Forschungsprozesse im Spannungsfeld von Direktions- und Urheberrecht

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1 Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Forschungsprozesse im Spannungsfeld von Direktions- und Urheberrecht JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht, Juristische Fakultät Übersicht 1. Die (dienst)rechtlichen Rahmenbedingungen von Forschungsprozessen 2. Urheberrechte an Forschungsergebnissen a) Schutz von Forschungsergebnissen durch das Urheberrecht; Rechtsinhaberschaft b) Vereinbarungen über die Nutzung von Forschungsergebnissen Folie 2 1

2 1. Rahmenbedingungen von Forschungsprozessen 53 HRG: (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. ( ) In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Folie 3 1. Rahmenbedingungen von Forschungsprozessen 53 HRG: (2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Folie 4 2

3 1. Rahmenbedingungen von Forschungsprozessen Wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen soweit selbständige wissenschaftliche Arbeit: Forschungsfreiheit Folie 5 Freiheit der Forschung, Art. 5 Abs. 3 GG: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. BVerfG: Forschung = geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen Folie 6 3

4 Sachlicher Anwendungsbereich: Forschungsfreiheit umfasst alle eigenverantwortlich durchgeführten wissenschaftlichen Tätigkeiten, u.a.: - Wahl der Fragestellung und der Methodik - praktische Durchführung des Forschungsprojekts - Bewertung der Forschungsergebnisse - Verbreitung der Forschungsergebnisse Nur verfassungsimmanente Schranken. Folie 7 1. Rahmenbedingungen von Forschungsprozessen Wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen soweit unselbständige Arbeit: Weisungsabhängigkeit Dennoch Konflikte mit der wissenschaftlichen Überzeugung des Mitarbeiters soweit wie dienstlich möglich zu vermeiden (vgl. Fehling, BK-GG Rn. 118). Folie 8 4

5 1. Rahmenbedingungen von Forschungsprozessen Wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen soweit selbständige wissenschaftliche Arbeit: Forschungsfreiheit soweit unselbständige Arbeit: Weisungsabhängigkeit Abgrenzung: wissenschaftliche Eigenverantwortung Folie 9 2. Urheberrechte an Forschungsergebnissen a) Schutz von Forschungsergebnissen durch das Urheberrecht ; Rechtsinhaberschaft b) Vereinbarungen über die Nutzung von Forschungsergebnissen Folie 10 5

6 a) Das Urheberrecht schützt u.a. Texte (Manuskripte, Aufsätze, Vorträge, Bücher, ) Bilder / Grafiken Fotografien Computerprogramme Pläne, Landkarten, technische Zeichnungen Sammel- und Datenbankwerke, 4 UrhG, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind, d.h. insbes. ausreichend Individualität aufweisen ( 2 Abs. 1, 2 UrhG). Folie 11 a) Das Urheberrecht schützt nicht Informationen, Lehrmeinungen, Theorien etc. als solche, um ihre Monopolisierung zu verhindern. Geschützt wird grds. nur die konkrete Darstellung, z.b. Formulierungen, Struktur oder Gedankenführung eines wissenschaftlichen Beitrags, sofern ausreichend individuell. Schutz gemeinfreier Forschungsergebnisse nur durch die Grundsätze des redlichen wissenschaftlichen Arbeitens sowie ggf. Prüfungs- und Dienstrecht. Folie 12 6

7 a) Wem steht das Urheberrecht zu? Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen: 7 UrhG: Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Urheber sind alle, die einen urheberrechtlich schutzfähigen Beitrag geleistet haben. Dagegen konzeptionelle Vorgaben (z.b. Themenstellung) grds. nicht ausreichend für ein (Mit)Urheberrecht. Folie 13 a) Wem steht das Urheberrecht zu? Insofern sind der Begriff des Urhebers und des Mitautors i.s.v. 24 HRG nicht deckungsgleich: 24 HRG: Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstige Beitrag geleistet haben, als Mitautor zu nennen ( ). Folie 14 7

8 a) Urheber als Arbeitnehmer Dieses Schöpferprinzip gilt zwar auch für Werke, die in Arbeitsverhältnissen geschaffen werden. Jedoch werden bei in Erfüllung von arbeits-/ dienstvertraglichen Pflichten geschaffenen Werken dem Arbeitgeber zumindest implizit Nutzungsrechte durch den Arbeitsvertrag eingeräumt ( 43, 69b UrhG); dem Arbeitnehmer verbleiben dagegen die Urheberpersönlichkeitsrechte. Nur an sog. freien Werken stehen den Arbeitnehmern alle Rechte zu. Jedoch Sonderregeln für die Wissenschaft zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit. Folie 15 a) Arbeitnehmer an Hochschulen Unterschied zu anderen Arbeits-/Dienstverhältnissen, soweit Forschungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG besteht! Grundsatz: Wenn eine Tätigkeit durch Art. 5 Abs. 3 GG privilegiert wird, liegen alle Nutzungsrechte bei dem Arbeitnehmer, es sei denn, es besteht eine anderweitige vertragliche Vereinbarung. Folie 16 8

9 a) Arbeitnehmer an Hochschulen Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht bei Dienstherr Wissenschaftler Hochschullehrer X WMA / WHK / SHK Diplomanden, ext. Doktoranden, wenn unselbständige Tätigkeit (Lehrmaterialien) wenn selbständige Tätigkeit X, keine Arbeitnehmer! Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen???? Folie 17 ABER: Aber: Häufig vertragliche Vereinbarungen bei Drittmittelprojekten Umstritten: Anbietungspflicht von Wissenschaftlern, sofern Veröffentlichung und Verwertung des Werkes beabsichtigt? Folie 18 9

10 Drittmittelprojekte Hochschule Wissenschaftler Industriepartner In der Regel vertragliche Vereinbarungen, durch die der Wissenschaftler dem Industriepartner die Nutzungsrechte an den Ergebnissen einräumt; u.u. auch Vereinbarungen über (Nicht-)Publikation. Folie 19 a) Schutz von gemeinfreien Informationen? - Grds. kein Urheberrecht für Informationen, s.o. - Aber: Schutz als Datenbank ( 87a UrhG), wenn - systematisch oder methodisch angeordnet, nicht nur ungeordneter Datenhaufen - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Informationen wesentliche Investition erfordert - Rechtsinhaber = Investor, z.b. Hochschule; unklar: Ausnahmen für Wissenschaftler? - Weitere Leistungsschutzrechte an Fotos ( 72 UrhG), Filmen ( 95 UrhG), Tonträgern ( 85 UrhG) etc. Folie 20 10

11 a) Schutz von gemeinfreien Informationen? Schutz von Daten außerhalb des Datenbankrechts? - gemeinfrei, wohl kein rechtlicher Zuordnungsmechanismus, aber streitig - daher faktische Zugangsmöglichkeit entscheidend - unabhängig von rechtlicher Einordnung vertragliche Vereinbarungen möglich Folie 21 b) Vereinbarungen über Nutzungsrechte - Sinnvoll, wenn Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke angestrebt wird, die keine Pflichtwerke sind. - Verbindliche Regelung erforderlich - Auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen denkbar; schriftliche Fixierung bietet aber mehr Rechtssicherheit. - Regelung auch des faktischen Zugangs z.b. zu Daten Folie 22 11

12 b) Vereinbarungen über Nutzungsrechte - Transparenz Vereinbarung nach Möglichkeit vor - Freiwilligkeit Beginn des Forschungsprojekts Folie 23 b) Vereinbarungen über Nutzungsrechte Umschreibung des betroffenen Werkes Umschreibung der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte o ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte o räumlicher, zeitlicher Umfang ggf. Befugnis zur Weiterübertragung ( 34 I, 35 I UrhG) Konkretisierung des Namensnennungsrechts des Urheber ggf. Vergütung ( 32 ff. UrhG) Folie 24 12

13 b) Vereinbarungen über Nutzungsrechte Im Einzelfall zu klären z.b.: - Umfang? Ausschluss auch des Urhebers? - Zu beachten ggf. AGB-Recht; Zweckübertragungslehre im Urheberrecht ( 31 V UrhG). - Gegenleistung ( 32 ff. UrhG)? - Berechtigter: Hochschule oder Betreuer? Beratung durch die jeweilige Hochschule auch zur Vermeidung des Verdachts des 331 StGB empfehlenswert! Folie 25 b) Vereinbarungen über Nutzungsrechte Auch bei Einräumung von Nutzungsrechten verbleiben dem Urheber grds.: - ggf. das urheberrechtliche Recht auf Namensnennung, 13 UrhG - ggf. das Recht auf Nennung als (Mit)Autor der geleisteten wesentlichen wissenschaftlichen oder sonstigen Beiträge, 24 HRG Folie 26 13

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