Mehr Partnerschaftlichkeit und Zeit für Familien. Das Elterngeld Plus
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- Louisa Margarethe Solberg
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1 Mehr Partnerschaftlichkeit und Zeit für Familien Das Elterngeld Plus
2 Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern ǀ 66 Prozent der Mütter und 91 Prozent der Väter sind erwerbstätig ǀ Mehrheit der Mütter ist in Teilzeit, fast alle Väter sind in Vollzeit beschäftigt. Je älter das Kind, desto mehr Mütter sind erwerbstätig aber in Teilzeit ǀ Im Durchschnitt arbeiten Väter knapp 42 Stunden und Mütter 25 Stunden pro Woche
3 Entwicklung der Erwerbstätigenquote von Müttern mit Kindern unter drei Jahren, Deutschland, (in Prozent)
4 Arbeitszeitwünsche von Müttern und Vätern ǀ 2/3 der Väter fänden eine teilzeitnahe Vollzeit bzw. Vollzeitbeschäftigung ideal unabhängig vom Alter des Kindes [Forsa 2014]. ǀ 33 Prozent der Väter mit Kindern unter sechs Jahren würden am liebsten Teilzeit arbeiten (< 35h) [Forsa 2014]. ǀ Im Durchschnitt fänden Mütter 26 Stunden ideal [IfD Allensbach, Akzeptanzanalyse II]. ǀ 89 Prozent der nichterwerbstätigen Alleinerziehenden mit Kindern unter drei Jahren möchten wieder arbeiten, etwas mehr als 60 Prozent davon in Teilzeit [SOEP, FID 1.2].
5 Veränderte Rollenbilder bei Müttern und Vätern ǀ In Deutschland ist das traditionelle Familienmodell (Einverdiener-Modell) rückläufig (2011: 31 Prozent) zugunsten eines Arrangements, in dem der Vater Vollzeit arbeitet und die Mutter in Teilzeit lebten 54 Prozent der Paare diese Arbeitsteilung (Akzeptanzanalyse II). ǀ Befördert durch die Partnermonate im Elterngeld betreuen zugleich mehr Väter als jemals zuvor ihre Kinder. Inzwischen nimmt sich ein Drittel der Väter mithilfe des Elterngeldes Zeit für die Betreuung, 21,5 Prozent von ihnen länger als die im Gesetz vorgeschriebenen zwei Monate. ǀ Dennoch hat jeder zweite Vater das Gefühl, zu wenig Zeit für seine Kinder zu haben (ELTERN-Studie Väter 2014 ). ǀ Mütter kehren nach einer Geburt eines Kindes derzeit nach durchschnittlich 19 Monaten wieder in den Beruf zurück. Über die Hälfte von ihnen würde gern noch früher wieder arbeiten (IGES-Studie 2014). ǀ Mütter kehren im Durchschnitt mit 24 Wochenstunden zurück. ǀ 60 Prozent der Eltern mit Kindern unter drei Jahren wünschen ein Modell, in dem beide sie sich die Aufgaben in Familie und Beruf partnerschaftlich teilen. Nur 14 Prozent gelingt dies (DIW-Wochenbericht 46/2013).
6 Mehr Partnerschaftlichkeit und Zeit für Familien ǀ Eine moderne Familienpolitik orientiert sich an den Lebenswirklichkeiten und wünschen von Familien und eröffnet deshalb heute Chancen für mehr Partnerschaftlichkeit bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. ǀ Mehr Partnerschaftlichkeit o bringt Chancen für Mütter und Väter in Familie und Beruf und stärkt die ökonomische Unabhängigkeit von Müttern und Vätern und die wirtschaftliche Stabilität von Familien, o gibt Eltern mehr Zeit für Familie und stärkt familiäre Bindungen, o gibt Kindern gute Entwicklungschancen, o stärkt die Wirtschaft durch neue personelle und zeitliche Ressourcen von Fachkräften,
7 Das Ziel: Gemeinsam Beruf und Familie leben ǀ Beide Eltern sollen die Möglichkeit haben, in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit und die Familienzeit anzugleichen ǀ Der Vorschlag trifft auf Zustimmung: o IG-Metall-Vorstand Detlef Wetzel schlägt z.b. eine 32-Stunden- Woche vor, o DIHK-Präsident Eric Schweitzer eine 35-Stunden-Woche. ǀ Die Teilhabe an Arbeit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Alltag müssen gleichberechtigter für Mütter und Väter ermöglicht werden. ǀ Eltern brauchen zeitliche und strukturelle Flexibilität im Alltag und im Lebensverlauf
8 Der erste Schritt: Das Elterngeld Plus ǀ In einem ersten Schritt werden die folgenden drei Vorhaben im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz umgesetzt: die Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus, die Flexibilisierung der Elternzeit, die Neuregelung des Elterngeldes bei Mehrlingsgeburten
9 Das bisherige Elterngeld ist ein Einkommensersatz für maximal 14 Monate nach Geburt eines Kindes. Die Eltern können diese 14 Monate untereinander aufteilen. kann ein Elternteil mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate nutzen. Zwei Zusatzmonate erhält die Familie, wenn auch der Partner das Kind betreut. orientiert sich am monatlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt und beträgt monatlich mindestens 300 und höchstens Euro. ersetzt in der Regel das Voreinkommen zu 65 Prozent. Für Geringverdiener unter Euro steigt die Ersatzrate bis auf 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. erlaubt Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden und ersetzt die Differenz zum Einkommen vor der Geburt. Dabei wird allerdings bisher ein ganzer Elterngeldmonat verbraucht.
10 Das Elterngeld Plus ǀ ist ein Angebot an Eltern, die im Elterngeldbezug Teilzeit arbeiten wollen und nur einen Teil ihres Voreinkommens erzielen. ǀ ersetzt das wegfallende Einkommen abhängig vom Voreinkommen zu 65 bis 100 Prozent wie das reguläre Elterngeld. ǀ hat einen Höchstbetrag. Dieser liegt bei der Hälfte des Elterngeldbetrags, der dem Elternteil ohne Einkommen nach der Geburt zustünde. ǀ gibt es für den doppelten Zeitraum: Ein Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus-Monate. ǀ Das Elterngeld Plus: Doppelt so lang, maximal halb so hoch.
11 Der Partnerschaftsbonus ǀ ergänzt das Elterngeld Plus. Er eröffnet neue Perspektiven für Eltern, die Aufgabenteilung in Familie und Beruf partnerschaftlich zu organisieren. ǀ besteht aus jeweils vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten für die Mutter und den Vater, wenn beide in vier aufeinander folgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. ǀ Wer sich gemeinsam um das Kind kümmert, wird länger gefördert. Möglichkeit 1 Mutter volles Vater Elterngeld Möglichkeit Alleinerziehende volles Elterngeld Vollzeit Partnerschaftsbonus TZ25bis30h Partnerschaftsbonus TZ25bis30h Alleinerziehend volles Elterngeld volles Elterngeld Partnerschafsbonus TZ25bis30h Möglichkeit 3 Mutter volles Elterngeld Elterngeld Plus& Teilzeit Vater Vollzeit Elterngeld Plus& Teilzeit Partnerschaftsbonus TZ25bis30h Partnerschaftsbonus TZ25bis30h Lebensmonat des Kindes
12 Flexibilisierung der Elternzeit ǀ Die Elternzeit ist ein arbeitsrechtliches Schutzinstrument mit erleichterter Teilzeit und mehr Kündigungsschutz. Eltern brauchen sie manchmal auch für Zeiten nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes (z. B. zum Schuleintritt oder wenn sich Lebensumstände in den Familien ändern). ǀ Die 36 Monate Elternzeit werden flexibler gestaltet: Künftig können 24 statt Bisher 12 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. ǀ Eine Zustimmung des Arbeitgebers dazu ist nicht mehr erforderlich. ǀ Elternzeit kann zukünftig in drei (statt bisher in zwei) Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Der dritte Zeitabschnitt kann vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
13 Flexibilisierung der Elternzeit ǀ Es wird eine Zustimmungsfiktion eingeführt: Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht innerhalb einer bestimmten Frist ablehnt, gilt seine Zustimmung zum Antrag als erteilt. ǀ Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wird, muss 13 Wochen vorher angemeldet werden. ǀ Am Teilzeitrecht in der Elternzeit gibt es keine Änderungen.
14 Neuregelung Mehrlingsgeburten ǀ Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom Juni 2013 war eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Elterngeldansprüche von Mehrlingseltern notwendig. ǀ Das Gericht war der Auffassung, dass Eltern für jeden einzelnen Mehrling einen vollständigen Elterngeldanspruch also 14 Monate Elterngeld plus 300 Euro für jeden weiteren Mehrling erhalten müssten. ǀ Wie ursprünglich vom Gesetzgeber intendiert, erhalten Eltern von Mehrlingen nur einen (geburtsbezogenen) Anspruch auf Elterngeld. Die Regelungen zum Mehrlingszuschlag bleiben unberührt, sodass sich das Elterngeld wie bisher für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um je 300 Euro erhöht.
15 Vielfacher Wunsch: Streichung Merkmal Alleinsorge ǀ bisherige Regelung: o Alleinerziehende können die Partnermonate zusätzlich erhalten, wenn sie die Alleinsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind haben. ǀ Forderung einiger Verbände und der Länder: o Streichung des Merkmals der Alleinsorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts, damit die alleinerziehenden Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht die zusätzlichen Monate beanspruchen können. o Argument: inzwischen ist die gemeinsame Sorge nach einer Trennung der Regelfall. ǀ Lösung: o Alleinerziehende Eltern können die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus zusätzlich erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen.
16 Merkpunkte zum Elterngeld Plus ǀ Ununterbrochener Bezug von Mutter und Vater, ab dem 15. Lebensmonat auch Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus ǀ Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen werden, sind immer Basiselterngeldmonate (kein Elterngeld Plus-Bezug möglich) ǀ Elterngeld Plus und Betreuungsgeld werden nicht miteinander verrechnet. ǀ Elterngeld Plus-Gesetz mit Stichtag: Neue Regelungen gelten nur für Geburten ab 1. Juli ǀ Korrekturen sind möglich: Elterngeld Plus-Monate können auch Elterngeld-Monate werden.
17 Merkpunkte zum Partnerschaftsbonus ǀ Beide Elternteile müssen für den Partnerschaftsbonus Stundenumfänge zwischen 25 und 30 Wochenstunden durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nachweisen. Mindestens ein Elternteil muss den Partnerschaftsbonus beantragen. ǀ Die Nichtbeachtung der Regel (z.b. Stundenumfang wird überschritten) führt dazu, dass die gesamte Partnerschaftsbonus- Summe von Mutter und Vater zurückgefordert wird. ǀ Der Partnerschaftsbonus muss unmittelbar an den Elterngeld (Plus)- Bezug anschließen. ǀ Der Partnerschaftsbonus sollte (muss nicht) mit der Elternzeit verknüpft sein. ǀ Der Partnerschaftsbonus kann auch mitten im Bezug genommen werden, dann schließen sich andere Elterngeld-Monate an.
18 Merkpunkte zur Elternzeit ǀ Die gesamten Elternzeit-Monate können pro Elternteil in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. ǀ Die Anmeldefrist für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes beträgt sieben Wochen, für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag 13 Wochen (für Mütter und Väter). ǀ Während der Anmeldefristen und während der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit. ǀ Nur für den Vollausstieg wird keine Genehmigung des Arbeitgebers benötigt, Teilzeit muss abgesprochen werden. Dringende betriebliche Gründe können dagegen sprechen. ǀ Bei Teenager-Schwangerschaften können die Eltern der Teenagereltern nun auch Elternzeit beantragen, wenn einer der jungen Eltern im 1. Ausbildungsjahr sind.
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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