Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO)

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1 Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 7. März 2002 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung kommunalbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2002 (GVBl. LSA S. 409) Rechtsstand Juli 2003 (unverbindlich) Aufgrund von 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und hinsichtlich 5 Abs. 2 nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, wird verordnet: 1 Beamte der Gemeinden (1) Das Amt des Bürgermeisters wird wie folgt eingestuft: Einwohnerzahl der Gemeinde bis zu A 14 bis zu A 15 bis zu A 16 bis zu B 2 bis zu B 3 bis zu B 4 bis zu B 5 bis zu B 6 bis zu B 8 bis zu B 9 (2) Das Amt des ersten Beigeordneten wird zwei n niedriger eingestuft als das Amt des Bürgermeisters. Die Ämter zweier weiterer Beamter auf Zeit werden drei n, die der sonstigen Beamten auf Zeit vier n niedriger eingestuft als das Amt des Bürgermeisters. Dabei bleibt die B 1 außer Betracht. 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 7. August 2002 (GVBl. LSA S. 336), bleibt unberührt.

2 2 (3) Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem nach 8 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde in eine andere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Einstufung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres. Ergibt sich eine niedrigere Einstufung des Amtes, so behält der Amtsinhaber für seine Person und für die Dauer seiner Amtszeit die Bezüge der bisherigen ; dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird. 2 (aufgehoben) 3 Beamte der Verwaltungsgemeinschaften (1) Das Amt des Leiters eines gemeinsamen Verwaltungsamtes wird wie folgt eingestuft: Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft bis zu A 13 bis zu A 14 bis zu A 15 bis zu A 16 bis zu B 2 über B 3 (2) 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 4 Beamte der Landkreise (1) Das Amt des Landrates wird wie folgt eingestuft: Einwohnerzahl des Landkreises bis zu B 4 bis zu B 5 über B 6 (2) Das Amt des ersten Beigeordneten wird zwei, das Amt des weiteren Beamten auf Zeit drei n niedriger eingestuft als das Amt des Landrats. 54 Abs. 1 der Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 6

3 3 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 7. August 2002 (GVBl. LSA S. 336), bleibt unberührt. (3) 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 5 Besoldungsdienstalter Das Besoldungsdienstalter der Beamten auf Zeit wird auf den ersten des Monats festgesetzt, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. 6 Grundsätze für Aufwandsentschädigungen (1) Eine Aufwandsentschädigung darf nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann und der Haushalt Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten die hauptamtlich tätigen Bürgermeister, Leiter gemeinsamer Verwaltungsämter und Landräte ohne Nachweis. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach 7. (3) Den weiteren Beamten auf Zeit sowie Beamten in der Funktion von Werkleitern kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Das gleiche gilt für Laufbahnbeamte, die mit der allgemeinen Vertretung von hauptamtlich tätigen Bürgermeistern, Leitern gemeinsamer Verwaltungsämter und Landräten beauftragt sind. (4) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstgeschäfte nicht führt, mit Ablauf des dritten auf den Beginn der Nichtwahrnehmung der Dienstgeschäfte folgenden Kalendermonats; Erholungsurlaub bleibt außer Betracht. Bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung entfällt die Aufwandsentschädigung mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

4 4 (5) Führt der erste Beigeordnete die Dienstgeschäfte des Bürgermeisters oder des Landrats ununterbrochen länger als drei Monate, so erhält er für die darüber hinausgehende Zeit, in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 jedoch erst nach Wegfall der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister oder Landrat, drei Viertel der für diesen festgesetzten Aufwandsentschädigung. (6) Ein Beamter, der durch Beschluß der Gemeindevertretung oder des Kreistages oder kraft Gesetzes mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines unbesetzten Amtes beauftragt ist, für dessen Inhaber nach Absatz 2 oder 3 eine Aufwandsentschädigung festgesetzt ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung diese Aufwandsentschädigung. (7) Eine nach Absatz 3 gewährte Aufwandsentschädigung ist in den Fällen der Absätze 5 und 6 anzurechnen. (8) Die Aufwandsentschädigungen sind nach Beträgen und Empfängern aufgeschlüsselt im Haushaltsplan auszuweisen. 7 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gilt folgender Rahmen: Einwohnerzahl der Gemeinde monatliche Aufwandsentschädigung bis zu bis 67 bis zu bis 82 bis zu bis 103 bis zu bis 205 bis zu bis 241 bis zu bis 271 bis zu bis 307 über bis 343 (2) (aufgehoben) (3) Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des Leiters eines gemeinsamen Verwaltungsamtes gilt folgender Rahmen:

5 5 Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft monatliche Aufwandsentschädigung bis zu bis 52 bis zu bis 77 bis zu bis 154 bis zu bis 179 über bis 205 (4) Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des Landrates gilt folgender Rahmen: Einwohnerzahl des Landkreises monatliche Aufwandsentschädigung bis zu bis 271 über bis 307 (5) Die Aufwandsentschädigung des ersten Beigeordneten in Gemeinden und Landkreisen darf zwei Drittel, die der weiteren Beamten auf Zeit und der Beamten in der Funktion von Werkleitern die Hälfte der für den Bürgermeister oder Landrat festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten. Satz 1 gilt in den Fällen des 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Die sich bei Anwendung der Sätze 1 und 2 ergebenden Centbeträge werden auf volle Euro abgerundet. 8 Einwohnerzahlen Maßgebend ist die Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Landkreises, die das Statistische Landesamt für den Stichtag des Vorjahres ermittelt hat. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft ergibt sich aus der Summe der Einwohnerzahlen der ihr angehörenden Gemeinden; für Gemeinden, die der Verwaltungsgemeinschaft angehören gilt dies, soweit diese Gemeinden keine eigenen Verwaltungen unterhalten. Erfüllt eine Gemeinde als Trägergemeinde die Aufgaben eines gemeinsamen Verwaltungsamtes, ist für sie die Einwohnerzahl maßgebend, die sich aus der Summe ihrer und der Einwohnerzahlen der sonstigen der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden ergibt; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Stichtag ist der 30. Juni. 9 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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