Gemeinnützigkeit im Forschungsbereich Chance und Korsett

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1 Gemeinnützigkeit im Forschungsbereich Chance und Korsett Vortrag im Rahmen des Workshops des Fördervereins Centrum für intelligente Sensorik e.v. (CiS) am 20. September 2006 Dr. Martin Strahl

2 Entfaltung drittmittelfinanzierter Forschungstätigkeiten durch eine gemeinnützige Forschungseinrichtung Förderung von Wissenschaft und Forschung ist gemeinnütziger Zweck im Sinne der Abgabenordnung Auftragsforschung Ausrichtung auf Zwecke des Auftraggebers (Verwertungsrecht, Zustimmungsvorbehalt) Ausrichtung auf Zwecke der Allgemeinheit gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn sich Träger der Forschungseinrichtung überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand und Dritter sowie aus der Vermögensverwaltung finanziert gemeinnützigkeitsrechtlich schädlich, wenn überwiegende Finanzierung durch Auftragsforschung und andere wirtschaftliche Tätigkeiten

3 Auftragsforschung für Dritte originäre wissenschaftliche Tätigkeit (auch Entwicklung von Prototypen) Anwendung gesicherter Erkenntnisse, Übernahme von Projektträgerschaften, wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug (z.b. Produktion und Handel) Routinemessung Routineeinsatz eines Ergebnisses Materialprüfung Gutachten: Beurteilung im Einzelfall Zweckbetrieb (7 % USt., keine ertragsteuerliche Relevanz) bei Wahrung des Finanzierungserfordernisses steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (16 % USt. ab 2007: 19 %, Überschüsse unterliegen grds. KSt. und GewSt.)

4 Zweckbetrieb Anwendung des ermäßigten UStSatzes von 7 % bislang unabhängig von der Wettbewerbsrelevanz der Tätigkeit dagegen: beabsichtigte Neuregelung durch das JStG 2007: Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 [= UStSatz 7 %] nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar verwirklicht werden. Auftragsforschung dient unmittelbar der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke einer gemeinnützigen Forschungseinrichtung

5 Prüfung der Wahrung des Finanzierungserfordernisses Dem Finanzierungserfordernis des 68 Nr. 9 Satz 1 AO entsprechende Einnahmen (aa) Zuwendungen von dritter Seite (bb) Einnahmen aus der Vermögensverwaltung Dem Finanzierungserfordernis des 68 Nr. 9 Satz 1 AO nicht entsprechende Einnahmen (cc) Einnahmen aus der Auftragsforschung und anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten Für die Beurteilung des Finanzierungserfordernisses unerhebliche Einnahmen (dd) Einnahmen aus anderen Zweckbetrieben (z.b. Weiterbildung) Vergleichsgrößen Prüfung umfaßt nach Auffassung der FinVerw. das zu beurteilende und die beiden vorangegangenen Jahre. Prüfung nur für das jeweilige zu beurteilende Jahr: Urt. FG Köln 13 K 3420/04 v , EFG 2005, 1492 (Rev. unter Az. I R 76/05 anhängig).

6 Abgrenzung von Zuwendungen von dritter Seite und Auftragsforschung > Erhalt nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses, sondern unabhängig von bestimmter Gegenleistung. > Förderung des Zahlungsempfängers. > im Forschungsbereich: BMF-Schreiben v Leistung wird im Interesse und für ausschließliche Zwecke des Auftraggebers erbracht: > Exklusives Verwertungsrecht des Auftraggebers > Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers zur Veröffentlichung > Fachliche Detailsteuerung durch den Auftraggeber Bindung an Nebenbestimmungen zur Projektförderung (z.b. ANBest-P)

7 Steuerlich unschädliche Einnahmen aus der Vermögensverwaltung > verzinsliche Anlage von Kapital > Nutzungsüberlassung unbeweglichen Vermögens (Grundstücke) > langfristige Überlassung beweglichen Vermögens > Überlassung von Rechten (Forschungsergebnissen) in Lizenz, außer Nutzungsüberlassung ist mit weiterer Anwendungsberatung verbunden oder Forschungsergebnis wird für Zwecke des Nutzenden angepaßt oder verfeinert Nutzungsüberlassung erfolgt an nicht gemeinnützige Tochtergesellschaft, die zumindest 25 v.h. ihres Umsatzes auf Grund des überlassenen Forschungsergebnisses erzielt

8 Steuerliche Folgen der Ausübung nicht begünstigter forschungsnaher Tätigkeiten Einnahmen im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Anwendung gesicherter Erkenntnisse) unterliegen UStSatz von 16 % (ab 2007: 19 %) Bei Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten von mehr als (inkl. USt.) Gewerbesteuer auf Gewerbeertrag, soweit er bei e.v., nicht GmbH mehr als beträgt Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf Gewinn nach Gewerbesteuer, soweit dieser bei e.v., nicht GmbH überschreitet

9 Wirtschaftliche Tätigkeiten und Gemeinnützigkeit Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten (z.b. Routinemessungen) (nur) partielle Steuerpflicht, wenn die Körperschaft ihr Gepräge durch die gemeinnützigen Bereiche erhält Versagung der Gemeinnützigkeit, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten der Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge geben Maßgebend ist grundsätzlich Verteilung des Zeit- und Personalaufwands auf beide Bereiche; wirtschaftliche Tätigkeiten sollen aber nicht Gepräge geben, wenn das Finanzierungserfordernis gewahrt ist

10 Finanzierungserfordernis Einhaltung Nicht-Einhaltung unwiderlegbare Vermutung, daß das Schwergewicht der Forschungseinrichtung im begünstigten Bereich liegt nach Verwaltungssicht: allgemeine Zweckbetriebsbestimmung des 65 AO nicht zu prüfen gesamte Tätigkeit ist dann steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Steuerbegünstigung kommt nicht in Betracht

11 Einzelfälle zur (Nicht-)Wahrung des Finanzierungserfordernisses Finanzierung Forschungstätigkeit überwiegend Zuwendungen / Vermögensverwaltung nicht überwiegend Zuwendungen / Vermögensverwaltung überwiegend Auftragsforschung (gemessen am Zeitaufwand) steuerbegünstigter Zweckbetrieb (trotz Gepräge durch Auftragsforschung) gesamte Forschungstätigkeit: steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend eigene Forschung (gemessen am Zeitaufwand) steuerbegünstigter Zweckbetrieb gesamte Forschungstätigkeit: steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

12 Zusammenfassende Darstellung der steuerlichen Behandlung der Forschungstätigkeit eigene Forschung (Grundfinanzierung durch Bund und Länder) Auftragsforschung (Finanzierung durch Drittmittel) originäre Forschungstätigkeit Anwendung gesicherter Erkenntnisse grundsätzlich Zweckbetrieb grundsätzlich Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Infektion auch der eigenen Forschung / Gefährdung der Gemeinnützigkeit aber: steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Nichteinhaltung des Finanzierungserfordernisses bei Gepräge nach Zeit- und Personalaufwand: Gefährdung der Gemeinnützigkeit

13 Rechtliche Verselbständigung von Forschungs- und Transfertätigkeiten Einnahmen aus Auftragsforschung werden in Tochtergesellschaft erzielt; Trägerkörperschaft nicht zuzurechnen kein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Wahrung des Finanzierungserfordernisses

14 Rechtsform der Tochtergesellschaft GmbH & Co KG (oder andere Personengesellschaft) GmbH Ergebnisanteil gilt Träger-Forschungseinrichtung als zugeflossen Gemeinnützigkeit kann erneut gefährdet sein Ausgliederung zur Aufnahme gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten Einbringung von Vermögen im Wege der Einzelrechtsübertragung Gesamtrechtsnachfolge, aber zunächst Bargründung empfehlenswert Einzelrechtsnachfolge

15 Vermögensausstattung der Tochter-Kapitalgesellschaft Mittelverwendungsgebot Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. durch Mitteltransfer in Tochtergesellschaft werden Forschungseinrichtung keine Mittel entzogen, da nur ein Aktivtausch stattfindet aber: gemeinnützige Forschungseinrichtung muß Alleingesellschafterin werden; im übrigen Wertausgleich erforderlich (z.b. Aufgeld) aber: Verbot des Transfers bestimmter Mittel (abhängig von Einordnung der Beteiligung an der Tochter- Kapitalgesellschaft)

16 Zuordnung der Beteiligung an einer Tochter-Kapitalgesellschaft innerhalb der Sphären einer gemeinnützigen Forschungseinrichtung Grundsatz: Vermögensverwaltung aber: steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Teilnahme am Marktgeschehen mittels Beteiligung tatsächlich entscheidender Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Personalunion Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (u.a. Lizenz oder Erfindung, die für Leistungen der Tochter-Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist)

17 Einsetzbare Mittel bei Beteiligung im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht: Mittel, die dem Gebot des 55 Abs. 1 Nr. 1 AO unterliegen, sie nur für gemeinnützige Zwecke einzusetzen Darlehensaufnahme, wenn Zins- und Tilgungsdienst vollumfassend aus Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft geleistet werden kann verbleibende Möglichkeiten Einwerbung von Mitteln beim Bund, bei Bundesländern oder einem Dritten mit Hinweis, daß Mittel zur Finanzierung der Beteiligung an der Tochter- Kapitalgesellschaft eingesetzt werden sollen (keine Zuwendungsbestätigung)

18 Einsetzbare Mittel bei Beteiligung im Rahmen der Vermögensverwaltung Ausdehnung des Segments der verwendbaren Mittel auf die nicht zeitnah einzusetzenden Mittel Ausstattungsvermögen/Ausstattungskapital einschl. realisierter Wertsteigerungen auf Grund von Umschichtungen Zuwendungen von Todes wegen, auf Grund eines Spendenaufrufs zur Vermögensausstattung oder dahingehender Erklärung des Stpfl. Zuführung zur freien Rücklage (30 % des Überschusses aus der Vermögensverwaltung sowie 10 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel) Buchdokumentation erforderlich

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