Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses)
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- Daniel Sternberg
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1 Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses) Vertiefung anhand der Rechtsprechung 3. Mai 2005: Anfechtung des Arbeitsvertrages; AGB und Besonderheiten des Arbeitsrechts Organisatorisches Ab nächsten Freitag wie angekündigt Folien nur noch in der VHB- Lernumgebung VHB-Anträge bitte am Ende der Veranstaltung vorne oder sonst im Sekretariat abgeben. 2 1
2 Anfechtung im Arbeitsrecht 119 II BGB: Eigenschaftsirrtum bei Einstellung; Irrtümer über Folgen bei Aufhebungsverträgen 123 I BGB: arglistige Täuschung Widerrechtlichkeit/Recht zur Lüge (Schwangerschaft, Vorstrafen, Gewerkschaftszugehörigkeit) 123 I BGB: Drohung Aufhebungsvertrag nach Drohung mit Kündigung 142 I BGB: Rechtsfolge der Anfechtung? 3 Rückwirkung der Anfechtung (1) BAG , AP 123 BGB Nr. 49 AN lügt bei Einstellung auf Frage nach Schwerbehinderteneigenschaft August: Einstellung Anfang Okt. arbeitsunfähig krank Ende Okt. Anfechtung Klage des AN auf Lohnzahlung für Okt. 4 2
3 Rückwirkung der Anfechtung (2) Anspruch: 3 I EFZG (Nr. 18) i.v.m. Arbeitsvertrag Aber: Anfechtung nach 123 I BGB Arglistige Täuschung nicht, wenn Recht zur Lüge Schwerbehinderteneigenschaft noch Anfechtungsgrund? Einstellungspflicht des AG/ 81 II 1 SGB IX; wohl nicht mehr nach ADG-E. 5 Rückwirkung der Anfechtung (3) Wirkung: 142 I BGB ex tunc aber ArbR, Rückabwicklungsproblem (vgl. auch GesellschaftsR): ex nunc (fehlerhafter, nicht faktischer Arbeitsvertrag) Hier jedoch: Arbeitsverhältnis außer Funktion, auch bei Krankheit Arbeitnehmerschutz jedenfalls nicht bei arglistiger Täuschung, vgl. 122 I, 124 I BGB 6 3
4 Anfechtung bei Schwangerschaft (1) BAG , AP 611a BGB Nr. 21 AN in unbefristet eingestellt 8 des ArbVertrages: Der Arbeitnehmer (sic!) versichert daß keine Schwangerschaft vorliegt. Lüge Nach 4 MuSchG besteht ab Vertragsbeginn ein Beschäftigungsverbot 7 Anfechtung bei Schwangerschaft (2) Anfechtung nach 123 I BGB, wenn nicht Recht zur Lüge hins. Schwangerschaft Anfechtung Verstoß gg. 611a BGB (Umsetzung der RL 76/207/EWG)? Anfechtung unzulässig, da jedenfalls nach Ablauf des Beschäftigungsverbots Vertragsdurchführung möglich 8 4
5 AGB und Besonderheiten des Arbeitsrechts 310 Abs. 4 BGB: Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von 307 Abs. 3 gleich. 9 Vertragsstrafe (1) BAG , AP 309 BGB Nr. 3 Arbeitsvertrag, Kündigungsfrist 2 Wochen (vereinfachter Sachverhalt), Kündigung vor Beginn ist ausgeschlossen Formularmäßig vereinbart: Vertragsstrafe für AN bei Nichtantritt der Stelle i.h.v. einem Monatsgehalt AN nimmt die Arbeit nicht auf und kündigt vorab 10 5
6 Vertragsstrafe (2) Geltung neues SchuldR (u.a. 310 IV ) auch für Altverträge ab (Art Satz 2 EGBGB) Ausschluß der Kündigung vor Vertragsbeginn ist möglich Vertragsstrafe: 339 BGB Aber: 309 Nr. 6 BGB jedoch: Besonderheiten des ArbR ( 310 IV 2 BGB), 888 III ZPO (Vollstreckungsverbot für Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag)? 11 Vertragsstrafe (3) Ohne Vertragsstrafe kein Druckmittel des AG bei Arbeitsverweigerung nach Vertragsbruch, Schadensbeweis oft kaum möglich. Dies aber auch bei allg. Dienstverträgen, insofern keine Besonderheit des Arbeitsrechts BAG: Nicht bloß für Arbeitsrecht allein besondere Rechtslage erforderlich (rechtl./tatsächl. Besonderheiten nicht entschieden); es genügt, daß die Anwendung der Norm besonders im ArbRauswirkt. Im Fall jedoch Verstoß gegen 307 I 1 BGB. An sich ein Monatsgehalt angemessen, hier jedoch dann nicht, wenn Kündigungsfrist kürzer (hier: 2 Wochen) Folge: Wegfall der Regelung, keine geltungserhaltende Reduktion ( Alles-oder-Nichts-Prinzip ) 12 6
7 Widerrufsvorbehalt (1) BAG AZR 364/04, BB 2005, 833 ff. Altfall: formularmäßige übertarifliche Zulage Widerruf laut Vertrag jederzeit möglich Widerruf erfolgt unter Berufung auf wirtschaftliche Situation 13 Widerrufsvorbehalt (2) Unterscheide Freiwilligkeits- und Widerrufsklausel (oft Problem bei betriebl. Übung) Verstoß gegen 308 Nr. 4 BGB (Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit)? Grds. möglich: unsichere wirtschaftl. Entwicklung des Unternehmens, aber kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrages: wirtschaftl. daher max. 25 bis 30 % des Gesamtverdienst und keine Unterschreitung des Tariflohns Maßstab muß im Text zum Ausdruck kommen, es muß sich aus der Regelung selbst ergeben, daß der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. 14 7
8 Widerrufsvorbehalt (3) Keine geltungserhaltende Reduktion Die Ausübung im Einzelfall wird weiter nach 315 BGB kontrolliert. Im konkreten Fall hat das BAG eine Altfallregelung getroffen und die genaue Beschreibung nicht gefordert. 15 Verbraucherbegriff ( 13 BGB) 288 II BGB: höhere Verzugszinsen, wenn kein Verbraucher beteiligt 310 III Nr. 2 BGB: AGB auch bei einmaliger Verwendung 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, Vss. u.a. Verbraucher- Eigenschaft 16 8
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