IPZ-Nachrichten Newsletter zur betrieblichen Altersversorgung (bav)

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1 PRAXIS Die bav-förderung bei Entgeltumwandlung: Renditeturbo auch für ältere Arbeitnehmer Bessere Bilanzkennzahlen durch Umgestaltung von Pensionszusagen bei bestehender Rückdeckungsversicherung möglich Was Mitarbeiter wollen: betriebliche Altersversorgung und Beratung RECHT Neues BMF-Schreiben: Wahlrecht für Leistungsempfänger bei unterschiedlicher Besteuerung BAG-Urteil: Altersteilzeit ist keine Teilzeitbeschäftigung Editorial (2/2012) Liebe Leserin, lieber Leser, in der aktuellen Ausgabe der IPZ-Nachrichten haben wir für Sie wieder Informationen zu aktuellen Entwicklungen und immer wieder diskutierten Themen aufbereitet. Im Zusammenhang mit der regelmäßig aufkommenden Diskussion um die staatlich geförderte Altersvorsorge empfehlen wir den Beitrag zur Auswirkung der Förderung der Entgeltumwandlung in der Rubrik PRAXIS. Hier berichten wir auch über eine aktuelle Studie zur Altersversorgung über den Betrieb. Der Artikel in der Rubrik KIRCHEN & WOHLFAHRT beschäftigt sich mit dem Beschluss einer Zusatzversorgungskasse, künftig auch die Mitarbeiter am Aufbau der Versorgung zu beteiligen. Schließlich werden Schlaglichter auf Einzelthemen geworfen, die nach unserer Meinung Aufmerksamkeit verdienen. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen ÖFFENTLICHER DIENST Ihr Guido Jochum Geschäftsführer BVerfG weist Verfassungsbeschwerden gegen Berechnung der Zusatzrente der VBL zurück KIRCHEN & WOHLFAHRT Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland, Westfalen, Lippe: Eigenbeteiligung der Mitarbeiter bei Zusatzversorgung beschlossen IMPRESSUM IPZ Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung GmbH Willi-Hussong-Str. 2, Coburg Eine Konzerngesellschaft der HUK-COBURG Unternehmensgruppe. Tel.: / , Fax: / info@ipz.de 1

2 PRAXIS Die bav-förderung bei Entgeltumwandlung: Renditeturbo auch für ältere Arbeitnehmer Wer erst mit fortgeschrittenem Alter anfängt, eine zusätzliche Altersversorgung über eine private Rentenversicherung aufzubauen, sieht sich häufig vor ein Problem gestellt: Bei höheren Eintrittsaltern und damit kürzeren Vertragslaufzeiten fallen die gesetzlichen Anlagevorschriften, zu kalkulierende Kosten und nicht zuletzt das aktuelle Niedrigzinsumfeld stärker ins Gewicht und drücken die Rendite. Grundsätzlich empfehlen Experten bei Produkten der Altersvorsorge konsequent: Wer in jüngeren Jahren mit der Vorsorge beginnt, kann sich durch regelmäßige, kleinere Beiträge über einen längeren Zeitraum eine rentable zusätzliche Altersversorgung aufbauen. Aber auch für den erst später mit der Vorsorge Beginnenden gibt es gute Gründe für einen Vertragsabschluss: Die staatliche Förderung der Entgeltumwandlung im Rahmen der bav kann sich gerade für den älteren Arbeitnehmer als Renditeturbo erweisen. Arbeitnehmer können aus ihrem monatlichen Brutto-Entgelt aktuell bis zu 224 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei z.b. in eine Direktversicherung investieren. Erst die späteren Leistungen sind zu versteuern. Bei gesetzlicher Versicherungspflicht sind noch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abzuführen. Das nachfolgende Beispiel für einen 55-jährigen Mann anhand der Direktversicherung der HUK-COBURG-Lebensversicherung AG verdeutlicht die stark renditesteigernde Wirkung der Förderung. Der Zeitpunkt der Renditeberechnung im Rahmen der Nachsteuerbetrachtung soll das 85. Lebensjahr sein: Annahmen: männlicher Angestellter, monatliches Bruttoentgelt 2.500, ledig, keine Kinder, kirchensteuerpflichtig, gesetzliche Krankenversicherung, monatliche Entgeltumwandlung aus dem Brutto: 175 Rentenbezug ab Alter 65: - gesetzliche Rente (Näherungsberechnung nach Formel des BMF=Bundesfinanzministerium) und - Direktversicherung (voraussichtliche unverbindliche Gesamtrente unter Annahme der aktuellen Verzinsung; aktuelle Steuertabellen für Nachsteuerbetrachtung; Progression im Rentenbezug wegen des relativ geringen jährlichen Steigerungsbetrags der Renten vernachlässigbar) * Berechnung IPZ u.a. mit Vorsorgeanalyse- und Angebotsprogramm; Tarif mit lebenslanger Altersrente, Beitragsrückgewähr, 10 Jahre Rentengarantie Auswirkung der bav-förderung: Deutliche Steigerung der jährlichen Rendite auf 5,47 %! Übrigens: Eine Rentenversicherung stellt die Leistungen nicht bei Erreichen einer willkürlich gezogenen Altersgrenze im Beispiel bei Alter 85 ein. Sinn und Zweck sind individuelle lebenslange Leistungen. Wird der versicherte Mann in unserem Musterfall z.b. 90 Jahre alt, ergäbe sich bei der HUK-COBURG für die Gesamtrente mit Überschüssen schon eine jährliche Produkt-Rendite von ca. 3,2 %! Das wären in der Nachsteuer-Betrachtung, also mit der bav-förderung bei Entgeltumwandlung, sogar 6,48 %! IPZ-Kommentar: Natürlich gehen dauerhaft niedrige Kapitalmarktzinsen zu Lasten der (Produkt-)Rendite, gerade bei höheren Eintrittsaltern. Nach wie vor bieten Rentenprodukte privater Anbieter aber solide Leistungen, die ein Leben lang sicher erbracht werden. Für den Einzelnen ist gerade bei der aktuellen Kapitalmarktlage in den allermeisten Fällen eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge sinnvoll und lukrativ: Die Renditen werden hier deutlich erhöht. Gerade die Entgeltumwandlung im Rahmen der bav stellt nach wie vor eine besonders lukrative Form der geförderten Altersvorsorge dar auch für ältere Arbeitnehmer. Markus Fischer (Versicherungskaufmann / M.A.) 2

3 Bessere Bilanzkennzahlen durch Umgestaltung von Pensionszusagen bei bestehender Rückdeckungsversicherung möglich Über Pensionszusagen, z.b. an Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, lässt sich über den Betrieb eine Altersversorgung mit steuerlichen Vorteilen für den Begünstigten aufbauen. In den letzten Jahren bestand bei vielen Unternehmen ein Problem damit, dass diese unmittelbaren Versorgungszusagen nicht in ausreichender Höhe finanziert sind. Eine bewährte Lösung zur Finanzierung ist eine Rückdeckungsversicherung, die die Leistungen der Pensionszusage absichert. Im Leistungsfall zahlt dann die Versicherungsgesellschaft die gedeckten Leistungen an den Versicherungsnehmer, das Unternehmen. Wenn es darum geht, wichtigen Mitarbeitern, häufig Führungskräften, eine zusätzliche Versorgung über den Betrieb zu verschaffen, steht die Gestaltung der Pensionszusage meist im Vordergrund. Überlegungen zur passgenauen Finanzierung sind dann nachrangig. So sind in der Praxis selbst in den Fällen, wo für eine ausreichende Absicherung gesorgt wurde, Zeitpunkt und Höhe von Leistungen der Rückdeckungsversicherung nicht identisch mit den Regelungen der Pensionszusage. Eine kongruente und verpfändete Rückdeckung der Leistungen der Pensionszusage hat aber zusätzlich zur vollständigen Absicherung der Leistungen den Vorteil, dass in der Handelsbilanz des Unternehmens auf Grund der Saldierung von Erfüllungsbetrag und Wert der Rückdeckungsversicherung die Pensionsrückstellung mit dem Wert Null ausgewiesen werden kann. Diese Möglichkeit besteht seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG): Man kann die Pensionszusage durch eine geschickte Bindung an die Rückdeckungsversicherung als wertpapiergebunden ansehen. In vielen Fällen können vorhandene Rückdeckungsversicherungen nicht mehr geändert werden, ohne dass damit finanzielle Nachteile verbunden sind. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann jedoch oft durch eine wertgleiche Umgestaltung der Pensionszusage dafür gesorgt werden, dass die Leistungen der Pensionszusage kongruent rückgedeckt sind und damit Saldierung und Nullausweis in der Handelsbilanz möglich sind. IPZ-Tipp: Bei ausreichend bestehender Rückdeckung kann eine Umgestaltung der Pensionszusage nach handelsrechtlichen Maßstäben den Bilanzausweis verkürzen und damit Bilanzkennzahlen verbessern. Die negativen steuerlichen Wirkungen eines Teilverzichts auf die Pensionszusage können durch eine wertgleiche Umgestaltung vermieden werden. Ein zweites versicherungsmathematisches Gutachten für die Handelsbilanz entfällt im Übrigen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen. Ralf Hennecke (Aktuar DAV / Sachverständiger IVS) Was Mitarbeiter wollen: betriebliche Altersversorgung und Beratung Laut der aktuellen Studie Altersversorgung und bav aus der Arbeitnehmerperspektive der Unternehmensberatungsgesellschaft Towers Watson im Januar wurden Arbeitnehmer zur Thematik befragt hat besonders die jüngere Arbeitnehmergeneration die Zeichen der Zeit erkannt: Sie muss für ihre Rente selbst vorsorgen. Dabei halten Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung nach der gesetzlichen Rente für den zweitwichtigsten Baustein zum Aufbau einer guten Altersversorgung. Bei deren Aufbau möchten 75% aller Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unterstützt werden. Neben finanzieller Unterstützung steht eine individuelle Beratung weit oben auf der Wunschliste. Außerdem soll die bav sicher sein, möglichst flexibel und auch die Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung mit gewährleisten können. Viele Arbeitnehmer sind außerdem bereit, eigenes Einkommen Stichwort Entgeltumwandlung einzusetzen. Oftmals fehlt es aber an der Umsetzung in die Tat. bav als Mittel der Wahl für Rekrutierung und Mitarbeiter-Bindung: Die Studie zeigt, dass Unternehmen mit einem bav-paket bei der Mitarbeitersuche deutlich bessere Karten haben. Mehr als die Hälfte der befragten Arbeitnehmer bezieht die betriebliche Altersversorgung bei der Arbeitsplatzwahl in ihre Entscheidungsfindung mit ein. IPZ-Tipp: Mit einer soliden betrieblichen Altersversorgung können qualifizierte Mitarbeiter gewonnen und langfristig an das Unternehmen gebunden werden. Das richtige Konzept konsequente Einzelberatung der Arbeitnehmer durch besonders geschulte Spezialisten, Rechtssicherheit für den Arbeitgeber sorgt bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen für Zufriedenheit. Dabei ergibt sich aus Unternehmer-Sicht ein beachtliches Sparpotential im Bereich Lohnnebenkosten. Das gilt sogar, wenn ein Arbeitgeber- Zuschuss zur Entgeltumwandlung der Mitarbeiter gewährt wird! Stefan Bauer (Assessor jur.) 3

4 RECHT Neues BMF-Schreiben: Wahlrecht für Leistungsempfänger bei unterschiedlicher Besteuerung Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen werden laut Einkommensteuergesetz nach Maßgabe des 22 Nummer 5 EStG besteuert. Üblich ist bei diesen Vorsorgeformen, dass die Beiträge während der Ansparphase gefördert, also steuerfrei gestellt sind. Erst die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Leistungen in der Bezugsphase sind dann individuell zu versteuern. Aus unterschiedlichen Gründen kann es in der Ansparphase zu einer anderen steuerlichen Behandlung von Beiträgen kommen. Häufiges Beispiel ist die vorübergehende Fortführung der Beitragszahlungen während der Elternzeit aus privaten Mitteln. Sind solche Beiträge bereits bei der Einzahlung versteuert worden, ist bei Auszahlung der Leistungen im Rentenalter lediglich der Ertragsanteil zu versteuern. Die Konsequenz: Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die späteren Leistungen entsprechend aufzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung; Aufteilung von Leistungen bei der nachgelagerten Besteuerung nach 22 Nummer 5 EStG sein bisheriges BMF- Schreiben vom ergänzt. Demnach haben die Versorgungseinrichtungen als jeweiliger Träger der betreffenden Altersversorgung ab auf Verlangen des Leistungsempfängers die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchzuführen, wenn die Besteuerung von Altersbezügen nach einer Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Leistungsempfänger können also eine nach den Rechnungsgrundlagen des Versorgungsträgers ermittelte Aufteilung verlangen, wenn die Verhältnisbildung die Aufteilung der Leistungen entspricht dem Verhältnis der unterschiedlich besteuerten Beiträge zueinander nicht korrekt erfolgen kann. BAG-Urteil: Altersteilzeit ist keine Teilzeitbeschäftigung Im Urteil vom (3 AZR 280/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschlossen: Wird durch eine vom Arbeitgeber erteilte Gesamtzusage an alle Mitarbeiter bestimmt, dass sich die Höhe einer Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst richtet, muss diese Berechnungsmethode auch für Mitarbeiter in Altersteilzeit in Anwendung gebracht werden. Ausschlaggebend ist hierbei zum einen die vormalige Beschäftigung in Vollzeit und die durch das Gericht vorgenommene umfassende Gesamtbetrachtung der der Zusage zugrundeliegenden Versorgungsordnung. Daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, nicht mit normalen Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sind. Denn die Intention der Versorgungsordnung liege darin, dem aus dem Erwerbsleben scheidenden Mitarbeiter den Erhalt des Lebensstandards zu ermöglichen, welchen er zuletzt durch seinen Arbeitsverdienst erwirtschaftet hat. Der Lebensstandard eines ehemals Vollzeitbeschäftigten unterscheidet sich in Relation der Arbeitseinkommen von dem eines Teilzeitbeschäftigten. Er ist durch das Vollzeiteinkommen geprägt, welches der Arbeitnehmer im Rahmen seiner aktiven Vollzeitbeschäftigung erwirtschaftet hat. Das soll durch die Versorgungsordnung auch im Zeitraum des Rentenbezugs abgebildet werden. Damit kann ein in Altersteilzeit Beschäftigter nicht in die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten einbezogen werden, da dieser seinen Lebensstandard durch seine Vollzeittätigkeit geprägt hat. Mit der Altersteilzeit soll lediglich eine vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit mittels eines finanziellen Entgegenkommens des Arbeitgebers ermöglicht werden. IPZ-Kommentar: Zu dieser Entscheidung kam es, weil der betreffende Arbeitgeber auf die Einführung der Altersteilzeit nicht reagiert hat und die Anpassung seines Versorgungswerkes an die neuen Gegebenheiten unterließ. An dem Fall wird deutlich, dass es nur von Vorteil sein kann, das betriebseigene Versorgungswerk in regelmäßigen Zeitabständen durch Spezialisten hinsichtlich Aktualität und Klarheit überprüfen zu lassen. Stefan Bauer (Assessor jur.) 4

5 ÖFFENTLICHER DIENST BVerfG weist Verfassungsbeschwerden gegen Berechnung der Zusatzrente der VBL zurück Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom (1 BvR 1065/03; 1 BvR 1082/03) zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden wurden gegen die Berechnung von Versorgungsanwartschaften nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und nach 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) im Falle des vorzeitigen Ausscheidens beim Dienstgeber erhoben. 18 BetrAVG ist eine Sondervorschrift für die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes. Die Beschwerdeführer haben als angestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst gerügt, dass durch diese Sondervorschrift und den hierauf beruhenden Satzungsbestimmungen der VBL, sie bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber wesentlich schlechter gestellt werden, als wenn ihre Versorgungsanwartschaften nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften des Betriebsrentengesetzes für die Unverfallbarkeit ( 1b; 2 BetrAVG) berechnet worden wären. Sie sehen sich daher gegenüber Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft benachteiligt und in ihren Rechten auf Gleichheit und Eigentum verletzt. Das BVerfG hat die beiden Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen, da sie inhaltlich nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfassungsbeschwerde genügt haben und ihnen ein ausreichend substantiiertes Vorbringen ihrer Grundrechtsverletzungen, insbesondere durch Belege und Berechnungen, fehlt. Der Beschluss des BVerfG enthält aber zwei interessante Feststellungen: 1.) Auch gegen die Satzung der VBL ist eine Verfassungsbeschwerde möglich. 2.) Die Frage, ob die Unverfallbarkeitsvorschriften des 18 BetAVG gegen das Grundgesetz verstoßen, ist nicht abschließend geklärt, da nicht ausgeschlossenen ist, dass diese [Berechnungsmethodik] den Anforderungen des Grundgesetzes in anderen Regelungszusammenhängen nicht genügt. (Rdn.57) IPZ-Kommentar: Bedauerlicherweise stand wohl nur das fachlich ungenügend begründete Beschwerdevorbringen einer Entscheidung des BVerfG im Wege. Ob aber die Unverfallbarkeitsregelung des 18 Betriebsrentengesetz vor dem Grundgesetz bestanden hätte, ist hingegen unsicher. KIRCHEN & WOHLFAHRT Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland, Westfalen, Lippe: Eigenbeteiligung der Mitarbeiter bei Zusatzversorgung beschlossen Nach langer und heftiger Diskussion hat die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland, Westfalen, Lippe (ARK-RWL) die Änderung der Arbeitsrechtsreglung Entgeltumwandlungs-ARR zum beschlossen. Erstmalig wird nunmehr auch im Bereich der kirchlichen Zusatzversorgung eine (Brutto-)Eigenbeteiligung der Mitarbeiter in Höhe von 0,3% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vorgeschrieben. Die Eigenbeteiligung ist gemäß 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Zusätzlich wurde ein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung festgelegt. Dieser beträgt bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Mitarbeitern 19,6% der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung, für nichtpflichtversicherte Mitarbeiter 10 %. Mitarbeiter, die keine Vermögenswirksamen Leistungen (VL) beziehen, erhalten dafür einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der bisherigen VL, die sogenannten Altersvermögenswirksamen Leistungen (AVWL). IPZ-Kommentar: Die Eigenbeteiligung ist ein Novum im kirchlichen Bereich. Es bleibt abzuwarten, ob jetzt auch andere kirchliche Arbeitsrechtskommissionen die Mitarbeiter an den Kosten der Zusatzversorgung beteiligen. Erfreulich ist die Einführung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung und einer AVWL (neuer 3 der Entgeltumwandlungs-ARR). Aber auch hier bleibt ein Wehrmutstropfen für die Mitarbeiter: Entgegen der sonst üblichen Regelung für Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung und AVWL unterliegen mangels anderweitiger Regelung die beiden Zuschüsse nur der gesetzlichen Unverfallbarkeit für eine arbeitgeberfinanzierte bav (5 Jahre Zusage-Bestand, Mindestalter: 25 Jahre). Üblicherweise wird aber bei derartigen Zuschüssen entsprechend der Entgeltumwandlung eine sofortige Unverfallbarkeit der erworbenen Ansprüche bei vorzeitigem Ausscheiden eingeräumt. 5

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