Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder

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2 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Beschäftigte der Länder I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erläuterungen I.1.0 Muster für Arbeitsverträge I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) I.3.0 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) I.3.2 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (TV-Entgeltumwandlung Ärzte) II Auszubildende II.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) II.1.3 Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten. 818 II.1.4 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

3 Gesamtinhaltsübersicht III Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz Zulagen, Zuwendungen III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT III.2 Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder Personalunterkünfte III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte Rationalisierungsschutz III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte III.6 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung IV.0 Einführung IV Entgeltordnung zum TV-L V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Stichwortverzeichnis

4 Die neue Entgeltordnung gerten Bezugsdauer tragen die Tarifpartner dadurch Rechnung, dass der monatliche Zulagenbetrag künftig entsprechend reduziert (Arbeitstitel abgezinst ) wird. Die neue Entgeltordnung räumt den Betroffenen durch einen Zusatz zu dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal den Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage ein. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der neuen Anlage F zum TV-L. Durch die Zusammenfassung der Zulagenbeträge in der Anlage F zum TV-L haben die Tarifpartner erreicht, dass bei Entgelterhöhungen (z. B. im Rahmen einer Tarifrunde) keine Änderungen an vielen Stellen der Entgeltordnung notwendig sind, sondern nur die Anlage F anzupassen ist. Bereits in der Vergangenheit erworbene Ansprüche auf eine Besitzstandszulage bleiben nach Maßgabe des 9 Abs. 4 TVÜ-Länder erhalten; eine Absenkung auf das neue Niveau wird also insoweit nicht erfolgen. Höhergruppierungen aus Entgeltgruppen mit Vergütungs-/Entgeltgruppenzulagen können dazu führen, dass die Beschäftigten unter dem Strich Einbußen erleiden, weil der tarifvertraglich vorgesehene Höhergruppierungsgewinn nicht den Verlust durch den Fortfall der Zulage ausgleicht. Bei Höhergruppierungen ist für die Stufenzuordnung nämlich allein das Tabellenentgelt maßgebend. Nach übereinstimmender Auffassung der Tarifpartner ist aber künftig sicherzustellen, dass als tatsächlicher Höhergruppierungsgewinn mindestens der Garantiebetrag verbleibt. Der tatsächliche Höhergruppierungsgewinn errechnet sich dann aus dem bisher zustehenden Entgelt (Tabellenentgelt ggf. zuzüglich Entgelt- bzw. Vergütungsgruppenzulage) und dem künftig zustehenden Entgelt (Tabellenentgelt ggf. zuzüglich Entgeltgruppenzulage). Im Ergebnis wird somit bei der Höhergruppierung mindestens der Garantiebetrag gezahlt. Diese Grundsätze haben die Tarifpartner in 17 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 aufgenommen. Verlängerte Übergangsregelungen beim Aufstieg ( 8 TVÜ-Länder) und bei Vergütungsgruppenzulagen ( 9 TVÜ-Länder) Entsprechend der Abbildung der kurzfristigen Bewährungsaufstiege bzw. der vergleichbaren Gewährung der Vergütungsgruppenzulagen in der neuen Entgeltordnung sollen auch bei Überleitung in den TV-L begonnene Bewährungsaufstiege vollendet und vergleichbare Vergütungsgruppenzulagen erreicht werden. Die 8 Abs. 3, 9 Abs. 2a und 3 TVÜ-Länder wurden daher bereits im Zuge der Tarifrunde 2011 in der Weise befristet, dass die in den TV-L übergeleiteten Beschäftig- 67

5 Die neue Entgeltordnung ten mit den ab dem 1. November 2006 neu eingestellten Beschäftigten gleichbehandelt werden. Aus diesem Grund wurde die bisherige Befristung der 8 und 9 TVÜ-Länder durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10. März 2011 bis zum 31. Oktober 2012 ausgeweitet. Meister, Techniker, Programmierzulagen Die Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen werden in bisheriger Höhe auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung als Besitzstandszulagen weitergezahlt. Vorarbeiterzulage Die Vorarbeiterzulage ist künftig als dynamische Zulage in den Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung geregelt. Wie bisher ist die Höhe der Zulage von der Eingruppierung der unterstellten Beschäftigten abhängig. Demnach erhalten Vorarbeiter von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 4 eine monatliche Zulage in Höhe von 138,47 e (Stand: 1. Januar 2012) und Vorarbeiter von Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 5 eine monatliche Zulage in Höhe von 237,03 e (Stand: 1. Januar 2012). Die aktuelle Höhe der Vorarbeiterzulage ergibt sich zukünftig aus der Anlage F zum TV-L. Andere Zulagen Nr. 9 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Länder gilt fort; somit können die Außendienstzulage der Steuerverwaltung und die sogenannte Gitterzulage unter den bisherigen Voraussetzungen auch künftig gezahlt werden. Strukturausgleich Die Regelungen über Strukturausgleiche bleiben unberührt. Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung gelten als normale Höhergruppierung und lösen die üblichen Folgen auf den Strukturausgleich aus (siehe 12 Abs. 5 TVÜ-Länder). Da somit Höhergruppierungsgewinne auf den Strukturausgleich angerechnet werden, bedarf die Entscheidung, ob sich ein Höhergruppierungsantrag (siehe oben unter Antragstellung ) ggf. auch nach Gegenrechnung eines (Teil-)Verlustes des Strukturausgleichs rechnet. 68

6 Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung für Beschäftigte der Länder Von Jörg Effertz Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einerseits und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion andererseits haben den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L siehe LZ III. 6) vom 25. Mai 2011 vereinbart, der am 1. August 2011 in Kraft getreten ist. Im Bereich der Länder hat er den bis dahin geltenden Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung der Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-EntgeltU-L) abgelöst; vor dem 1. August 2011 bereits abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt. Der TV-EntgeltU-B/L entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen TV-EntgeltU-L. Zum TV-EntgeltU-B/L ist in Anlehnung an die vom Bund (BMI) bzw. der Geschäftsstelle der TdL gegebenen Hinweise auf Folgendes hinzuweisen: Allgemeine Informationen zur Entgeltumwandlung Worauf sich die Tarifvertragsparteien geeinigt haben Ab dem 1. August wird auch den Beschäftigten des Bundes die Möglichkeit eröffnet, eine ergänzende Alterssicherung (Eigenvorsorge) im Wege der Entgeltumwandlung aufzubauen. Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder besteht diese Möglichkeit bereits seit dem 1. November Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nach dem Tarifvertrag alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD und des TVAöD fallen. Im Bereich der TdL gilt der Tarifvertrag für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L, des TVA-L (BBiG) oder des TVA-L (Pflege) fallen. Umgewandelt werden können nur künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile und die Jahressonderzahlung. Nachdem der Bund sich mit den Gewerkschaften grundsätzlich auf die Einführung der Entgeltumwandlung verständigt hatte, bestand Einvernehmen, dass Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Entgeltumwandlung ihrer Beschäftigten auch in einem gemeinsamen Tarifvertrag regeln. Hintergrund ist, dass der Bund und die an der 69

7 Entgeltumwandlung Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Länder die VBL seit über 60 Jahren als gemeinsame Einrichtung fortführen. Dementsprechend regelt der TV-EntgeltU-B/L, dass die unter den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten die Entgeltumwandlung ausschließlich bei der VBL durchführen können. Dies entspricht auch der Zielsetzung der Gewerkschaften, die auf eine entsprechende Festlegung beim Durchführungsweg besonderen Wert gelegt haben sicher nicht zuletzt deshalb, weil sie in der VBL durch die paritätische Besetzung des Verwaltungsrates Einfluss nehmen können auf die Sicherung und Mehrung der Ansprüche. Auch andere Gründe insbesondere die günstige Kostenstruktur der VBL sind Argumente für diesen Durchführungsweg. Lediglich die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Saarland sind nicht bei der VBL beteiligt. Für sie regelt der TV-EntgeltU-B/L, wie bisher schon der TV-EntgeltU-L, dass für den Durchführungsweg unmittelbar nur das Betriebsrentengesetz gilt. Der TV-EntgeltU-B/L führt mithin bei der Durchführung der Entgeltumwandlung in Hamburg und im Saarland zu keinen Änderungen; es verbleibt bei der bisherigen Verfahrensweise. Grundzüge der Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung liegt vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden ( 1 Absatz 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz BetrAVG). Bei Entgeltumwandlung verzichten Beschäftigte auf einen Teil ihrer künftigen Entgeltansprüche. In Höhe dieses Verzichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, wertgleiche Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu begründen. Dazu zahlt der Arbeitgeber in Höhe des Entgeltverzichts Beiträge an einen Versorgungsträger, mit dem er die Durchführung der Entgeltumwandlung vereinbart hat. Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der Leistungszusage nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes. Zur Entgeltumwandlung schließen der/die Beschäftigte und der Arbeitgeber eine Vereinbarung, in der die Rahmenbedingungen geregelt werden (Entgeltumwandlungsvereinbarung). Soll die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung erfolgen, schließt der Arbeitgeber einen Direktversicherungsvertrag mit dem jeweiligen Versicherungsträger. 70

8 Entgeltumwandlung Vorgaben des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts beachten Der Entgeltverzicht der Beschäftigten ist der Höhe nach gesetzlich nicht begrenzt. Die Entgeltumwandlung mindert ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Dadurch zahlen sie entsprechend weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Der Beitrag des Arbeitgebers an den Versorgungsträger ist abhängig von der Höhe und vom Durchführungsweg grundsätzlich so zu behandeln wie andere Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung. Er ist also ggf. steuerpflichtig und/oder in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Rechtsgrundlagen der Entgeltumwandlung Die Entgeltumwandlung wurde durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Nach 1a BetrAVG haben die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht nur für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind ( 17 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG). Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Entgeltumwandlung auch mit anderen Beschäftigten vereinbart werden kann. Insbesondere sind die steuerlichen Regelungen nicht auf Beschäftigte beschränkt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung erfährt mit dem Tarifvorbehalt in 17 Absatz 5 BetrAVG eine wichtige Beschränkung: Danach ist die Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile nur möglich, soweit dies durch einen Tarifvertrag vorgesehen oder aufgrund eines Tarifvertrages zugelassen ist. Der TV-EntgeltU-B/L ist ein Tarifvertrag in diesem Sinne; die Entgeltumwandlung ist demnach nur im Rahmen dieses Tarifvertrages möglich. Die Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile war im Bereich der Länder bis zum 31. Oktober 2006 ausgeschlossen, im Bereich des Bundes war sie bis zum 31. Juli 2011 ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Tarifvorbehalt in 17 Absatz 5 BetrAVG, sondern insbesondere auch aus 40 Absatz 4 ATV. Danach hat der tarifvertraglich vereinbarte Ausschluss der Entgeltumwandlung in Ziffer 1.3 des Altersvorsorgeplans 2001 weiterhin Bestand. Diese tariflichen Regelungen finden jedoch nach der Protokollerklärung zu 71

9 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Der besseren Übersichtlichkeit wegen sind in diesem Stichwortverzeichnis die Stichworte aufgeführt, die das neue Recht (TV-L), die Überleitungsvorschriften (TVÜ-Länder) und die von der Tarifreform nicht berührten Tarifverträge (Altersteilzeitarbeit, Altersversorgung, Rationalisierungsschutz etc.) betreffen. Die Entgeltordnung zum neuen Eingruppierungsrecht ist eingearbeitet. Abfindung nach 8 RatSchTV III.5 Abgeltung der Überstunden I.1 TV-L 8 des Urlaubsanspruchs I.1 TV-L 26 Abordnung des Beschäftigten I.1 TV-L 4I.3 TV-Ärzte Abrechnung unständiger Bezügebestandteile I.2 TVÜ 21 Ärzte I.1 TV-L 1, 41, 42, I.2 TVÜ 4 I.3 TV-Ärzte Ärztliche Untersuchung, Kosten I.1 TV-L 3 R auch Untersuchung, ärztliche Allgemeine Arbeitsbedingungen I.1 TV-L 3 Allgemeine Pflichten I.1 TV-L 3 Allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Verwaltungsdienst IV.1a für Angestellte im Pflegedienst IV.1b Allgemeine Vorschriften TVÜ I.2 TVÜ 1 2 Allgemeine Vorschriften zum TV-L I.1 TV-L 1 5 Alters- und Hinterbliebenenversorgung I.1 TV-L 25 Tarifvertrag über die V.1 Altersteilzeitarbeit (Tarifvertrag) V.2 Arbeitnehmer I.1 TV-L 1 Arbeitsausfall Vergütung bei I.1 TV-L 21, 22 Arbeitsbefreiung für geleistete Überstunden I.1 TV-L 6, 8 Arbeitsbeginn I.1 TV-L 6 Arbeitsbescheinigung I.1 TV-L 3, 35 Arbeitsfähigkeit ärztliche Bescheinigung I.1 TV-L 3 Arbeitsplatzsicherung R Rationalisierungsschutz Arbeitsverhältnis Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem I.1 TV-L 37 Beendigung (R auch Kündigung) I.1 TV-L 33, 34 durch Vereinbarung I.1 TV-L 33 wegen Berufsunfähigkeit I.1 TV-L 33 durch Erreichen der Altersgrenze I.1 TV-L 33 Arbeitsvertrag I.1 TV-L 2 befristeter I.1 TV-L 30, 31, 32 Findex

10 Stichwortverzeichnis Findex Nebenabreden I.1 TV-L 2 Beendigung ohne Kündigung I.1 TV-L 33 Kündigung I.1 TV-L 34 Arbeitsvorgang R Eingruppierung Arbeitszeit I.1 TV-L 6 11 bei Qualifizierungsmaßnahmen I.1 TV-L 5 regelmäßige I.1 TV-L 6 Freistellung am 24. und 31. Dezember I.1 TV-L 6 Verlängerung der regelmäßigen I.1 TV-L 6 Arbeitszeitgesetz I.1 TV-L 6 Anh. 1 Arbeitszeitkonto I.1 TV-L 10 Auflösungsvertrag I.1 TV-L 33 Aufstieg Bewährungs- I.2 TVÜ 8, 17 Fallgruppen- I.2 TVÜ 8, 17 Aufwandsentschädigung R Zulage Ausbildung (BBiG) II.1.1 TVA-L-BBiG Ausbildung (Pflege) II.1.2 TVA-LPflege Ausschlussfristen allgemein I.1 TV-L 37 Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.1 TV-L 33 ohne Kündigung I.1 TV-L 33 Befristete Arbeitsverträge I.1 TV-L Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Begriffsbestimmungen I.1 TV-L 38 Belohnungen R Geschenke Bereitschaftsdienst I.1 TV-L 7 Bereitschaftszeiten I.1 TV-L 9, I.2 TVÜ 23 Beschäftigungszeit I.1 TV-L 34, I.2 TVÜ 14 Besitzstandsregelungen I.2 TVÜ 8 16 Besondere Berufsgruppen Sonderregelungen I.1 TV-L 40 49, I.2 TVÜ 25 Betriebliche Altersversorgung I.1 TV-L 257 Bewährungsaufstieg I.2 TVÜ 8, 17 Bewertung der Personalunterkünfte III.4 Bildschirmarbeitsverordnung I.1 TV-L 3 Anh. 1 Bundesurlaubsgesetz I.1 TV-L 26 Anh. 1 Dienstbefreiung R Arbeitsbefreiung Dienstgänge R Dienstreisen Dienstreisen Berechnung der Arbeitszeit I.1 TV-L 6 Reisekosten bei I.1 TV-L 23 Dienstvertrag R Arbeitsvertrag I.1 TV-L Eingruppierung I.1 TV-L 12 14, I.2 TVÜ 17IV. EGO der Angestellten/der Arbeiter I.2 TVÜ 17 bei Neueinstellung I.2 TVÜ 17, Anlage

11 Stichwortverzeichnis bei Umgruppierung I.2 TVÜ 17 bei Rückgruppierung I.2 TVÜ 17 der Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen I.2 TVÜ 17 Eingruppierungsvorschriften IV. EGO Einkommenssicherung R Rationalisierungsschutz Einmalzahlung 2009 III.6 Entgelt im Krankheitsfall I.1 TV-L 22 ohne Verschulden I.1 TV-L 22 bei Überleitung in TV-L I.2 TVÜ 13 Entgeltbestandteile Abgeltung I.2 TVÜ 16 kinderbezogene I.2 TVÜ 11 Entgeltfortzahlung I.1 TV-L 21 Bemessungsgrundlage I.1 TV-L 21 Entgeltfortzahlungsgesetz I.1 TV-L 22 Anh. 1 Entgelttabelle I.1 TV-L 16 Stufen der I.1 TV-L 16, 17, 1.2 TVÜ 5 7 Einstellung in I.1 TV-L 16 Besondere Stufenregelung, vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte I.1 TV-L Anh. zu 16 Tarifeinigung I.1.2 Entgeltumwandlung Ärzte I.3.2 Erholungsurlaub I.1 TV-L 26, I.2 TVÜ 15 Anspruch auf I.1 TV-L 26 Berechnung I.1 TV-L 26 Übertragung von I.2 TVÜ 15 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I.1.0 Anh. 7 Erschwerniszuschläge I.1 TV-L 19 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch TV-L I.2 TVÜ 2 Findex Fallgruppenaufstieg I.2 TVÜ 8, 17 Feiertagsarbeit I.1 TV-L 6 Fortgeltung Tarifverträge I.2 TVÜ 2 Führung auf Probe I.1 TV-L 31 Führung auf Zeit I.1 TV-L 32 Führungspositionen I.1 TV-L 31 Geldabfindung für Urlaub R Abgeltung Geltungsbereich des TV-L I.1 TV-L 1 Geltungsbereich des TVÜ I.2 TVÜ 1 Geschenke, Annahme von I.1 TV-L 3 Hochschulbildung Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher IV.1a.I Protokollnotiz Nr. 1 Höhergruppierung I.1 TV-L 14 persönliche Zulage I.1 TV-L 14 vorübergehende Fortführung I.2 TVÜ

12 Findex Stichwortverzeichnis Höherwertige Tätigkeit Fortführung I.2 TVÜ 10 vorübergehende Übertragung einer I.2 TVÜ 18 In-Kraft-Treten des TV-L I.1 TV-L 39 des TVÜ I.2 TVÜ 30 Jahressonderzahlung I.1 TV-L 20, I.2 TVÜ 21 Jubiläumsgeld I.1 TV-L 23, I.2 TVÜ 14 Kündigung des Arbeitsverhältnisses I.1 TV-L 34 Kündigungsfrist I.1 TV-L 34 Laufzeit des TV-L I.1 TV-L 39 des TVÜ I.2 TVÜ 30 Leistungsentgelt I.1 TV-L 18 Mehrarbeit I.1 TV-L 7 Muster I.1.0 Musterarbeitsverträge Unbefristete Einstellung I.1.0 Anh. 1 Befristete Einstellung I.1.0 Anh. 2 Musteränderungsvertrag I.1.0 Anh. 3 Unbefristete Einstellung Lehrer I.1.0 Anh. 4 Befristete Einstellung Lehrer I.1.0 Anh. 5 Änderungsvertrag Lehrer I.1.0 Anh. 6 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I.1.0 Anh. 7 Nachtarbeit I.1 TV-L 6, 7 Zusatzurlaub I.2 TVÜ 15 Nachweisgesetz I.1 TV-L 2 Anh. 1 Niederschrift I.1 TV-L 2 Anh. 2 Nebenabreden zum Arbeitsvertrag I.1 TV-L 3 Nebentätigkeiten I.1 TV-L 3 Niederschrift nach dem Nachweisgesetz I.1 TV-L 2 Anh. 2 Personalakte Einsichtsrecht I.1 TV-L 3 Personalgestellung I.1 TV-L 4 Personalunterkünfte III.4 Pflegedienst Allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst IV.1b Praktikanten Regelungen der Arbeitsbedingungen II.1.4 Weitergeltung II.1.3 Probezeit I.1 TV-L 2 Programmierzulage I.2 TVÜ 17 Provisionen, Annahme von I.1 TV-L

13 Stichwortverzeichnis Qualifizierung I.1 TV-L 5 Maßnahmen I.1 TV-L 5 Dokumentation der Teilnahme I.1 TV-L 5 Qualifizierungsbedarf, Gespräch über I.1 TV-L 5 Kostentragung I.1 TV-L 5 Rationalisierungsschutz III.5 Abfindung III.5 7 Anrechnungsvorschriften III.5 10 Arbeitsplatzsicherung III.5 3 besonderer Kündigungsschutz III.5 5 Fortbildung III.5 4 Umschulung III.5 4 Unterrichtungspflicht III.5 2 Regelmäßige Arbeitszeit R Arbeitszeit Rückzahlung von Weiterbildungskosten I.1 TV-L 5 Rufbereitschaft I.1 TV-L 7 Schichtarbeit I.1 TV-L 6, 7 Zusatzurlaub I.1 TV-L 27, I.2 TVÜ 15 Sonderurlaub I.1 TV-L 28 Sonntagsarbeit I.1 TV-L 6 Sterbegeld I.1 TV-L 23 Strukturausgleich I.2 TVÜ 12 Anl. 3 Stufenzuordnung I.1 TV-L 17 Angestellte I.2 TVÜ 6 Arbeiterinnen/Arbeiter I.2 TVÜ 7 Findex Tabellenentgelt I.1 TV-L 15 Bemessungszeitraum I.1 TV-L 24 Vergleichsentgelt bei Arbeitern I.2 TVÜ 5 Tätigkeitsmerkmale bestimmte Beschäftigtengruppen IV. EGO II körperliche/handwerkliche Tätigkeit IV. EGO III Pflegedienst IV. EGO IV Verwaltungsdienst IV. EGO I Teilzeitbeschäftigung I.1 TV-L 11 Antrag auf I.1 TV-L 11 spätere Vollzeitbeschäftigung I.1 TV-L 11 Tabellenentgelt I.1 TV-L 24 Vergleichsentgelt I.2 TVÜ 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz I.1 30 Anh. 1 Trennungsgeld I.1 TV-L 23 Übergangs- und Schlussvorschriften I.1 TV-L 36 39, I.2 TVÜ 30 Überleitung der Ärzte I.3.1 TVÜ-Ärzte Überleitungsregelungen zum TVÜ I.2 TVÜ 3 7 Überstunden I.1 TV-L 7 Anordnung von I.1 TV-L 7 Ausgleich von I.1 TV-L

14 Findex Stichwortverzeichnis Umschulung bei Rationalisierungsmaßnahmen III.5 Umzugskosten I.1 TV-L 23 Untersuchung, ärztliche Kosten I.1 TV-L 3 Urlaub und Arbeitsbefreiung I.1 TV-L Vergleichsentgelt I.2 TVÜ 5 Zusammensetzung I.2 TVÜ 5 Stufenaufstieg bei Fortgeltung bisherigen Rechts I.2 TVÜ 5 Teilzeitbeschäftigte I.2 TVÜ 5 Vergütungs- und Lohngruppen I.2 TVÜ 4 Zuordnung I.2 TVÜ 4, Anlage 2 und 4 Höhergruppierung I.2 TVÜ 4 Herabgruppierung I.2 TVÜ 4 Vergütungsgruppenzulagen I.2 TVÜ 9 Vergütungsordnung für Angestellte im Verwaltungsdienst (Anlage 1a) IV.1a für Pflegepersonal (Anlage 1b) IV.1b Vermögenswirksame Leistungen I.1 TV-L 23 Verschwiegenheit, Schweigepflicht I.1 TV-L 3 Versetzung I.1 TV-L 4 Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen IV.1a Wechselschichten I.1 TV-L 6, 7 Zusatzurlaub I.1 TV-L 27, I.2 TVÜ 15 Wissenschaftszeitvertragsgesetz I.1 TV-L 30 Anh. 2 Zeugnis I.1 TV-L 35 Anspruch auf I.1 TV-L 35 Zwischenzeugnis I.1 TV-L 35 Zulage an Angestellte III.1 III.2 an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder III.3 Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale R Stichwortverzeichnis bei Abschnitt IV Zusatzurlaub I.1 TV-L 27, I.2 TVÜ 15 Zuweisung I.1 TV-L

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