Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

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1 HPR beim TMBWK Postfach Erfurt Hauptpersonalrat Thüringer Landtag Innenausschuss Jürgen-Fuchs-Str Erfurt Geschäftszeichen Ihr Zeichen, Ihr Schreiben vom Telefon, Bearbeiter Frau Scholz Datum Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE -Drucksache 5/26- Sehr geehrte Damen und Herren, der Hauptpersonalrat beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nimmt zu dem o. g. Gesetzentwurf wie folgt Stellung: Einer wichtigen Forderung des Hauptpersonalrates beim TMBWK, die Abschaffung der minderen Beteiligungsrechte der Mitwirkung und Anhörung und die Zuordnung dieser Beteiligungstatbestände zur Mitbestimmung, wurde nicht Rechnung getragen. Zwar wurden begrifflich die Mitwirkungstatbestände gestrichen und als Mitbestimmungstatbestände neu gefasst, die letzte Entscheidung trifft jedoch die Dienststellenleitung ohne Einbeziehung der Einigungsstelle. Daher bleibt unsere Forderung bestehen, dass die Beteiligungsrechte der Mitwirkung abgeschafft und als vollwertige Beteiligungstatbestände der Mitbestimmung zugeordnet werden. Dienstgebäude Steinplatz 2, Erfurt Kontaktmöglichkeiten Telefon: , Fax: , hpr.tmbwk@fh-erfurt.de Handy: Internet-Adresse -Adressen dienen im TMBWK nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

2 2 Der Hauptpersonalrat beim TMBWK begrüßt die vorgesehenen Änderungen im 88, die die Mitbestimmung des Personalrats bei wissenschaftlichen Mitarbeitern und studentischen Beschäftigten an Hochschulen vorsehen. Um die Arbeitsfähigkeit von Personalräten kontinuierlich gewährleisten zu können, muss an dieser Stelle auf eine weitere notwendige Ergänzung des vorliegenden Gesetzentwurfes hingewiesen werden. Um die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes auch unter der durch den TV-L geänderten Gruppenstruktur im öffentlchen Dienst zu erhalten und zu verbessern, muss 33 wie folgt ergänzt werden: In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Setzt sich der Personalrat aus Vertretern von weniger als drei Gruppen zusammmen, kann der Vorstand um weitere Mitglieder ergänzt werden. Abs 4 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus muss es möglich sein, mindestens einen weiteren Stellvertreter aus dem Vorstand zu nominieren. Die in Artikel 1 des Gesetzes in den Ziffern 1 bis 3, 6, 11, 13, 14, 16 bis 18, 22, 24, 27 und 28 vorgeschlagenen Änderungen finden unsere Zustimmung. In den übrigen Ziffern schlagen wir vor, die nachfolgend dargestellten Änderungen aufzunehmen: 4. (zu 16) Um regelmäßig eine ungerade Anzahl von Mitgliedern zu erhalten, wird in 16 (1) Satz 2 das Wort einen durch zwei ersetzt. In 16 (2) ist entsprechend die Zahl 20 durch 21 zu ersetzen. Der vorgeschlagene Absatz 3 ist zu streichen, da dies insbesondere in kleinen Personalräten nicht durchsetzbar ist. Damit sind auch die unter Ziffer 5 c und 9 vorgeschlagenen Änderungen hinfällig. 7. (zu 45) In Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz erhalten 45 (4) Satz 1 und 2 folgende Fassung: Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind Mitglieder des Personalrates nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

3 3 200 bis 500 Beschäftigten, im Umfang einer Vollzeitstelle 501 bis 900 Beschäftigten, im Umfang von zwei Vollzeitstellen 901 bis Beschäftigten, im Umfang von drei Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von vier Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von fünf Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von sechs Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von sieben Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von acht Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von neun Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von zehn Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von elf Vollzeitstellen bis Beschäftigten im Umfang von zwölf Vollzeitstellen In Dienststellen mit über Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere Arbeitnehmer ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. In Satz 5 ist die Zahl 300 durch 200 zu ersetzen. 8. (zu 53) In Folge unseres Änderungsvorschlages zu Ziffer 4 muss in Satz 1 das Komma nach 17 Abs. 1, 2, 6 durch und 7, ersetzt werden. 10. (zu 61) Die Worte wirkt in allen Angelegenheiten mit, die die Belange der in 57 genannten Beschäftigten betreffen und werden gestrichen. 12. (zu 66) Wenn hier das Wort besonders gestrichen wird, dann muss dies ebenso in 40 (1) Satz 2 erfolgen. 15. (zu 69) Der in 69 (2) Satz 2 bis 4 alte Fassung aufgestellte Grundsatz der schriftlichen Antragstellung und Begründung sowie die möglichen Ausnahmen haben sich aus unserer Sicht bewährt und sollten beigehalten werden. Wir schlagen vor, 69 (2) Satz 2 durch 69 (2) Satz 2 bis 4 alte Fassung zu ersetzen. Weiterhin ist in 69 (13) Satz 1 das Wort grundsätzlich zu streichen.

4 4 19. (zu 72) In der unter Buchstabe a vorgeschlagenen Änderung des 72 (1) sollen in Satz 3 die Worte oder üblicherweise geregelt werden gestrichen werden. 20. (zu 74) In 74 (2) Ziffer 6 und 7 sind die Worte für Arbeitnehmer zu streichen. In Ziffer 11 sind nach dem Wort Dienstposten die Worte und Stellen hinzuzufügen. In Ziffer 17 wird das Wort Zielvereinbarungen durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen ersetzt. Zusätzlich aufzunehmen sind als Ziffer 21 Organisationsprozesse, insbesondere wenn sich daraus personelle Maßnahmen ergeben und als Ziffer 22 die Bildung wirtschaftlich geführter Unternehmen an Hochschulen auf der Grundlage des 15 ThürHG. 21. (zu 75) 75 (3) Ziffer 11 soll als 74 (2) Ziffer 20 Aufnahme finden. Durch die Einführung des TV-L und die Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes haben sich neue Regelungstatbestände ergeben, die im ThürPersVG bisher noch keine Berücksichtigung fanden und die zusätzlich in den 75 aufzunehmen sind. Darüber hinaus enthalten 75 (1) und (2) gleichlautende Regelungen für Arbeitnehmer und Beamte, die zusammengeführt werden können. 75 erhält folgende Fassung: 75 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung (1) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten bei 1. Einstellung, 2. Eingruppierung, Stufenzuordnung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, 3. Verlängerung oder Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß 17 Absatz 2 TV-L 4. Gewährung einer Zulage gemäß 16 Absatz 5 TV-L und bei der Gewährung von Leistungsentgelt gemäß 18 in Verbindung mit 40 TV-L, 5. Führung auf Probe und auf Zeit gemäß 31 und 32 TV-L,

5 5 6. Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg, 7. Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, 8. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, 9. Abordnung sowie Zuweisung im Sinne des 20 des Beamtenstatusgesetzes, 10. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung, 11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, 12. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus oder Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, 13. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, 14. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, 15. Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten, 16. Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben und 17. Gewährung oder Versagung von Urlaub und Sonderurlaub ohne Bezüge sowie Urlaub nach 76 Abs. 4 und 5 und 76d des Thüringer Beamtengesetzes und 18. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten. (2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über 1. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte oder Arbeitnehmer, 2. Beurteilungsrichtlinien für Beamte, 3. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, 4. allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

6 6 5. Einführung neuer und grundlegender Änderung oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, 6. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen und 7. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 sind die Personalvertretungen der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen. 23. (zu 76) Wegen der unter Ziffer 22 vorgeschlagenen Änderung in 75 sind in 76 (1) die Worte 75 Abs. 2 in 75 Abs. 1 zu ändern. In 76 (2) sind nach den Worten 75 Abs. 1 die Worte und 2 zu streichen. 76 (3) der alten Fassung soll erhalten bleiben, jedoch mit der Änderung, dass in Satz 1 nach den Worten 75 Abs. 1 die Worte und Abs. 2 gestrichen werden und nach dem Wort wenn das Wort insbesondere hinzugefügt wird. 25. (zu 77a) 77 a (2) erhält folgende Fassung: Über Personalgespräche zwischen dem Vorgesetzten und dem Beschäftigten ist der zuständige Personalrat zu informieren. Dem Beschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ein Mitglied des Personalrates oder eine andere Person seines Vertrauens dazu zuladen. 77 a (3) sollte entfallen. 26. (zu 78) 78 (1) Satz 3 erhält folgende Fassung: Hat der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung verweigert, bestimmt sich das weitere Verfahren nach 69 (3) bis (11).

7 7 29. (zu 83) In Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz schlagen wir vor, in den Fällen des 83 (1) Ziffer 3 bis 7 die Arbeitsgerichte entscheiden zu lassen. 32. (zu 88) In Satz 1 Ziffer 1 ist der Verweis auf das ThürHG dahingehend zu ändern, dass es sich um 20 (2) Nr. 1 handelt. Weiterhin sollte die Ziffer 2 wie folgt geändert werden: Wissenschaftliche Hilfskräfte und Tutoren nach 88 ThürHG, die noch kein Studium abgeschlossen haben, gelten nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. Der letzte Satz von Ziffer 3 kann damit gestrichen werden. Ziffer 5 ist ebenfalls zu streichen. 37. (zu 95) Aus Sicht des HPR kann unter Buchstabe b die gesamte Nr. 1 aufgehoben werden. Weiterhin regen wir an, folgende Änderung zusätzlich in das Gesetz aufzunehmen: Der Personalrat soll über erfolgte Abmahnung und Disziplinarmaßnahmen informiert werden. Die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden ( 9), die sich in der JAV oder der HJAV engagieren, soll ohne vorherige Beantragung erfolgen. In 57 werden die Worte und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gestrichen. Damit wird sichergestellt, dass alle Auszubildenden unabhängig vom Alter von der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung vertreten und für diese wahlberechtigt sind. In 58 Abs. 2 Satz 1 ist nach dem Wort sind einzufügen in 57 genannten Beschäftigten sowie. Damit wird auch die Wählbarkeit von Auszubildenden nach Vollendung des 25. Lebensjahres in die Jugend- und Auszubildenden-Vertretung ermöglicht.

8 8 38 (2) soll neu gefasst werden wie folgt: In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, können die Vertreter der Gruppe getrennt beraten und Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Gruppe dies in einer konkreten Angelegenheit beschließt. Wir sprechen uns für die Streichung des letzten Satzes in 70 (3) aus. Für Rückfragen oder eine mündliche Anhörung stehen wir Ihnen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Andrea Scholz Vorsitzende des HPR

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