Beschäftigung im Inland und Ausland (EU)

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1 Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Wer ist wo versichert? Beispiele

2 VO 883/2004 Für wen gilt diese Verordnung? seit für Staatsangehörige der 28 EU-Mitgliedstaaten seit für Drittstaatenangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien) seit für Schweizer im Verhältnis zu den EU-Staaten (ausgenommen Kroatien) und umgekehrt seit für EWR-Bürger (Island, Lichtenstein, Norwegen) im Verhältnis zu den EU-Staaten (ausgenommen Kroatien) und umgekehrt für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der EU, EWR oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen

3 Territorialitätsprinzip VO 883/2004 Art. 11 Abs. 3 lit. a) Grundsatz Anwendung des nationalen Sozialversicherungsrecht in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Beispiel: Dienstnehmer wohnt in Österreich unselbständige Tätigkeit in Italien Italienisches Sozialversicherungsrecht

4 Ausnahmen Das Territorialitätsprinzip wird bzw. kann durchbrochen werden durch: Ausstrahlungsprinzip: Entsendung Kollisionsregelungen: Europäisches Gemeinschaftsrecht Bilaterale Abkommen

5 Ausnahmen Entsendung Beispiel: Dienstnehmer arbeitet im österreichischen Unternehmen vorübergehende Beschäftigung für das österreichische Unternehmen in Spanien wird aufgenommen arbeitsrechtliche und organisatorische Bindung in Österreich bleibt aufrecht Dauer: max. 24 Monate lt. VO 883/2004 Art. 12 Abs. 1 Ausnahmevereinbarungen bis zum tatsächlichen Ende der Tätigkeiten im Ausland sind möglich. Anträge dazu können in Österreich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingebracht werden.

6 Ausnahmen Kollisionsregelung Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten Unterscheidung, ob betroffene Person in mehreren Staaten ausschließlich unselbstständige selbstständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten ausübt. Die unselbständige Beschäftigung hat hier den Vorrang!

7 Ausnahmen Kollisionsregelung Kriterien für die Feststellung, der nationalen Rechtsvorschriften: der Wohnsitz der jeweiligen Person bzw. der Sitz des Unternehmens und das Ausmaß der Tätigkeit wesentlicher Teil der Beschäftigung Der Wohnsitz im Sinne der Verordnung ist der Mittelpunkt des Lebensinteresses der jeweiligen Person. Indizien dafür sind z.b.: Aufenthaltsort der Familienangehörigen Soziale Eingliederung der Person in das gesellschaftliche Leben (Freizeitaktivitäten, etc.). Es kann nur einen Wohnort/Wohnsitz geben.

8 Ausnahmen Kollisionsregelung Ein wesentlicher Teil der Beschäftigung bedeutet, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige in seinem Wohnmitgliedstaat einen quantitativ erheblichen Teil (mind. 25 %) seiner Tätigkeit ausübt. Dies muss also nicht der größte Teil seiner Tätigkeit sein. Einzelfallbetrachtung Zur Feststellung werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: - Unselbständige Beschäftigung: Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt - Selbständige Erwerbstätigkeit: Umsatz, Arbeitszeit, Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder Einkommen. Ergibt die Gesamtbewertung einen Anteil von weniger als 25 %, so wird offensichtlich ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt.

9 Ausnahmen Kollisionsregelung VO 883/2004 Artikel 13 Abs. 1 lit.a Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt immer den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, sofern sie hier einen wesentlichen Teil der Tätigkeit verrichtet.

10 Ausnahmen Kollisionsregelung VO 883/2004 Artikel 13 Abs. 1 lit.b) i ) Kein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnortstaat: Beschäftigung bei einem Unternehmen: Für Arbeitnehmer, die für ein Unternehmen gewöhnlich in mehreren Mitgliedstatten tätig sind, aber keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausüben, gelten die SV-Rechtsvorschriften des Sitzstaates.

11 Ausnahmen Kollisionsregelung VO 883/2004 Artikel 13 Abs. 1 lit.b) ii) iv) Beschäftigung bei zwei oder mehreren Unternehmen: Für Arbeitnehmer, die für zwei oder mehrere Unternehmen gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, aber keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausüben, gelten die SV-Rechtsvorschriften ii) des Sitzstaates, sofern die beschäftigenden Unternehmen ihren Sitz nur in einem Mitgliedstaat haben iii) des Sitzstaates außerhalb des Wohnmitgliedstaates, sofern die beschäftigenden Unternehmen ihren Sitz in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer im Wohnmitgliedstaat ist iv) des Wohnmitgliedstaates, sofern mindestens zwei der beschäftigenden Unternehmen ihre Sitze in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates haben

12 Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit VO 883/2004 Art. 13 Abs. 3 Arbeitnehmer der in verschiedenen Mitgliedstaaten Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates in dem die unselbständige Beschäftigung vorliegt, oder, wenn eine solche Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden, nach den Rechtsvorschriften des Art. 13 Abs. 1.

13 Beispiele VO 883/2004

14 Beispiele 1. Dienstnehmer wohnt in D arbeitet für einen Dienstgeber in Ö Rechtsvorschrift: Ö Begründung: Art. 11 Abs. 3 lit. a) Territorialitätsprinzip

15 Beispiele 2. Dienstnehmer wohnt in Ö Beschäftigung A: Ö Sitz: CZ Beschäftigung B: D Sitz: D Wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö Rechtsvorschrift: Ö Begründung: Art. 13 Abs. 1 lit. a) Kollisionsprinzip, wohnt in Ö, wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö

16 Beispiele 3. Dienstnehmer wohnt in Ö 1 Dienstgeber Beschäftigung A: CZ Sitz: D Beschäftigung B: D Sitz: D Beschäftigung C: Ö Sitz: D Kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö Rechtsvorschrift: D Begründung: Art. 13 Abs. lit b) i) Kollisionsprinzip, 1 Dienstgeber, kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö, Sitzstaat

17 Beispiele 4. Dienstnehmer wohnt in Ö mehrere Dienstgeber Beschäftigung A: CH Sitz: D Beschäftigung B: Ö Sitz: D Beschäftigung C: D Sitz: D Kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö Rechtsvorschrift: D Begründung: Art. 13 Abs. 1 lit. b) ii) Kollisionsprinzip, zwei oder mehrere Dienstgeber, kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö, Sitz nur in einem Mitgliedstaat

18 Beispiele 5. Dienstnehmer wohnt in Ö mehrere Dienstgeber Beschäftigung A: CZ Sitz: Ö Beschäftigung B: I Sitz: I Beschäftigung C: CH Sitz: I Kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö Rechtsvorschrift: I Begründung: Art. 13 Abs. 1 lit. b) iii) Kollisionsprinzip, mehrere Dienstgeber, kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö, 2 Mitgliedstaaten wobei 1 Wohnmitgliedstaat Sitz außerhalb des Wohnmitgliedstaates

19 Beispiele 6. Dienstnehmer wohnt in Ö mehrere Dienstgeber Beschäftigung A: Ö Sitz: Ö Beschäftigung B: I Sitz: I Beschäftigung C: D Sitz: D Kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö Rechtsvorschrift: Ö Begründung: Art. 13 Abs. 1 lit.b) iv) Kollisionsprinzip, kein wesentlicher Teil der Beschäftigung in Ö, mindestens 2 Dienstgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates Wohnmitgliedstaat

20 Beispiele 7. Dienstnehmer wohnt in Ö Selbständige Tätigkeit A: Ö Unselbständige Tätigkeit B: CZ Rechtsvorschrift: CZ Begründung: Art. 13 Abs. 3 unselbständige Tätigkeit hat Vorrang

21 Beispiele 8. Dienstnehmer wohnt in Ö unselbständige Tätigkeit: Ö wird für 2 Jahre nach Spanien entsandt Rechtsvorschrift: Ö Begründung: Entsendung Art. 12/1

22 Auskünfte zum Thema EU Dienstgeberportal: Channel Rechtliches Fachthemen A Z Arbeiten im Ausland: Praxisleitfaden zum Thema Wer ist wo versichert? EU-Recht Links zu den Verordnungen

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