Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung,
|
|
- Carsten Kneller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Inhalt des Anspruchs aus 1147 BGB: Anspruch auf Duldung der ZV, nicht Verpflichtung zur Zahlung (missverständlicher Wortlaut 1113 BGB: Zahlung aus dem Grundstück ). 2. Voraussetzungen von 1147 BGB: a) Bestehen einer Hypothek: 873, 1113 ff. BGB [Prüfungsschema Entstehung (=Ersterwerb) der Hypothek: 1. Einigung, 873, Eintragung ins GB, 1115 I 3. Ausstellung + Übergabe Brief, 1116 f. ODER Einigung und Eintragung bzgl. Ausschluss des Briefs, 1116 II 4. Bestehen der gesicherten Forderung, Berechtigung (vgl. 873 BGB) ODER 892 BGB] b) Fälligkeit der Hypothek: 271 I, 286 II BGB Beachte: 1141 BGB: Kündigung der Hypothek c) Keine Einwendungen/Einreden des Eigentümers aa) Einwendungen des Eigentümers gegen die Forderung Einwendungen gegen die Forderung, die deren Bestand berühren, begründen wegen der Akzessorietät der Hypothek Einwendungen gegen die Hypothek. Umwandlung der Hypothek bei fehlender Forderung in Eigentümergrundschuld, 1163, 1177 BGB. bb) Einreden des Eigentümers gegen die Forderung, vgl BGB unter den Vor. von 1137 BGB kann der Eigentümer Einreden, die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehen, auch der ZV aus der Hypothek entgegenhalten: Einreden des persönlichen Schuldners, z.b. Stundung, Zurückbehaltungsrecht, 242, 812 BGB. Einreden eines Bürgen, 770 BGB. Beachte: 1138 BGB. 1
2 cc) Einwendungen des Eigentümers gegen die Hypothek Rechtshindernde Einwendungen: z.b. 104 ff., 138, 142 I BGB Hypothek entsteht nicht. Rechtsvernichtende Einwendungen: z.b. 1168, 1181, 1183, 875, 876 BGB Hypothek erlischt oder verwandelt sich in eine Eigentümergrundschuld, 1163, 1177 BGB. dd) Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek z.b. 242, 821 (SiA unwirksam), 853 BGB Vorübergehendes oder dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. Bei dauernden Einreden Anspruch auf Aufhebung der Hypothek, 1169, 1168 BGB. ee) Bei Abtretung der Forderung Beachte bei Abtretung der Forderung bezüglich der Hypothek BGB. Hier im Fall: Fehlen einer zu sichernden Forderung, d.h. Einwendung der E gegen die Forderung. Es besteht zurzeit keine Hypothek zugunsten G s, sondern eine Eigentümergrundschuld zugunsten E s, 1163 I 1, 1177 I 1 BGB. Frage 2: Wie erfüllt die Bank ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag? 1. Verpflichtungsgeschäft Rechtskauf, vgl. 453, 433 BGB. 2. Verfügungsgeschäft Übertragung einer normalen Forderung durch Abtretung, 398 ff. BGB. Hypothekarisch gesicherte Forderung 1154 BGB einschlägig. a) Briefhypothek Abtretungserklärung des Zedenten (Altgläubigers) in schriftlicher Form + Übergabe des Hypothekenbriefes, 398, 1154 I BGB. Vgl. auch 1154 II BGB. b) Buchhypothek Abtretung durch Einigung (i.s.v. 398 BGB) und Eintragung im Grundbuch, 873, 1154 III BGB. 2
3 >>>Vor. des Zweiterwerbs einer Buchhypothek gem III, 873 BGB: 1. Bestehen der Forderung ODER 1138 BGB 2. bestehende Hypothek des Zedenten (vgl. 873 BGB: Berechtigung ) ODER 892 BGB 3. Einigung nach 398 BGB 4. Eintragung ins GB 1154 III, 873BGB ] Frage 3: Wie ist jeweils die Rechtslage? Zu a): I. Anspruch D gegen S aus 488 I 2, 398, 1154 BGB auf Zahlung von nebst Zinsen. 1. Wirksame Abtretung (+) Abtretungsvertrag, 398, 1154 III, 873 BGB / Bestehen einer Forderung / Bestimmtheit der Forderung / Kein Abtretungsverbot / Verfügungsberechtigung des Abtretenden (+) 2. Fälligkeit der Forderung durch Kündigung, 488 III 1 BGB ( 489 BGB falsch!) 3. Kein Erlöschen der Forderung nach Abtretung/ keine Einreden gegen die Forderung Beachte: Persönlicher Schuldner kann sich nicht auf Einreden oder Einwendungen des Sicherungsgebers berufen (nur andersrum, vgl BGB). Zwischenergebnis: Anspruch D gegen S aus 488 I 2, 398, 1154 BGB (+) II. Anspruch D gegen E auf Duldung der ZV aus 1147 BGB 1. Erwerb einer Hypothek durch D von G als Berechtigten, 1153 BGB? nochmals: [Vor. des Zweiterwerbs einer Buchhypothek: 1154 III, 873 BGB: 1. Bestehen der Forderung ODER 1138 BGB 2. bestehende Hypothek des Zedenten (vgl. 873 BGB: Berechtigung ) ODER 892 BGB 3. Einigung nach 398 BGB 4. Eintragung ins GB 1154 III, 873BGB ] 3
4 [Vor. des Zweiterwerbs einer Briefhypothek: 1154 I, II BGB 1. bestehende Forderung ODER 1138 BGB 2. bestehende Hypothek (s.o.) ODER 1155 S. 1 i.v.m. 891 ff. BGB 3. Einigung nach 398 BGB in der Form von 1154 I/II BGB 4. Briefübergabe, 1154 I, 1117 BGB ] Voraussetzungen: Entstehung einer Hypothek für G und wirksame Übertragung dieser Hypothek auf D Entstehung der Hypothek für G? (Prüfungs-Vor. s.o.) a) Bestehen einer Forderung G S (+) b) Eintragung der Hypothek in das Grundbuch 873, 1113, 1115 BGB (+) c) Wirksame Einigung G E? Für E Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet, 1903 I BGB; keine Einwilligung des Betreuers I 2 BGB i.v.m. 108 ff. BGB analog Keine nachträgliche Genehmigung durch Betreuer dingliche Einigung endgültig unwirksam. Zwischenergebnis: Keine Hypothek für G entstanden. 2. Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek durch D, 892 BGB? a) bestehende Forderung (+) 488 I 2 BGB: mit Kündigung ( 488 III 1 BGB) des Darlehens (s.o.) b) 892 BGB guter Glaube D s bzgl. Existenz der Hypothek bei G 892 BGB anwendbar rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Rechts an einem Grundstück G war als Hypothekengläubigerin im Grundbuch eingetragen. Kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. D war Unrichtigkeit auch nicht bekannt, 892 I BGB. c) Einigung (+) d) Eintragung (+) Zwischenergebnis: D hat Hypothek gutgläubig erworben. 3. Fälligkeit der Hypothek infolge Kündigung, 1141 BGB 4. Keine Einwendungen bzw. Einreden der E aus der Forderung bzw. Hypothek (vgl BGB). 4
5 Ergebnis: D hat gegen E einen Anspruch auf Duldung der ZV. Zu b): I. Anspruch D gegen S auf Zahlung von aus 488, 398, 1154 BGB 1. Wirksame Abtretung einer Forderung G D? a) Abtretungsvertrag D G, 398, 1154 III, 873 BGB (+) b) Bestimmtheit der Forderung (+) c) Bestehen einer Forderung? aa) Forderung aus Darlehensvertrag 488 BGB Aber: Nichtigkeit wegen hohem Zinssatz, 138 BGB? aaa) Nichtigkeit nach 138 II BGB (Spezial-Tb) (-) Objektiver Tatbestand: Auffälliges Missverhältnis bei einem Zinssatz, der etwa doppelt so hoch ist wie der marktübliche Zinssatz 36 % pro Jahr (+). Subjektiver Tatbestand des 138 II BGB (-). bbb) Nichtigkeit nach 138 I BGB (Auffang-Tb; auch andere subj. MM berücksichtigt!)? Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (+), Verwerfliche Gesinnung (=Vor.): Wird bei extremem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vermutet. (hier +) Zwischenergebnis: Darlehensvertrag sittenwidrig, 138 I BGB; also keine abzutretende Forderung!? bb) Aber: Forderung aus 812 I 1 Alt. 1 BGB D hat Rückzahlungsanspruch der G gegen S aus 812 I 1 Alt. 1 BGB erworben. Wille der Parteien ( 133, 157 BGB) ging dahin, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu übertragen. d) Abtretbarkeit der Forderung (+) / Verfügungsbefugnis der G (+) Zwischenergebnis: Abtretung des Anspruchs aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 5
6 2. Kein Erlöschen der Forderung nach Abtretung bzw. keine Einreden gegen die Forderung Ergebnis: Anspruch des D gegen S aus 812 I 1 Alt. 1, 398, 1154 BGB auf Zahlung von II. Anspruch D gegen E auf Duldung der ZV, 1147 BGB. 1. Erwerb einer Hypothek durch D vom Berechtigten (G), 1153 ff. BGB Voraussetzung: Entstehung einer Hypothek für G. a) Einigung G / E, 873, 1113 BGB (+) b) Eintragung Grundbuch, 873, 1115 BGB (+) c) Bestehen einer Forderung (Akzessorietät) Aus Darlehensvertrag (-), wegen 138 BGB (s.o.). Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Auslegung der dinglichen Einigung G / E, 133, 157 BGB. Keine Anhaltspunkte, dass E bei Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages das Grundstück auch zur Sicherung des Bereicherungsanspruches belasten wollte. Mangels Forderung ist keine Hypothek, sondern eine EGS für E entstanden, 1163 I 1, 1177 I 1 BGB. 2. Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek durch D von G 892, 1138 BGB a) bestehende Forderung für G NEIN, s.o. 138 BGB 1153 BGB: Hypothek kann nicht ohne Forderung erworben werden. Abtretung der Forderung Hypothek folgt kraft Gesetzes. ( 398, 1154 BGB) Evtl. Fiktion des Bestands der Forderung über 1138, 892 BGB, d.h. es müssen die Voraussetzungen der 1138, 892 BGB im Hinblick auf die gesicherte Forderung (Darlehen) vorliegen: 6
7 Rechtsgeschäftlicher Erwerb der (Darlehens-)Forderung durch D nach 398 BGB erstrebt (nur dort gibt s guten Glauben!!) Grundbuch bzgl. Darlehensforderung unrichtig G ist als Inhaberin der Darlehensforderung ausgewiesen. D war bzgl. Forderung gutgläubig. Keine Eintragung eines Widerspruchs. Bestand der Darlehensforderung wird fingiert, 1138, 892 BGB. b) Hypothek zugunsten des G (+): Grundbuch nicht unrichtig fingierte Forderung verwandelt die für E bestehende EGS in Hypothek für G. c) Einigung und Eintragung (+) 3. Fälligkeit der Hypothek, 1141 BGB (+) 4. Keine Einwendungen bzw. Einreden des E (+) Ergebnis: Anspruch des D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB. Zu c:) I. Anspruch D gegen S auf Zahlung von aus 488, 398, 1154 BGB 1. Wirksame Abtretung a) Abtretungsvertrag D G, 398, 1154 III, 873 BGB (+) b) Bestimmtheit der Forderung (+) c) Bestehen einer Forderung Grds. Darlehensvertrag, 488 BGB Aber: Darlehensvertrag wegen Anfechtung evtl. nichtig, 142 I, 404 BGB: aa) Anfechtungserklärung S gegenüber G, 143 I, II BGB (+) 7
8 bb) Anfechtungsgrund 123 I BGB (+). Abschlussvermittler nicht Dritter i.s.v. 123 II BGB. cc) Kausalität ebenfalls (+) dd) Anfechtungsfrist, 124 BGB (+). Darlehensvertrag nichtig, 142 I, 404 BGB Aber: Bestehen eines Bereicherungsanspruches G - S, 812 I 1 Alt. 1 BGB (+), siehe oben Abtretbarkeit des Bereicherungsanspruches (+) 2. Forderung nicht erloschen oder einredebehaftet (+) Ergebnis: Anspruch D gegen S aus 812 I 1 Alt. 1, 398, 1154 BGB auf Zahlung von (+) II. Anspruch D gegen E auf Duldung der ZV, 1147 BGB 1. Erwerb einer Hypothek durch D von G als Berechtigtem, 1153 BGB? Voraussetzung: Wirksame Hypothekenbestellung für G a) Eintragung im Grundbuch, 873, 1113, 1115 BGB (+) b) Einigung, 873, 1113 BGB Einigung nichtig, 142 I, 404 BGB wegen Anfechtung? Anfechtungserklärung E gegenüber G, 143 I, II BGB (+) Anfechtungsgrund 123 I BGB (+): o Abschlussvermittler nicht Dritter i.s.v. 123 II BGB, s.o. o Das Arglist-Element setzt Vorsatz (nicht unbedingt Absicht) voraus; lt. BGH im Einzelfall (+), wenn der Täuschende ins Blaue hinein Tatsachen behauptet, die sich als unwahr erweisen, vgl. Pal 123 Rn. 11 Kein Anfechtungsgrund aus 119 II BGB: Zahlungsfähigkeit zwar verkehrswesentliche Eigenschaft. Hypothekenschuldner übernimmt mit Hypothek Risiko eines Irrtums über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Teleologische Reduktion des 119 II BGB) Anfechtungsfrist, 124 BGB (+) 8
9 Dingliche Einigung damit nichtig, 142 I, 404 BGB; zudem keine Forderung wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages, s.o. Zwischenergebnis: Weder Hypothek noch EGS entstanden. 2. Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek durch D von G? a) Fehlende Forderung wird über 1138, 892 BGB fingiert, s.o. b) wirksame Hypothek im Verhältnis E-G? (s.o.) hinsichtlich fehlender Forderung ist 1138 GB einschlägig (s.o.); bzgl. nichtiger dinglicher Einigung hilft 892 I BGB weiter c) Einigung und Eintragung D-G (+) 3. Fälligkeit der Hypothek, s.o. 4. Keine Einwendungen bzw. Einreden der E, s.o. Ergebnis: Anspruch des D gegen E auf Duldung der ZV, 1147 BGB. Zu d:) I. Anspruch D gegen S auf Zahlung von aus 488, 398, 1154 BGB. Darlehensforderung besteht + wirksam abgetreten, 398, 1154 BGB. S kann Einrede der Stundung über 404 BGB gegenüber D erheben. Anspruch damit gegenwärtig nicht durchsetzbar. II. Anspruch D gegen E auf Duldung der ZV, 1147 BGB 1. Wirksamer Zweiterwerb der Hypothek durch D, 1153 BGB (+) (Wirksamkeit des Sicherungsvertrags (causa) irrelevant, macht Hypo. led. kondizierbar) 2. Einreden der E: a) Einrede der Stundung, 1137 BGB Aber: Einrede nicht im GB eingetragen und D insoweit gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek, 1138, 892 BGB. 9
10 b) Bereicherungseinrede, 821 BGB i.v.m BGB. Sicherungsabrede nichtig gemäß 105 I, 104 Nr. 2 BGB. Hypothekenbestellung erfolgte daher ohne Rechtsgrund. Einrede des 821 BGB kann auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden, 1157 S. 1 BGB Aber: 1157 S. 2 BGB i.v.m. 892 BGB Einrede nicht im GB eingetragen und D gutgläubig, Erwerb der Hypothek auch frei von dieser Einrede. 3. Fälligkeit der Hypothek (+) Ergebnis: Anspruch D gegen E auf Duldung der ZV, 1147 BGB (+) Frage 4: Änderungen im Ergebnis im Vergleich zu Frage 3? [Vor. des Zweiterwerbs einer Briefhypothek: 1154 I, II BGB 1. bestehende Forderung ODER 1138 BGB 2. bestehende Hypothek (s.o.) ODER 1155 S. 1 i.v.m. 891 ff. BGB 3. Einigung nach 398 BGB in der Form von 1154 I/II BGB 4. Briefübergabe, 1154 I, 1117 BGB ] I. Grundsatz des 1155 BGB Besitzer des Hypothekenbriefes (hier: X) muss durch eine zusammenhängende, auf einen im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückreichende Kette von aneinander anschließenden öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen als Rechtsinhaber ausgewiesen sein. Aber: Abtretungserklärung des durch die Kette und den Briefbesitz Legitimierten (hier: X) an letzten Zessionar (hier: Z) bedarf nicht dieser Form. II. Keine Änderungen im Ergebnis im Vergleich zu Frage 3 Gutgläubiger Erwerber eine Briefhypothek wird über 1155 BGB in gleichem Umfang geschützt wie der Erwerber einer Buchhypothek. 10
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)
MehrFÜ 11: Der Gutgläubige
FÜ 11: Der Gutgläubige Hypothekenrecht, Akzessorietät, Sicherungs- und Verkehrshypothek, Brief- und Buchhypothek, Entstehungsvoraussetzungen der Hypothek, Einwendungen und Einreden gegenüber Hypothekar
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrFälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld Fall 1 eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G verlangt von E Duldung
MehrDie Grundschuld, 1191 ff. BGB
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrFall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrFall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2016/2017 Fall 7 Lösung 1 Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1. B ist Eigentümer
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Theorieeinheit Grundpfandrechte Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Verwertungsrechte an einem Grundstück Verwertungsrechte an einem Grundstück 1. Grundpfandrechte
MehrSachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!
SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 12 Die Grundschuld S ist
MehrLösungsskizze der 5. Expressklausur im Zivilrecht vom
Lösungsskizze der vom 08.03.2019 Aufgabe 1a Anspruch des B gegen E auf Rückzahlung des Darlehens ihv 50.000 Euro gemäß 488 I S. 2, 398 BGB A. B als Forderungsgläubiger durch Abtretung des Rückerstattungsanspruchs,
MehrExaminatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester
MehrWiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB
Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
Mehra) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894
MehrEs gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.
Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrExaminatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht
MehrExamensrepetitorium Sachenrecht
Examensrepetitorium Sachenrecht Gartengrundstück Ausgangsfall Ausgangsfall: G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 BGB I. G müsste Inhaber der Hypothek geworden sein. Es müssen also die
MehrFB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Bestellung und Übertragung der Grundschuld, gutgläubiger Erwerb, Einreden aus der Sicherungsabrede, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche Gliederung Frage 1: Wie
Mehr11. Besprechungsfall
11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrSachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ
SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand
MehrWiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Zeitplan: 19.10.: Fallbesprechung 26.10.: 1. Probeklausur 02.11.: Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur 09.11.: 1. Klausur 16.11.: Fallbesprechung
MehrExamens-Repetitorium Sachenrecht
Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung
Mehr13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek
I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 19. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrLösungsskizze zum Fall Die Grundschuld
1 Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld Anspruch des I gegen K auf Zahlung von 200.000,- gem. 488 I, 398 BGB I. Schuldübernahme des K von E gem. 415 I BGB 1. Schuldübernahmevertrag gem. 415 I BGB 2. Genehmigung
MehrFall 4: Der Wettlauf
Fall 4: Der Wettlauf Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Dr. Stefan Trommler 17.01.2019 1 Grundfall: Sachverhalt B-AG Frage 2: Reg gress S 433 II BGB 300.000 G R Dr. Stefan Trommler
MehrTutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018
Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
MehrLösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-
Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung
MehrFall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrDie Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB
Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB Von Andreas Rein Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Die Eigentümergrundschuld und ihre
MehrFall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2. Richard Rachlitz
Fall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2 Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de Überblick: 899a BGB, 47 II GBO Grundlagen Eine rechtsfähige GbR kann selbst Inhaberin von Rechten an Grundstücken (z.b.
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
MehrWoche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Organisatorische Hinweise: I. Download der Vorlesungsmaterialien erfolgt
Mehr01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung
Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 7
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Probeklausur Der hintergangene Grundstückseigentümer Sachverhalt Stefan Schlau möchte sich ein Haus bauen, obwohl er kein Geld hat. Der Finanzhai
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrFB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: FB 13: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: Lösung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrWelche Ansprüche hat V gegen D und K? Welche Ansprüche hat D?
14. Fall Grundstückskauf? Die Gemeinde K kauft von dem Landwirt V ein ca. 40.000 m² großes Grundstück für EUR 400.000,00 zur Anlage eines Parks. Nur aus diesem Grund veräußerte V das Grundstück weit unter
MehrKlausur vom 10. Juni 2011
Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,
Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung
MehrI. Anspruch des T gegen B auf Zustimmung zur Löschung der Hypothek. 1. Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 1
Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 5: Augen auf bei der Vertreterwahl Frage 1: I. Anspruch des T gegen B auf Zustimmung zur Löschung
MehrGrundpfandrechte (12/12)
Grundpfandrechte (12/12) (4. Kalenderwoche, 23.01. 27.01.2017) A. Allgemeines zur Grundschuld Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1192 I, 1147 BGB 1. Anspruchsgegner = Eigentümer 2. Anspruchssteller
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion
1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrJura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung
Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
Mehr1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen
Frage 1: Erbfolge nach E 1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen 2. Ausschlagung der Erbschaft die Erbschaft könnte
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrLerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung
BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrA. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen
Anfechtung 1 A. Grundlagen (1) Was ist anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen (2) Ist Schweigen anfechtbar? Schweigen als rechtliches Nullum ist grundsätzlich nicht anfechtbar Ausnahme: Bedeutung
MehrMobiliarsachenrecht WS 2018/2019. Fall 1: Eighteen Credits
Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019 Fall 1: Eighteen Credits Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de E 516 929 S. 1 433 V M (17 J) 929 S. 1 929 S. 1 433 K Richard Rachlitz # 2 4.10.2018 A. Anspruch
MehrIII. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe
Fall: V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt eine Betonmischmaschine und übergibt ihm diese. Dieser zahlt aber nicht, sondern übereignet diese als Sicherheit für ein Darlehen an die Bank B, ohne auf
Mehr