vom 1. August 2006 in der Fassung vom 6. Dezember 2011 Grundlage: Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 22.

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1 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für die Studiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen Europalehramt an Grund und Hauptschulen vom 1. August 2006 in der Fassung vom 6. Dezember 2011 Grundlage: Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 22. Juli 2003 Vorbemerkung: Um die Studienordnung überschaubar zu halten wurde darauf verzichtet, die in der Prüfungsordnung befindlichen Inhalte des Kerncurriculums in die Anlage I der Studienordnung aufzunehmen. Die curricularen Angaben beziehen sich somit nur auf die Bereiche oberhalb des Kerncurriculums. Ein Gesamtüberblick ergibt sich in Verbindung mit den Studienplänen. Auf Grund von 8 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 18. Juli 2006 folgende Studienordnung für das Lehramt an Grund und Hauptschulen, für das Europalehramt an Grund und Hauptschulen sowie für den Teilzeitstudiengang an Grund und Hauptschulen beschlossen. Gliederung: a) Allgemeine Bestimmungen b) Anlage 1: Studieninhalte (oberhalb des Kerncurriculums) c) Anlage 3: Erweiterungsstudiengänge (gem. 28 Abs. 1 GHPOI) Allgemeine Bestimmungen 1 Gliederung und Dauer des Studiums (1) Die Regelstudienzeit des Studiums des Lehramtes für Grund- und Hauptschule beträgt 6 Semester. Das Studium gliedert sich in ein Fundamentum und ein darauf aufbauendes Hauptstudium. Der Übergang zwischen den Studienabschnitten ist fließend. Die Staatsprüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Die Lehrinhalte sind modular aufgebaut. Ein Modul bildet eine fachwissenschaftliche und/oder didaktische Inhaltseinheit. Verschiedene Module können unterschiedliche Zeitumfänge umfassen. 2 Fundamentum (1) Das Fundamentum umfasst in der Regel zwei Semester und dient der Vermittlung von Grundlagenwissen und wissenschaftlicher Methodenkompetenz. Ebenfalls sind grundlegende Aspekte der Grund- und Hauptschuldidaktik sowie Einblicke in das Schulleben zu vermit-

2 2 teln. Das Fundamentum umfasst die Grundlagenmodule der nachstehenden Bereiche und ist in den folgenden zeitlichen Umfängen zu studieren: Erziehungswissenschaftlicher Bereich a) Erziehungswissenschaft Allgemeine Pädagogik / Schulpädagogik, b) Pädagogische Psychologie Modul 1 6 SWS Modul 1 2 SWS Grundlagenpflichtfach Theologie Modul 1 2 SWS Grundlagenwahlfach jeweils 2 SWS a) Philosophie oder Modul 1 b) Soziologie/Politikwissenschaft oder c) evangelische Theologie / Religionspädagogik oder katholische Theologie/Religionspädagogik sowie in den unterrichtsbezogenen Fächern Deutsch Modul 1 6 SWS Mathematik Modul 1 6 SWS dem vom Studierenden zu wählenden weiteren Fach Modul 1 6 SWS Fundamentum gemäß GHPO I Summe 30 SWS (2) Um ein Studium in der Regelstudienzeit abschließen zu können, sollten in beiden Semestern über den Zeitumfang des Fundamentums hinaus weitere Lehrveranstaltungen belegt werden. Pro Semester wird das Studium von mindestens 20 SWS empfohlen. 3 Unterrichtsfachbezogene Wissenschaftsdisziplinen (Fächer) (1) Mathematik, Deutsch und ein weitere Fach sind im Fundamentum mit jeweils 6 SWS zu studieren. (2) Das weitere Fach ist vor Beginn des Studiums zu wählen. Weiteres Fach können alle nach stehenden Wissenschaftsdisziplinen sein: Biologie Chemie Englisch Ethik Französisch Geographie Geschichte Haushalt/Textil Informatik Kunst Musik Physik Politikwissenschaft Sport Technik Theologie/Religionspädagogik, evangelisch Theologie/Religionspädagogik, katholisch Wirtschaftslehre

3 3 4 Fächerwahl Hauptstudium Aus den in 3 genannten Wissenschaftsdisziplinen werden die Fächer des Hauptstudiums gewählt (Hauptfach und ein Fächerverbund mit Leitfach, und affinem Fach). Hinsichtlich der Fächerwahl gelten folgende Einschränkungen: - Ethik kann als Hauptfach oder im Fächerverbund (Leitfach oder affines Fach) nur im Schwerpunkt Hauptschule gewählt werden. - Informatik kann nur im Schwerpunkt Hauptschule und nur als Leitfach oder affines Fach gewählt werden. - Politikwissenschaft kann nur im Fächerverbund (Leitfach oder affines Fach) gewählt werden. - Die Fächer Technik und Wirtschaftslehre können im Schwerpunkt Grundschule nur im Fächerverbund (Leitfach oder affines Fach) gewählt werden. - Im Schwerpunkt Grundschule umfassen die Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik, Politikwissenschaft, Technik und Wirtschaftslehre Anteile des Sachunterrichts (gemäß Anlage 1 GHPO I). Diese gruppieren sich in einen naturwissenschaftlichen (Biologie, Chemie, Physik und Technik) und einen sozialwissenschaftlichen (Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft und Wirtschaftslehre) Schwerpunkt. - Die Schulfach bezogenen Wissenschaftsdisziplinen Evangelische Theologie/ Religionspädagogik oder katholische Theologie / Religionspädagogik kann nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Dies gilt nicht für das Grundlagenwahlfach Theologie. 5 Übergang in das Hauptstudium (1) Am Ende des Fundamentums wird die endgültige Wahl des Stufenschwerpunkts (Grundschule oder Hauptschule) getroffen. (2) Fächerkombinationen für den Schwerpunkt Grundschule und für den Schwerpunkt Hauptschule sind: 1. ein Hauptfach gemäß 3; 2. ein Fächerverbund gemäß 6 Abs. 2, aus dem ein Fach als Leitfach und ein Fach als affines Fach studiert werden. (3) Mindestens ein Fundamentumspflichtfach (Mathematik, Deutsch) und das weitere Fach sind im Hauptstudium als Hauptfach oder im Fächerverbund (Leitfach oder affines Fach) zu studieren. Ein Fundamentumsfach ist als Leitfach zu studieren. (4) Im Hauptstudium werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, und Pädagogische Psychologie) und das Grundlagenwahlfach fortgeführt. 6 Fächerverbünde (1) Fächerverbünde führen Themenbereiche aus verschiedenen Fachgebieten und Disziplinen zusammen. (2) Fächerverbünde sind:

4 4 1. Verbund Ästhetische Erziehung (Kunst, Musik, Sport, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik), 2. Mathematisch-Naturwissenschaftlicher Verbund (Biologie, Chemie, Haushalt/Textil, Informatik, Mathematik, Physik, Technik, evangelische Theologie / Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik), 3. Sozialwissenschaftlicher Verbund (Ethik, Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, evangelische Theologie/Religionspädagogik, katholische Theologie / Religionspädagogik, Wirtschaftslehre), 4. Verbund Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch, evangelische Theologie / Religionspädagogik, katholische Theologie/Religionspädagogik). (3) Fächer aus unterschiedlichen Fächerverbünden können (gem. 7 Absatz 1 Nr. 2 GHPO I) kombiniert werden. An der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe ist die nachstehende fächerverbundübergreifende Kombinationen studierbar: Technik Wirtschaftslehre Das Modul Einführung in die Fächerverbünde wird im Fächerverbund des Leitfaches erbracht. Im Europa-Lehramt kann Deutsch als affines Fach mit allen Sachfächern kombiniert werden. 7 Curricularer Rahmen (1) Das Studium des Lehramtes für Grund- und Hauptschule umfasst maximal 120 SWS. (2) Das Studium des Erziehungswissenschaftlichen Bereichs umfasst 36 SWS. Diese verteilen sich wie folgt: - Pädagogik 20 SWS - Pädagogische Psychologie 8 SWS - Grundlagenpflichtfach (Theologie) 2 SWS - Grundlagenwahlfach 6 SWS Philosophie oder Soziologie/Politikwissenschaft oder Theologie (3) Die curricularen Verpflichtungen in den unterrichtsfachbezogenen Wissenschaftsdisziplinen (Fächer) betragen: - Hauptfach 35 SWS, - Leitfach 30 SWS (24 SWS in vier Fachmodulen, 6 SWS Einführung in den Fächerverbund) - affines Fach 18 SWS - Sprecherziehung 1 SWS Wird das Studium einer Wissenschaftsdisziplin erst nach dem Fundamentum begonnen, reduziert sich sein Umfang um 6 SWS. (4) Die in Anlage 1 der GHPO I festgelegten Module bilden das Kerncurriculum. Darüber hinaus gehende Inhalte der unterrichtsfachbezogenen Wissenschaftsdisziplinen werden in der Anlage I dieser Studienordnung definiert, entweder als Modul 5 und Modul 6 oder als freies Modul. 8 Schwerpunkt Grundschule (1) Der Schwerpunkt Grundschule konstituiert sich durch ein gesondertes schulstufenbezogenes Lehrangebot, das die Module des Kerncurriculums ergänzt. Dieses wird in den Unterrichtsfach bezogenen Wissenschaftsdisziplinen in den jeweiligen Modulen 2 und 3 vermittelt.

5 5 (2) In den Sachunterrichtsdisziplinen umfasst Modul 2 die Sachunterrichtsdidaktik. Modul 3 beinhaltet ein Grundlagenmodul eines der Fächer des anderen Schwerpunktes (Gegenmodul). Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt: Biologie, Chemie, Physik, Technik. Sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt: Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschaftslehre. (3) Das Lehrangebot in den Sachunterrichtsfächern umfasst die folgenden Module: M Fach M SU M SUGegen M Fach M Fach M Fach af --- Beginn nach F af Beginn im F LF Beginn im F plus Fvb HF Beginn nach F HF Beginn im F M Fach = Modul des Faches; M SU = Schulstufendidaktikmodul Sachunterricht M SUGegen = Fachmodul aus einem Sachunterrichtsfach des anderen Schwerpunktes F = Fundamentum, Fvb = Modul Einführung in den Fächerverbund af = affines Fach; LF = Leitfach; HF = Hauptfach, (4) Beim Studium von zwei Sachunterrichtsfächern ist das Sachunterrichtsmodul in integrativer Form (M SU ) und in Projektform zu studieren. (5) Beim Studium von zwei Sachunterrichtsfächern aus einem Schwerpunkt ist das Gegenmodul nur einmal zu studieren. Statt dessen ist ein weiteres Fachmodul zu studieren. (6) Beim Studium von zwei Sachunterrichtsfächern aus verschiedenen Schwerpunkten ist kein Gegenmodul zu studieren (da Gegenfach). Stattdessen ist ein weiteres Fachmodul zu studieren. 9 Akademische Zwischenprüfung Es gelten die Regelungen der GHPO I ( 8) und der Akademischen Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. 10 Akademische Teilprüfung (1) Die akademische Teilprüfung ist - in der Erziehungswissenschaft, - im Hauptfach, - im Leitfach und - im affinen Fach abzulegen. (2) Die akademische Teilprüfung besteht - in Erziehungswissenschaft, - im Hauptfach und

6 6 - im Leitfach aus jeweils zwei Modulprüfungen: - eine Modulprüfung aus den Inhalten der jeweiligen Module 2, falls Modul 1 bereits Gegenstand der Zwischenprüfung war oder - eine Modulprüfung aus den Inhalten der jeweiligen Module 2 und 1 falls Modul 1 noch nicht Gegenstand der Zwischenprüfung war. Darüber hinaus ist eine Modulprüfung aus den Inhalten des jeweiligen Moduls 3 abzulegen, die ggf. fachpraktische Anteile einschließt. (3) Im affinen Fach findet ausschließlich eine akademische Teilprüfung statt, die aus zwei Modulprüfungen besteht: - Je eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 und des Moduls 3, falls das affine Fach bereits im Fundamentum studiert wurde. - Je eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 1 und des Moduls 2, falls das affine Fach erst im Hauptstudium gewählt wurde. Die Prüfung des Moduls 1 als Teilprüfung kann im Rahmen der Zwischenprüfung erfolgen. (4) Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die akademische Teilprüfung in Erziehungswissenschaft, im Hauptfach, im Leitfach (unter Berücksichtigung der Grundlagen des gewählten Fächerverbunds) und im affinen Fach ergeben sich aus Anlage 1 der GHPO I. Im Übrigen gelten die Regelungen der GHPO I und der Akademischen Prüfungsordnung. 11 Leistungsnachweise (1) In - Pädagogische Psychologie, - dem Grundlagenwahlfach - dem Hauptfach ist je ein Hauptseminarschein zu erwerben. (2) In Pädagogischer Psychologie und dem Grundlagenwahlfach ist der Hauptseminarschein aus einer Lehrveranstaltung des zweiten Moduls, im Hauptfach aus einer Lehrveranstaltung des 4. oder 5. (ggf. des 6.) Moduls zu erwerben. Die angewandten Arbeitsverfahren dienen der Vorbereitung auf die wissenschaftliche Hausarbeit zum 1. Staatsexamen. 12 Schulpraktische Studien (1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die Unterrichtstätigkeit und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle, sozialpsychologische und methodische Fragen des Unterrichts. Sie erfolgen in der Regel an Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen unter Anleitung eines Kooperationslehrers bzw. einer Kooperationslehrerin oder im Blockpraktikum auch eines Mentors bzw. einer Mentorin. Die Betreuung der Tagespraktika erfolgt in der Regel durch hauptamtliche Lehrende. Die schulpraktischen Studien erstrecken sich auf schulpraxisbezogene Lehrveranstaltungen, Tagespraktika und Blockpraktika. (2) Lehrveranstaltungen Im Rahmen des Studienbereiches Schulpraktische Studien sind die folgenden Lehrveranstaltungen zu absolvieren: 1. Eine schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung im erziehungswissenschaftlichen Bereich 2. Eine schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung im Hauptfach 3. Eine schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung im Leitfach

7 7 Ausnahme: Wird ein Tagesfachpraktikum im affinen Fach absolviert, so bezieht sich eine schulpraxisbezogene Lehrveranstaltung auf das affine Fach statt auf das Haupt- oder Leitfach. Alle drei Lehrveranstaltungen sind Teil des definierten Stundenumfangs von 120 SWS. (3) Praktika 1. Ein schulpädagogisches Einführungspraktikum (im zweiten oder dritten Semester) wird als Tagespraktikum abgeleistet. Anstelle dieses Tagespraktikums kann nach Genehmigung auch ein Blockpraktikum von mindestens dreiwöchiger Dauer durchgeführt werden. Es findet in der vorlesungsfreien Zeit an Grund- und Hauptschulen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt und wird begutachtet. 2. Ein erstes fachdidaktisches Tagespraktikum (Tagesfachpraktikum) findet im Hauptfach oder im Leitfach statt (im dritten, vierten oder fünften Semester). 3. Ein zweites fachdidaktisches Tagespraktikum (Tagesfachpraktikum) findet im Leitfach o- der im Hauptfach statt (im vierten, fünften oder sechsten Semester). Ausnahme I: Wird evangelische oder katholische Theologie/Religionspädagogik als affines Fach im Fächerverbund studiert, kann eines der Tagesfachpraktika im affinen Fach absolviert werden. Ausnahme II: Kann aufgrund der Überlast im Haupt- oder Leitfach das Tagesfachpraktikum nicht in der Regelstudienzeit abgeleistet werden, so kann bei vorhandenen Betreuungskapazitäten eines der Tagesfachpraktika in einem nichttheologischen affinen Fach absolviert werden. 4. Blockpraktikum I Das Blockpraktikum I umfasst vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit nach dem zweiten oder dritten Semester. Es findet an Grund- und Hauptschulen oder Sonderschulen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nach Genehmigung auch an Privatschulen oder Schulen im Ausland (Klassenstufen 1 bis 10) statt. 5. Blockpraktikum II Das Blockpraktikum II umfasst vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit und kann frühestens nach dem vierten Semester an Grund- und Hauptschulen abgeleistet werden. Es findet in der Regel an einer staatlichen Schule innerhalb von Baden-Württemberg statt. Nach Genehmigung durch die Leitung des Zentrums für schulpraktische Studien kann es auch an staatlich anerkannten Privatschulen, an Schulen außerhalb Baden-Württembergs und auch im Ausland absolviert werden, wenn Blockpraktikum I an einer staatlichen Schule in Baden- Württemberg absolviert wurde. (4) Anforderungen Die Studierenden reflektieren im Portfolio Schulpraktische Studien in schriftlicher Form ihre Erwartungen an das Praktikum, die Beobachtungen im Schulalltag, den hospitierten Unterricht, eigene Unterrichtsversuche, die Besprechungen, sowie rückblickend das jeweilige Praktikum in einer Theorie und Praxis vermittelnden Weise. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss eines begutachteten Praktikums nicht bescheinigt werden. Die beiden vierwöchigen Blockpraktika finden in unterschiedlichen Schularten (Grundschule, Hauptschule) statt. Praktika, die nicht erfolgreich absolviert werden, können einmal wiederholt werden. (5) Teilzeitstudiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen Im Teilzeitstudiengang gelten für die beiden Tagesfachpraktika die Bedingungen wie beim Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Für das Einführungspraktikum und die beiden Blockpraktika sind auf Antrag abweichende Regelungen zur Sicherung eines erfolgreichen Studienverlaufs von berufstätigen Studierenden im Teilzeitstudiengang möglich. Bei Studierenden mit Fachlehrerstatus bezieht sich eines der Tagesfachpraktika auf die Grundschule und das andere auf die Hauptschule.

8 8 (6) Europalehramt (GHS) Der Ablauf der schulpraktischen Studien entspricht dem des Lehramts an Grund- und Hauptschulen mit folgender Ausnahme: Mindestens in einem Praktikum müssen Formen des bilingualen Lehrens und Lernens realisiert werden. 13 Europalehramt an Grund- und Hauptschulen (1) Der grundständige Studiengang für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen verbindet das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit Europäischen Kulturstudien und Bilingualem Lehren und Lernen auf der Grundlage der Zielsprache Englisch oder Französisch. (2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandssemesters acht Semester. Die Obergrenze der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS. Im Auslandssemester nachgewiesene Studien und Leistungsnachweise sind in einem Umfang bis zu 20 SWS anzuerkennen. (3) Englisch oder Französisch ist als Hauptfach zu wählen. (4) Leitfach und affines Fach sind Fächer aus einem nach 6 zu wählenden Fächerverbund. Deutsch, Englisch und Französisch können nicht Leitfach sein. Mathematik kann im Fächerverbund, Deutsch als affines Fach in allen Fächerverbünden studiert werden. Die im Modul Einführung in die Fächerverbünde zu erforderlichen Lehrveranstaltungen sind im Fächerverbund des Leitfaches zu erbringen. Fächerverbund übergreifende Kombinationen sind in 6 Abs. 3 geregelt. (5) Der curriculare Rahmen der Fächer ist in Anlage 1.1 dieser Studienordnung geregelt. Er beträgt in den europalehramtsspezifischen Studienbereichen: - Europäische Kulturstudien: 18 SWS - Bilinguales Lehren und Lernen: 18 SWS Die Inhalte sind im Kerncurriculum definiert. Sie sind in Anlage 4 der Prüfungsordnung und in Anlage 1.1 der Studienordnung in Verbindung mit dem Studienplan dargestellt. (6) Die Akademischen Zwischenprüfung ist in 9 geregelt. In den Bereichen Europäische Kulturstudien und Bilinguales Lehren und Lernen ist keine Akademische Zwischenprüfung abzulegen. (7) Die akademische Teilprüfung ist in 10 geregelt. Darüber hinaus umfasst die akademische Teilprüfung - in den Europäischen Kulturstudien zwei Modulprüfungen (Modul 1 und 2, jeweils auf der Grundlage des gesamten Moduls). - im Bilingualen Lehren und Lernen eine Modulprüfung. Sie wird nach dem Auslandssemester in der Zielsprache über ein Projekt aus Modul 1 abgelegt. (8) Zusätzlich zu den im 11 enthaltenen Angaben sind folgende Hauptseminarscheine zu erbringen - im Leitfach (Modul 4), - in den Europäischen Kulturstudien (Modul 3), - im Bilingualen Lehren und Lernen (Modul 2). (9) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll auf das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in der gewählten Zielsprache verfasst werden.

9 9 (10) Prüfungsfächer der Staatsprüfung sind: a) der Erziehungswissenschaftliche Bereich, b) die Fremdsprache als Hauptfach, c) das Leitfach als Bilingualfach unter Einbeziehung der Grundlagen des Fächerverbunds. Im affinen Fach geht das Ergebnis der Teilprüfung in die Staatsprüfung ein. (11) Spezielle Regelungen zu den schulpraktischen Studien finden sich in 12 Absatz Teilzeitstudiengang (1) Die Regelstudienzeit im Teilzeitstudiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen beträgt einschließlich der Prüfungszeit neun Semester. (2) Die Akademische Zwischenprüfung muss bis zum Ende des dritten Semesters abgelegt sein. Ist die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen bis zum Ende des fünften Semesters nicht bestanden, geht der Prüfungsanspruch verloren. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen. 15 Sprecherziehung Alle Studierenden absolvieren eine einstündige Lehrveranstaltung zur Sprecherziehung (gem. 10 Ziff. 6 GHPO I). In ihr werden Übungen zur Atem-, Sprech- und Stimmbildung sowie zur praktischen, ästhetischen und rhetorischen Kommunikation durchgeführt. Für Studierende des Faches Deutsch werden zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Sprecherziehung angeboten. 16 Erweiterungsstudien Wer die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (ggf. für Grundschulen oder Hauptschulen) absolviert hat, kann in den in 3 genannten Wissenschaftsdisziplinen eine Erweiterungsprüfung als Hauptfach, Leitfach oder affines Fach absolvieren. Die Einschränkungen der Fächerwahl gem. 4 sind zu berücksichtigen. Mit dem Studium des Erweiterungsfaches kann nach der erfolgreich absolvierten Zwischenprüfung begonnen werden. An der pädagogischen Hochschule Karlsruhe können nachstehende Erweiterungsfächer (gem. Anlage 3, GHPO I) studiert werden: - Interkulturelle Bildung und Mehrsprachigkeit - Medienpädagogik - Europaorientierte Studien in Politikwissenschaft und Geschichte Die jeweiligen Bestimmungen befinden sich in Anlage 2 dieser Studienordnung. 13 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den 7. Dezember 2011 Dr. Christine Böckelmann Rektorin

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