Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)

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1 BauPrüfVO 1 Arbeits- und Lesefassung Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) INHALTSVERZEICHNIS Erster Teil Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige Voraussetzungen der Anerkennung Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Pflichten Anerkennungsverfahren Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Gegenseitige Anerkennung...6 Zweiter Teil Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung Besondere Voraussetzungen Gutachten, Gutachterausschuss Prüfanträge Aufgabenerledigung Abschnitt Vergütung Allgemeines Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen Gebührenberechnung Höhe der Gebühren Bewertungs- und Verrechnungsstelle Umsatzsteuer, Fälligkeit...12 Dritter Teil Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung Besondere Voraussetzungen Gutachten Prüfanträge Aufgabenerledigung Abschnitt Vergütung Allgemeines Anrechenbare Bauwerte Gebührenberechnung Höhe der Gebühren...15 Vierter Teil Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen Besondere Voraussetzungen Fachrichtungen Aufgabenerledigung...16 Herausgeber: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VI D Oberste Bauaufsicht; Württembergische Str. 6, Berlin-Wilmersdorf Tel.: ; Fax: ; bauaufsicht@senstadt.verwalt-berlin.de; Internet:

2 2 BauPrüfVO 31 Vergütung...16 Fünfter Teil Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau Besondere Voraussetzungen Beirat Aufgabenerledigung Vergütung...17 Sechster Teil Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung Bautechnisches Prüfamt Typenprüfung Gebühren...18 Siebter Teil Fliegende Bauten Zuständigkeit für Fliegende Bauten Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung Rechts- und Fachaufsicht Vergütung...19 Achter Teil Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten...20 Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten...20 Anlage 1 (zu 15 Abs. 1 und 25 Abs. 1 BauPrüfVO)...22 Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt...22 Anlage 2 (zu 15 Abs. 4 BauPrüfVO)...24 Bauwerksklassen...24 Bauwerksklasse Bauwerksklasse Bauwerksklasse Bauwerksklasse Bauwerksklasse Anlage 3 (zu 16 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BauPrüfVO)...27 Gebührentafel in...27 Anlage 4 (zu Anlage 1, letzter Absatz, BauPrüfVO)...29 Abschnitte der DIN 277-1; zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage Anlage 5 (zu 42 Abs. 1 BauPrüfVO)...31 Gebühren für Fliegende Bauten...31

3 BauPrüfVO 3 Auf Grund des 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Erster Teil Allgemeine Vorschriften Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und der Prüfsachverständigen, ferner die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, die Typenprüfung und die Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf den Technischen Überwachungs-Verein. 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige (1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung für Berlin oder nach Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin auf Veranlassung der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung - Bautechnisches Prüfamt. Sie werden anerkannt in den Fachbereichen 1. Standsicherheit und 2. Brandschutz. (2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung für Berlin oder in Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen 1. technische Anlagen und Einrichtungen sowie 2. Erd- und Grundbau. Anerkennungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Bautechnisches Prüfamt. 3 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen nach 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. (2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Das gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind. 4 Allgemeine Voraussetzungen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des 5 erfüllen,

4 4 BauPrüfVO 2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. den Geschäftssitz im Land Berlin haben und 4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 5 Allgemeine Pflichten (1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. (2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Änderungen der Verhältnisse nach 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 haben die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen. (4) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Teilhaberinnen oder Teilhaber ihrer Ingenieurgemeinschaft insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (5) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. (6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten. 6 Anerkennungsverfahren (1) Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben, 1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und 2. ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos in einem anderen Land einem entsprechenden Anerkennungsverfahren unterzogen hat. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

5 BauPrüfVO 5 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse, 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll, 4. Angaben über etwaige Niederlassungen, 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und 6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. Das Bautechnische Prüfamt kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde. (3) Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt. (4) Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. (5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die Akten an die Anerkennungsbehörde des Landes, in das die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz verlegt. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, 2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres, 3. mit Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder 4. mit Entfall des erforderlichen Versicherungsschutzes ( 5 Abs. 2). (2) Unbeschadet des 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige 1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, 2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat, 3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder

6 6 BauPrüfVO 4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger einrichtet. (3) 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Das Bautechnische Prüfamt kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. (5) Das Bautechnische Prüfamt kann im Einzelfall gestatten, dass Prüfungen, die vor dem Erlöschen der Anerkennung übertragen wurden, zu Ende geführt werden. 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich oder diese Fachrichtung nicht führen. 9 Gegenseitige Anerkennung (1) Anerkennungen anderer Länder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit oder Brandschutz und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Berlin. (2) Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz können im Land Berlin als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen nach 4 und die besonderen Voraussetzungen nach 10 oder nach 20 erfüllen. (3) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige in den Fachbereichen nach 2 Abs. 2 Satz 3 und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Berlin. Zweiter Teil Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 10 Besondere Voraussetzungen 1. Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung (1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, 2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind, 3. mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Baulei-

7 BauPrüfVO 7 tung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein, 4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, 5. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und 6. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder 2. wer a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren oder Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder haftender Gesellschafter in einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, c) wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt. (2) Das Bautechnische Prüfamt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gestatten. (3) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden für folgende Fachrichtungen anerkannt: 1. Massivbau 2. Metallbau 3. Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. 11 Gutachten, Gutachterausschuss (1) Das Bautechnische Prüfamt holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ein. (2) Das Gutachten wird von einem beim Bautechnischen Prüfamt einzurichtenden gemeinsamen Gutachterausschuss der Länder Berlin und Brandenburg erstellt. Der Gutachterausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft im Benehmen mit der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Gutachterausschuss sollen mindestens angehören:

8 8 BauPrüfVO 1. die Leiterin des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Berlin als Vorsitzende oder der Leiter des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Berlin als Vorsitzender, 2. die Leiterin des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Brandenburg als stellvertretende Vorsitzende oder der Leiter des Bautechnischen Prüfamtes des Landes Brandenburg als stellvertretender Vorsitzender, 3. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung, 4. eine im Land Berlin anerkannte Prüfingenieurin oder ein im Land Berlin anerkannter Prüfingenieur, 5. eine im Land Brandenburg anerkannte Prüfingenieurin oder ein im Land Brandenburg anerkannter Prüfingenieur. (3) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Gutachterausschuss 1. bei Entfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 oder 2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres; der Abschluss eines eingeleiteten Gutachterverfahrens bleibt unberührt. Vertreterinnen oder Vertreter der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Obersten Bauaufsichtsbehörde Brandenburgs sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. (4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten, soweit sie nicht Bedienstete des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg sind, eine Vergütung entsprechend den Regelungen des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes über die Vergütung von Sachverständigen. Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Geschäfte des Gutachterausschusses werden vom Bautechnischen Prüfamt geführt. (6) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Gutachterausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. (7) Die Feststellung der fachlichen Eignung kann auch durch einen Prüfungs- oder Gutachterausschuss eines anderen Landes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik erfolgen. 12 Prüfanträge Die Bauherrin oder der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer im Land Berlin oder im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieurin für Standsicherheit oder bei einem im Land Berlin oder im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises mit ein. 13 Aufgabenerledigung (1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie unter ihrer Federführung oder er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Bauherrin oder der Bauherr ist darüber zu unterrichten. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

9 BauPrüfVO 9 (2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit darf sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt. (3) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Standsicherheitsnachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten. (4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist. (5) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit tragen die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, das Prüfergebnis nachzuprüfen. (6) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Diese Überwachung kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Gliedert sich ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte, können sich die zusammenfassenden Berichte auf die jeweiligen Bauabschnitte beziehen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach 81 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben. (7) Werden die bei der Überwachung festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten. (8) Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die ausgeführten Prüfaufträge nach einem von dem Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen. 14 Allgemeines 2. Abschnitt Vergütung (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Gebühr. (2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten ( 15 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse ( 15 Abs. 4), soweit die Gebühr nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist ( 17 Abs. 5). Der zeitliche Prüfaufwand für jeden Auftrag ist festzuhalten.

10 10 BauPrüfVO (3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. (4) Den Gebührenbescheid erlässt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der die gebührenpflichtige Prüfung vorgenommen hat. Die Gebühr schuldet, wer die Prüfung veranlasst hat. Die Gebühren werden auf Antrag der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Vollstreckungsanordnung erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. (5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. (6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann die Aufnahme der Prüf- und Überwachungstätigkeit von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon abhängig machen. (7) Hinsichtlich der Verjährung gilt 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge. 15 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen (1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. (2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen ortsüblich und erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt. (3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden. (4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie dem überwiegenden Leistungsumfang entsprechend einzustufen. (5) Die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse, etwaige Zuschläge und die anrechenbaren Bauwerte werden durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach 18 festgelegt. 16 Gebührenberechnung (1) Soweit Gebühren nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, bildet die Ermittlung der Grundgebühr die Basis der Gebührenberechnung. Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten ( 15 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse ( 15 Abs. 4) nach Maßgabe der Gebührentafel in Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. (2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzei-

11 BauPrüfVO 11 tig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, ermäßigt sich die Gebühr nach 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. (4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für die zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, ermäßigt sich die Gebühr nach 17 Abs.1 Nr. 1 bis 5 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind. (5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen. 17 Höhe der Gebühren (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält für die Prüfung 1. der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3, 2. der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Grundgebühr, 3. von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie von Werkstattzeichnungen des Metallund Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Grundgebühr, 4. des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Grundgebühr, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr, 5. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nr. 3.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Grundgebühr, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr, 6. von Nachträgen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1 bis 5, 7. einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Grundgebühr. (2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhoben werden. (3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr erhoben werden. (4) Stehen in besonderen Fällen die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung, können abweichend höhere oder niedrigere Gebühren festgesetzt werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen. (5) Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen für

12 12 BauPrüfVO 1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben, 2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, 3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, 4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Bauzustände, 5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Grundgebühr betragen, 6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind. Je angefangene Stunde werden 71 Euro erhoben. Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen,. Fahrtzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. (6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 erhoben. 18 Bewertungs- und Verrechnungsstelle Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Standsicherheit haben sich zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die von der Bauherrin oder von dem Bauherrn veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die zuständige Vollstreckungsbehörde ein. Die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat ihren Geschäftssitz im Land Berlin oder im Land Brandenburg. 19 Umsatzsteuer, Fälligkeit (1) Mit der Gebühr ist die Umsatzsteuer abgegolten. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Bis zum Erlass des Gebührenbescheides soll eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge oder ein besonderer Fall gemäß 17 Abs. 4 geltend gemacht werden. Dritter Teil Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz 20 Besondere Voraussetzungen 1. Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung mindestens für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,

13 BauPrüfVO seit mindestens fünf Jahren in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung tätig sind, 3. die erforderlichen Kenntnisse über vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, den anlagentechnischen Brandschutz und die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen und 4. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 21 Gutachten (1) Das Bautechnische Prüfamt holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten eines Prüfungs- oder Gutachterausschusses eines anderen Landes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik über die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ein. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Prüfungs- oder Gutachterausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. 22 Prüfanträge Die Bauherrin oder der Bauherr veranlassen die Prüfung von Brandschutznachweisen bei einer im Land Berlin oder im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieurin für Brandschutz oder einem im Land Berlin oder im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein. 23 Aufgabenerledigung (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach 20 Satz 2 in Verbindung mit 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz vertreten lassen. (2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr. Sie haben die für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Stelle der Berliner Feuerwehr zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann nach Ablauf von einem Monat seit Eingang der Brandschutznachweise bei der Berliner Feuerwehr davon ausgehen, dass aus deren Sicht keine weiteren Anforderungen an die Brandschutznachweise zu stellen sind. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise. (3) Alle geprüften Brandschutznachweise und Zeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. (4) Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz tragen die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, das Prüfergebnis nachzuprüfen.

14 14 BauPrüfVO (5) Liegen den Brandschutznachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist in einem gesonderten Bescheid darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist. (6) Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach 81 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben. (7) Werden die bei der Überwachung festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten. (8) Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Brandschutz haben ein Verzeichnis über die ausgeführten Prüfaufträge nach einem vom Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen. 24 Allgemeines 2. Abschnitt Vergütung (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz erhalten für ihre Leistungen eine Gebühr. (2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten ( 25), soweit die Gebühr nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist ( 27 Abs. 2). Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten. (3) 14 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. (4) Sofern die Bauaufsichtsbehörde die Brandschutznachweise prüft, erhält sie für ihre Prüfund Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der 24 bis Anrechenbare Bauwerte (1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. (2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer und die in 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen ortsüblich und erforderlich sind.. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt. (3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden. 26 Gebührenberechnung (1) Soweit Gebühren nicht nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, bildet die Ermittlung der Grundgebühr die Basis der Gebührenberechnung. Nach Maßgabe der Gebührentafel in Anlage 3 ist die Grundgebühr abhängig von den anrechenbaren Bauwerten. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

15 BauPrüfVO 15 (2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, ermäßigen sich die Gebühren für die Prüfung der Brandschutznachweise für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. 27 Höhe der Gebühren (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz erhält für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 3. (2) Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen für 1. die Prüfung von Nachträgen zu den Brandschutznachweisen nach Absatz 1, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr nach Absatz 1, 2. die Überwachung der Bauausführung in brandschutztechnischer Hinsicht, höchstens je Bauvorhaben die Gebühr nach Absatz 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt, 3. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen. Je angefangene Stunde werden 71 Euro erhoben. Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen. Fahrtzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Als Mindestgebühr für eine Prüfung ist der zweifache Stundensatz zu erheben. (3) Für die Prüfung von Brandschutznachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 erhoben werden. Vierter Teil Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 28 Besondere Voraussetzungen (1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen werden nur Personen anerkannt, die 1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, 2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne des 29, auf die sich ihre Anerkennung beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer vom Bautechnischen Prüfamt bestimmten Stelle erbracht haben, 3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben und 4. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind oder Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht, sofern sie für ihre Tätigkeit als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen keiner fachlichen Weisung unterliegen. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung, die die für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen haben, gelten im Land Berlin als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach 6 Abs. 4 nicht geführt.

16 16 BauPrüfVO 29 Fachrichtungen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden: 1. Lüftungsanlagen, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. 30 Aufgabenerledigung (1) Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlichrechtlichen Anforderungen gemäß der jeweils geltenden Verordnung über den Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen. (2) Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen prüfen die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich. Sie haben der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber (Bauherrin oder Bauherr oder Betreiberin oder Betreiber der Anlage oder Einrichtung) die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der Prüfsachverständigen oder vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, ist die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige darf sich nur durch eine andere Prüfsachverständige oder einen anderen Prüfsachverständigen derselben Fachrichtung vertreten lassen. (3) Die Prüfsachverständigen haben der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen. 31 Vergütung (1) Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. (2) Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen. Je angefangene Stunde sind 71 Euro zu berechnen. Fahrtzeiten sind einzurechnen. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. (3) Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig. (4) Das Honorar wird mit Zustellung der Rechnung fällig. Fünfter Teil Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau 32 Besondere Voraussetzungen (1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

17 BauPrüfVO als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, 2. neun Jahre im Bauwesen tätig gewesen sind, davon mindestens drei Jahre im Erdund Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind, 3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen, 4. für ihre Tätigkeit als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen, 5. weder selbst noch ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Teilhaberinnen oder Teilhaber ihrer Ingenieurgemeinschaft an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind. (2) Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen; zwei dieser Gutachten sind gesondert vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben. 33 Beirat Das Bautechnische Prüfamt holt bei dem bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat für Erd- und Grundbau ein Gutachten über die fachliche Eignung und die Ausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ein. Das Gutachten ist zu begründen. 34 Aufgabenerledigung (1) Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. (2) Hat sich die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen oder Ingenieurinnen oder Ingenieuren zusammengeschlossen, so darf sie oder er sich bei der Tätigkeit nach Absatz 1 neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht haben und die Prüfung am Geschäftssitz der oder des Prüfsachverständigen erfolgt. 35 Vergütung Die Tätigkeit der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau wird entsprechend 31 vergütet. Sechster Teil Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung 36 Bautechnisches Prüfamt (1) Das Bautechnische Prüfamt der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung nimmt Aufgaben nach dieser Verordnung wahr. (2) Das Prüfamt muss mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen beamteten Dienstkraft

18 18 BauPrüfVO des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder von einer oder einem vergleichbar qualifizierten Angestellten geleitet werden. 37 Typenprüfung (1) Die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise für prüfpflichtige bauliche Anlagen oder für Teile von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Standorten errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung), erfolgt durch das Bautechnische Prüfamt. (2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. 38 Gebühren Das Bautechnische Prüfamt erhält für Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der 14 bis 17. Für die Typenprüfung ( 37) und für ihre Verlängerung ist eine nach dem Zeitaufwand ermittelte Gebühr zu erheben. 39 Zuständigkeit für Fliegende Bauten Siebter Teil Fliegende Bauten (1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde für Fliegende Bauten nach 75 der Bauordnung für Berlin werden der TÜV Industrie Service GmbH TÜV Rheinland Group Regionalbereich Berlin zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung übertragen. Mit dieser Aufgabenübertragung wird die TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group, Regionalbereich Berlin, als Prüfstelle für Fliegende Bauten anerkannt. Die Anerkennung gilt bis zum 1. Februar 2011; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden. (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten zu beachten. Weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgabe kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung in einer schriftlichen Arbeitsanweisung regeln. (3) Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit selbständig in eigener Verantwortung aus. Sie hat bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene noch vertritt sie fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen. (4) 5 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure entsprechend. (5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen oder Nachweisersteller oder Unternehmerinnen oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (6) Die Prüfstelle muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens je für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

19 BauPrüfVO Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 2. mit Entfall des erforderlichen Versicherungsschutzes, 3. mit Auflösung oder Liquidation der Prüfstelle oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. (2) Unbeschadet des 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn 1. die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach 39 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, 2. die Voraussetzungen nach 39 Abs. 3 nicht mehr vorliegen oder 3. die Prüfstelle oder ihre Ingenieurinnen oder Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach 39 Abs. 4 und 5 oder als Ingenieurin oder Ingenieur schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben. (3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 41 Rechts- und Fachaufsicht (1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. (2) Die Prüfstelle unterrichtet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme betreffen oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit der Senatsverwaltung abzustimmen. (3) Unfälle auf Grund des Betriebes Fliegender Bauten, die der Prüfstelle bekannt geworden sind, hat sie der Senatsverwaltung unverzüglich zu melden. 42 Vergütung (1) Der Prüfstelle steht für Amtshandlungen im Vollzug des 75 der Bauordnung für Berlin eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) zu. Die Gebühren sind nach Absatz 2 und Anlage 5 zu erheben. Die Gebühren für die Abnahmen nach den Nummern 4 und 5 der Anlage 5 sind nach dem Umfang und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Abnahmen ergeben, zu bemessen. (2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 71 für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. (3) Werden sachverständige Personen oder Stellen herangezogen, sind die tatsächlich entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. Sonstige Auslagen sind in den Gebührensätzen enthalten. (4) Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig. Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer abgegolten.

20 20 BauPrüfVO 43 Ordnungswidrigkeiten Achter Teil Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für einen bestimmten Fachbereich oder für eine bestimmte Fachrichtung führt, 2. entgegen 30 Bescheinigungen ausstellt, ohne als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für die entsprechende Fachrichtung anerkannt zu sein, 3. entgegen 34 Bescheinigungen ausstellt, ohne als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau anerkannt zu sein, 4. entgegen 14 Abs. 5, 24 Abs. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 5, 31 Abs. 3, 35 in Verbindung mit 31 Abs. 3 oder entgegen 42 Abs. 4 einen Nachlass gewährt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. 44 Übergangsvorschriften Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften (1) Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik auf Grund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797), gelten als Anerkennung im Sinne von 10 dieser Verordnung. (2) Anerkennungen von Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht auf Grund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 320), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 41), gelten als Anerkennung im Sinne von 38 dieser Verordnung. (3) Sachkundige Personen nach 2 der Anlagen-Prüfverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235), geändert durch 30 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230), dürfen ihre Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2006 wahrnehmen. (4) Anerkennungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Die Vorschriften dieser Verordnung sind jedoch dann anzuwenden, wenn sie für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht. (5) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Baustatik und des Bautechnischen Prüfamtes (bisher Prüfamt für Baustatik), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797),

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