Merkblatt für die Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

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1 Merkblatt für die Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Bestellung, Schulung, Prüfung der Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Herrn Fred H. Scholz, Tel Herrn Stephen Schubert, Tel Fax Seite 1/6

2 Der EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragte Seit 1991 ist die Schulung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland Pflicht. Die EG-Richtlinie vom 3. Juni 1996 schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter vor. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte bereits durch die Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 26. März Ziel der Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist, durch das Wissenspotential der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten Voraussetzung für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung mit einer Prüfung vor einer IHK Ihrer Wahl Betroffen von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind. Somit müssen auch Unternehmen, die gefährliche Güter herstellen, damit handeln oder sie befördern sowie Speditionen als Frachtführer einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen. Die Bestimmung der Anzahl der Gefahrgutbeauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter. Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung. Auch die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall. Seite 2/6

3 Befreiungen von der Bestellungspflicht Nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind Unternehmen und Betriebe von der Bestellungspflicht eines Gefahrgutbeauftragten nur dann freigestellt, wenn: 1. Aus den einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen zutreffen. Das bedeutet, dass die Beförderung des gefährlichen Gutes ausdrücklich von Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vollständig ausg enommen ist (siehe Amtliche Begründung -Auslegungshinweise- zur 1. Änderung der GbV). Unter den Begriff der freigestellten Beförderungen fallen die nach Unterabschnitt ADR, Abschnitt 18 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch oder des Teil 1, Kapitel 2, Ziffer 2.5 und des Teil 2, Kapitel 7, Ziffer 7.9 der ICAO-TI durchgeführten Beförderungen mit dem jeweiligen der Vorschrift zugeordneten Verkehrsmittel. 2. Beförderungen in begrenzten Mengen (zum Beispiel für den Straßenverkehr nach UNTERAB- SCHNITT des ADR) zutreffen. 3. Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben in Jahresmengen bis 50 Tonnen für den Eigenbedarf beteiligt sind. Gemeint sind solche Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter Beteiligter für seine Betriebszwecke ge- oder verbraucht. Bezugssubjekt für die Menge von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter ist der Unternehmer. Falls die relevanten Mengen aller Niederlassungen eines Unternehmens die freigestellte Menge überschreiten, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. 4. Unternehmen, die gefährliche Güter lediglich empfangen. 5. Unternehmen die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind. Aufgaben/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten Unter der Verantwortung des Unternehmers hat der Gefahrgutbeauftragte umfangreiche Aufgaben nach Anlage 1 der GbV wahrzunehmen; außer der Beratungstätigkeit hat er zum Beispiel geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger zu treffen und Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) auf Verlangen vorzulegen. Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen. Bei bestimmten Unfällen wird ein Bericht (Muster eines Unfallberichtes - Anlage 2 der GbV) zwingend erforderlich, der sich auf Unfälle während der Beförderung und auf Be- und Entladevorgänge bezieht, bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder verantwortliche Personen belasten. Die vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden. Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Seite 3/6

4 Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden. Schulung der Gefahrgutbeauftragten Die GbV schreibt vor, dass die Schulung für Gefahrgutbeauftragte von der IHK anerkannt sein muss. Eine Veranstalterliste kann bei der IHK angefordert werden. Nach der GbV sind auch schriftliche Lehrgänge (Fernlehrgänge) oder Kombinationen aus mündlichen und schriftlichen Lehrgängen (kombinierte Präsenz- und Fernlehrgänge) möglich. Fernlehrgänge sind vom Veranstalter gesondert bei der IHK zu beantragen; die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes sind zu beachten. Die Schulung besteht aus einem Allgemeinen rechtlichen Teil und einem oder mehreren Besonderen Teilen, in denen die erforderlichen Sonderkenntnisse für die einzelnen Verkehrsträger vermittelt werden. Der Grundlehrgang umfasst den Allgemeinen Teil mit 10 Unterrichtseinheiten und und gegebenenfalls weitere Besondere Teile mit 20 Unterrichtseinheiten für einen Verkehrsträger Besondere Teile mit 10 Unterrichtseinheiten für jeden Verkehrsträgerbereich: Straßenverkehr Eisenbahnverkehr Binnenschiffsverkehr Luftverkehr (anerkannt wird auch die ICAO-Schulung für die Personalkategorie 3) Seeverkehr. Beschränkte Besondere Teile: Als erleichternde Regelung für eingeschränkte Tätigkeitsfelder des Gefahrgutbeauftragten in seinem B etrieb kann die Schulung auf Antrag des Veranstalters für einen Verkehrsträger auf bestimmte Bereiche, gemeint ist eine Gefahrgutklasse, zum Beispiel Klasse 3, entzündbare Flüssigkeiten, beschränkt werden. Eine Reduzierung der Zeitansätze ist um höchstens 50% in den besonderen Teilen möglich. Diese Reduzierung betrifft alle Sachbereiche. Die Fortbildungsschulung ist seit 2006 nur noch optional, wird allerdings besonders bei Gefah rgutbeauftragten, die nur wenige Gefahrgüter im Jahr befördern, empfohlen. Seit dem 1. Juli 2006 müssen alle Gefahrgutbeauftragten eine obligatorische Prüfung bei einer IHK in Deutschland a b- legen. Die Fortbildungsprüfung umfasst 15 Fragen und dauert 45 Minuten. Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Die IHK bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung, gegebenenfalls in Absprache mit den Lehrgangsveranstaltern bzw. Unternehmen. Die schriftliche Prüfung findet auch für Teilnehmer aus dem Ausland in deutscher Sprache statt. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger. Die zu prüfenden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5 zur GbV. Eine Prüfung kann aus einem Allgemeinen Teil und/oder einem oder mehreren Besonderen Te i- len bestehen. Die Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für höchstens drei Verkehrsträger abgenommen werden; eine Prüfung für weitere Verkehrsträger kann am gleichen Tag erfolgen. Als erleichternde Regelung für eingeschränkte Tätigkeitsfelder des Gefahrgutbeauftragten in seinem B e- trieb kann die Prüfung für einen Verkehrsträger auf bestimmte Bereiche, gemeint ist eine Gefahrgutklasse, zum Beispiel Klasse 3, entzündbare Stoffe, beschränkt werden. Seite 4/6

5 Die Prüfung sieht Fragen vor, die selbständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften, für die jeweiligen Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen. Sonstige elektronische Medien sind nicht zugelassen. Die interessierten Gefahrgutbeauftragten haben die Möglichkeit, eine IHK zur Prüfungsabnahme auszuwählen, unabhängig von der Schulungsstätte und ihrem Wohnort. Eine Prüfung durch die IHK im Anschluss an einen Lehrgang ist ebenfalls möglich. Sinnvoll ist es jedoch, den Gefahrgutbeauftragten nach der Schulung hinreichend Zeit zu geben, sich mit den umfangreichen Gefahrgutvorschriften vertraut zu machen. Ausstellen von EG-Schulungsnachweisen Ein EG-Schulungsnachweis wird immer nach Besuch einer Erst- oder Fortbildungsschulung mit abschließend bestandener IHK-Prüfung für fünf Jahre ausgestellt. Im Rahmen der Fortbildung kann allerdings der EG-Schulungsnachweis auch nur durch Ablegen einer Prüfung erlangt werden. Beim Besuch einer Fortbildungsschulung oder -prüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf des EG-Zertifikates muss der Gefahrgutbeauftragte nachweisen, dass er im Besitz eines gültigen EG-Zertifikates ist. Die Geltungsdauer des Zertifikates darf nicht überschritten sein. Ist die Geltungsdauer überschritten, so ist der erneute Besuch einer Erstschulung mit anschließender Pr ü- fung erforderlich. Zulassung zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung Seite 5/6

6 Wer eine Grundprüfung bestanden hat, darf innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der Prüfung für weitere Verkehrsträger an der Grundprüfung teilnehmen. Die Prüfungen müssen vor Ablauf des Schulungsnachweises abgelegt werden. Die Teilnehmer an der Grundprüfung müssen eine vom Veranstalter ausgestellte Bestätigung der Teilnahme an einem Grundlehrgang vorlegen. Für die Zulassung zur Fortbildungs-prüfung ist eine Lehrgangsbestätigung des Veranstalters nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang vorgeschrieben ist. Zur Fortbildungsprüfung wird zugelassen, wer einen Schulungsnachweis nach den Anlagen 3 oder 4 der GbV für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Nachweis verlängert werden soll. Eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne eine weitere Schulung ist zugelassen. Bei Fortbildungsprüfungen ist eine mehrmalige Wiederholung bis zum Ablauf des Schulungsnachweises möglich. Besonderheiten: Luftverkehr: Wer nachweist, dass er für den Verkehrsträger Luftverkehr an einer ICAO- Schulung für die Personalkategorie 3 teilgenommen hat, bekommt den Schulungsnachweis ohne Prüfung ausgehändigt, sofern die Schulungsteilnahme am Allgemeinen Teil der GbV-Schulung nachgewiesen wird. Seeverkehr: Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungsnachweis ausgehändigt werden, wenn an einem Grund-/Fortbildungslehrgang (ohne Prüfung) teilgenommen wurde. Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung der Prüfung erfolgt schriftlich. Der Anmeldung ist beizufügen: 1. Gegebenenfalls eine Kopie des/der Nachweises/Lehrgangsbestätigung (Original ist am Prüfungstag vorzulegen). Die Einladung + der Gebührenbescheid werden nach Eingang Ihrer vollständig ausgefüllten Anmeldung zur Prüfung versandt. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, ist die IHK zu benachrichtigen. Bei Nichtteilnahme wird eine ermäßigte Gebühr fällig. Seite 6/6

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