiten wie die unentgeltliche Überlassung von Getränken und Kaffee am Arbeitsplatz steuer- und sozialversicherungsfrei. b) Pro Abendessen werden als Sachbezug 3,00 angesetzt, wenn es extra für die Angestellten bereitet wird. Ansonsten kann der 8 Abs. 3 EStG angewendet werden (Minderung um 4 %, maximaler Jahresbetrag 1.080,00 ); alle übersteigenden Werte sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Aufgabe 2: Firmenwagen 096a bis 096c a) Der Firmenwagen ist, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, mit 1% des Bruttolistenpreises am Tag der Erstzulassung, somit von ,00 = 312,00, monatlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden 0,03 % von ,00 x 3 km = 28,08 berechnet. b) Der Firmenwagen ist in der Gehaltsabrechnung überhaupt nicht zu berücksichtigen, da es sich zum einen um einen speziellen Werkstattwagen handelt und zum anderen Fritz Mendel von zu Hause seine Kunden besucht. c) Ermittlung des vom Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteils: Gesamtkosten lt. Eingangsrechnung ,56 zzgl. Nachlass ,26 abzgl. Überführungskosten - 605,22 Zwischensumme ,60 zzgl. 19% USt ,69 Bruttolistenpreis ,29 Bemessungsgrundlage abgerundet ,00 1% von ,00 = 601,00 0,03 % von ,00 = 18,03 x 30 km +540,90 abzgl. Pauschalierung 15 Tage x 0,30 x 30 km - 135,00 Summe monatlicher geldwerter Vorteil 1.006,90 Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden pauschalen Steuern: : LSt 15,0 % von 135,00 20,25 SolZ 5,5 % von 20,25 1,11 KiSt (Brandenburg) 5 % von 20,25 1,01 8

9 Lösung zum 9. Kapitel: Betriebliche Altersvorsorge L Lösung zum 9. Kapitel: Betriebliche Altersvorsorge Aufgabe 1: Formen der betrieblichen Altersvorsorge 100a und 100b a) In der betrieblichen Altersvorsorge werden die Formen der Pensionszusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktversicherungen unterschieden. b) Bei den Pensionskassen muss zwischen Alt- und Neuvertrag unterschieden werden. Beide sind bis 4% BBG RV (West) steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus sind 1.080,00 pro Jahr bei Neuverträgen steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Bei Altverträgen können über die 4%-Grenze hinaus 1.752,00 pro Jahr pauschal mit 20% versteuert werden. Wenn diese Beträge aus Zusatzleistungen des AG oder aus der Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen des AN stammen, sind sie sozialversicherungsfrei, ansonsten sind sie sozialversicherungspflichtig. Für Neuverträge in der Direktversicherung gelten dieselben Regelungen wie für Pensionskassen. Bei Altverträgen über Kapitalversicherungen verbleibt es bei der Besteuerung der Beiträge mittels Pauschalversteuerung. Bei Altverträgen über Rentenversicherungen ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich der Besteuerung zu beachten. Aufgabe 2: Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge 101a bis 101c a) Die Beiträge zur Altersvorsorge können durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden. b) Beiträge zu einer Direktversicherung sind sozialversicherungsfrei, wenn sie pauschal versteuert wurden (bis max 1.752,00 jährlich möglich) und durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder durch Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen finanziert wurden. c) Ermittlung des Steuerbruttos: steuerfrei sind 4% der mtl. BBG West 4% von 6.050,00 = 242,00 zzgl. steuerfreier Festbetrag 1.800,00 : 12 = 150,00 somit insgesamt max. steuerfrei 392,00 mtl. Lohn 3.900,00 mtl. Gehaltsumwandlung - 360,00 Steuerbrutto 3.540,00 Ermittlung des SV-Bruttos: steuerfrei sind 4% der mtl. BBG West 4% von 6.050,00 = 242,00 mtl. Lohn 3.900,00 max. sv-frei - 242,00 SV-Brutto 3.658,00 Hinweis: Der Festbetrag von 1.800,00 bleibt sozialversicherungspflichtig. 9

10 L Lösung zum 9. Kapitel: Betriebliche Altersvorsorge Aufgabe 3: Pauschalierung bei Direktversicherung 102 Ermittlung des steuer- und beitragspfichtigen Weihnachtsgeldes: NR 1 steuer- und sozialversicherungspflichtiger Teil des Weihnachtsgeldes 3.000, ,00 = 1.248,00 Ermittlung der Steuerbeträge auf das Weihnachtsgeld: NR 2 Jahresarbeitslohn (12 x 4.440,00 ) = ,00 + Urlaubsgeld 2.000,00 - Freibetrag 6.000,00 voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug ,00 + sonstiger Bezug 1.248,00 voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug ,00 mit sonstigem Bezug ohne sonstigen Bezug für sonstigen Bezug LSt 7.248, ,00 358,00 SolZ (5,5 %) 19,69 KiSt (8 %) 28,64 Summe 406,33 Ermittlung des SV-pflichtigen Teils des Weihnachtsgeldes: NR 3 Zunächst ist zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die Sonderzuwendung im Juni zu verbeitragen war, wobei lediglich die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu prüfen ist: Juni 2015: RV / AlV anteilige BBG für 6 Monate 6 x 6.050, ,00 bisher beitragspfl. lfd. Entgelt 6 x 4.440, ,00 verbleiben 9.660,00 somit beitragspflichtig in 06/ ,00 November 2015: RV / AV anteilige BBG für 11 Monate 11 x 6.050, ,00 bisher beitragspfl. lfd. Entgelt 11 x 4.440,00 Sonderzahlung im Juni 1 x 2.000, ,00 verbleiben ,00 somit beitragspflichtig 1.248,00 Pauschale Lohnsteuer für Direktversicherungsprämie: NR 4 pauschalierbarer Prämienbetrag 1.752,00 pauschale LSt 1.752,00 x 20 % = 350,40 SolZ (5,5 %) 350,40 x 5,5 % = 19,27 pauschale KiSt (7 %) 350,40 x 7 % = 24,52 pauschale Steuerbeträge gesamt 394,19 10

11 Lösung zum 9. Kapitel: Betriebliche Altersvorsorge L Bruttolohn Gehalt 4.400,00 vwl 40,00 Weihnachtsgeld 3.000,00 Pauschale Steuern für Direktversicherung NR 4-394, ,81 Gesetzliche Abzüge Steuern LSt lfd. aus 4.440,00 abzgl. Freibetrag 1.000,00 aus 3.440,00 392,00 SolZ 14,69 KiSt ev 21,37 LSt sonst. Bezug aus 1.248,00 358,00 SolZ NR ,69 KiSt ev 28,64 SV-Beiträge Arbeitnehmer RV lfd. 9,35 % aus 4.440,00 415,14 AV lfd. 1,5 % aus 4.440,00 66,60 RV Einmalzahlung 9,35 % aus 1.248,00 NR 3 116,69 AV Einmalzahlung 1,5 % aus 1.248,00 NR 3 18, ,54 Nettolohn 5.594,27 Sonstige Zahlungen oder Abzüge Direktversicherung ,00 vwl Sparbetrag -40,00 KV Beitrag 14,6 % aus 4.125,00-602,25 KV Zusatzbeitrag 0,3 % aus 4.125,00-12,38 PV Beitrag 2,35 % aus 4.125,00-96,94 KV AG-Zuschuss 7,3 % aus 4.125,00 301,13 PV AG-Zuschuss 1,175 % aus 4.125,00 48, ,97 Auszahlungsbetrag 3.440,30 11

12 L Lösung zum 10. Kapitel: Besondere Abrechnungsgruppen Lösung zum 10. Kapitel: Besondere Abrechnungsgruppen Aufgabe 1: Lohnsteuer für Rentenempfänger und ältere Arbeitnehmer 103a und 103b a) Beschäftigte, die eine Altersrente beziehen, müssen anhand ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerechnet werden. Dabei ist die besondere Lohnsteuertabelle B anzuwenden und ggf. ein Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. b) Nein, der Altersentlastungsbetrag ist nicht in der ELStAM-Datei enthalten. Dieser muss vom Arbeitgeber selbst errechnet werden. Der Altersentlastungsbetrag beträgt in ,0 % des Arbeitslohns höchstens jedoch 95,00 pro Monat bzw ,00 pro Jahr. Maßgeblich ist das Jahr, welches auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Aufgabe 2: Sozialversicherungsbeiträge für Rentenempfänger 104 Für Altersrentner wird bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Satz angewendet. Bei der Pflegeversicherung gibt es keine Besonderheit. Bei der Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der allgemein gültige Beitragssatz angewendet. Allerdings ist der Arbeitnehmer hier beitragsfrei gestellt. Nur der Arbeitgeber zahlt seine Beitragsanteile (50%). Aufgabe 3: Mini-Jobs 105a bis 105d a) Herr Saubermann übt eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Firma wird für ihn den Krankenversicherungsbeitrag mit pauschal 13% = 45,50 und den Rentenversicherungsbeitrag mit pauschal 15% = 52,50 abführen. Sofern nicht nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet wird, werden neben den Sozialversicherungsbeiträgen noch 2% Pauschsteuer = 7,00 an die Bundesknappschaft gezahlt. Herr Saubermann erhält, da er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat, 350,00 von der Reinigungsfirma ausbezahlt. b) Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, sind die Entgelte zusammen zu rechnen. Herr Saubermann verdient bei der Gebäudereinigung 350,00 und bei der ModeFix GmbH 120,00. Somit wird die Grenze von 450,00 überschritten und beide Arbeitsverhältnisse können nicht als geringfügige Beschäftigungen abgerechnet werden, die Gleitzone ist anzuwenden. c) Die Aushilfstätigkeit in der Stadtbücherei stellt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis dar, welches mit pauschal 13% in der Krankenversicherung, vollen 18,7% (15,0% + 3,7%) in der Rentenversicherung und 2% Pauschallohnsteuer abgerechnet wird. Die Urlaubsvertretung im Café kann als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden, somit ist diese sozialversicherungsfrei. Zum Lohnsteuerabzug sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden, wenn der Cafébesitzer die kurzfristige Beschäftigung nicht mit 25% pauschaliert. d) Das Sonnenstudio kann die Beschäftigung des August Kaspar als geringfügig entlohnte Beschäftigung abrechnen, da die erste geringfügige Beschäftigung, neben einer Hauptbeschäftigung, nicht mit anderen Beschäftigungen zusammenzurechnen ist. Das Sonnenstudio wird die Krankenversicherung mit 13%, die Rentenversicherung mit 18,7%, wovon 15% durch den Arbeitgeber und 3,7% durch den Arbeitnehmer getragen werden, und die Pauschsteuer mit 2% an die Bundesknappschaft bezahlen. 12

13 Lösung zum 11. Kapitel: Reisekosten L Aufgabe 4: Gleitzone 106a und 106b a) Für die Tätigkeit im Sonnenstudio muss die Gleitzonenregelung angewendet werden, da das Entgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis außer Ansatz bleibt. b) Die Gleitzonenregelung darf nicht angewendet werden, da beide Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind und die Summe der Arbeitsentgelte 850,00 übersteigt. Es handelt sich um ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen, bei dem keine Pauschalierungen möglich sind. Aufgabe 5: Studenten 107 Da Theo Schlaumeier neben seinem Studium unter 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, kann beitragsfrei bezogen auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgerechnet werden. Die Rentenversicherungsbeiträge sind mit 18,9 % zu berechnen. Die Gleitzonenrechnung ist anzuwenden, wenn Herr Schlaumeier nicht darauf verzichtet. Für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale von Herrn Schlaumeier herangezogen. Lösung zum 11. Kapitel: Reisekosten Aufgabe: Reisekostenerstattung 108a bis 108c a) Gefahrene Kilometer Kilometergeld (km x 0,30 ) Montag 8:00 Uhr 16:30 Uhr 8,5 h 12, ,00 Dienstag 7:30 Uhr 20:00 Uhr 12,5 h 12, ,50 Mittwoch 6:00 Uhr 21:30 Uhr 15,5 h 12, ,50 Donnerstag 8:15 Uhr 16:00 Uhr 7,75 h 0, ,00 Freitag 7:00 Uhr 19:00 Uhr 12,0 h 12, ,00 48,00 432,00 b) Abwesenheit Verpflegungspauschale Montag Anreisetag 12,00 Dienstag Zwischentag (24 h) 24,00 Mittwoch Zwischentag (24 h) 24,00 Donnerstag Abreisetag 12,00 72,00 c) Abwesenheit Beginn Ende Abwesenheit Verpflegungspauschale Verpflegungspauschale Übernachtung (abzgl. Frühstück) Fahrtkosten Dienstag Anreisetag 12,00 Mittwoch Zwischentag (24 h) 24,00 60,00-4,80 = 55, km x 0,30 = Donnerstag Abreisetag 12,00 60,00-4,80 = 55,20 48,00 110,40 60,00 Insgesamt kann Lisa Lustig 218,40 steuer- und sozialversicherungsfrei als Reisekosten erstattet bekommen. 13

14 L Lösung zum 12. Kapitel: Arbeiten am Monats- und Jahresende sowie bei Ein- und Aus- Lösung zum 12. Kapitel: Arbeiten am Monats- und Jahresende sowie bei Ein- und Austritt eines Arbeitnehmers Aufgabe 1: Meldungsschlüssel 109 Grund der Abgabe Beitragsgruppe KV-RV-AV-PV Personengruppe Der Elektrofachbetrieb stellt einen Werkstattmeister ein Der Elektrofachbetrieb erstellt die Jahresmeldung für den Auszubildenden. Die Lohnsachbearbeiterin geht in Mutterschaft Die Gebäudereinigungsfirma stellt einen geringfügig beschäftigten Fensterputzer ein. Die Metzgerei entlässt die Fachverkäuferin, da diese den Arbeitgeber wechselt. Der Rechtsanwalt stellt als Urlaubsvertretung kurzfristig eine Rechtsanwaltsgehilfin ein. Das Architekturbüro stellt eine Studentin ein, die neben ihrem Studium für 18 Stunden in der Woche arbeitet am Tag der Beschäftigungsaufnahme oder Die Steuerfachangestellte hat die Krankenkasse gewechselt Der Wach- und Schließdienst stellt einen Altersvollrentner als Pförtner ein. Aufgabe 2: Lohnsteuern 110a und 110b a) Gemäß 41a Abs. 2 EStG ist der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Lohnsteuer- Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000,00, aber nicht mehr als 4.000,00 betragen hat. Zur Abgabe der Lohnsteuermeldung kann Dr. Guck sich nicht nach der Anzahl der Beschäftigten richten, sondern muss sich an die Zahlen der im Vorjahr abgeführten Lohnsteuerbeträge orientieren. Ein Antrag ist nicht zu stellen. b) 42b EStG verpflichtet Arbeitgeber, die am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt haben, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Aufgabe 3: Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung 111a und 111b a) Da Dr. Guck nicht mehr als 30 Arbeitnehmern beschäftigt, ist für alle die U1 zu zahlen. Auch die U2 und U3 sind für alle Mitarbeiter zu entrichten. Die Umlagen für die geringfügig beschäftigte Reinigungskraft sind an die Bundesknappschaft, für die Arzthelferinnen an die jeweils zuständige Krankenkasse abzuführen. b) Dr. Guck kann im Krankheitsfall der Mitarbeiter einen Erstattungsantrag an die Ausgleichskasse (U1) stellen und erhält einen gewissen Prozentsatz des fortgezahlten Lohns erstattet. Sollte eine der Mitarbeiterinnen schwanger werden, kann er im Bedarfsfall ebenfalls einen Antrag stellen und erhält eine Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und bei Lohnfortzahlung aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus der U2. 14 Ab haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Insolvenzgeld. Eine Zahlung erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zum Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für maximal drei Monate.

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