Aufbringungsschutz für das Stammkapital bei der Gründung

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1 Aufbringungsschutz für das Stammkapital bei der Gründung Mindestkapital, 5 Abs. 1 GmbHG Sachgründungsbericht bei Sacheinlagen, 5 Abs. 4 GmbHG Mindestzeinzahlungen erforderlich, 7 Abs. 2 GmbHG Sacheinlagen vollständig zu leisten, 7 Abs. 3 GmbHG Differenzhaftung bei nicht vollwertiger Sacheinlage, 9 Abs. 1 GmbHG Schadensersatzhaftung bei Verstößen, 9 a und b GmbHG Nichteintragung als Sanktion, 9 c GmbHG

2 Voraussetzungen der Erfüllungswirkung einer Einlageleistung trotz Rückzahlung an den Gesellschafter nach 19 Abs. 5 GmbHG Die Rückzahlung an den Gesellschafter muss zeitlich vor der Leistung der Einlage vereinbart worden sein. Es darf sich nicht um eine verdeckte Sacheinlage handeln. Der Rückgewähranspruch der GmbH gegen ihren Gesellschafter muss vollwertig und liquide, also jederzeit fällig oder fällig zu stellen sein. Die Rückzahlungsvereinbarung mit dem Gesellschafter oder die Rückzahlung selbst muss in der Anmeldung zum Handelsregister offenbart werden.

3 Die rechtliche Behandlung der verdeckten Sacheinlage, 19 Abs. 4 GmbHG Voraussetzungen: Nach Gesellschaftsvertrag besteht Bareinlagepflicht Absprache über den Erwerb von Sachwerten vom Gesellschafter Bareinlage ist bei wirtschaftlicher Betrachtung (verdeckte) Sacheinlage Erwerb wird vollzogen Rechtsfolgen: Bareinlageleistung hat keine Erfüllungswirkung, 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG Absprachen über den Sachwerterwerb und ihr Vollzug sind wirksam, 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG Wert des erworbenen Gegenstandes wird auf Bareinlagepflicht angerechnet, 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG Anrechnung erst nach Eintragung der GmbH, 19 Abs. 4 Satz 4 GmbHG Beweislast für Höhe des Sachwerts trägt Inferent, 19 Abs. 4 Satz 5 GmbHG

4 Prof. Dr. Ursula Stein Kapitalgesellschaftsrecht Besprechungsfälle zur verdeckten Sacheinlage 1. Axel und Bodo gründen eine GmbH mit dem Mindeststammkapital von EUR. Beide sind mit 50 % beteiligt und vom Verbot des 181 BGB befreite einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer. Jeder zahlt auf das GmbH-Konto EUR ein. Bodo erwirbt als Geschäftsführer von Bodo privat einen gebrauchten Pkw als Dienstwagen, der exakt EUR wert ist, zu diesem Preis. In der Anmeldung zum Handelsregister versichert Bodo, dass die Einlagen bar geleistet sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Die GmbH wird eingetragen. Als Bodo nach drei Jahren ausscheidet, fordert der neue Gesellschafter- Geschäftsführer Carsten den Bodo unter Hinweis auf 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zur Leistung seiner Einlage auf. Abwandlung: Axel und Bodo zahlen je EUR ein und melden die GmbH zum Handelsregister an. Dabei versichern sie wahrheitsgemäß, dass die Einlagen bar geleistet sind, 8 Abs. 2 GmbHG. Am nächsten Tag vereinbart der Geschäftsführer Bodo mit Bodo privat den Erwerb des Pkw für die GmbH.

5 5 2. Bodo verkauft der GmbH seinen Pkw zum realistischen Preis von EUR. 3. Der Pkw des Bodo ist EUR wert, die GmbH zahlt dem Bodo dafür aber EUR.

6 6 Aufbringungsschutz für die Resteinlagen nach der Gründung Befreiungsverbot, 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG Aufrechungsverbot, 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts, 19 Abs. 2 Satz 3 GmbHG Zinszahlungs- und Schadensersatzpflicht, 20 GmbHG Kaduzierung des Geschäftsanteils, GmbHG

7 7 Gesellschafter Axel darf laut Gesellschaftsvertrag eine gebrauchte Werkzeugmaschine in die GmbH einbringen. Der Kaufpreis soll auf die Einlageschuld des Axel angerechnet werden. Ein Sachgründungsbericht wird zum Handelsregister eingereicht.

8 8 Kapitalschutz bei der GmbH Regelungsgegenstände der Kapitalschutzvorschriften Kapitalaufbringung Kapitalerhaltung des Stammkapitals des Erhöhungskapitals bei der Gründung nach der Gründung

9 9 Vorschriften des GmbHG zum Schutz des Stammkapitals 30 GmbHG: Verbot, Gesellschaftern Zuwendungen aus dem zur Deckung des Stammkapitals benötigten Vermögen der GmbH zu machen 31 GmbHG: Pflicht zur Erstattung verbotener Zahlungen, Ausfallhaftung der Gesellschafter und Schadensersatzhaftung der Geschäftsführer 33 GmbHG: Verbot des Erwerbs nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile und des Erwerbs mit Mitteln aus gebundenem Vermögen der GmbH 43 a GmbHG: Verbot der Kreditgewährung an Geschäftsführer und leitende Angestellte aus gebundenem Vermögen der GmbH

10 10 Rechtsfolgen der Kaduzierung Der säumige Gesellschafter verliert seinen Geschäftsanteil Er verliert seinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Teilzahlungen Er kann keine Abfindung oder sonstige Entschädigung verlangen Dennoch trifft den ausgeschlossenen Gesellschafter weiterhin eine Ausfallhaftung bis zur Höhe des vollständigen Betrages, 21 Abs. 3 GmbHG Für die von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten restlichen Stammeinlagen haften nach 22 GmbHG dessen Rechtsvorgänger. Mangels Zahlung durch die Rechtsvorgänger kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil durch Versteigerung verwerten, 23 GmbHG 24 GmbHG ordnet eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter an

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