Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

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1 Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde vom Gemäß 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung vom (GVBl. I.S. 286), und des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz BbgBKG) vom (GVBl. I, S. 197 ff.) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze 1) Die Gemeinde ist gemäß 2 Absatz 1 BbgBKG Träger des Brandschutzes. 2) Die Gemeinde unterhält nach 3 Absatz 1 BbgBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr. Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr 1) Die Freiwillige Feuerwehr wird in Erfüllung des 2 Absatz 2 BbgBKG als Pflichtaufgabe nach Weisung und als Sonderordnungsbehörde tätig. 2) Ein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr besteht nicht. Ob sie gewährt wird, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Träger des Brandschutzes. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt. 3) Die Ermittlung der Kostenhöhe für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung zu erfolgen. Die Kostenerstattungssätze (Kostentarife) sind Bestandteil dieser Satzung und in der Anlage aufgeführt. 4) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gestellte Brandsicherheitswachen sind kostenpflichtig, auch wenn eine Antragstellung nicht vorliegt. Die personelle Stärke sowie der Umfang einzusetzender Technik bestimmt der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr bzw. sein Stellvertreter. 3 Kostenersatz / Kostenpflicht 1) Zum Ersatz der durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde entstandenen Kosten ist der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gegenüber verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder der in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist; 3. als Transportunternehmen, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Stoffe im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnungen oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist;

2 Seite 2 zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde 4. als Veranstalter nach 34 Absatz 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach 35 BbgBKG verantwortlich ist; 5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist; 6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde; 7. wider besserem Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder 8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. 2) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben wird Kostenersatz von dem betreffenden Gewerbe- und Industriebetrieb in Höhe der Wiederbeschaffungskosten der bei der Brandbekämpfung verbrauchten Sonderlöschmittel verlangt. 3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach 14 Absatz 1 des BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, werden von ihm der Ersatz der Kosten der Gemeinde für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangt, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus wird der Ersatz der Kosten für Übungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde und anderer Aufgabenträger nach 2 Absatz 1 BbgBKG die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben verlangt. 4) Für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Gebühren und Kostenersatz gemäß dieser Satzung erhoben. 5) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß 34 BbgBKG werden Benutzungsgebühren erhoben. 6) Im Rahmen der überörtlichen Hilfe gemäß 3 Absatz 3 und 44 Absatz 2 BbgBKG werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten vom anfordernden Träger des Brandschutzes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hilfeleistung erfolgte, verlangt. 7) Bei Waldbrandeinsätzen über den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinaus ist ein Antrag gemäß 44 Absatz 4 Punkt 2 BbgBKG Kostenersatz an den zuständigen Landkreis zu stellen. 8) Weist jemand nach, dass er die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt hat, so ist der Dritte kostenpflichtig. 9) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes 1) Die Höhe des Kostenersatzes setzt sich aus den tatsächlich entstandenen Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachaufwendungen zusammen. Die Höhe der zu erstattenden Kostensätze bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2) Grundlage für den Kostenersatz ist die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwandten Materialien. 3) Soweit Kostenersatz nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatz- bzw. Nutzungsdauer die Zeit ab Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft; bei sonstigen Leistungen die tatsächliche Dauer, soweit keine Festkosten vereinbart wurden.

3 Seite 3 zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde 4) Wartezeiten, die die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn keine Leistungen in dieser Zeit erbracht wurden. 5) Angefangene Einsatzstunden/Einsatztage werden voll in Ansatz gebracht. 6) Für besondere Leistungen können Pauschalbeträge festgelegt werden. 7) In den Stundensätzen für Löschfahrzeuge sind keine Kosten für mitgeführte Geräte enthalten. 8) Für notwendig gewordene längere Reinigungszeiten (Schlauchreinigung, Fahrzeugreinigung usw.) werden zusätzliche Kosten erhoben. 9) Die Sachkosten für Löschmittel wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe berechnet. 10) Sachkosten für nicht im Kostentarif aufgelistete Materialien sind bei deren Verwendung zum jeweiligen Tagespreis, Verpflegungskosten zum entstandenen Preis (per Nachweis) und jeweils zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 v. H. zu erstatten. 5 Besondere Aufwendungen 1) Zu den besonderen Aufwendungen zählen insbesondere 1. die Entsorgung kontaminierter Ausrüstung und Verbrauchsmittel; 2. die Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen und 3. Kosten für die Beauftragung Dritter (z. B. Entsorgungsunternehmen, Kosten für überörtliche Hilfe durch andere Feuerwehren entsprechend 44 Absatz 2 BbgBKG, die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge) zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 10 v. H. 2) Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit nicht im Kostentarif enthalten sind, können diese zusätzlich erhoben werden. 6 Fälligkeit der Zahlung 1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr. 2) Der Kostenersatz wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. 3) Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg (VwVfGBbg) in der zurzeit gültigen Fassung beigetrieben. 7 Stundung / Erlass 1) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg in der jeweilig gültigen Fassung. 2) In Fällen unbilliger Härte sowie nach Antragstellung durch den Kostenersatzpflichtigen kann in begründeten Einzelfällen auf Kostenersatz ganz oder teilweise verzichtet werden. 8 Haftung

4 Seite 4 zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde 1) Die Gemeinde haftet dem Pflichtigen nur für solche Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 2) Der Kostenersatzpflichtige haftet der Gemeinde für alle Personen- und Sachschäden, die er oder die von ihm abhängigen Personen an den Einrichtungen und dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr schuldhaft verursachten. 9 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten 1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom außer Kraft., André Schaller Bürgermeister Anlage Kostentarife zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kosten 1. Gebühren für Personal pro Stunde je eingesetztes Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade 2. Brandsicherheitswachen pro Stunde je Angehöriger der FF 90% des Tarifs Ziffer 1 Kalk. Kosten 25,81 23,23 3. Gestellung von Kraftfahrzeugen Soweit bei der Gestellung von Personal Kraftfahrzeuge benötigt werden, sind bei üblicher Besatzung die gleichen Gebühren nach Ziffer 4 zu berechnen. Personal, auch zusätzliches Personal, wird nach Ziffer 1 berechnet. 4. Gebühren für Fahrzeuge pro Stunde Rüstwagen RW I (Rdf.) 164,29 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40 (Henn.) 1.019,36 Tanklöschfahrzeug TLF 16/45 (Rdf.) 415,59 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (Herzf.) 750,38 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (Henn.) 856,55 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 (Rdf.) 520,81 Kommandowagen Kdo (Rdf.) 243,93 Mehrzwecktransportwagen MZW (Rdf.) 169,81 Mehrzwecktransportwagen MZW (Herzf.) 164,76

5 Seite 5 zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Skylift (TM) (Rdf.) 991,37 Mannschaftstransportwagen MTW (JF-Bus) (Henn.) 311,90 VGW (Herzf.) 276,65 5. Gerät mit Motorantrieb pro Stunde Tauchpumpe 40,47 TS / TS8 6,37 Motorkettensäge 15,71 Notstromaggregat 6,37 Chiemseepumpe 20,00 sonstige motorbetriebene Geräte 6,37 6. Sonstige Geräte pro Stunde RTB 2 279,00 Schlauchboot 150,00 Druckschlauch B, C, D 6,37 Hebekissen 50,00 Pressluftatmer pro Stück 34,95 Autolift 6,37 Belüftungs-Gerät 6,37 B-Füller 6,37 B- und C-Rohr 6,37 D-Rohr 57,03 Einreißhaken 6,37 Elektrowerkzeug 6,37 Feuerlöscher 50,76 Hochdruck-Löscher 6,37 Feuerlöscher und Hochdruck-Löscher mit Wiederbefüllungskosten nach Rechnung Hydraulisches-Rettungsgerät 33,21 Kübel-Spritze 6,37 LKW-Plattform 6,37 Rollrüstung 6,37 Schnellangriffseinrichtung 6,37 Sauglängen 6,37 Scheinwerfer 6,37 Sprungretter 6,37 Steckleiter 46,30 Tragbare Leiter 14,03 Trennjäger 6,37 Wasserwerfer 6,37 Winde 6,37 Sonstige Geräte 6,37 7. Löschmittel Ölbindemittel 1kg 1,80 Schaumbildner 1L 2,58 Ölbindemittel und Schaumbildner mit Wiederbeschaffungskosten nach Rechnung sonstige Löschmittel (z.b. Wasser aus Tankern) siehe Punkt 8 vierter Absatz nach Rechnung

6 Seite 6 zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde 8. Verbrauchsmittel Weitergehende Verbrauchsmittel, wie Sauerstoff, Einwegsperren und andere zum einmaligen Gebrauch bestimmte Materialien, werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 v. H. berechnet. Abtransport, Zwischenlagerung und Entsorgung von durchtränktem Ölbindemittel werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 v. H. berechnet. 9. Sonstige Gebühren Bei Gestellung von Fahrzeugen, Personal und sonstigen feuerwehrtechnischen Geräten aus Sicherheitsgründen, anlässlich von Veranstaltungen und Ausstellungen, beträgt der Tarif jeweils die Hälfte der Tarife von Ziffer 1. bis 6. Für Geräte und Ausstattungen, die in besonderen Fällen (z. B. auf Grund behördlicher Auflagen) bereitgestellt werden, aber nicht benutzt wurden, beträgt der Tarif jeweils die Hälfte der Gebühr von Ziffer 1. bis 8. Für den Einsatz besonderer notwendiger Sonderfahrzeuge (z. B. GWG) anderer Feuerwehren hat der Kostenersatzpflichtige die an die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gestellte Rechnung in voller Höhe zu übernehmen. Sollte der Wasserverbrauch beim Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom Wasserverband Strausberg-Erkner oder von privaten Wassergebern (z. B. auf Grund der Nutzung von privaten Brunnen) der Gemeinde in Rechnung gestellt werden, hat der Kostenersatzpflichtige diesen Betrag in voller Höhe zu übernehmen.

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