Klassenforum Schulforum
|
|
- Rosa Kirchner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Klassenforum Schulforum (aus: Schulunterrichtsgesetz Stand ) Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG 63a ) muss innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche von den KlassenlehrerInnen oder Klassenvorständen ein Klassenforum einberufen werden. Dabei werden in der Vorschulstufe und in den ersten Stufen der Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, und bei Bedarf (Gründe für Neuwahl: Wunsch nach Neuwahl, Rücktritt, Kind ist nicht mehr SchülerIn dieser Klasse, Klassenzusammenlegung und Klassenteilung) auch in den anderen Schulstufen KlassenelternvertreterInnen und deren StellvertreterInnen gewählt. In den Polytechnischen Schulen und in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist ein Schulgemeinschaftsausschuss gem. SchUG 64 (1) einzurichten. Das Schulforum ist von den SchulleiterInnen innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres zu einer Sitzung einzuberufen. Dem Schulforum gehören der Schulleiter/ die Schulleiterin, alle KlassenlehrerInnen oder Klassenvorstände und die KlassenelternvertreterInnen aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter/die Schulleiterin. Die Durchführung der Wahl der KlassenelternvertreterIn und StellvertreterIn obliegt dem/der Wahlvorsitzenden, der/die aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der betreffenden Klasse gewählt oder vom Elternverein bestellt wird (SchUG 63a Abs. 5). Den Erziehungsberechtigten jeder Schülerin / jedes Schülers der betreffenden Klasse kommt jeweils eine beschließende Stimme zu. Die Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. (SchUG 63a Abs. 6). Die beiliegenden Kopiervorlagen sind als Serviceleistung der fcg-wiener lehrerinnen für die Durchführung der Wahl vorgesehen. Ein Service der fcg wiener-lehrerinnen
2 KLASSENFORUM 1. Entscheidungen des Klassenforums, soweit sie nur eine Klasse betreffen, andernfalls entscheidet das Schulforum über a) mehrtägige Schulveranstaltungen, b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung ( 13a Abs. 1), c) die Hausordnung gemäß 44 Abs. 1, d) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß 46 Abs. 1, e) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß 46 Abs. 2, f) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, g) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ( 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes), i) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen ( 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), j) schulautonome Schulzeitregelungen ( 2 Abs. 5 und 8 sowie 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985), k) die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln ( 14 Abs. 6), l) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern ( 14 Abs. 7), m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen ( 18 Abs. 2), n) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; 2. Beratung insbesondere über a) wichtige Fragen des Unterrichts, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter die Z I lit. a fallen, d) die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen, e) die Wahl von Unterrichtsmitteln, f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel, g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule. 3. TeilnehmerInnen einer Sitzung des Schulforums sind a) mit beschließender Stimme: SchulleiterIn (nur, wenn diese auch KlassenlehrerIn oder Klasssenvorstand ist), KlassenlehrerInnen, Klassenvorstände, KlassenelternvertreterInnen b) mit beratender Stimme: andere Personen, sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, welche die Teilnahme dieser Personen zweckmäßig erscheinen lässt (andere LehrerInnen, KlassensprecherInnen, Obmann/-frau des Elternvereins, BildungsberaterIn, Schularzt/Schulärztin, LeiterIn des Schülerheimes, Schulerhalter, u.a.) 4. Protokoll Ein Protokoll ist von jeder Sitzung anzufertigen. Empfohlen wird eine nsliste der SchülerInnen für die Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Das Abstimmungsergebnis über Entscheidungspunkte ist festzuhalten. Unterschrift des/der Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in Ein Service der fcg wiener-lehrerinnen
3 Kopiervorlage! KLASSENFORUM - Anwesenheitsliste Klasse:... Schule:... Datum:... von:... bis:... = Erziehungsberechtigte/r, die/der das Stimmrecht in Anspruch nimmt! Schülername Erziehungsberechtigte Unterschrift
4 Kopiervorlage! KLASSENFORUM - Stimmzettel Kopiervorlage!
5 KLASSENFORUM - Wahl - Niederschrift für die Wahl von KlassenelternvertreterIn und StellvertreterIn Klasse:... Schule:... Datum:... von:... bis:... anwesende Erziehungsberechtigte: (Zahl)... stimmberechtigte Erziehungsberechtigte: (Zahl)... Anwesenheitsliste liegt bei! Wahlvorschläge KlassenelternvertreterIn KlassenelternstellvertreterIn Anz. Stimmen Anz. Stimmen LOSENTSCHEID: Gewählte/r KlassenelternvertreterIn:... Gewählte/r KlassenelternstellvertreterIn: Wahlzeuge/in Wahlvorsitzende/r Wahlzeuge/in
Klassenforum Schulforum
NEWSLETTER AUSGABE 26/2014 Klassenforum Schulforum (Quelle: Schulunterrichtsgesetz 63a und 64, Stand 01.9.2014) Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG 63a ) muss innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche von den
MehrKlassenforum Schulforum
13 000 KollegInnen. 470 Schulstandorte. 106 000 SchülerInnen. Klassenforum Schulforum NEWSLETTER AUSGABE 25/2017 (Quelle: Schulunterrichtsgesetz 63a und 64, Stand 01.09.2017) Gemäß Schulunterrichtsgesetz
MehrInhalte. Rolle der Eltern und des Staates Rolle des EV Klassenforum Schulforum SGA
Inhalte Rolle der Eltern und des Staates Rolle des EV Klassenforum Schulforum SGA Elternrechte - Schulunterrichtsgesetz 62: Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,
MehrForum Politische Bildung (Hg), Jugend Demokratie Politik (Informationen zur Politischen Bildung Band 28), Innsbruck/Bozen/Wien 2008, S. 46-51.
Petra Mayrhofer Schulgemeinschaft und Schuldemokratie in Österreich Die Schulgemeinschaft beziehungsweise Schulpartnerschaft wird in Österreich als das Zusammenwirken von LehrerInnen, Erziehungsberechtigten
MehrWissenswertes für ElternvertreterInnen. Seminar für Eltern mit Wirkung.
Wissenswertes für ElternvertreterInnen Seminar für Eltern mit Wirkung www.elternmitwirkung.at 1 Elternrechte - Schulunterrichtsgesetz 62: Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,
Mehr12. ABSCHNITT SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Zitat aus dem Schulunterrichtsgesetz (Stand 1. Oktober 2014) Quelle: www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10009600 Die Rechtschreibung entspricht der zum Zeitpunkt
MehrPersonalvertretung. Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss September 2014 INHALTSVERZEICHNIS ÜBERSICHT UND
MehrHERZLICH WILLKOMMEN BEIM ELTERNVEREIN!
HERZLICH WILLKOMMEN BEIM ELTERNVEREIN! Niederösterreichischer Landesverband der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen Die österreichischen Schulen werden in Österreich hauptsächlich durch zwei
MehrPersonalvertretung. Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss September 2010 INHALTSVERZEICHNIS ÜBERSICHT UND
MehrWissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen
Wissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen Vorwort Eine lebendige Schulgemeinschaft, in der LehrerInnen, SchülerInnen und Eltern gut zusammenarbeiten, prägt das Klima an einer Schule. Obwohl
MehrWissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen
Wissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen Impressum: Herausgeber: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Sektion V Minoritenplatz 5, 1014 Wien www.bmukk.gv.at Redaktionelle
MehrElternvertretung leicht gemacht
NIEDERÖSTERREICHISCHER LANDESVERBAND DER ELTERNVEREINE Elternvertretung leicht gemacht www.levnoe.at Themen Elternvereine Rechtliche Grundlagen Vereinsrecht Struktur der Elternvertretungen Mitwirkungsrechte
MehrWissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen
Wissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen Impressum: Herausgeber: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Sektion I Minoritenplatz 5, 1014 Wien www.bmukk.gv.at 2012 Redaktionelle
MehrSchulgemeinschaft und Schuldemokratie in Österreich
Printquelle: Jugend Demokratie Politik, herausgegeben vom Forum Politische Bildung Informationen zur Politischen Bildung Bd. 28, Innsbruck-Bozen-Wien 2008 Petra Mayrhofer Schulgemeinschaft und Schuldemokratie
MehrL-SGA B-SGA Demokratie für Österreichs Schulen
L-SGA B-SGA Demokratie für Österreichs Schulen 2 LSGA BSGA Demokratie Paket Offener Brief an die Bundesregierung am 17. Dez. 2015 -- Erging an: Bundesparteiobleute, Klubobleute sowie Bildungssprecher der
MehrElternMitWirkung Seminar für Eltern mit Wirkung. Ilse Schmid LV-EV 1
ElternMitWirkung Seminar für Eltern mit Wirkung www.elternbrief.at Ilse Schmid LV-EV 1 Eltern haben Rechte Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen
MehrÖffentliche Volksschule
Öffentliche Volksschule Offene Schule 1080 Wien, Zeltgasse 7 An die KlassenelternvertreterIn KlassenelternstellvertreterIn Klassenlehrerin Wien, 12. September 2012 Als KlassenelternvertreterIn und KlassenlehrerIn
MehrSchulforum vom Donnerstag, Uhr
Schulforum vom Donnerstag, 22.9.2011 19.00 Uhr BEGRÜSSUNG UND ERÖFFNUNG Schulleiter begrüßt alle Anwesenden herzlich Wunsch, auch im heurigen Schuljahr eine gute, konstruktive Zusammenarbeit im Interesse
MehrGesetzliche Grundlagen für ElternvertreterInnen
Gesetzliche Grundlagen für ElternvertreterInnen Die österreichischen Schulen werden in Österreich hauptsächlich durch zwei Gesetze geregelt, durch das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und das Schulorganisationsgesetz
MehrStatuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M.
Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. und hat seinen Sitz in St.Martin/M..
MehrElternMitWirkung. Seminar für Eltern mit Wirkung Nützliches für Elternvertreter/-innen. Ilse Schmid-LVEV
ElternMitWirkung Seminar für Eltern mit Wirkung Nützliches für Elternvertreter/-innen www.elternbrief.at Eltern haben Rechte Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des
Mehr12/BI XXIV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
12/BI XXIV. GP - Bürgerinitiative 1 von 5 12/BI XXIV. GP Eingebracht am 02.07.2009 Bürgerinitiative BÜRGER/INNENINITIATIVE betreffend Wir wollen mitbestimmen" - BürgerInnenInitiative für mehr SchülerInnenmitbestimmung
MehrSchulanfangszeitung 09/10
istockphoto EHE + FAMILIEN DIE ZEITSCHRIFT FÜR FAMILIEN AUSGABE 8A_2009 VERLAGSPOSTAMT 1010 WIEN P.B.B. ZUL.-NR.: 02Z032728M JAHRGANG 42 09/10 Für das Schuljahr 2009/2010 - Neu ab dem Schuljahr 2009/2010
MehrSTADTSCHULRAT FÜR WIEN
STADTSCHULRAT FÜR WIEN Zl. 000.022/18/93 Wien, im November 1994 Schülervertretung Sachbearbeiterin: Mag. Barbara Wawerka DW 77033 ERI : 214 ERII : 360 An die berufsbildenden Pflichtschulen, allgemeinbildenden
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 10 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 6. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten
MehrStatuten des Elternvereins der OVS Natorpgasse 1, 1220 Wien. Schulkennzahlen:
Statuten des Elternvereins der OVS Natorpgasse 1, 1220 Wien Schulkennzahlen: 922101 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Elternverein der OVS Natorpgasse 1 und hat seinen Sitz in 1220
MehrSchulrechtliche Themen Hinweis: bedeutet: Ich habe diese Teile entfernt, da sie auf unsere HS 2 nicht zutreffend sind.
Schulrechtliche Themen Hinweis: bedeutet: Ich habe diese Teile entfernt, da sie auf unsere HS 2 nicht zutreffend sind. Pflichten der Schüler Grundsätzliches: Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit
MehrElternvereins-Statuten
Elternverein der Knaben-u. Mädchenvolksschule Wien 18, Scheibenbergstraße 63 ZVR-Zahl: 369288853 Schulkennzahl: 918051 Elternvereins-Statuten 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen: Elternverein
MehrWillkommen im Team der Schulpartnerschaft Schüler - Eltern - Lehrer
Liebe Schülerin! Lieber Schüler! Du wurdest zum Schulsprecher der PTS Im Zentrum gewählt. Dazu möchten wir dir ganz herzlich gratulieren! Als Schulsprecher hast du eine wichtige und verantwortungsvolle
MehrBeteiligung macht Schule. Interessenvertretung der Wiener Elternvereine und KlassenelternvertreterInnen
www.elternverband-wien.at Interessenvertretung der Wiener Elternvereine und KlassenelternvertreterInnen Mitgliederinformation Beteiligung macht Schule KlassenelternvertreterIn leicht gemacht 17. überarbeitete
MehrLehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden:
LEHRERKONFERENZEN Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden: 1 Aufgaben und Arten der Lehrerkonferenzen (1) Inhalt Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen
MehrSMG SchülerInnenMitGestaltung
SMG SchülerInnenMitGestaltung Handout für Vertrauenslehrer_innen ---- Die Angebote der SMG unterstützen die Schulsprecher_innen und -stellvertreter_innen von NMS, WMS, ZIS, PTS sowie AHS-Unterstufensprecher_innen
MehrGeschäfts- und Wahlordnung für die Mitwirkungsgremien der Freiherr-vom-Stein-Schule, Gymnasium Rösrath
Geschäfts- und Wahlordnung für die Mitwirkungsgremien der Freiherr-vom-Stein-Schule, Gymnasium Rösrath Grundsätze (1) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrerschaft und die Eltern unserer Schule wirken
MehrMerkblatt für Schulerhalter Beilage 2
Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2 Aufgaben des Schulerhalters bei schulischer Nachmittagsbetreuung Eine ganztägige Schulform (Nachmittagsbetreuung) im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen kennzeichnet
Mehr- Der Personalrat - Geschäftsordnung
- Der Personalrat - Geschäftsordnung in der Fassung vom 21. Juli 2008 1 Aufgaben der Vorsitzenden 1. Die Vorsitzende 1 führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe
MehrSchulforum vom Donnerstag, Uhr
Schulforum vom Donnerstag, 23.9.2010 19.00 Uhr BEGRÜSSUNG UND ERÖFFNUNG Schulleiter begrüßt alle Anwesenden herzlich - Wunsch, auch im heurigen Schuljahr eine gute, konstruktive Zusammenarbeit im Interesse
MehrVierter Teil. a) Stundentafel der Vorschulstufe
Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, Stand: BGBl. II Nr. 368/2005, November 2005 Vierter Teil Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen
MehrJahrgang 1986 Ausgegeben am 18. April Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1501 Jahrgang 1986 Ausgegeben am 18. April 1986 83. Stück 211. Bundesgesetz: 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle (NR: GP XVI RV 637 AB 925 S. 135.
MehrSMG SchülerInnenMitGestaltung
SMG SchülerInnenMitGestaltung Handout für VertrauenslehrerInnen ---- Die Angebote der SMG unterstützen die SchulsprecherInnen und -stellvertreterinnen von NMS, WMS, SPZ, PTS sowie AHS-UnterstufensprecherInnen
Mehrvorgeschlagener Text geltender Text Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen
Textgegenüberstellung geltender Text Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations- Ausführungsgesetzes vorgeschlagener Text
MehrStatuten. ELTERNVEREIN an der HÖHEREN TECHNISCHEN BUNDESLEHR-UND VERSUCHSANSTALT WEXSTRASSE 19 23, 1200 WIEN
Statuten ELTERNVEREIN an der HÖHEREN TECHNISCHEN BUNDESLEHR-UND VERSUCHSANSTALT WEXSTRASSE 19 23, 1200 WIEN TECHNOLOGISCHES GEWERBEMUSEUM (Elternverein TGM Wien) Stand 2006-05-15 Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis
MehrAuszug aus dem Hamburger Schulgesetz
Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz 20-10-2010 Sechster Abschnitt: Mitwirkung von Eltern 68 - Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 8. a) bis j) k) zum Einsatz kommen können. 8d. (1) bis (2) 8d. (1) bis (2) (3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein
MehrSMG www.schulevents.at/smg 3 Inhaltsverzeichnis Liebe Schülervertreterin, lieber Schülervertreter! Wir gratulieren dir herzlich zur Wahl zur/zum SchulsprecherIn bzw. UnterstufensprecherIn! Du bist ein
MehrGesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulzeitgesetz) LGBl.Nr. 31/1998, 27/2004, 39/2006, 47/2010 1. Abschnitt: Allgemeines 1 2. Abschnitt: Volks-, Haupt-, Sonderschulen
MehrKlassenelternvertretung & Schulforum
Landesverband Wien Landesverband Wien der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen Die Interessenvertretung der Wiener Elternvereine und KlassenelternvertreterInnen ZVR-Zahl: 648421392 www.elternverband-wien.at
MehrSchulanfangszeitung DES KATHOLISCHEN FAMILIENVERBANDES ÖSTERREICHS
EHE + FAMILIEN Die Zeitschrift für Familien Ausgabe 5A 2010 Verlagspostamt 1010 Wien P.b.b Zul.-Nr.: 02Z032728M Jahrgang 43 www.familie.at Schulanfangszeitung DES KATHOLISCHEN FAMILIENVERBANDES ÖSTERREICHS
MehrOrdnung für die Mitwirkung der Eltern
Marienschule Fulda Ordnung für die Mitwirkung der Eltern Seite 1 von 11 Ordnung für die Mitwirkung der Eltern an der Marienschule in Fulda, einer katholischen Schule in freier Trägerschaft im Lande Hessen
MehrSatzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm
Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrVolksschule, ASO / Primarstufe:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018, Ausgegeben am 22. Dezember 2018, Teil I 101. Bundesgesetz: Pädagogikpaket 2018 Volksschule, ASO / Primarstufe: Förderunterricht - Verpflichtender
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 8. a) bis j) k) zum Einsatz kommen können. 8d. (1) bis (2) 8d. (1) bis (2) (3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein
MehrS a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau
S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrStatuten des Elternvereins am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Graz-Klusemannstraße
Statuten des Elternvereins am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Graz-Klusemannstraße 1: Name und Sitz des Elternvereins Der Verein führt den Namen Elternverein am BG/BRG Graz-Klusemannstraße und
MehrElternverein des Institutes Neulandschulen, Laaerberg. Statuten des Elternvereins des Institutes Neulandschulen Laaerberg
Elternverein des Institutes Neulandschulen, Laaerberg Statuten des Elternvereins des Institutes Neulandschulen Laaerberg 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Elternverein des Institutes
MehrGeschäftsordnung (nach 94, 95 NSchG ) des Schulelternrates der Grundschule am Moor in Neu Wulmstorf
Geschäftsordnung (nach 94, 95 NSchG ) des Schulelternrates der Grundschule am Moor in Neu Wulmstorf 1 Organisation 1.1 Der Schulelternrat (SER) besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung
MehrVerordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden (BGBl. Nr. 134/1963 in der Fassung BGBl. II Nr. 303/2012
Mehr3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Statuten ELTERNVEREIN AN DER HÖHEREN TECHNISCHEN BUNDESLEHR- UND VERSUCHSANSTALT in Wien XX. - TECHNOLOGISCHES GEWERBEMUSEUM Kurzform Elternverein TGM Wien Stand 2016-10-17 Inhaltsverzeichnis 1 Name und
Mehrstadtschulrat ERl: 112 ERII: 600 ERIIIB: 600 An a 11 e Schulen
stadtschulrat für Wien An a 11 e Schulen ERl: 112 ERII: 600 ERIIIB: 600 Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Bearbeiter Tel. 525 25 Datum Ihre Nachricht 000.008/00I3-kanzo/2004 Dipl.-Päd. Ing. Mag. Bruno Kremer
MehrStatuten des Elternvereines der HTL Ottakring, 1160 Wien, Thaliastraße 125
Statuten des Elternvereines der HTL Ottakring, 1160 Wien, Thaliastraße 125 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein der HTL Ottakring und hat seinen Sitz in 1160 Wien, Thaliastraße
MehrSatzung. des Kinder- und Jugendparlamentes (KJP) Offenbach
Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes (KJP) Offenbach Auf Grund der 4 c, 5 und 8 c, 50 und 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBL. 1992 I S. 534), zuletzt
MehrPersonenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen. 3 Schülerstammblatt
Verordnung des Landesschulrates für Tirol, mit der Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der an den allgemein bildenden Pflichtschulen zu verwendenden Amtsschriften und Formblätter erlassen
MehrWählen in der Schule
Printquelle: Von Wahl zu Wahl, herausgegeben vom Forum Politische Bildung Informationen zur Politischen Bildung Bd. 21, Innsbruck-Bozen-Wien 2004. Christine Kisser Wählen in der Schule Schule als Schulgemeinschaft
MehrBöhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH
/ Geschäftsordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Allgemeines, Errichtung, Mitglieder und Aufgaben 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG
MehrBestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen, c) die Schule, Mitglieder des Vereins sowie die Schüler/innen in
1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen ELTERNVEREIN am BG, RG und WRG Unesco Schule A - 1210 Wien, Franklinstr. 26 und hat seinen Sitz ebenda. 2 Zweck des Vereins 1. Der Elternverein hat
MehrPÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG
PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG Hochschulkollegium - Geschäftsordnung beschlossen am 20.10.2015 1 Zusammensetzung An jeder Pädagogischen Hochschule ist ein Hochschulkollegium einzurichten.
MehrDer Elternrat, die Elternsprecher/innen (1) Die Elternsprecher/innen aller Klassen und Leistungskurse (Klassenstufen 11 und 12) der Schule bilden den
Geschäfts- und Wahlordnung des Elternrates des Werner-von-Siemens-Gymnasium der Stadt Großenhain Auf der Grundlage der 45, 47 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) i.v.m. 13 der Elternmitwirkungsverordnung
Mehr1 Allgemeines 2. 2 Elternversammlung 2. 3 Einberufung Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates Elternbeirat 4
Übersicht: Seite 1 Allgemeines 2 2 Elternversammlung 2 3 Einberufung 2-3 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates 3-4 5 Elternbeirat 4 6 Geschäftsführung des Elternbeirates 5 7 Aufgaben des Elternbeirates
MehrGESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Form wurde mit Bescheid vom 7. April 2000, GS 4-5/VIII-8/30, vom Amt
MehrPlanung von Schulveranstaltungen
Planung von Schulveranstaltungen 2. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf
MehrStatuten des Elternvereins der Volksschule Sievering
Statuten des Elternvereins der Volksschule Sievering Schulkennzahl: 919091 ZVR-Zahl: 985317967 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein der Volksschule Sievering und hat seinen
MehrStatuten des Elternvereins am 1. Bundesgymnasium Wien II., Zirkusgasse 48, 1020 Wien
Statuten des Elternvereins am 1. Bundesgymnasium Wien II., Zirkusgasse 48, 1020 Wien Fassung vom Oktober 2016, laut Beschluss der Hauptversammlung des Elternvereins vom 13.10.2016 1 Name und Sitz des Vereins
Mehr(6) Gewählt werden kann, wer sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt hat. In der Versammlung nicht anwesende Erziehungsberechtigte können nur gewählt
Satzung der Stadt Schöningen über die Elternvertretung und den Beirat für die städtischen Kindertagesstätten Schöningen Aufgrund der 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrStatuten des Elternvereins an der. Musikhauptschule und Neuen Musikmittelschule Maxglan 2
Statuten des Elternvereins an der Musikhauptschule und Neuen Musikmittelschule Maxglan 2 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein der Musikhauptschule und Neuen Musikmittelschule
MehrSchulanfangszeitung. Für das
EHE + FAMILIEN Die Zeitschrift für Familien Ausgabe 3a/2012 Verlagspostamt 1010 Wien P.b.b Zul.-Nr.: 02Z032728M Jahrgang 46 www.familie.at Schulanfangszeitung DES KATHOLISCHEN FAMILIENVERBANDES ÖSTERREICHS
MehrS A T Z U N G ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER GEMEINDE AHNATAL, LANDKREIS KASSEL
S A T Z U N G ÜBER BILDUNG UND AUFGABEN VON ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER GEMEINDE AHNATAL, LANDKREIS KASSEL Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
Mehr-XJHQGRUGQXQJ GHV '-.7866W+XEHUWH9
-XJHQGRUGQXQJ GHV '-.7866W+XEHUWH9 1DPHXQG0LWJOLHGVFKDIW Mitglieder der Jugendabteilungen des DJK TUS St. Hubert sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilungen. $XIJDEHQ
MehrZl /1/97 ER I: 214 Wien, Schülermitverwaltung/ Wahl von Schülervertretern. Sachbearbeiter: LSI HR Dr. Wilhelm Beranek DW
Schülermitverwaltung/ Wahl von Schülervertretern An alle allgemeinbildenden Pflichtschulen Zl. 100.098/1/97 ER I: 214 Wien, 1. 9.1997 Sachbearbeiter: LSI HR Dr. Wilhelm Beranek DW 77 123 Sehr geehrte Damen!
MehrSCHULRUND- SCHREIBEN FERIENTHEMA SCHULE SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung
SCHULRUND- SCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung SCHULRUNDSCHREIBEN 10-2011 Vorwort: 12. 09. 2011 Ferienthema Schule S 1 und 2 Personalvertretung Herzlich willkommen allen neuen Kolleg/innen
MehrH A U P T A U F G A B E N
STATUTEN DES ELTERNVEREINES DER VOLKSSCHULE MILLSTATT 1 NAME und SITZ des Elternvereines Der Verein führt den Namen: Elternverein der Volksschule Millstatt Er hat seinen Sitz in: Volksschule Millstatt,
MehrVereinigung der Freunde der Humboldt-Oberschule Tegel e.v. Hatzfeldallee 2-4, D-134509 Berlin * Tel.: 030-433 70 08
Vereinigung der Freunde der Humboldt-Oberschule Tegel e.v. Hatzfeldallee 2-4, D-134509 Berlin * Tel.: 030-433 70 08 (V d F H T) -1-1 Name, Zweck und Sitz Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Freunde
MehrSatzung. Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help. - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige -
Satzung Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige - 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Beratungsstelle für Krebsbetroffene
MehrSatzung für das Jugendamt des Landkreises Neuwied vom 16.08.1994
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Neuwied vom 16.08.1994 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.
MehrSCHULHANDBUCH Ein praktisches Nachschlagewerk für alle Schulpartner
SCHULHANDBUCH Ein praktisches Nachschlagewerk für alle Schulpartner brenn.punkt brenn.punkt schulhandbuch Ein praktisches Nachschlagewerk für alle Schulpartner Das Schulhandbuch, unser Standardwerk für
MehrGeschäftsordnung des Schulelternrats der Elsa-Brändström-Schule Hannover
Geschäftsordnung des Schulelternrats der Elsa-Brändström-Schule Hannover Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des NSchG in der Fassung vom 19. Juni 2013 und der Verordnung des Niedersächsischen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II 135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne
MehrWahl- und Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien. der
Wahl- und Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
MehrSTATUTEN. des Elternvereines der Schulen St. Ursula in Klagenfurt
STATUTEN des Elternvereines der Schulen St. Ursula in Klagenfurt 1 Name und Sitz des Elternvereines Der Verein führt den Namen "Elternverein der Schulen St. Ursula in Klagenfurt" und hat seinen Sitz in
MehrStatut der Schülervertretung des Gymnasium Kronshagen
Statut der Schülervertretung des Gymnasium Kronshagen Dieses Statut ist ab dem 1. Januar 2017 gültig. Inhaltsverzeichnis 1 Organe...1 2 Aufgaben...1 3 Klassensprecherin oder Klassensprecher...2 4 Aufgaben
MehrS A T Z U N G. über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätten der Stadt Bürstadt
S A T Z U N G über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätten der Stadt Bürstadt Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrSatzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Großweiler Kinder Tausendfüssler Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten für die Kindergärten
Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten für die Kindergärten der Gemeinde Niestetal Die Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten
MehrSchülerInnenvertretung (SV) Statut
1 SchülerInnenvertretung (SV) Friedrich-Junge-Gemeinschaftsschule (Standort Schreventeich) Statut Die SchülerInnenvertretung (SV) der Friedrich-Junge-Gemeinschaftsschule hat sich folgendes Statut gegeben:
Mehr