Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

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1 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger FS 2012 Hausarbeit Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag im Jahr 2005 hatten sich mehrere besonders fortschrittliche Kommunen dafür entschieden, Wahlcomputer" eines niederländischen Herstellers einzusetzen. Dafür war eigens 35 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) dergestalt geändert worden, dass der Einsatz von Wahlcomputern nunmehr ausdrücklich zulässig war. Einzelheiten wurden in der Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV), die auf 35 Abs. 3 BWG fußt, festgehalten. Den Vorteil der Wahlcomputer gegenüber traditionellen Stimmzetteln sehen die Kommunen zum einen in der schnelleren Ermittlung des Wahlergebnisses. Zum anderen erwarten sie Kosteneinsparungen, weil zur Organisation der Wahlen weniger Personal vonnöten sei. Schließlich sei durch die Wahlcomputer die Abgabe ungewollt ungültiger Stimmen nahezu vollständig ausgeschlossen. Zweifelsfragen über die Gültigkeit einzelner Stimmen wegen mehrdeutiger Kennzeichnung des Stimmzettels und unbeabsichtigte Fehler bei der Stimmenzählung könnten praktisch nicht auftreten. Die Wahlcomputer waren so konstruiert, dass sie über ein Tastenfeld verfügten, das in seiner Gestaltung einem herkömmlichen Stimmzettel aus Papier nachempfunden ist. Über das Tastenfeld kann der Wähler seine Stimme abgeben, wobei eine Änderung der Eingabe bis zur endgültigen Stimmabgabe möglich ist. Oberhalb des Tastenfelds befindet sich zusätzlich eine Anzeige, die den Wählenden durch den Wahlvorgang führt, ihm eine Überprüfung seiner Eingaben ermöglicht und das Ende des Wahlvorgangs angibt. Einen gesonderten Ausdruck oder Durchschlag als Nachweis der eigenen Stimmabgabe erhält der Wähler dagegen nicht. Tastenfeld und Anzeige sind durch einen Sichtschutz abgeschirmt. Nach der Stimmabgabe ist der Wahlcomputer so lange gesperrt, bis dieser vom Wahlvorstand für den nächsten Wahlberechtigten freigegeben wird. Der Computer speichert die abgegebenen Stimmen elektronisch, zählt sie nach Schließung der Wahllokale elektronisch und zeigt anschließend die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen an. Sämtliche Informationen (die auf dem jeweiligen Wahlcomputer abgegebenen Stimmen, Wahllokal und Wahldatum) sind auf einer Speichereinheit des Computers abgelegt.

2 Die wahlberechtigte A hält den Einsatz der Wahlcomputer für verfassungswidrig. Aus diesem Grund erhebt sie beim Deutschen Bundestag sechs Wochen nach der Bundestagswahl schriftlich Einspruch gegen die Wahl. Ihrer Ansicht nach verstößt die Verwendung der Wahlcomputer gegen die Wahlrechtsgrundsätze, da der Wahlvorgang von den Wählern nicht genau kontrolliert werden könne. Gleiches gelte für das BWG sowie die BWahlGV, soweit sie den Einsatz der Wahlcomputer ermöglichen. Aus diesen Gründen müsse die Wahl in den (näher bezeichneten) Wahlkreisen, in denen Wahlcomputer eingesetzt worden sind, wiederholt werden. Nachdem der Bundestag den Einspruch der A mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 zurückgewiesen hat, erhebt sie am 1. Februar 2007 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Ihrer Beschwerde sind weitere 150 Wahlberechtigte beigetreten. Das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber der BWahlGV entgegnet, dass nicht nur Mustergeräte bei der Bauartzulassung von einer amtlichen Institution gründlich überprüft worden seien, sondern auch die konkret eingesetzten Geräte. Die Bedenken der A entbehrten daher jeder Grundlage, zumal - insoweit stimmt auch A zu - keinerlei Hinweise auf Manipulationen der Wahlcomputer und damit des Wahlergebnisses existieren würden. Aufgabe 1: Prüfen Sie die Begründetheit der zulässigen - Wahlprüfungsbeschwerde der A zum jetzigen Zeitpunkt. Hierbei ist auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen - gegebenenfalls hilfsgutachtlich - einzugehen. Aufgabe 2: Auch anderweitig hat die A Bedenken: Die F-Partei erringt bei der Bundestagswahl einen Zweistimmenanteil von 4,5 % und zieht aufgrund 6 Abs. 6 S. 1, 1. Alt. BWG nicht in den Bundestag ein. Wählerin A, die ihre Zweitstimme der F-Partei gegeben hat, ist der Ansicht, es könne nicht sein, dass gar kein Abgeordneter der F- Partei in den Bundestag einzieht und so die Zweitstimmen aller Wähler der F-Partei unter den Tisch fielen. A fragt Sie, ob die entsprechende Wahlvorschrift verfassungsgemäß ist.

3 Auszug aus der Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) Eingangsformel Auf Grund des 35 Abs. 3 und des 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2325) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Erster Abschnitt Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten 1 Zulassungspflicht Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist. 2 Erteilung der Bauartzulassung (1) Die Bauartzulassung wird für Wahlgeräte einer bestimmten Bauart vom Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers erteilt. Durch die Bauartzulassung wird festgestellt, daß Wahlgeräte einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei Wahlen zum Bundestag allgemein oder für einzelne Wahlen geeignet sind. Aus der Bauartzulassung kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher Wahlgeräte bei einer Wahl hergeleitet werden. (2) Die Bauartzulassung kann erteilt werden, wenn das Wahlgerät nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt neben Beschreibung, Bauplan und Bedienungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes und auf Verlangen weitere Unterlagen zu überlassen sowie Einsichtnahme in Entwicklungs- und Herstellungsprozesse zu gewähren. (3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind ihrem Inhaber (Hersteller) Änderungen in der Konstruktion und den technischen Eigenschaften des Wahlgerätes nur gestattet, wenn dem Bundesministerium des Innern nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nachgewiesen wird, daß das Wahlgerät mit den vorgenommenen Änderungen ebenfalls den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß an Wahlgeräten, für die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen, ohne daß eine neue Bauartzulassung beantragt oder ein Prüfungsergebnis nach Absatz 3 vorgelegt worden ist, kann das Bundesministerium des Innern die betreffenden Wahlgeräte auf Kosten der Gerätebesitzer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt prüfen lassen. Das Prüfungsergebnis wird den Gerätebesitzern und dem Hersteller mitgeteilt. (5) Das Bundesministerium des Innern macht die Bauartzulassung im Bundesanzeiger bekannt (6) Ist die Bauartzulassung eines Wahlgerätes erteilt, muß der Inhaber der Bauartzulassung jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 5 identifizierten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen. 3 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung [...] 4 Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten (1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (2) Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den lnnenministern/- senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.

4 Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten 5 Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung [...] 6 [...] 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher (1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltag nur Wahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeindebehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen. (2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter kann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vorgesehenen Wahlgeräte und externe Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für die Verwendung sperren. (3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen. 8-12[...] 13 Zählung der Wähler Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Sodann werden an jedem verwendeten Wahlgerät die insgesamt angezeigten Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen ( 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu erläutern [...] 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde 1. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör, 2. das Wählerverzeichnis und 3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen, 4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus. (2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind [...]

5 Bearbeitungshinweise: 1. In Ihrer Begutachtung ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen einzugehen, ggf. in einem Hilfsgutachten. Gehen Sie bei Ihrer Bearbeitung davon aus, dass die heutige Fassung des BWG auch der Rechtslage bei der Bundestagswahl 2005 entspricht. 2. Die Arbeit darf einen Umfang von 15 Seiten zzgl. Gliederung und Literaturverzeichnis nicht überschreiten (Times New Roman; Schriftgrad 12 (Fußnoten: Schriftgrad 10); Zeichenabstand Standard; Zeilenabstand 1,5; links 2 cm, rechts 4 cm Rand). Bitte vermerken sie auf dem Deckblatt auch Ihre aktuelle - Adresse. Im Gutachten müssen in der Kopf-/Fußzeile (auf Höhe der Seitenzahlen) auf jeder Seite Ihr Name und Ihre Matrikelnummer angegeben sein. 3. Zu jeder Prüfungsleistung der Übung (Hausarbeit und Klausuren) ist eine separate elektronische Anmeldung erforderlich. Die Hausarbeit kann nur gewertet werden, wenn Sie sich dafür angemeldet haben. Die Anmeldung ist bis zum Tag der Abgabe möglich. Aufgrund von technischen Problemen ist für diese Hausarbeit die elektronische Anmeldung nicht möglich. Bitte melden Sie sich daher per Mail an u.mueller@uni-mannheim.de. Nennen Sie dazu bitte unbedingt Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer. Hinweis: Diese Anmeldemodalitäten gelten nur für die vorliegende Hausarbeit. Für zukünftige Hausarbeiten können andere Regelungen gelten. 4. Die ausgedruckte Fassung muss eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut enthalten: Ich versichere, dass ich die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der an- gegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen in schriftlicher oder elektronischer Form entnommen sind, habe ich als solche unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht. Mir ist bekannt, dass im Falle einer falschen Versicherung die Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden kann. Ich bin ferner damit einverstanden, dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form versendet und gespeichert werden kann. Wird die Erklärung nicht abgegeben, so kann von der Korrektur der Arbeit abgesehen und die Prüfungsleistung mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden (Beschluss des Prüfungsausschusses vom 04. August 2008 zur Verwendung von Antiplagiatssoftware). 5. Abgabe der ausgedruckten Fassung: Bis spätestens Freitag, 16. Dezember 2011, 15:00 Uhr in W 225 bzw. in W Abgabe der elektronischen Fassung Die Hausarbeit ist zudem spätestens bis zum , Uhr als PDF-Dokument online an der Fakultät einzureichen. Nähere Informationen und den Link zum Hochladen der Arbeit finden sie unter: Der Code zur elektronischen Einreichung der Arbeit lautet: Puhl_HS2011_HA

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