ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Simone Hauser / Julia Kohl / Margit Mayr / Martin Pantlitschko SS PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL WAS IST RECHT?. Normen sind Sollenssätze, mit denen ein Mensch von einem anderen ein bestimmtes Verhalten verlangt ( Du sollst... ). 2. Die Sanktion des Nichtbefolgens hat für den Normenbegriff keine Bedeutung.. Der Staat verbietet allen Menschen auf seinem Staatsgebiet die Anwendung körperlicher Gewalt gegen andere Menschen (= Gewaltverbot).. Der Staat wird durch die drei Staatselemente, nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert. 5. Der Staat beansprucht das Gewaltmonopol, um gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt eine friedliche Gesellschaft, die frei von körperlicher Gewalt ist, zu erzwingen. 6. Eine Rechtsnorm ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt durchsetzt. 7. Der Staat erzeugt das Recht. 8. Die Verfassung eines Staats verrechtlicht den Staat und die Staatsgewalt. 9. Inhalt der Verfassung im materiellen Sinn im Sinn des Konstitutionalismus sind insbesondere konkrete Rechtserzeugungsregeln, die Gewaltenteilung, die egalitäre parlamentarische Demokratie und die Freiheitsrechte. 0. Verfassung im formellen Sinn sind ohne Rücksicht auf ihre Form als Verfassungsgesetz alle staatlichen Rechtsnormen, welche die politischen Forderungen des Konstitutionalismus umsetzen.. Nicht alle Verfassungsnormen im materiellen Sinn sind auch Verfassungsnormen im formellen Sinn. Jedoch sind alle Verfassungsnormen im formellen Sinn immer auch Verfassungsnormen im materiellen Sinn. 2. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) enthält die wesentlichen Grundzüge der Staatsorganisation. 2. AUFGABE: Streichen Sie die falschen Textpassagen durch! Der Staat wird durch die drei Staatselemente, Staatsgebiet, Staatsvolk und Demokratie definiert. Typisch für den Staat ist die Staatsgewalt. Der Staat übt die Staatsgewalt durch Rechtsnormen aus. Nur die vom Staat erlassenen Normen sind Rechtsnormen, nur der Staat kann Recht erzeugen. Das Recht des Staats ist verbindlich, weil der Staat seine Normen mit körperlicher Gewalt durchsetzen kann. Die gesamte österreichische Verfassung im materiellen Sinn findet sich in Verfassungsgesetzen im formellen Sinn.

2 PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 2 VERFASSUNG : Qualifizieren Sie nachstehende Aussagen als formelles und/oder materielles Verfassungsrecht! formell materiell. Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates. 2. Die allgemeine Wehrpflicht für männliche österreichische Staatsbürger (Art 9a B-VG).. Art I Parteiengesetz.. Nationalratswahlordnung. 5. Das Recht geht vom Volk aus (Art B-VG). 6. Das Wappen der Republik Österreich besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler (Art 8a Abs 2 B-VG). 7. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus (Art 2 B-VG). 8. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich (Art 2 StGG). PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL PARLAMENT UND REPUBLIK. Statt plebiszitäre Demokratie sagen wir auch direkte Demokratie oder mittelbare Demokratie. 2. In der parlamentarischen Demokratie ist das Volk von den Sachentscheidungen des Staats ausgeschlossen; es wählt stattdessen in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament.. In der plebiszitären Demokratie versammeln sich Vertreter des Volks im Parlament, um das Recht des Staats zu schaffen.. Österreich ist eine plebiszitäre Demokratie, weil die Verfassung die Möglichkeit von Volksabstimmungen vorsieht. 5. Die Verfassung kennt Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. 6. In der parlamentarischen Demokratie kann das Volk gegen den Willen des Parlaments keine Volksabstimmung erzwingen. 7. Der Nationalrat kann die Frage, ob ein einfaches Bundesgesetz oder ein Bundesverfassungsgesetz in Kraft treten soll, dem (Bundes)Volk zur Abstimmung vorlegen. Die Entscheidung des Volks ist verbindlich. 8. Ein Volksbegehren ist ein vom Volk gestellter Gesetzesantrag an das Parlament. Das Parlament muss dem Antrag zustimmen; stimmt es nicht zu, findet eine Volksabstimmung statt. 9. Bei der Volksbefragung legt das Parlament dem Volk eine politische Frage vor. Die Volksbefragung ist verbindlich, das Parlament muss in seiner Gesetzgebung eine dem Ergebnis der Volksbefragung entsprechende Entscheidung herbeiführen. 0. Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist das Recht, in einem demokratischen Staat durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Aktives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren und gewählt zu werden.. Für die Willensbildung des Staats sind politische Parteien wichtig. Dass es politische Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art B-VG. An anderen Stellen in den Verfassungsgesetzen sind die politischen Parteien nicht erwähnt. 2. Von der politischen Partei ist die Wahlpartei zu unterscheiden. In der Regel treten die politischen Parteien auch als Wahlparteien an. 2

3 . Unter einer Wahlpartei versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsames Handeln auf die politische Meinungsbildung in der Gesellschaft und auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt.. Der Verfassungsgerichtshof kann eine politische Partei, deren politische Ziele mit der Verfassung nicht übereinstimmen, auf Antrag des Parlaments verbieten. Die Bundesverfassung selbst verbietet im Verbotsgesetz politische Parteien mit dem Ziel der NSDAP. 5. Die Staatsform eines Staats kann die Monarchie oder die Demokratie sein. 6. Jeder Staat hat ein Staatsoberhaupt. Für die Republik ist typisch, dass das Staatsoberhaupt für seine Amtsführung verantwortlich ist. Das Staatsoberhaupt einer Republik bezeichnen wir in der Regel als Präsident. 2. AUFGABE: Streichen Sie die falschen Textpassagen durch! Österreich ist eine Demokratie. Das Volk wählt das Parlament, es gibt auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. Deswegen wird Österreich als plebiszitäre Demokratie bezeichnet. Als parlamentarische Demokratie gilt vor allem die Schweiz. Die politischen Parteien bestimmen das politische Leben in Österreich. Politische Parteien treten bei der Wahl zu den Parlamenten als Wahlparteien an. Staatsoberhaupt der demokratischen Republik ist der Bundeskanzler. Das Staatsoberhaupt ist in der Republik für seine Amtsführung verantwortlich, der Monarch hingegen verantwortete sein Staatshandeln nicht und berief sich auf das Gottesgnadentum. Der Zusammenhang von Republik und Demokratie ist zwingend. PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL GEWALTENTEILIGER RECHTSSTAAT. Die Gewaltenteilung schützt die freie Gesellschaft vor einem übermächtigen Staat. 2. Rechtsnormen können generell, individuell, abstrakt, konkret sein.. Nach ihrem Adressatenkreis werden abstrakte und konkrete Rechtsnormen unterschieden.. Nach der Struktur ihres Inhalts werden generelle und individuelle Rechtsnormen unterschieden. 5. Generell-abstrakte Rechtsnormen werden individuell-konkret umgesetzt. 6. Das Finanzamt fordert von einem Unternehmer eine Steuernachzahlung in der Höhe von 0.000,--. Ist diese Rechtsnorm generell-abstrakt? 7. Die Behörde nimmt einem Autofahrer den Führerschein ab. Ist diese Rechtsnorm individuell-konkret? 8. Ein Gesetz im formellen Sinn ist jede generelle Rechtsnorm des Staats, unabhängig davon, ob sie von einem Parlament oder einer Verwaltungsbehörde erlassen wird. 9. Nach dem B-VG werden alle Gesetze im materiellen Sinn vom Parlament erlassen. 0. Generell-abstrakte Rechtsnormen sind Gesetze im materiellen Sinn. Die Rechtsnormen, die das Parlament in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren als Gesetz beschließt und kundmacht, bezeichnen wir als Gesetze im formellen Sinn.. Weil die Verwaltung Verordnungen erlässt, übt sie auch eine Gesetzgebung im materiellen Sinn aus. 2. An der Spitze der Vollziehung steht die Regierung.. Die politische Verantwortung der Regierung bedeutet die Möglichkeit zur Abberufung der Regierung bei Vorliegen gesetzwidrigen Verhaltens.. Die Staatsgewalt ist im Sinne des Rechtsstaats in eine Gesetzgebung, in eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit unterteilt. 5. Die Vollziehung zerfällt in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit. Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn dient der Streitschlichtung und der Streitentscheidung.

4 6. Gerichtsbarkeit im formell-organisatorischen Sinn ist das Handeln von mit den richterlichen Privilegien ausgestatteten Vollzugsorganen. 7. Verwaltung ist jene Staats(teil)gewalt, die nicht vom Parlament und die nicht von den unabhängigen Richtern ausgeübt wird (= Subtraktionsbegriff ). 8. Der Rechtsstaat ist ein Gesetzesstaat. Das Recht des Staats ist in allgemein kundgemachten Gesetzen festgeschrieben. 9. Die gesamte staatliche Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) ist aus Gründen des Rechtsstaats und der Demokratie strikt an die (parlamentarischen) Gesetze gebunden (= Gesetzmäßigkeitsgebot). 20. Wir nennen das Gesetzmäßigkeitsgebot auch Legalitätsprinzip. Das Gesetzmäßigkeitsgebot ist in Art 8 Abs B-VG verankert und lautet: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. 2. Das Gesetzmäßigkeitsgebot gilt für die Gerichtsbarkeit nicht. Die Gerichte müssen gerecht entscheiden, sie sind dabei formell nicht an die Gesetze gebunden. 22. Das Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 8 Abs B-VG hat zwei Adressaten: Erstens die Gesetzgebung, sie muss die Gesetze so formulieren, dass die Verwaltung eine gesicherte Grundlage für ihr Vollzugshandeln hat. Zweitens die Verwaltung, sie darf das und nur das tun, was in den Gesetzen vorherbestimmt ist. 2. Die Bedeutung des subjektiven Rechts liegt darin, dass der vom Gesetzgeber gewährte Anspruch auf dem Rechtsweg letztlich vor Gerichten durchgesetzt werden kann. 2. Ohne subjektives öffentliches Recht ist ein Verwaltungsprozess nicht möglich. 25. Ob jemand aus einer Gesetzesbestimmung ein subjektives Recht geltend machen kann, ergibt sich aus der Natur der Sache. 26. Wer glaubt, von rechtswidrigem Handeln der Verwaltung betroffen zu sein, aber aus den Gesetzen kein subjektives Recht geltend machen kann, kann versuchen, die objektiven Rechtsschutzeinrichtungen einzuschalten. Objektive Rechtsschutzeinrichtungen sind zum Beispiel die Volksanwaltschaft und der Verwaltungsgerichtshof. 2. AUFGABE: Definieren Sie folgende Begriffe! Gewaltenteilung: Die Gewaltenteilung besagt, dass zu ihrer Mäßigung die Staatsgewalt in der Verfassung in Staatsteilgewalten, die verschiedene voneinander getrennte, einander gegenseitig kontrollierende Machtträger ausüben, aufgeteilt sein soll. Diese Staatsteilgewalten im Verfassungsstaat sind die Gesetzgebung (Legislative), die Verwaltung (Administrative) und die Gerichtsbarkeit (Judikative). Verwaltung und Gerichtsbarkeit zusammen nennen wir Vollziehung (Exekutive). Gesetz im materiellen Sinn: Ein Gesetz im materiellen Sinn meint anders als das Gesetz im formellen Sinn - jede generelle Rechtsnorm, gleichgültig, ob sie als Gesetz vom Parlament oder als Verordnung von der Verwaltungsbehörde erlassen wurde. Gesetz im formellen Sinn: Ein Gesetz im formellen Sinn meint anders als das Gesetz im materiellen Sinn jede Rechtsnorm eines Parlaments, die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren als Gesetz beschlossen und kundgemacht wird. Ohne Bedeutung ist der Inhalt des Gesetzes, und ob die Rechtsnorm generell, abstrakt, individuell oder konkret ist. Ein Gesetz im formellen Sinn, das sich nicht an die Allgemeinheit sondern vom Inhalt her an einen individuellen Adressaten wendet, nennen wir Einzelfallgesetz. Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung unterscheiden wir einfache Gesetze und Verfassungsgesetze. Im Bundesstaat gibt es einfache Bundesgesetze und Bundesverfassungsgesetze im formellen Sinn und einfache Landesgesetze und Landesverfassungsgesetze im formellen Sinn. Gesetzmäßigkeitsgebot: Das Gesetzmäßigkeitsgebot (= Legalitätsprinzip, Art 8 Abs B-VG) fordert aus Gründen des Rechtsstaats und der Demokrati8e die strikte Bindung der Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an die Gesetze. Es verlangt einerseits vom Gesetzgeber eine hinreichende Determinierung des Vollziehungshandelns und verbietet anderseits der Vollziehung, ohne hinreichende gesetzliche Grundlage zu handeln. [Für die nicht-hoheitliche Verwaltung sind die Anforderungen des Gesetzmäßigkeitsgebots verdünnt]. Formalgesetzliche Delegation: Eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation liegt vor, wenn die Gesetze des Parlaments das Handeln der Vollziehung nicht oder nur sehr ungenau bestimmen. Der durch das Gesetzmäßigkeitsgebot verpflichtete Gesetzgeber eröffnet der Vollziehung dadurch Freiheiten und delegiert seine rechtsstaatliche und demokratische Pflicht, als Parlament das Recht zu bestimmen, an die Vollziehung.

5 PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 5 STAATSPOLITISCHE GRUNDSÄTZE. Das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz 97 untersagt jede politische Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 97 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung. 2. Österreich ist immerwährend neutral. Die Neutralität ist im Neutralitätsgesetz 955, das ein Bundesverfassungsgesetz ist, und im Staatsvertrag von Wien-Belvedere 955 verankert. PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 6 BUNDESSTAAT. Weil Österreich ein Bundesstaat ist, existiert eine Landesverwaltung und eine Bundesverwaltung. 2. Die Kompetenzverteilung ist die bundesstaatliche Aufteilung der Staatsteilgewalten. Konkret werden die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Verwaltung zwischen Bund und Land aufgeteilt, die Gerichtsbarkeit ist zur Gänze dem Bund vorbehalten.. Art 5 Abs B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 0, und 2 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung Enumerationsmethode.. (Bundes)Grundsatzgesetze stellen eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage für die Vollziehung der Länder dar, sie begründen auch Rechte und Pflichten für einzelne Personen. 5. (Bundes)Grundsatzgesetze können für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist festlegen. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. 6. Der zur Regelung der Sachmaterie Gewerbe zuständige Bundesgesetzgeber (Art 0 Abs Z 8 B-VG) darf auch Enteignungmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie Gewerbes normieren, weil die Enteignung eine Adhäsionsmaterie ist. 7. Art Abs 2 B VG erlaubt es dem Bund, die Kompetenzen der Länder zur Regelung des Verwaltungsverfahrens, der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, des Verwaltungstrafverfahrens und der Verwaltungsvollstreckung zur Vereinheitlichung an sich zu ziehen. 8. Eine Querschnittsmaterie ist eine komplexe Materie, die in keinem (einzelnen) Kompetenztatbestand allein, sondern in verschiedenen Kompetenztatbeständen (des Bundes und des Landes) Deckung findet. 9. Die Versteinerungstheorie ist zur Auslegung heranzuziehen, wenn unklar ist, was ein Begriff in den Kompetenztatbeständen der Art 0 bis 5 B-VG eigentlich bedeutet. So kann der Begriff Gewerbe in Art 0 Abs Z 8 B-VG nach der Versteinerungstheorie ausgelegt werden. 0. Will man den Begriff Gewerbe in Art 0 Abs Z 8 B-VG nach der Versteinerungstheorie auslegen, so muss man zur Auslegung die zum geltenden einfachen Bundesund Landesgesetze heranziehen. 2. AUFGABE: Definieren Sie folgenden Begriff! Kompetenzkompetenz: Das B-VG räumt in Art 0 Abs Z B-VG dem Bund(esverfassungsgesetzgeber) die Kompetenzkompetenz ein, das ist die Befugnis, die Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund und Land zu verteilen. Der Bund kann durch Bundesverfassungsgesetz Zuständigkeiten der Länder an sich ziehen. Besonderes gilt für die Kompetenzkompetenz für öffentliche Abgaben nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 98. 5

6 . AUFGABE: Welche Begriffe passen in die Grafik? Ordnen Sie die Ziffern entsprechend zu! GESETZGEBUNG BUND LAND VERWALTUNG 5 GERICHTSBARKEIT 6 5 Landesverwaltung Bundesverwaltung 6 Bundesgerichtsbarkeit 2 Bundesrat 2 Nationalrat Landtag Landesparlament Bundesparlament. AUFGABE: Welche Begriffe passen in die Grafik? Ordnen Sie die Ziffern entsprechend zu! GESETZGEBUNG VERWALTUNG BUND LAND 2 2 Art 0 B-VG (Gesetzgebung) Art 0 B-VG (Verwaltung) Art B-VG (Gesetzgebung) Art B-VG (Verwaltung) Art 2 B-VG (Grundsatzgesetzgebung) 2 Art 2 B-VG (Ausführungsgesetzgebung) Art 2 B-VG (Verwaltung) 2 Art 5 B-VG (Gesetzgebung) Art 5 B-VG (Verwaltung) 6

7 5. AUFGABE: Prüfen Sie, welchen Gesetzgebungs- bzw Vollzugsbereichen des Bundes und der Länder die nachstehenden Materien zuzuordnen sind und kreuzen Sie entsprechend an! Geben Sie jeweils die verfassungsgesetzliche Grundlage an! Gesetzgebung Grundsatz Ausführungs Vollziehung Gesetzgebung Grundsatz Ausführungs Vollziehung (Art Abs Z... B-VG) Elektrizitätswesen Art 2 Abs Z 5 Forstrecht Art 0 Abs Z 0 Baurecht Art 5 Abs Straßenpolizei Art Abs Z Denkmalschutz Art 0 Abs Z Fischereiwesen Art 5 Abs Jugendfürsorge Art 2 Abs Z SACHMATERIE BUND LAND KOMPETENZ- (Kompetenztatbestandgebung Gesetz- Gesetzgebung grundlage Bundesverfassung Art 0 Abs Z Naturschutz Art 5 Abs Tierschutz Art Abs Z 8 Bergwesen Art 0 Abs Z 0 Heil- und Pflegeanstalten allgemeine Sicherheitspolizei Grundstücksverkehr für Ausländer Art 2 Abs Z Art 0 Abs Z 7 Art 5 Abs ivm Art 0 Abs Z 6 7

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