Die Praxis in der Zusatzversorgung. Thorsten Noltkämper 1

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1 Die Praxis in der Zusatzversorgung 1

2 Seminarinhalt Grundlagen der Zusatzversorgung Was ist Zusatzversorgung Versicherungspflicht im Punktemodell Finanzierung der Betriebsrente Beiträge Sanierungsgeld (ab gem. 63 VO) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Sanierungsgeld Meldewesen mit Beispielen aktueller Stand Hinweise zur Bearbeitung Mythen und Wahrheiten Stand: September

3 Die Aufgabe der KZVK bav für Beschäftigte des kirchlichen und diakonischen Dienstes Pflichtversicherung aufgrund z.b. Tarifvertrag, kirchl. Arbeitsrechtsregelungen = sog. Betriebsrente Entgeltumwandlung, sonstige Zusagen z.b. Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse Alters- Erwerbsminderungs- Hinterbliebenenversorgung Stand: September

4 Leistungen Pflichtversicherung Wartezeit (60 Beitragsmonate) Soziale Komponenten - Elternzeit - Mutterschutz ab , auf Antrag: Zurechnungszeiten beim Versicherungsfall vor dem 60. Lj - Altersteilzeit (begonnen vor ) Altersversorgung Erwerbsminderungsrente mit Zurechnungszeiten (Vorauss. Pflichtversicherung) Hinterbliebenenversorgung mit Zurechnungszeiten Stand: September

5 Leistungen Pflichtversicherung Versicherungsfall in der Regel wie gesetzliche Rentenversicherung Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung 0,3 % pro Monat, max. zzt. 10,8 % RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Stand: September

6 Leistungsformel Zusatzrente zve (1/12) : Referenzentgelt (1.000 ) x Altersfaktor = Versorgungspunkte x Messbetrag (4 ) Entspricht den durchschnittlichen monatlichen Einkünften des Mitarbeiters Technischer Faktor zu Normierung in Bezug auf den Altersfaktor - berücksichtigt biometrische Annahmen und einen Rechnungszins; - spiegelt Zinseffekte wieder - ist auf eine Verrentung mit Vollendung des 65. Lj. kalkuliert - Im Jahr/ Abschnitt erworbene Anwartschaft - bestimmen in der Summe die Höhe der späteren Zusatzrenten - dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld - steht in einem festen versicherungsmathematischen Verhältnis zum tariflichen Regelbeitrag = monatliche Rente Stand: September

7 Alterstabelle (gemäß 34 VO) Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor 17 3,1 33 1,9 49 1, ,8 50 1,1 19 2,9 35 1,7 51 1,1 20 2,8 36 1,7 52 1,1 21 2,7 37 1, ,6 38 1, ,5 39 1, ,4 40 1, ,4 41 1,5 57 0,9 26 2,3 42 1,4 58 0,9 27 2,2 43 1,4 59 0,9 28 2,2 44 1,3 60 0,9 29 2,1 45 1,3 61 0, ,3 62 0, ,2 63 0,8 32 1,9 48 1,2 64 u.m. 0,8 In den Altersfaktoren ist ein Zinssatz von 3,25 % in der Anwartschaftsphase (gem. 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ab ,75 % LV) und ab Leistungsbeginn 5,25 % berücksichtigt. Als Alter gilt die Differenz zw. dem Kalenderjahr der Beitragsentrichtung und dem Geburtsjahr. Stand: September

8 Beispiel Betriebsrente: Erna Sonnenschein arbeitet als Kindergartenleiterin in einem kirchlichen Kindergarten. Im laufenden Jahr vollendet Erna Sonnenschein ihr 25. Lebensjahr. Das jährliche Gehalt beträgt ,-. Ermittlung der Versorgungspunkte: ,- / 12 = 2.083,33 /1.000,- (Referenzentgelt) = 2,0833 2,0833 x 2,4 (Altersfaktor lt. Tabelle) = 5,00 Monatliche Rente (für das Jahr der Beitragsentrichtung): 5,00(Versorgungspunkte) * 4,- (Messbetrag) = 20,00 Die Versorgungspunkte eines jeden Jahres werden beim Eintritt des Versorgungsfalls addiert und mit dem Messbetrag vervielfältigt. Das Ergebnis ist die monatliche Rente. Stand: September

9 Versicherungspflicht Stand: September

10 Wer ist zu versichern? Begründung der Versicherungspflicht - 18 VO Grundsätzlich alle Beschäftigten (ArbeitnehmerInnen und Auszubildende) Voraussetzungen Vollendung des 17. Lebensjahres - Anmeldung mit dem 17. Geburtstag (taggenau - ab ) Erfüllung der Wartezeit bis Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet (60 Beitragsmonate) - auch in Verbindung mit früheren Versicherungsverhältnissen Stand: September

11 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 19 VO Beschäftigte mit Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen Beschäftigte, die wegen Zugehörigkeit zu einem ausländischen Alterssicherungssystem nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Arbeitnehmer, die im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung, vgl. unten) Beschäftigte für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse (auf Antrag bis 12 Monate nach Beginn der Besch. ansonsten ab Antragst.) Beschäftigte, die nicht unter den Personenkreis des 1 ATV-K fallen (siehe Beispielfolie) Stand: September

12 Ausnahmen von der Versicherungspflicht Beispiele: Personen, die keine ArbeitnehmerInnen sind z.b. Vorstandsmitglieder, Organmitglieder (unabhängig Beschäftigte und nicht in der gesetzl. Rentenversicherung pflichtvers.), Heimarbeiter, etc. (über 18 Abs. 1 Satz 3 VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden) bestimmte SchülerInnen, auch UmschülerInnen z.b. in der Altenpflegehilfe, Heilerziehungspflege, Praktikanten, etc. (mit besonderer vertraglicher Vereinbarung kann die Pflichtversicherung vereinbart werden - 22, Satz 2 VO) Chefärzte, leitende Angestellte, (AB-Maßnahmen, s.u.) z.b. Verwaltungsdirektoren, Vergütung über BAT/TVöD hinaus (über 19 Abs. 1 Buchtst. k) letzter HS VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden) Hinweis: Einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung möglich (Zustimmung der Kasse nicht mehr erforderlich, 8. Änderung VO) Bei Zweifelsfragen bitte eine Anfrage an die ZVK stellen! Stand: September

13 Ausnahmen von der Versicherungspflicht MitarbeiterInnen, die eine Rente gemäß 35 bis 40 SGB VI bzw. 235 bis 238 SGB VI (Übergangsrecht) als Vollrente beziehen, sind nicht versicherungspflichtig ( 19 Abs. 1 Buchst. e VO) Rentenarten: - 35 / Regelaltersrente (keine Hinzuverdienstgrenzen) - 36 / Altersrente für langjährig Versicherte - 37 / 236a - Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur für Versicherte, die vor dem geboren sind) - 237a - Altersrente für Frauen (nur für Versicherte, die vor dem geboren sind) Achtung: Alle anderen beschäftigten Rentenbezieher (z.b. Erwerbsminderung auf Dauer oder auf Zeit) sind grundsätzlich versicherungspflichtig ( 18 Abs. 1 Buchst. b VO) wenn sie die Wartezeit noch erfüllen können. Stand: September

14 Sonderfälle bei der Versicherungspflicht Bundesfreiwilligendienst Einrichtungen, in der Personen im Rahmen des BFD tätig werden: versicherungsfrei mangels Arbeitsverhältnisses analog auch für FSJ, FÖJ (Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr) Als Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer einen BFD leistet versicherungspflichtig aufgrund des fortbestehenden AVs, aber ohne zv-pflichtiges Entgelt gilt auch bei FSJ, FÖJ Aber: Bei freiwillig Wehrdienstleistenden besteht sowohl die Versicherungspflicht, wie auch die Pflicht zur weiteren Entrichtung der Beiträge (in Analogie zu den bisherigen Wehrdienstleistenden bzw. Zivis) Stand: September

15 Sonderfälle bei der Versicherungspflicht Sonderfälle ABM-Kräfte Versicherungsfrei (gem. 19 Abs. 1 Buchst. k VO i.v.m. 1 Abs. 2 Buchst i) und k) TVöD): Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt werden. (Seit ff. SGB III) Beschäftigte, die Arbeiten nach den 260 ff. SGB III verrichten. hierunter fallen auch die Teilnehmer der Bürgerarbeit! Hinweis: 260 ff. sind zum aufgehoben worden! Problemfälle bei Förderungen gem. 16d 16e SGB II: Ein-Euro-Jobber ( 16d Satz 2) Nicht versicherungspflichtig, da kein AV begründet wird. 16e SGB II i.d.f. ab weiterhin nicht versicherungspflichtig (Stellungnahme VKA vom ) Stand: September

16 Geringfügig Beschäftigte versicherungspflichtig Mitarbeiter, die nach 8 Nr. 1 SGB IV in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis stehen (sog Job) aber nicht versicherungspflichtig kurzfristig Beschäftigte nach 8 Nr. 2 SGB IV (weniger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage/Jahr beschäftigt) 7-Tage-Regelung (alt): bis generell nicht versicherungspflichtig, weiterhin nicht pflichtig, wenn es sich um kurzfristige Beschäftigungen handelt. (vgl. Rundschreiben Z-01/2010). Bei der jeweiligen Bewertung sind alle kurzfristigen/geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammen zu betrachten. Es gilt die sv-rechtliche Beurteilung: Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400 -Grenze führt nicht zu einer abweichenden Handhabung. Stand: September

17 Geringfügig Beschäftigte Arbeitsverhältnisse, bei denen der AG Pauschalversteuerung gem. 40a Abs. 2 EStG anwendet, muss grundsätzlich hinterfragt werden, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt! 1. Arbeitsverhältnis Steuerfreiheit 3 Nr. 63 EStG möglich weiteres Arbeitsverhältnis keine Anwendung 3 Nr. 63 EStG möglich Beitrag kann gem. 40a Abs. 2 EStG pauschal mit versteuert werden bis zu einem zve von 384,61 p.m. (zzgl. 4 % Beitrag = 400 ). Seit 2011 ist hierfür STM 05 zu verwenden. sonst Steuerklasse VI maßgebend (STM 03), Gefahr: Verlassen des Mini-Job-Bereichs Grundsätzlich sollte bei einer anderen Verfahrensweise Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden. Stand: September

18 Geringfügig Beschäftigte MitarbeiterInnen, die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen ( 3 Nr. 26 EStG) Entgelt < 1/1 Übungsleiter-Freibetrag ( = 2.100,00 seit 01/2008) ZV-Pflicht, aber nicht anmelden - führt zu keiner Leistung Entgelt > 1/ ,00 (sollten mit monatlich festem Freibetrag von 175,00 erfasst werden) Folge: Beitragsmonate weil lfd. Arbeitsentgelt (Bei Nichterfassung der monatlichen Grenze, Fehlzeiten bis zur Überschreitung erst dann Beitragsmonate und Leistung) Stand: September

19 Geringfügig Beschäftigte MitarbeiterInnen, für die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch genommen werden ( 3 Nr. 26 EStG) können Nebenberuflichkeit: nicht mehr als 1/3 bezogen auf das Kalenderjahr eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs Personen: z.b. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose Art der möglichen Tätigkeiten: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare NB-Tätigkeiten, z. B. auch für NB-Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sofern der Dienstgeber z.b. unter 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuerges. fällt (Förderung gemeinnütziger, mildtätiger u. kirchlicher Zwecke) Stand: September

20 Geringfügig Beschäftigte Abrufkräfte: Neuanmeldungen und Abmeldungen sind nur durchzuführen, wenn eine Nichtbeschäftigung über 2 Monate vorgelegen hat. In diesen Fällen muss die Abmeldung zum Ende der letzten Beschäftigung erfolgen. Bei durchgängiger Beschäftigung, selbst nur bei einem Tag im Monat, muss die Versicherung aufrechterhalten bleiben. Tageweise An- und Abmeldungen sind zu unterdrücken bzw. nicht vorzunehmen. Lt. DATÜV-ZVE sind originäre Meldungen (z.b. Anmeldung) für ein und dieselbe Person nur einmal im Datenträger zulässig. Bei mehrfacher An- und Abmeldung im Monat müssten ansonsten sowohl manuelle An- und Abmeldungen als auch die entsprechenden Jahresmeldungen manuell erfolgen. Stand: September

21 Finanzierung der Betriebsrente Stand: September

22 Finanzierung der Betriebsrente 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (zve) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Bemessungsgrundlage) 62 VO (i.d.r. das steuerpflichtige Arbeitsentgelt, Zuflussprinzip) Hinweis: Verminderungen aufgrund Entgeltumwandlungen reduzieren das zve nicht! Stand: September

23 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve sind: Entgeltbestandteile, die aufgrund TV, kirchl. ARR, Dienstv. nicht zvk-pflichtig sind. einmalige Zahlungen aus Anlass der Beendigung/des Ruhens Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder geldwerte Vorteile und geldwerte Nebenleistungen (z.b. Fahrkostenzuschuss) Aufwandsentschädigungen, Provisionen und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistungen Zuschläge für Sonn- und Feiertags, sowie Nachtarbeit einmalige Zahlungen insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten ohne laufendes zve berücksichtigt worden sind (Ausnahme MuSchu) Stand: September

24 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve ist weiterhin: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Aber: für die Zeit in der das Arbeitsverhältnis wegen Mutterschutzfristen ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) ruht, ist das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden. Die sich hieraus ergebenden Versorgungspunkte werden als soziale Komponente gewährt. Ein Beitrag wird nicht erhoben. Für die anteilige zv-pflicht der Jahressonderzahlung jedoch zu berücksichtigen. Beispiele folgen später! Stand: September

25 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve sind: Krankengeldzuschüsse (KGZ) Aber: für Monate, in denen für mind. ein Tag Anspruch auf KGZ besteht, ist das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden und zu verbeitragen. Stand: September

26 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve ist: Insolvenz(ausfall)geld Dieses wird in der Regel für bis zu drei Monate rückwirkend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Agentur für Arbeit gezahlt und ist nicht steuerpflichtig. Hinweis: Kommt es bei der Beitragszahlung zu einem endgültigen Forderungsausfall (z.b. im Rahmen einer Insolvenz), können die Versorgungspunkte für die entsprechenden Zeiträume anteilig gekürzt werden. Stand: September

27 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Besonderheiten: Familienpflegezeit bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre zu reduzieren. Für das zve gelten in analoger Anwendung die steuerrechtlichen Bestimmungen (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom ). Demnach bestimmt sich das steuerpflichtige Entgelt während der Familienpflegezeit aus dem reduzierten Teilzeitentgelt zzgl. dem Aufstockungsbetrag und in der Nachpflegephase aus dem verminderten Vollzeitentgelt. Stand: September

28 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Besonderheiten: Entgelt oberhalb von eh. BAT I = 3,0-fache Berechnungsgrundlage neu- TVöD Entgeltgruppe 15 Stufe 6 (Vorraussetzung: zusätzliche Umlage bereits in 12/01 (x 1,133) zzgl. Jahressonderzhlg. sofern gezahlt und noch in 01/02 Übergangsregelung ) 76 VO (bis zu ,72 für 2012) Höchstentgeltgrenze ZVK Bei Altersteilzeit begonnen vor nach nach = 2,5-fache monatl. BBmG-gRV 2012 = monatl = jährl = Finanzierung aus dem Überschuss (VP x 1,8-fache) = 1,8-faches Entgelt (Grundlage) (Beispiel) = im öd: TV FlexAZ (später mehr) Stand: September

29 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Zuordnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei Rückwirkender Anmeldung zve für Vorjahr nur bei lfd. Entgeltbezug Gehaltsnachzahlung (im Entgelt des lfd. Jahres zu berücksichtigen) Entgeltzahlungen nach dem Ausscheiden (nach V-fall nur in Ausnahmefällen zve) (Beispiele für die Meldungserstellung hierzu folgen) Stand: September

30 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG SV-Freiheit nach 1 SvEV bis 4 % BBmG grv Tarifgebiet West (2012 = 2.680,-- ) Monatl. Teilbeträge oder Jahresaufrechnung Höchstbetrag = Jahresbetrag (keine zeitanteilige Kürzung) Nur im 1. Dienstverhältnis (nicht bei Stkl. VI) Bei AG-Wechsel ist die Nutzung der Freigrenze von jedem AG gem. 3 Nr. 63 EStG möglich - AltEinkG volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall Stand: September

31 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen für Zusagen die erstmalig bis zum erteilt wurden: Über die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG) hinaus: Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40 b EStG für Versorgungszusagen die bis erteilt worden sind. Begrenzung auf ( 40 b EStG) Beitrag ist mit 20 % pauschal zu versteuern, zuzüglich KiSt und Soli Gem. 27 AVR-EKD wird die 20%ige Pauschalsteuer für jährlich (146,- mtl.) übernommen sofern gesetzl. 40b EStG möglich. Besteuerung im Leistungsfall nur mit dem Ertragsanteil ( 22 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) Sozialversicherungsfrei nach 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV Stand: September

32 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen für Zusagen, die ab erteilt wurden: Über die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG) hinaus: weitere Steuerfreiheit von Beiträgen gem. 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für Versorgungszusagen, die ab erteilt worden sind. Begrenzung auf keine generelle Sozialversicherungsfreiheit volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall Stand: September

33 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen Aufwendungen: Steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG pauschalversteuert ( 40a, 40b EStG) individuell versteuert ( 19 EStG) Leistungen: voll nachgelagert besteuert ( 22 Nr. 5 EStG) Besteuerung mit dem Ertragsanteil ( 22 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG Beitragspflicht KVdR, PVdR (voller Beitragssatz) Stand: September

34 Finanzierung der Betriebsrente Sanierungsgeld Zur Deckung der Finanzierungslücke aus den Anwartschaften (Startgutschriften) und Renten (Abrechnungsverband S ) Von allen Mitgliedern zu tragen, die Versicherte im Abrechnungsverband S haben bis 2006: als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte für die Pflichtversicherten, die Anwartschaften vor 2002 erworben haben - vgl. Rundschreiben Z - 08/2002 (2002: 0,75%, 2003: 1,5 %, 2004: 2,5 %, 2005: 2,5 %, 2006: 3,2 %) ab 2007: Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlage ( 63 VO) zve, der oben genannten, mindestens jedoch das zve 2001 angepasst um tarifliche Erhöhungen zzgl. der fünffachen Renten mit Rentenbeginn ab für 2007: 2,0 %; 2008, 2009, 2010: 1,9 %, 2011: 1,75 % 2012: 1,65 % LK/ 1,45 % DW Stand: September

35 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Sanierungsgeldes Jahressteuergesetz 2007 Sanierungsgeld für die kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen ist nicht steuerpflichtig gem. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG Sanierungsgelder sind Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse - anlässlich der Systemumstellung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsund Anwartschaftsverpflichtungen dienen. - Steuerpflicht besteht hingegen, wenn die Kasse weiterhin ihre Finanzierung mit periodischem Bedarf ermittelt. Der liegt vor, wenn in Deckungsabschnitten, wie sie bei der Umlagefinanzierung als Grundlage dienen, finanziert wird. (vgl. BMF Rundschreiben ) Stand: September

36 Finanzierung der Betriebsrente Fälligkeit von Beiträgen Fälligkeit der Beiträge: Zeitpunkt der Zahlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes an den Versicherten Eingang der Beiträge bei der KZVK: Bis zum Ende des Zahlungsmonats in dem das Entgelt dem Versicherten zufließt Stand: September

37 Finanzierung der Betriebsrente Fälligkeit von Beiträgen Verzinsung der Beiträge: Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen ( 65 VO). Beispiel für den Basiszinssatz: Seit dem beträgt der Basiszinssatz 0,12 %. ( / 247 Abs. 1 BGB) (gilt in analoger Anwendung auch für das Sanierungsgeld) Stand: September

38 Meldewesen Stand: September

39 Meldewesen Arten der Meldung Wann erfolgen Meldungen 1. Anmeldung 2. Abmeldung 3. Jahresmeldungen 4. Berichtigungen zu / Stornierungen zu Stand: September

40 Meldewesen Anmeldung: i.d.r. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Wichtige Ausnahmen: AN ist jünger als 17 (vgl. 18 Abs. 1 VO) => taggenau zum 17. Geburtstag AN, welche die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze nicht erfüllen können (vgl. 18 Abs. 1 VO) Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim 1. PF Organmitglieder (vgl. 18 Abs. 1 VO) Kurzfristig Beschäftigte ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, vgl. 19 Abs. 1 i VO) AN, welche nicht unter den TVöD fallen würden (vgl. 19 Abs. 1 k VO), einzelvertragliche Vereinbarung möglich Weitere Ausnahmen vgl. 19 VO Stand: September

41 Meldewesen Abmeldung (inkl. Versicherungsabschnitte): i.d.r. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wichtige Ausnahmen: Auch nachrichtlich, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung, wenn AV weiter besteht Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim letzten Personalfall Erstmal nicht bei Abrufkräften, erst wenn über zwei Monate keine Beschäftigung vorgelegen hat Auch bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB Stand: September

42 Meldewesen Jahresmeldung (Versicherungsabschnitte): Einmal jährlich bis zum des Folgejahres für alle im Jahr Beschäftigten, auch für bereits Ausgeschiedene. (vgl. 13 Abs VO) Stand: September

43 Meldewesen Berichtigungen zu Meldungen: Wenn die abgegebene Meldung (An-, Ab-, Jahresmeldung) nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. (Beginn/Ende AV, Entgelthöhe, Aufteilung der Steuermerkmale, ) Storno zu An-/Abmeldung: Wenn der Grund der Meldung entfallen ist. (z.b. es liegt keine Versicherungspflicht vor, AV besteht weiterhin fort) Stand: September

44 Meldeformular Meldevordruck.pdf Stand: September

45 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Warum, Wozu, Weshalb? 1. Feststellung wer zahlt 2. Sind Besonderheiten zu berücksichtigen? 3. Richtige Besteuerung der Rentenleistungen Stand: September

46 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Aufbau der Buchungsschlüssel Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal Arbeitgeber Pflichtbeitrag Steuerfreier Aufwand 3 Nr. 63 EStG Stand: September

47 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Einzahler 01 Arbeitgeber weitere interne Schlüssel: 04 ZVE (Überleitung) 10 Überschussverteilung (Bonuspunkte) 15 Sonstige (Startgutschrift, soziale Komponente: ATZ) 70/71 aus Eheversorgunsausgleich Stand: September

48 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale (VM) Betriebliche Altersversorgung (Pflichtversicherung) Fehlzeiten Korrekturmeldungen (50-78 Freiwillige Zusatzrente) 79 Beitragsfreie Versicherung (intern) Sonstige (intern) Startgutschrift (intern) Stand: September

49 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung 15 Pflichtbeitrag 17 Zusätzlicher Pflichtbeitrag (besondere Vorraussetzungen) 22 ATZ vor dem begonnen => letztmalig in 2012 zu verwenden 23 ATZ nach dem begonnen (auch ab ) 27 Mutterschutz neu ab Elternzeit 39 Mutterschutz bis (kassenintern, nicht durch den AG zu melden) 40 Fehlzeit (keine Aufwendungen während Pflichtversicherung) 41 Bezug einer befristeten Rente Stand: September

50 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung VM 23 - Neufälle mit Beginn ab (TV-FlexAZ) Normalerweise ist für Altersteilzeitfälle mit Beginn ab nur das normale steuerpflichtige 50-Prozent-Entgelt zu melden. Es bestehen von Seiten der KZVK keine Bedenken, wenn aufgrund einer einzelvertraglichen oder sonstigen Vereinbarung, während des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem 1,8-fachen in der Zusatzversorgung berücksichtigt wird. Stand: September

51 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung VM 27 Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG ruht (Mutterschutzzeit), ist ein fiktives Entgelt gem. 21 TVöD oder entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu melden. Diese Zeiten werden als Beitragsmonate für die Wartezeiten berücksichtigt. Für das fiktive Entgelt sind vom Arbeitgeber keine Beiträge zu entrichten. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt nicht; sie begründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem die Einmalzahlungen geleistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Versicherungsmerkmal 27 anzugeben und mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu verschlüsseln. Die Mutterschutzzeit ist für Versicherungszeiten ab zu melden. Stand: September

52 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung 47 Wegfall der Beitragsmonate aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt (Aufrollung der Abschnitte) 48 (Nach)-/Rückzahlung ohne Beitragsmonate 49 Beitragsmonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses des Entgelts Stand: September

53 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Steuermerkmal 2010/ Steuerneutral (ohne Aufwendungen in der Pflichtversicherung - VM 40/41 -) 01 3 Nr. 63 EStG (Steuerfrei) (für Zusagen ab zzgl ) 02 40b EStG (Pauschalversteuerung) (für Zusagen, die bis erteilt sind) EStG (Individualversteuerung) zve > für Zusagen ab erst ab zve > generell bei Steuerklasse 6 (2. AV) Stand: September

54 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Steuermerkmal a EStG (Pauschalversteuerung gfb) 184,62 (sofern auch der Beitrag zusammen mit dem Entgelt pauschal versteuert wurde, p.m. zve 384,61 + Beitrag 15,38 = 399,99 ) 10 Umlagefinanzierung (Startgutschrift) a EStG (Riester-Förderung) nicht in unserem Kassenbereich 11 3 Nr. 56 EStG Umlage steuerfrei nicht in unserem Kassenbereich Stand: September

55 Beispiele Stand: September

56 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung Jahreseinkommen: ,00 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung ,00 3 Nr. 63 Stand: September

57 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über der BBmG grv (= ,00 ) Jahreseinkommen: ,00 Zusage bis zum erteilt: Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 512,00 40b Zusage ab dem erteilt: (1.800,00 steuerfrei über 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr. 63 Stand: September

58 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über BAT I (Altfall VA 17, 76 VO) Jahreseinkommen: ,00 (Entgeltgrenze VO: ,72 ) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 712,00 40b ,28 363,72 40b Stand: September

59 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über 2,5 x BBmG (Altfall VA 17) Jahreseinkommen: ,00 2,5 x BBmG : ,00 BAT-I-alt / TVöD 15 Stufe 6 (x1,133): 6.241,52 (01-02) 6.459,97 (03-12) jährlich 2012 ZW=3.875,98 (in 11) : ,72 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr , ,00 40b , , , ,72 19 Stand: September

60 Beispiele Sachverhalt: Pflichtversicherung mit Ausfallzeit (jährliche Steuerbeträge umgerechnet in Monatsbeträge) Unbezahlte Freistellung vom Hinweis: Ausfallzeiten sind nur bei Überschreitung von vollen Monaten zu melden. Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung ,00 600,00 3 Nr ,00 0, ,00 480,00 3 Nr. 63 ACHTUNG Eine ggf. voll gezahlte Jahressonderzuwendung ist nur anteilig zv-pflichtig! Stand: September

61 Hinweis Zu Zuwendungen Jahressonderzahlungen - Ab lt. AVR-K 24 Abs. 1 Sind im Rahmen der Tarifverhandlungen die Zuwendungen umbenannt in Jahressonderzahlungen die in Abhängigkeit der Betriebsergebnisse gezahlt werden. Ab 2007 sind diese Zahlungen gem. der dortigen Vereinbarungen - KEIN zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr. - Regelung in der Satzung 62 Abs. 2 Buchst. a - Stand: September

62 Beispiele Sachverhalt: Nachzahlungen/Mehrarbeit während der Altersteilzeit Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung ,00 100,00 3 Nr , ,00 3 Nr. 63 Das nachgezahlte zve für Zeiten vor der Altersteilzeit bzw. das zve für Mehrarbeit für 2012 betrug 2.500,00. Es stand zu 100% zu und ist von daher mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu melden. Mit VM 23 wird ggf. ein auf das 1,8-fache aufgestockte Entgelt gemeldet ( 62 Abs. 3 VO). Stand: September

63 Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: Nachzahlung nach dem Ausscheiden (zum ) im gleichen Kalenderjahr ohne Eintritt eines Versicherungsfalls nicht: ,00 und: ,00 sondern: ,00 Sofern Zahlungen im laufenden Steuerjahr erfolgen, ist immer die Steuer im laufenden Jahr aufzurollen. Das hat zur Folge, dass berichtigte Meldungen vorgenommen werden müssen, sofern bereits Meldungen abgegeben worden sind - z. B. Abmeldung. Das STM für die Nachzahlung ist davon abhängig, ob die Steuerkarte vorliegt. Wenn nicht, ist das STM 03 maßgeblich dann sh. Folgeseite. Stand: September

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

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