Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer

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1 Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gewährt wird, unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt Der/die Arbeitsuchende muss weiters der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllt haben und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosen versicherung 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten während der letzten 24 Monate vorliegen. Bei einem/r Arbeitslosen, der/die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25 Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme müssen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von entweder 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres oder 52 Wochen während der letzten 24 Monate vorliegen. Seite 1/9

2 2 Rahmenfristerstreckung Die angeführte Frist von 24 bzw 12 Monaten (Rahmenfrist) kann bei Vorliegen bestimmter im Gesetz angeführter Tatbestände verlängert werden. 2.1 Eine Verlängerung um maximal 5 Jahre ist dann möglich, wenn es sich um Zeiträume handelt, in denen der/die Arbeitslose im Inland in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; als Arbeit suchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet ge wesen ist oder Sondernotstandshilfe bezogen hat; eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er/sie überwiegend in Anspruch genommen wurde; Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt, Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat; ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes bezogen hat; eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes bezogen hat, auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes krankenversichert war oder Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte. 2.2 Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens 5 Jahre, in denen der/die Arbeitslose im Ausland Seite 2/9

3 sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er/sie überwiegend in Anspruch genommen wurde; eine der oben angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. 2.3 Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der/die Arbeitslose im Inland Krankengeld bzw Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 gepflegt hat und in der Pensionsversicherung weiter versichert war; ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung erworben hat; Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. 2.4 Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der/die Arbeitslose im Ausland eine den unter Punkt 2.3. angeführten vergleichbaren Leistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies durch zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung oder durch internationale Verträge geregelt ist. Seite 3/9

4 2.5 Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens 5 Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit (oder siehe oben ausgenommenen Erwerbstätigkeit). 2.6 Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Be schäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens 5 Jahre um Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. 2.7 Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion. 3 Dauer des Bezuges Das Arbeitslosengeld gebührt für 20 Wochen, wenn die Anwartschaft erfüllt ist. Die Bezugsdauer erhöht sich auf 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. Sie verlängert sich auf 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Le bensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich auf Seite 4/9

5 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat. 78 Wochen Bezugsdauer sind nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung möglich, wenn diese nach dem begonnen wurde. Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der/die Arbeitslose an Umschulungsmaßnahmen im Zuge einer so genannten "Arbeitsstiftung" teilnimmt. Wenn diese Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen oder der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an einer "Arbeitsstiftung" die Arbeitslosigkeit fortdauert oder wieder eingetreten ist, kann eine über das im vorangegangenen Satz genannte Ausmaß hinausgehende Verlängerung der Bezugsdauer um die Zeit dieser Ausbildung, höchstens jedoch um insgesamt 209 Wochen, festgesetzt werden. 4 Fortbezug Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommen haben, ist auf Anmeldung (="normaler" Antrag auf Arbeitslosengeld; bei Unterbrechung bis 62 Tage nur persönliche Wiedermeldung erforderlich) der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren, wenn sie arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig sind und die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Tage des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt (eine Vervielfachung Dynamisierung des seinerzeitigen Entgeltes findet nicht statt). Diese 5-Jahres-Frist verlängert sich um Zeiträume, die unter Punkt 2.3. bis 2.5. (Rahmenfristerstreckung) angeführt sind. Kein Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes besteht, wenn der/die Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt. 5 Höhe des Arbeitslosengeldes Seite 5/9

6 Die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges ist abhängig vom heranzuziehenden Erwerbseinkommen und im Falle eines Anspruches auf Familienzuschläge von der Familiengröße. Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten) die kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2013: 386,80) erzielen, zu gewähren, wenn der/die Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag für eine Person, für die Familienbeihilfe gebührt und diese im gemeinsamen Haushalt mit dem/der Leistungsbezieher/in lebt bzw bei Obsorgepflicht in Folge abwechselnder Betreuung durch die Elternteile zumindest teilweise im gemeinsamen Haushalt lebt, gewährt wird. Bei Geltendmachung des Arbeitslosengeldes im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres wird die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres, bei Geltendmachung im 2. Halbjahr eines Kalenderjahres die Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres herangezogen. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw des vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. Liegt jedoch noch keine Jahresbemessungsgrundlage vor, so ist für die Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten 6 Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Als Grundbetrag gebühren täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist die entsprechende Jahresbeitragsgrundlage durch 12 (wenn eine durchgehende Beschäftigung vorlag) zu dividieren. Dieser Betrag ist um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Sind die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr, so sind diese mit dem Aufwertungsfaktor ( 108 Abs 4 ASVG) der betreffenden Jahre aufzuwerten. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Antragstellung im 1. Kalenderhalbjahr die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen die älter als ein Jahr sind, aufzuwerten sind. Bei Antragstellung im 2. Kalenderhalbjahr erfolgt keine Aufwertung, da diese Beitragsgrundlage nicht älter als ein Jahr ist. Das höchste Arbeitslosengeld (Grundbetrag) beträgt 47,19 (2013) pro Tag. Seite 6/9

7 Ergibt sich, dass das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) geringer wäre als täglich 27,92 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG), so gebührt ein Ergänzungsbetrag in der Höhe der Differenz. Grundbetrag und Ergänzungsbetrag dürfen dabei 60% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Gebührt ein Anspruch auf Familienzuschläge, dürfen Grundbetrag, Familienzuschläge und Ergänzungsbetrag 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Hat ein/e Arbeitslose/r das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein bereits für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres Bruttoentgelt vorliegt. 6 Bevorschussung von Pensionsleistungen aus der Sozialversicherung (Gilt bei Pensionsbeantragungen ab ) Arbeitslosen (sowie ArbeitnehmerInnen im aufrechten Dienstverhältnis, deren Entgelt- und Krankengeldanspruch erschöpft ist), welche die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit beantragt haben, können bis zur Entscheidung über ihren Antrag Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Pension gerechnet werden kann. Mit der Zuerkennung der Leistung ist allerdings nur dann zu rechnen, wenn die Wartezeit erfüllt ist und im Falle einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Der Pensionsvorschuss wird grundsätzlich nach der in Betracht kommenden Höhe des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe bemessen. 7 Ruhen des Arbeitslosengeldes Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während Seite 7/9

8 des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld, der Unterbringung der/des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach 25 Abs 2 der Konkursordnung oder nach 20 d der Ausgleichsordnung gebührt, des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, des Bezuges von Weiterbildungsgeld, des Bezuges von Entgelt gemäß 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, eines Aufenthalts im Ausland, des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt, des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungsbeihilfen an ehemalige Bundes bedienstete, des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht oder eine Urlaubsabfindung aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gewährt wird, des Bezuges von Übergangsgeld oder von Übergangsgeld nach Altersteilzeit. Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt strittig oder wird einer dieser Ansprüche aus sonstigen Gründen nicht oder noch nicht ausgezahlt, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) vorschussweise. Ruht das Arbeitslosengeld wegen eines Aufenthalts im Ausland, so kann das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates auf Antrag der/des Arbeitslosen für höchstens 3 Monate vom Ruhen Nachsicht erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, insbesondere, wenn der Auslandsaufenthalt der Beendigung der Arbeitslosigkeit dient oder zwingende familiäre Gründe für den Auslandsaufenthalt maßgeblich sind. Außerdem kann für die Dauer von Seite 8/9

9 3 Monaten der Leistungsanspruch zur Arbeitssuche in einen EU-Staat "mitgenommen" werden. Seite 9/9

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