Nach dem Gesellschaftsrecht gelten folgende Definitionen, die auch schon in den Leitlinien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte angewandt wurden:
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1 Anhang 1 Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Fall von multinationalen Unternehmen und Großunternehmen - Leitlinien 1. Rechtlicher Hinweis In diesen Leitlinien wird das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status) für multinationale Unternehmen und Großunternehmen erläutert. Die Nutzer werden jedoch darauf hingewiesen, dass der Zollkodex (ZK) und die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO) die einzige verbindliche Rechtsgrundlage bilden und dass die in diesen Leitlinien enthaltenen Informationen nicht rechtsverbindlich sind und nicht als rechtlicher Rat betrachtet werden sollten. Die vorliegenden Leitlinien berühren in keiner Weise das Recht von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederzulassen, die Niederlassung ausländischer Unternehmen in einem bestimmten Mitgliedstaat oder die verschiedenen Arten von Zweitniederlassungen eines bestimmten Unternehmens. 2. Abkürzungen und Definitionen 2.1. Abkürzungen AEO - Authorised Economic Operator - Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZK - Zollkodex ZK-DVO Durchführungsvorschriften zum Zollkodex EU - Europäische Union EK Europäische Kommission GD TAXUD Generaldirektion Steuern und Zollunion ABl. - Amtsblatt der Europäischen Union EORI (Economic Operators Registration and Identification) - Europäisches Registrierungs- und Identifikationssystem für Wirtschaftsbeteiligte 2.2. Definitionen Nach dem Gesellschaftsrecht gelten folgende Definitionen, die auch schon in den Leitlinien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte angewandt wurden: Tochtergesellschaft: eine eingetragene Rechtspersönlichkeit, die in dem EU-Gastland in einer der dort geltenden Rechtsformen gegründet wird und deren Kapital sich entweder zu 100 % im Besitz der Muttergesellschaft befindet oder die von einer Gesellschaft gemeinsam mit lokalen Partnern, die Minderheitenbeteiligungen halten, geleitet wird (gemeinsame Tochtergesellschaft). Zweigniederlassung: besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; es handelt sich um ein Büro/Geschäftsräume/einen anderen Standort des Unternehmens selbst, die zum Gesamtvermögen des Unternehmens gehören. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgien.
2 Während Büros, Agenturen und Zweigniederlassungen keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sind Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft rechtlich unabhängig. Dauerhafte Niederlassung (Betriebsstätte): feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird Antragsberechtigung 3.1. Wer kann den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen? Gemäß Artikel 5a Absatz 1 ZK kann der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorbehaltlich der in den Rechtsvorschriften genannten Kriterien jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte Diese grundlegende Anforderung setzt voraus, dass zwei Bedingungen erfüllt sein müssen: der Antragsteller muss ein Wirtschaftsbeteiligter sein, und er muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Gemäß Artikel 1 Absatz 12 ZK-DVO bedeutet der Begriff Wirtschaftsbeteiligter : eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist Der Begriff Person bedeutet (Artikel 4 Absatz 1 ZK): eine natürliche Person; eine juristische Person; eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist. In den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ist festgelegt, wer als natürliche Person, als juristische Person bzw. als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, gilt Der Ausdruck in der Gemeinschaft ansässige Person bedeutet (Artikel 4 Absatz 2 ZK): (a) im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat; (b) im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Person, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauerhafte Niederlassung hat. 1 OECD-Musterabkommen. 2
3 Nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte Die einzigen Ausnahmen zur Anforderung, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein, sind in Artikel 14g ZK-DVO festgelegt. Dessen ungeachtet hat eine Muttergesellschaft eines Drittlandes die Möglichkeit, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für ihre Zweigniederlassungen in der EU zu beantragen, wenn sie aufgrund einer dauerhaften Niederlassung in der EU als hier ansässig gilt Multinationale Unternehmen oder Großunternehmen Multinationale Unternehmen oder Großunternehmen setzen sich in der Regel (unabhängig davon, ob sie in der EU oder in einem Drittland niedergelassen sind) aus einer Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften bzw. dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen zusammen, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden können. Diese separaten Einheiten sind zwar dauerhafte Niederlassungen derselben Muttergesellschaft, können aber in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechtsformen haben, da sich die Rechtsform, in der sie in den einzelnen Mitgliedstaaten tätig sind, nach ihrer individuellen Entscheidung und in erster Linie nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats richtet. Dies führt dazu, dass eine Muttergesellschaft dauerhafte Niederlassungen haben kann, die in einigen Mitgliedstaaten als eigenständige juristische Personen gelten, (d. h. eigenständige juristische Personen, die im Unternehmensregister des betreffenden Mitgliedstaats als nach seinem Gesellschaftsrecht in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen eingetragen sind) und auch andere dauerhafte Niederlassungen, die in anderen Mitgliedstaaten nicht als eigenständige juristische Personen gelten. Deshalb sind bei einem multinationalen Unternehmen oder Großunternehmen, das einen AEO-Status beantragt, folgende Szenarien möglich: Alle Tochtergesellschaften und, falls vorhanden, dauerhafte Niederlassungen, die separate juristische Personen sind (oder unter die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich ZK enthaltene Definition fallen), müssen einen AEO-Status jeweils getrennt beantragen. Alle Zweigniederlassungen und, falls vorhanden, dauerhafte Niederlassungen, die nicht eigenständige juristische Personen sind (oder nicht unter die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich ZK enthaltene Definition fallen), können nicht getrennt einen AEO-Status beantragen; vielmehr muss die Muttergesellschaft, die gemäß den Rechtsvorschriften der EU als Person gilt, einen Sammelantrag für alle einreichen. Hinweis: Bei der Feststellung des Rechtsstatus eines bestimmten Unternehmens sind innerhalb eines Mitgliedstaats unbedingt einheitliche Kriterien anzulegen, da es nicht akzeptabel ist, dass das Unternehmen in Abhängigkeit von der von ihm beantragten Genehmigung/Entscheidung unterschiedlich behandelt wird. Unbeschadet etwaiger anwendbarer Definitionen und sonstiger Bestimmungen ist es in diesem Zusammenhang das Wichtigste, nicht nach der Bezeichnung einer 3
4 bestimmten Einheit zu entscheiden, sondern zu versuchen festzustellen, ob diese Einheit als juristische Person gelten kann oder nicht. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, ob dem Unternehmen bereits eine eigene EORI-Nummer zugeteilt wurde. 4. Antrag auf Bewilligung des AEO-Status eines multinationalen Unternehmens oder Großunternehmens in den in Punkt 3.2 zweiter Aufzählungspunkt genannten Fällen Voraussetzung für eine erfolgreiche und wirksame Bearbeitung solcher Anträge sind ein durchdachtes Verfahren und die gute Zusammenarbeit aller am Verfahren Beteiligten Vorbereitende Maßnahmen Die zuständige Zollbehörde eines Mitgliedstaats informiert die GD TAXUD unverzüglich über alle Anträge eines Unternehmens/einer Einheit, das/die eine dauerhafte Niederlassung/Zweigniederlassung eines multinationalen Unternehmens oder Großunternehmens ist und nicht als separate juristische Person gilt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt sämtliche verfügbaren Informationen über das Unternehmen, unter anderem den vollständigen Namen, die Organisationsstruktur, Angaben zur Muttergesellschaft usw., die die Koordinierung mit den übrigen Mitgliedstaaten erleichtern können. Die GD TAXUD übernimmt die Koordinierung mit den übrigen Mitgliedstaaten, um alle dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen des betreffenden Unternehmens in der EU zu ermitteln, insbesondere diejenigen, die nicht als separate juristische Personen gelten. Die gewonnenen Informationen sollten ein klares Bild der Struktur der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften bzw. dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen ergeben. Ziel ist es hierbei sicherzustellen, dass alle dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen, die keine juristischen Personen sind, in dem Sammelantrag auf Bewilligung des AEO-Status erfasst sind. Da dauerhafte Niederlassungen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, könnte es andernfalls dazu kommen, dass eine dauerhafte Niederlassung die Vorteile aus einem AEO- Zertifikat in Anspruch nehmen kann, ohne einer Prüfung unterzogen worden zu sein, was nicht wünschenswert ist. Das Ergebnis wird allen beteiligten Mitgliedstaaten mitgeteilt. Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wurde, informiert das Unternehmen, dass der Antrag aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzung, dass es sich um eine Person handeln muss, abgelehnt wird, und gibt an, welcher Mitgliedstaat für die Einreichung des Sammelantrags durch die Muttergesellschaft zuständig ist. Um das Verfahren künftig schneller und reibungsloser abwickeln zu können, wird den Mitgliedstaaten geraten, auch über vorbereitende Kontakte von Seiten eines solchen Unternehmens/einer solchen Einheit, die vor der Einreichung eines Antrags erfolgen, Informationen zu übermitteln. Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgt über den TAXUD AEO-Helpdesk. 4
5 4.2. Zuständige Zollbehörde, bei der der Sammelantrag einzureichen ist Die Muttergesellschaft reicht den Sammelantrag entsprechend den nachstehend aufgeführten Kriterien bei einer der Zollbehörden des Mitgliedstaats ein, in dem sie dauerhafte Niederlassungen/Zweigniederlassungen hat: unter Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 14d ZK-DVO; oder falls das Unternehmen über einen Standort verfügt, der als europäische Zentrale/europäischer Hauptsitz dient und in dem die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers erfolgt, in dem Mitgliedstaat, in dem dieser gelegen ist Ausfüllen des Sammelantragsformulars In der Regel ist der Antrag in der Amtssprache des Mitgliedstaats auszufüllen, in dem er eingereicht wird. Anhänge zu diesem Antrag, die eine separate Zweigniederlassung in einem bestimmten Mitgliedstaat betreffen, können in einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat akzeptierten Sprache verfasst sein. Folgende Angaben sind zu machen: Feld 1 = Name der Muttergesellschaft (EU oder Drittland) + Namen aller dauerhaften Niederlassungen in der EU, Feld 4 = Anschriften aller dauerhaften Niederlassungen in der EU, Feld 9 = EORI-Nummer der Muttergesellschaft 2 + alle Registrierungsnummern sämtlicher dauerhafter Niederlassungen in der EU (Umsatzsteuer- Identifikationsnummer bzw. TIN (Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten), falls keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden), Feld 12 = Wirtschaftszweig = Angabe der Kennnummern, kein Freitext, Felder = Büros aller dauerhaften Niederlassungen in der EU. Mit dem Sammelantrag kann ein Selbstbewertungsfragebogen eingereicht werden; er muss aber die Angaben zu sämtlichen dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen enthalten, für die der Antrag gilt. 5. Prüfung der Kriterien In Bezug auf die Konsultation sollten dieselben allgemeinen Regeln gelten, die auch angewandt werden, wenn sich Räumlichkeiten in anderen Mitgliedstaaten befinden. Die zuständige erteilende Zollbehörde muss zumindest diejenigen Mitgliedstaaten konsultieren, in denen sich die anderen dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen mit zollrelevanten Tätigkeiten in der EU befinden. Der Umfang der Konsultation kann jedoch dem jeweiligen Einzelfall entsprechend unterschiedlich sein (z. B. gemeinsame Unternehmensstandards des Unternehmens usw.). 2 TAXUD/2008/1633 rev
6 Alle dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen mit zollrelevanten Tätigkeiten in der EU müssen jeweils von den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich die einzelnen dauernden Niederlassungen/Zweigniederlassungen befinden, geprüft werden. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen sind dem erteilenden Mitgliedstaat zu übermitteln. Die in Artikel 14m Absatz 1 und Artikel 14o aufgeführten Fristen gelten sinngemäß. Die konsultierte Zollbehörde kann jedoch um Fristverlängerung ersuchen, um die erforderlichen Prüfungen durchführen zu können. 6. Verfahren für die Verwaltung des AEO-Zertifikats 6.1. Ausstellung des Zertifikats Wie in allen anderen Fällen führt die Annahme eines Antrags auf Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht unbedingt zur Ausstellung eines AEO- Zertifikats. In diesem konkreten Fall müssen alle dauernden Niederlassungen/Zweigniederlassungen die Kriterien erfüllen, damit die zuständige Zollbehörde das AEO-Zertifikat ausstellen kann. Es wird nur ein einziges AEO-Zertifikat auf die Muttergesellschaft ausgestellt, das für alle dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit in der EU gilt. Handelt es sich um ein Drittland-Unternehmen, ist der Geltungsbereich des Zertifikats auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der EU begrenzt Überwachung und Neubewertung Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die separaten dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen befinden, erstellen die Prüfpläne für die Überwachung nach Ausstellung der Zertifikate und führen auch die damit verbundenen Aktivitäten selbst aus. Dies sollte jedoch stets in enger Abstimmung mit der erteilenden Zollbehörde geschehen, um potenzielle Überschneidungen oder Doppelarbeit zu vermeiden. Wenn nötig, kann jeder der Mitgliedstaaten, in denen sich die separaten dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen befinden, die erteilende Zollbehörde um eine Neubewertung der Voraussetzungen und Kriterien ersuchen. Wenn die Muttergesellschaft eine neue dauerhafte Niederlassung/Zweigniederlassung errichtet oder einen Umstrukturierungsprozess durchläuft, der sich auf solche Niederlassungen auswirkt, hat sie die erteilende Zollbehörde zu unterrichten, die dann erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen einschließlich einer Neubewertung einleitet Aussetzung und Widerruf Die erteilende Zollbehörde kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats, insbesondere der Mitgliedstaaten, in denen sich die separaten dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen befinden, Maßnahmen zur Aussetzung bzw. zum Widerruf des AEO-Status ergreifen. 6
7 In diesen Fällen gilt die Aussetzung bzw. der Widerruf für das gesamte AEO-Zertifikat, unabhängig davon, welche der dauerhaften Niederlassungen/Zweigniederlassungen die entsprechenden Voraussetzungen oder Kriterien nicht mehr erfüllt. 7
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