2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
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- Valentin Hofmann
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1 2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher Arbeitszeit tägliche Arbeitszeit Mehrarbeit Schichtzeit wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist 40 Stunden/Woche: Höchstgrenze, die nicht überschritten werden darf vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Hinzurechnung der Ruhepausen. Grundsätzlich beträgt sie nicht mehr als 8 Stunden. Verlängerung auf 8 ½ Stunden ist möglich, wenn an anderen Werktagen der gleichen Woche verkürzt gearbeitet wird. bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit ist innerhalb der folgenden 3 Wochen der entsprechende Freizeitausgleich zu gewähren. tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen. Sie darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Ruhepause Nachtruhe und Freizeit feststehende Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten Dauer. 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden, 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. die 1. Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden gewährt werden. Beschäftigung Jugendlicher ist nur zwischen 6.00 und Uhr erlaubt nach Arbeitsende muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden eingehalten werden 5-Tage-Woche Samstag und Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfrei (im Betrieb). Ausnahme: Zahnärztlicher Notdienst und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (z.b. Erste-Hilfe-Kurs), jedoch hat
2 ein Ausgleich durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche zu erfolgen. Urlaub Es besteht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der in den Berufsschulferien liegen soll. Ansonsten ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Berechnungsgrundlage ist das Alter am 01. Januar eines Jahres: Freistellung Gesundheitliche Betreuung Aushänge und Verzeichnisse mindestens 30 Werktage für noch nicht 16-jährige mindestens 27 Werktage für noch nicht 17-jährige mindestens 25 Werktage für noch nicht 18-jährige. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht: Der 1. Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von min. 45 Min. wird einmal pro Woche mit 8 Std. auf die Arbeitszeit angerechnet, der 2. Berufsschultag mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschl. der Pausen. Diese Regelung gilt auch für volljährige berufsschulpflichtige Auszubildende. für die Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen für die Teilnahme an Prüfungen Zusätzlich ist der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung arbeitsfrei. Jugendliche müssen vor Beginn ihrer Ausbildung eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung vorlegen, die nicht länger als 14 Monate zurückliegen darf. Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss eine Nachuntersuchung stattfinden. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren. Zu diesem Zeitpunkt oder beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erhält der Jugendliche sie vom Arbeitgeber zurück. Vor Aufnahme der Beschäftigung ist der Jugendliche auf Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz hinzuweisen. Wird regelmäßig mindestens 1 Jugendlicher beschäftigt, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz ausliegen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde aushängen. Werden regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt, muss außerdem ein Plan mit den regelmäßigen Arbeitszeiten und den Pausen der Auszubildenden aushängen.
3 Namen, Geburtsdatum und Anschrift jugendlicher Beschäftigter sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Straf- und Bußgeldvorschriften sollen die Einhaltung des JArbSchG sicherstellen. Bei Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis max Euro; bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Geldstrafen oder Freiheitsentzug, sofern Gefährdung.
4 A Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JarbSchG Name des Jugendlichen Geburtsdatum Wohnanschrift Beginn der Beschäftigung
5 B Belehrung über Gefahren gemäß 29 JarbSchG Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass der/die Jugendliche nach 29 JArbSchG über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen er/sie bei der Beschäftigung ausgesetzt ist sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterwiesen wurde. Ferner wird mit der Unterschrift bestätigt, dass gemäß 47 JArbSchG darauf hingewiesen wurde, an welcher Stelle im Betrieb das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Adresse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ausliegen. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen ( 29 Abs. 2 JArbSchG). Name des/der Jugendlichen Datum Unterschrift C
6 Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JarbSchG Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8½ Stunden beschäftigt werden. Die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen) darf 10 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6.00 und Uhr und nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche - außer im ärztlichen Notdienst - nicht beschäftigt werden; werden Jugendliche an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen. Ruhepausen müssen mindestens 15 Minuten betragen, 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4½ bis 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Sie sind frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren. Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden gewährleistet sein. Auf die Arbeitszeit ist der 1. Berufsschultag (mehr als 5 Unterrichtsstunden je 45 Minuten) mit 8 Stunden, der 2. Berufsschultag mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen anzurechnen. Berufsschulwochen, mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen, sind mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen. Jugendliche dürfen nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden. Beginn 1. Pause 2. Pause Ende Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag
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