Lösungshinweise zur Examensübungsklausur Sommersemester Freitag, d (Strafrecht) -

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1 1 Univ.-Prof. Dr. Dennis Bock Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht - Institut für Kriminalwissenschaften - Christian-Albrechts-Universität zu Kiel dbock@law.uni-kiel.de Lösungshinweise zur Examensübungsklausur Sommersemester Freitag, d (Strafrecht) - Die folgenden Lösungshinweise sind stark angelehnt an Original-Lösungshinweise einer nordrheinwestfälischen Klausur aus dem Jahr Die Ausführungen entsprechen daher weder in formaler noch stilistischer oder inhaltlicher Hinsicht völlig meiner eigenen Auffassung. Um aber einmal zu zeigen, wie echte Korrekturhinweise im Staatsexamen aussehen, habe ich es weitgehend beim Original belassen (das betrifft auch die Nachweise). Meine eigenen Maßstäbe lehre ich in den Übungen sowie im WuV-Kurs; verwiesen sei auf meine im Springer-Verlag erschienenen Fallsammlungen (Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht). Bitte verwenden Sie diese Lösungshinweise nur für sich und geben Sie diese nicht weiter. Materiellrechtliche Aufgabe: Strafbarkeit von S, K und G Dieser Vermerk erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist auch keine Musterlösung. Er soll lediglich aufzeigen, welche Probleme das Prüfungsamt veranlasst haben, diese Aufgabe auszugeben. Er ist für Sie selbstverständlich unverbindlich. Das Prüfungsamt bittet, die Lösungshinweise nicht weiterzugeben, sie auch im Rahmen Ihres Votums nicht abzuschreiben und Bezugnahmen auf die Lösungsskizzen zu vermeiden. Der Klausur liegt das Verfahren des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek 841 Ds 3004 Js 513/09 (60/10) zugrunde (nicht veröffentlicht). A. STRAFBARKEIT DES S I. Strafbarkeit bezüglich EUR aus dem Tresor Schwere räuberische Erpressung gemäß 249 Abs. 1, 250, 253, 255 StGB S könnte sich einer schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht haben, indem er R unter Vorhalt der Pistole dazu aufforderte, das Bargeld aus dem Tresor zu übergeben. Hierzu müsste zunächst der Grundtatbestand der räuberischen Erpressung gemäß 249 Abs. 1, 253, 255 StGB erfüllt sein. a) Nötigungsmittel und -erfolg aa) Als Nötigungsmittel i.s.d. 255 StGB kommt vorliegend eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben in Betracht. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (Fischer StGB, 58. Auflage 2011, 240 Rn. 31). Laut Sachverhalt richtete S die Pistole gegen R, brüllte Überfall und bedeutete ihm, dass etwas passiere, wenn er aufmucken würde. In diesem Verhalten ist eine mindestens konklu-

2 2 dente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben von R zu sehen, da es für einen objektiven Dritten nur so zu verstehen ist, dass S die Waffe jederzeit einsetzen würde, wenn sich R nicht seinem Willen fügt. Dass die Waffe ungeladen ist, spielt an dieser Stelle keine Rolle, da es ausreicht, dass der Drohende Einfluss auf den Eintritt der Drohung zu haben vorgibt. Insofern hat S ein i.s.d. 255 StGB qualifiziertes Nötigungsmittel angewendet. Hinweis: Soweit nach dem äußeren Erscheinungsbild auch eine Drohung gegen G erkennbar wird, dürfte diese (da G eingeweiht ist und S ihm gegenüber tatsächlich kein Übel in Aussicht stellt) bereits an objektiven, zumindest aber am subjektiven Tatbestand scheitern. Die Kandidaten können aber darauf abstellen, das sich eine Drohung gegen R auch auf das Inaussichtstellen einer Übelszufügung zum Nachteil des G begründet lässt, weil zu erwarten ist, dass R sich hiervon beeindrucken lässt. bb) Dies müsste zum Nötigungserfolg im Sinne des 253 Abs. 1 StGB geführt haben, also einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Welche Anforderungen an die Qualität des abgenötigten Verhaltens zu stellen sind und wie demgemäß Raub und räuberische Erpressung voneinander abzugrenzen sind, ist streitig. (1) Die überwiegende Literatur verlangt mit der Verfügungstheorie eine freiwillige Vermögensverfügung als Nötigungserfolg der Erpressung (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Auflage, 253 Rn. 8; Lackner/Kühl, StGB, 24. Auflage, 253 Rn. 3; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 42 Rn. 6; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2, 28. Auflage, Rn. 731). Dies wird begründet mit der Annahme, dass sich Raub und räuberische Erpressung ausschließen, da das eine ein Fremd- und das andere ein Selbstschädigungsdelikt sei (Wessels/Hillenkamp Rn. 733 m.w.nw.). Voraussetzung ist hiernach eine willentliche Gewahrsamsübertragung durch das Opfer, die ausscheidet, wenn der Geschädigte bei der Drohung Geld oder Leben die zu übergebende Sache sowieso als verloren ansieht und keine Handlungsalternative für sich erkennt; außer in der verlangten Übergabe (Wessels/Hillenkamp Rn. 731). Nach dieser Ansicht läge im vorliegenden Fall keine räuberische Erpressung, sondern ein Raub vor, da R für sich offenkundig keine Chance des Widerstandes sah und daher ohne Restfreiwilligkeit handelte. Er nahm mithin keine Verfügung vor (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar). Darauf, dass G in das Geschehen eingeweiht war und einschätzen konnte, dass weder ihm selbst noch R ernsthafte Gefahr drohte, kommt es nicht an, denn es ist allein R als Vermögensinhaber, der vorliegend die Anweisung erteilte, das Geld herauszugeben. Insofern ist G nur ausführendes Werkzeug des R, dem durch seine Anweisung die Herausgabe des Geldes aus dem Tresor zuzurechnen ist. R ist somit gleichzeitig Genötigter und Übergebender. (2) Demgegenüber steht die Rechtsprechung (BGHSt 25, 225 (228); 41, 123 (125)) auf dem Standpunkt, dass es bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nicht auf die innere Willensrichtung des Opfers, sondern allein auf das äußere Erscheinungsbild der Tat ankomme: Liegt äußerlich ein Nehmen vor, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, gibt hingegen das Opfer die Tatbeute heraus, liegt eine räuberische Erpressung vor. 249 StGB sei das gegenüber 253, 255 StGB speziellere Delikt, in jedem Raub liege zugleich eine räuberische Erpressung. Da nach der Rechtsprechung als Erpressungserfolg keine Vermögensverfügung notwendig ist, kommt es hiernach nicht darauf an, ob das Opfer noch mit einem Rest an Freiwilligkeit handelt oder ob es Widerstand für zwecklos hält und sich dem Druck der Erpressung beugt. Mit der Rechtsprechung wäre daher vorliegend darauf abzustellen, dass dem S das Geld aus dem Tresor durch G übergeben wird, also äußerlich ein Akt des Gebens vorliegt. Dass jedenfalls R offenkundig keine Chance des Widerstandes sah und daher eher ohne Restfreiwilligkeit handelte, ist für die Rechtsprechung nach obigen Ausführungen unerheblich. Demnach kommt vorliegend nur eine räuberische Erpressung in Betracht. Hinweis: Die vorliegende Fallkonstellation stellt keinen Fall der Dreieckserpressung dar, diese Frage muss daher von den Kandidaten nicht erörtert werden. Der Umstand, dass G eingeweiht war und das Geld aus dem Tresor freiwillig übergeben hat, ändert nichts daran, dass es allein R ist, der vorliegend die Anweisung erteilt hat, das Geld herauszugeben. Insofern war G nur ausführendes

3 3 Werkzeug des Vermögensinhabers R, dem durch seine Anweisung die Herausgabe des Geldes aus dem Tresor zuzurechnen ist. R ist somit gleichzeitig Genötigter und Verfügender bzw. Übergebender, so dass kein Fall der Dreieckserpressung gegeben ist. (3) Für die Ansicht der Rechtsprechung, der nach der vorliegenden Lösung gefolgt werden soll, spricht, dass bei einer Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild keinerlei Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, die sich anderenfalls zwangsläufig einstellen, wenn man insbesondere den Geschädigten nach seiner subjektiven und schwer abzugrenzenden Einschätzung fragt, ob er für sich noch Handlungsalternativen gesehen habe. Zudem entstünden durch das Erfordernis einer Vermögensverfügung Strafbarkeitslücken, da strafwürdiges Unrecht mangels Vermögensverfügung aus dem Tatbestand des 253 StGB herausfiele. Hinweis: Hiervon abweichende Ansichten sind mit entsprechender Argumentation sehr gut vertretbar, zumal sich die Kandidaten an dieser Stelle mit keiner Lösung den Weg zu weiteren Problemen abschneiden. b) Vermögensnachteil Als erforderliche Tatfolge ist auch ein Vermögensnachteil bei R eingetreten, dessen Vermögen ist nach der Tat um EUR geringer. Vorliegend ist auch, wie erforderlich, der Vermögensnachteil für den Geschädigten durch die Nötigung verursacht worden. R ist durch den Druck der Drohung zur Vermögensverfügung veranlasst worden, so dass es nicht darauf ankommt, dass G als der, der das Geld letztlich herausgegeben hat, als in das Geschehen Eingeweihter keinen Nötigungsdruck verspürte, vgl. oben. c) Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld S handelte auch vorsätzlich und in der Absicht, sich sowie K und G zu bereichern. An der Rechtswidrigkeit bestehen ebenso wenig Zweifel wie an der nach 253 Abs. 2 StGB erforderlichen Verwerflichkeit und der Schuld. d) Qualifikation gemäß 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Da der räuberische Erpresser gemäß 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen ist, könnte S die Qualifikation der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB erfüllt haben. Hierzu müsste S eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet haben. Unter Waffen im Sinne aller Varianten des 250 StGB sind nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bewegliche Sachen zu verstehen, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet und bestimmt sind (BGHSt 44, 103 (105); 45, 92 (93); Fischer 250 Rn. 4; Wessels/Hillenkamp Rn. 255). Vorliegend handelt es sich bei der verwendeten Pistole im Gegensatz zu bloßen Schein- oder Spielzeugpistolen um eine echte Waffe, insofern könnte die hier benutzte Pistole dem Waffenbegriff des 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen. Hierfür spricht auch, dass es aus Sicht des bedrohten Opfers egal ist, ob die Waffe geladen ist oder nicht, da der Geschädigte dies in der Regel nicht erkennen kann und die Drohung daher in jedem Fall die gleiche Zwangswirkung entfaltet. Indes ergibt sich aus der systematischen Auslegung im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Waffe mit oder anderes gefährliches Werkzeug in 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dass die verwendete Waffe objektiv gefährlich und dazu geeignet sein muss, in der konkreten Tatsituation für das Tatopfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen (BGHSt 44, 103 (105); BGH NStZ-RR 2007, 375; kritisch Fischer 250 Rn. 19 ff.). Denn gerade diese potentielle Gefahr für das Opfer begründet die auch gegenüber 250 Abs. 1 StGB erheblich höhere Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren). Vor diesem Hintergrund stellt vorliegend die Bedrohung mit der echten, aber ungeladenen Schusswaffe gerade kein Verwenden einer Waffe gemäß 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar, da mangels Munition die Drohung eine buchstäblich leere und damit objektiv ungefährlich war. Die Rechtsprechung lehnt das Verwenden einer ungeladenen Schusswaffe selbst dann als Fall des 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ab, wenn der Täter sie in der konkreten Situation binnen kurzem laden könnte (BGH NStZ-RR 2008, 342 f.).

4 4 Möglicherweise ist die Tat aber aufgrund des späteren Schlages mit der Pistole qualifiziert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach vollendeter Wegnahme, aber vor Tatbeendigung die Qualifikation verwirklicht, also ein Verwenden bei der Tat vorläge. Die jüngere Rechtsprechung fordert insoweit, dass das Verhalten jedenfalls von einer Zueignungsoder Beutesicherungsabsicht getragen sein muss (BGHSt 52, 376 [377 f.]; ähnlich BGH NJW 2010, 1385 [1386]; vgl. BGHSt 53, 234 [236 f.] zu 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB und BGH NStZ 2010, 451 zu 250 II Nr. 3 lit. b StGB). Die Literatur geht überwiegend davon aus, dass eine Qualifizierung in der Beendigungsphase nur unter den (engeren) Voraussetzungen des 252 StGB begründet ist (im Einzelnen Vogel, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl. [2010], 250 Rn 36 mit weiteren Nachweisen). S handelte jedoch nicht in Beutesicherungsabsicht, sondern weil er genervt war. Eine Qualifikation scheidet daher sowohl auf Grundlage der Rechtsprechung als auch auf Grundlage der h.l. aus. e) Qualifikation gemäß 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB S könnte jedoch eine der in 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthaltenen Qualifikationen der schweren räuberischen Erpressung erfüllt haben. Bezüglich 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, der das Beisichführen einer Waffe voraussetzt, gelten die obigen Ausführungen zu 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der hier verwendete Waffenbegriff derselbe wie in 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist (Lackner/Kühl 250 Rn. 2; Fischer 250 Rn. 4). Die Pistole ist zudem auch kein anderes gefährliches Werkzeug, da sie mangels Ladung nicht nach der Art ihrer konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. Fischer 244 Rn. 15; Schönke/Schröder/Eser 244 Rn. 5). Erfüllt ist jedoch die Qualifikation der schweren räuberischen Erpressung nach 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, die das Beisichführen eines Mittels oder Werkzeugs voraussetzt, mit dem der Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt überwunden werden soll. Diese Qualifikation, der im Gefüge des 250 StGB eine Auffangfunktion zukommt (BGHSt 44, 103 (104); Fischer 250 Rn. 9; Wessels/Hillenkamp Rn. 343), ist nach ständiger Rechtsprechung bereits bei der Bedrohung mit einer Scheinwaffe erfüllt (BGH StraFo 2008, 85; Fischer 250 Rn. 10). Erst recht erfüllen entsprechend echte, aber ungeladene Schusswaffen wie die hier verwendete den Begriff des Werkzeugs oder Mittels in 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH Beschluss vom , 4 StR 517/08; BGH NStZ-RR 2008, 342 f.). Grund für die gegenüber dem Grundtatbestand des 249 StGB immer noch stark erhöhte, wenngleich noch deutlich unter der des 250 Abs. 2 StGB bleibende Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ist die subjektive Einschüchterungs- und Bedrohungssituation aus Sicht des Opfers, das, wie im vorliegenden Fall der R, oft nicht erkennen kann, ob eine Waffe echt oder unecht, geladen oder ungeladen ist, und daher vom Schlimmsten ausgehen muss (Fischer 250 Rn. 10). Zusätzlich muss der Täter des 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB das Werkzeug in Verwendungsabsicht mit sich führen, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Wenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, das Werkzeug tatsächlich verwendet hat und nicht nur in Verwendungsabsicht mit sich führte, ist der Tatbestand des 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erst recht erfüllt (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 373 f.). Hinweis: Die vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG in der Literatur vertretene Ansicht, Scheinwaffen und andere objektiv ungefährliche Werkzeuge im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand des 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszunehmen, kann zwar für sich ins Feld führen, dass die Konstruktion eines Auffangtatbestandes für ungefährliche Werkzeuge einen systemwidrigen Fremdkörper darstellt, da alle anderen Varianten des 250 StGB eine objektive Gefährlichkeit voraussetzen. Indes kann der von dieser Ansicht vorgeschlagene Weg nicht mehr ernsthaft beschritten werden, da es angesichts der Reform durch das 6. StrRG schlicht an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. Wessels/Hillenkamp Rn. 344 m.w.nw.).

5 5 II. Strafbarkeit bezüglich 820 EUR aus der Kasse 1. Schwerer Raub gemäß 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Des Weiteren könnte sich S eines besonders schweren Raubes schuldig gemacht haben, indem er nach Zurückkehren in den Verkaufsraum noch das Geld aus der Kasse an sich nahm. a) Grundtatbestand aa) Wegnahme Nach obigen Ausführungen zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung kommt es mit der Rechtsprechung auch hier nur auf das äußerliche Erscheinungsbild an. S nimmt sich das Geld aus der Kasse selbst, im Gegensatz zu dem Geld aus dem Tresor, das er sich hat aushändigen lassen. Hiernach kommt ein Raub in Frage. Hinweis: Kandidaten, die darauf abstellen, dass sich S sowohl den Tresor als auch die Kasse von G öffnen lässt (Verfügung) können ungeachtet der Tatsache, dass S das Geld aus der Kasse selber entnimmt, während er sich das Geld aus dem Tresor hat aushändigen lassen auch hier eine räuberische Erpressung annehmen. Für eine Anwendung von 249 StGB müsste S das Geld aus der Kasse weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (Lackner/Kühl 242 Rn. 8; Schönke/Schröder/Eser 242 Rn. 22). Das Geld befand sich in der Kasse und war nach der natürlichen Lebensanschauung der Gewahrsamssphäre des R zuzuordnen. Fraglich ist indes, ob S den Gewahrsam des R an dem Geld in der Kasse tatsächlich gebrochen hat und ob es hierfür eine Rolle spielt, dass G in das Tatgeschehen eingeweiht war und mit der Wegnahme einverstanden war. Bruch bedeutet die gegen den Willen des berechtigten Gewahrsamsinhabers erfolgte Aufhebung des Gewahrsams (Schönke/Schröder/Eser 242 Rn 35; Fischer 242 Rn. 16). Insofern könnte das Wissen des G um das Tatgeschehen und sein damit vorliegendes Einverständnis mit der Wegnahme bezüglich des Diebstahls tatbestandsausschließend wirken, wenn er selbst Gewahrsamsinhaber bezüglich des Geldes in der Kasse war. Es ist daher zu untersuchen, ob G Alleingewahrsam oder nur Mitgewahrsam am Kassenbestand hatte oder bloßer Gewahrsamsgehilfe oder Gewahrsamshüter war. Hatte G gleich- oder untergeordneten Mitgewahrsam mit R, so hat er ebenfalls fremden Gewahrsam gebrochen (Schönke/Schröder/Eser 242 Rn. 32). Überwiegend wird bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen in kleineren, üblicherweise inhabergeführten Ladengeschäften Alleingewahrsam des Inhabers angenommen, während die Funktion des Personals im Verhältnis zu den Betriebsmitteln nur eine unterstützende ist (BGHSt 8, 273, (275); Schönke/Schröder/Eser 242 Rn. 33). In größeren Kaufhäusern hingegen, in denen Mitarbeiter größere Einheiten zu betreuen haben und überwiegend eigenverantwortlich tätig sind, wird eher von einem (untergeordneten) Mitgewahrsam auch der Angestellten ausgegangen (vgl. Wessels/Hillenkamp Rn. 89). Das Einverständnis des G mit der Wegnahme hat daher keinen Einfluss auf die Frage des Gewahrsambruchs, denn R ist alleiniger Gewahrsamsinhaber oder zumindest Mitgewahrsamsinhaber, weshalb es in jedem Falle auf seinen Willen ankommt. Ein Gewahrsamsbruch ist daher erfolgt, als S das Bargeld aus der Kasse gegen den Willen des R an sich nahm. Es spielt auch keine Rolle, dass R den G angewiesen hat, alles zu tun, was die Täter verlangen, denn darin läge ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nur dann, wenn dem eine eigene, freie Willensbildung des R vorangegangen wäre (vgl. BGHSt 18, 221 (223)). Vorliegend handelt R jedoch unter dem Druck der Bedrohungssituation und fügt sich dem von S ausgehenden Zwang. Es macht daher keinen Unterschied, dass der R als Opfer des Raubes nicht nur stillschweigend die Wegnahme duldet, sondern diese quasi in vorauseilendem Gehorsam durch Kooperation unterstützt, denn beides hat mit einer freien Willensbildung des R nichts zu tun.

6 6 Als S das Geld in seinem mitgebrachten Beutel verstaute, begründete er auch eigenen Gewahrsam daran, da persönliche Behältnisse wie Handtaschen, Rucksäcke und Beutel nach der sozialen Anschauung wiederum ihm allein als Gewahrsamssphäre zuzuordnen sind und er seinen neuen Gewahrsam ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber R ausüben kann, der über sein Geld nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits den Gewahrsam des S zu brechen (vgl. Fischer 242 Rn. 17, 18; Lackner/Kühl 242 Rn. 15). Hinweis: Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man G als Mitgewahrsamsinhaber ansieht. Auch dann schließt dessen Einverständnis den Tatbestand nicht aus, da S auch den übergeordneten Gewahrsam des Inhabers und Eigentümers R bricht (vgl. BGHSt 8, 273 (276); 18, 221 (224); Fischer 242 Rn. 16). bb) Qualifiziertes Nötigungsmittel S hat, wie bereits oben festgestellt, R durch den Vorhalt der Pistole mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht und damit eines der qualifizierten Nötigungsmittel des 249 StGB angewendet. Dies geschah auch final zur Ermöglichung der Wegnahme des Geldes. Vorsatz, Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit und Schuld begegnen keinen Bedenken. b) Qualifikation gemäß 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB S könnte ferner die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes gemäß 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben. aa) Waffe/gefährliches Werkzeug Zwar erfüllt, wie bereits oben festgestellt, die Bedrohung mit der echten, aber ungeladenen Pistole mangels objektiver Gefährlichkeit nicht die Voraussetzungen des 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Jedoch könnte ein Verwenden einer Waffe dadurch vorliegen, dass S den R nach der Wegnahme noch mit der Pistole auf den Kopf geschlagen hat. Nach der obigen Definition, dass die verwendete Waffe objektiv gefährlich und dazu geeignet sein muss, in der konkreten Tatsituation für das Opfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen, kann sich die Gefährlichkeit einer verwendeten Waffe auch aus der Art ihrer konkreten Verwendung in der Tatsituation ergeben. Insoweit stellt auch eine ungeladene Schusswaffe eine objektiv gefährliche Waffe dar, wenn sie als Schlagwerkzeug benutzt wird, da dies durchaus dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen des Opfers wie Platzwunden, Gehirnerschütterungen oder sogar Frakturen herbeizuführen (BGHSt 44, 103 (105)). Danach hat S die Pistole hier als konkret gefährliche Waffe verwendet, wie sich auch an der eingetretenen Verletzung des R in Form einer zu nähenden Platzwunde gezeigt hat. bb) Verwenden Indes ist der Schlag mit der Pistole erst nach der Wegnahme des Geldes geschehen. Fraglich ist, ob dies noch für ein Verwenden i.s.v. 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreicht. Zum einen ist vorliegend festzustellen, dass nach dem Tatplan zum Zeitpunkt des Schlages keine Wegnahme weiterer Tatbeute geplant war, es ging von vornherein allein um das in der Filiale vorhandene Bargeld. Des Weiteren ist nach dem Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass die weitere Wegnahme der Navigationsgeräte durch K geplant war. Mithin kam es S nicht mehr darauf an, die Gewalt als Mittel einzusetzen, um eine weitere Wegnahme zu bewerkstelligen. Der Raub des Geldes aus der Kasse war mit dem Verbringen in die Gewahrsamssphäre des S auch bereits vollendet. Jedoch kann ein besonders schwerer Raub auch noch durch Verwendung der Waffe im Stadium nach der Vollendung bis zur Beendigung der Tat geschehen (Fischer 250 Rn. 18), denn der Wortlaut der Norm bei der Tat setzt im Gegensatz zum Grundtatbestand des 249 StGB keine finale Verknüpfung zwischen der Verwendung der Waffe und der Wegnahme voraus (Schönke/Schröder/Eser 250 Rn. 30, 6 ff.; Fischer 250 Rn. 18). Indes erfüllt dies nur dann die Voraussetzungen des 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn das Verwenden der Waffe weiterhin von Zueignungsabsicht getragen ist, insbesondere, wenn es der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dient (BGHSt 53, 234 (236); 52, 376 (378); 38, 295 (299)). Im vorliegenden Fall kann von einer Beutesicherungsabsicht nicht gesprochen werden: von R ging erkennbar keine Gefahr für den Beutegewahrsam aus, dieser hatte

7 7 sich gefügt, leistete keinerlei Widerstand und machte insbesondere keinerlei Anstalten, S bzw. K zu folgen oder ihnen die Tatbeute wieder abzunehmen. Vielmehr handelte S, weil ihm R auf die Nerven ging. Dies hat jedoch mit einer raubspezifischen Verwendung der Waffe nichts zu tun. Folglich hat S durch den Schlag mit der Pistole nicht die Qualifikation nach 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Hinweis: An dieser Stelle sollten die Kandidaten die vorliegende Fallkonstellation nicht mit jenen Fällen verwechseln, in denen der BGH Raub bei Ausnutzen der Wirkung von zuvor ohne Wegnahmevorsatz angewandter Gewalt prüft (vgl. hierzu Fischer 249 Rn. 8 ff.). c) Qualifikation nach 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB Auch bezüglich der Wegnahme des Geldes aus der Kasse ist mangels objektiver Gefährlichkeit der ungeladenen Pistole 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht erfüllt, wohl aber 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. 2. Diebstahl mit Waffen gemäß 242, 244 StGB S hat zudem durch die Wegnahme des Geldes aus der Kasse gleichzeitig einen Diebstahl mit Waffen gemäß 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB begangen. Indes wird 244 StGB von 249 ff. StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, da der Diebstahl auch in der erschwerten Form des 244 StGB als Merkmal des Raubes in diesem aufgeht und ihm gegenüber keine eigenständige strafrechtliche Bedeutung mehr besitzt (BGHSt 20, 235 (237 f.); BGH NStZ-RR 2005, 202 (203)). III. Weitere Delikte 1. Gefährliche Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 StGB Durch den Schlag mit der Pistole könnte sich S zudem einer gefährlichen Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 StGB schuldig gemacht haben. Der Grundtatbestand des 223 I StGB ist mit dem Schlag mit der Pistole erfüllt. a) Waffe oder gefährliches Werkzeug gemäß 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Zunächst kommt eine Strafbarkeit des S wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt: S hat den R durch den Schlag mit der Pistole mittels einer Waffe verletzt. Darauf, dass die Pistole nicht entsprechend ihrem eigentlichen bestimmungsgemäßen Gebrauch (Schießen) eingesetzt worden ist, sondern S damit geschlagen hat, kommt es für das Vorliegen des 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Ergebnis nicht an, da die Waffe vorliegend jedenfalls als gefährliches Werkzeug eingesetzt wurde. Auch durch das Zuschlagen mit einer Schusswaffe können erhebliche Verletzungen, wie Platzwunden und Frakturen, entstehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob auch auf die Tatbegehung mittels einer Waffe abgestellt werden kann, da S diese nicht bestimmungsgemäß angewendet hat und sich nicht die spezifische Gefährlichkeit der Pistole als Schusswaffe (sondern nur die als stumpfer Gegenstand) verwirklicht hat. b) Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gemäß 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB Fraglich erscheint hingegen, ob sich S auch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht hat. Hierfür ist zwar nach der Neufassung der Norm durch das 6. StrRG Mittäterschaft i.s.d. 25 Abs. 2 StGB nicht erforderlich (BGHSt 47, 383 (386); Fischer 224 Rn. 11), und auch eine eigenhändige Ausführung von Verletzungshandlungen durch jeden Anwesenden wird nicht vorausgesetzt (BGH NStZ 2000, 194 f.; BGH NStZ 1984, 328 (329); Lackner/Kühl 224 Rn. 7). Indes reicht allein die Anwesenheit einer zweiten Person am Tatort nicht ohne weiteres aus, um den Vorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu begründen. Beide müssen zudem so zusammenwirken, dass dadurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation für das Opfer begründet wird (BGHSt 47, 383 (384 f.); Fischer 224 Rn. 11a; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, 29. Aufl., Rn. 281). Im vorliegenden

8 8 Fall entsprach jede Form der Gewaltanwendung schon nicht dem ursprünglichen Tatplan, denn danach sollte es gar keinen echten Überfall geben, sondern G sollte die Tatbeute freiwillig übergeben. Zudem ist der Schlag durch S nach dem Sachverhalt ganz spontan und ohne Abstimmung mit K geschehen, nachdem das übrige Tatgeschehen ohne Gewaltanwendung abgelaufen war. Das eigentliche Tatgeschehen war weitestgehend beendet und sowohl die räuberische Erpressung als auch der Raub schon vollendet. Der Schlag diente, wie bereits im Rahmen der Prüfung zu 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB festgestellt, nicht mehr einer weiteren Wegnahme oder Erpressung. Da K nichts von dem Schlag ahnte, hat seine bloße Anwesenheit S auch nicht unterstützt. S konnte nicht davon ausgehen, dass K jederzeit bereit stehe, um unterstützend in das Verletzungsgeschehen einzugreifen. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der K den S bei dem Schlag in irgendeiner Form psychisch oder gar physisch unterstützt und dadurch die Gefährlichkeit der Tatsituation für den R verstärkt hat, ergeben sich nicht. Es handelt sich mithin allein um einen Exzess des S. Nach alledem hat sich S nicht auch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. c) Das Leben gefährdende Behandlung gemäß 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Auch eine Strafbarkeit des S wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist vorliegend nicht gegeben. Zwar ist die genaue systematische Einordnung des Merkmals das Leben gefährdende Behandlung streitig. Während in der Literatur teilweise eine konkrete Lebensgefährdung verlangt wird (Schönke/Schröder/Stree 224 Rn. 12 m.w.nw.), setzen die Rechtsprechung und andere Teile der Literatur keinen konkreten Gefährdungserfolg für 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, sondern lassen es ausreichen, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben konkret zu gefährden (BGH NStZ-RR 2005, 44; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 15 f.; Fischer 224 Rn. 12; Wessels/Hettinger Rn. 282). Indes kommt es auf diesen Streit vorliegend nicht an, da das Verhalten des S weder eine konkrete Lebensgefahr begründet hat noch generell dazu geeignet war, eine solche herbeizuführen. Zwar kann auch ein Schlag mit einer Pistole lebensgefährlich sein, dies jedoch nur, wenn die Pistole geladen ist und bei dem Schlag die Gefahr besteht, dass sich ein Schuss löst und das Opfer trifft. Da eine derartige Situation vorliegend nicht gegeben war und auch der Schlag offenbar nicht so wuchtig ausgeführt wurde, dass er mehr als eine oberflächliche Platzwunde hervorrufen konnte, stellt der Schlag keine das Leben gefährdende Behandlung i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Hinweis: Mit Blick darauf, dass eine Lebensgefährdung dem Sachverhalt kaum zu entnehmen ist, muss 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht zwingend erörtert werden. 2. Schwerer Raub gem. 249, 250 I Nr. 1b, 25 II StGB bezüglich des Navigationsgerätes S könnte sich wegen schweren Raubes in Mittäterschaft strafbar gemacht gaben, wenn ihm die Entwendung des Gerätes durch K gem. 25 II StGB zuzurechnen ist. Vom Tatplan umfasst war jedoch nur die Entwendung von Geld aus dem Tresor und der Kasse. Eine Verständigung über die Entwendung von Artikeln aus dem Sortiment des R hatte nicht stattgefunden. Vielmehr hat K den Entschluss hierzu spontan und ohne Rücksprache mit seinen Mittätern getroffen. Eine Billigung dieses Verhaltens lässt der Sachverhalt nicht erkennen. Es liegt ein Exzess des K vor. S hat sich nicht wegen (schweren) Raubes des Navigationsgerätes strafbar gemacht. 3. Hausfriedensbruch gem. 123 I 1. Alt. StGB S hat sich wegen Hausfriedensbruch gem. 123 I 1. Alt StGB strafbar gemacht, da das Betreten des Geschäftslokals in äußerlich erkennbarer feindlicher Richtung (mit gezogener Waffe) von der generellen Zutrittserlaubnis nicht mehr erfasst ist.

9 9 4. Beleidigung gemäß 185 StGB Zudem hat sich S einer Beleidigung gemäß 185 StGB schuldig gemacht, indem er R als Schlappschwanz bezeichnete. Durch diese Bezeichnung hat S dem R gegenüber seine Missachtung kundgetan und ihn so in seiner Ehre verletzt. Der gemäß 194 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag ist laut Bearbeitervermerk gestellt. IV. Konkurrenzen Vorliegend hat dasselbe Nötigungsmittel (Drohung mit der Pistole) sowohl zur Übergabe eines Teils der Tatbeute (Geld aus Tresor) als auch zur Wegnahme der übrigen Tatbeute (Geld aus Kasse) geführt. Insofern besteht vorliegend Tateinheit zwischen dem schweren Raub und der schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGH StV 1999, 369; BGH NStZ 1993, 77 f.; Fischer 255 Rn. 5). Die Verletzungshandlung folgt der Raubtat nach. Insofern dürfte die gefährliche Körperverletzung zum schweren Raub und der schweren räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß 53 StGB stehen. Gleiches gilt für die Beleidigung (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar). Der Hausfriedensbruch steht in Tateinheit. B. STRAFBARKEIT DES K I. Strafbarkeit bezüglich EUR aus dem Tresor Schwere räuberische Erpressung gemäß 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB Auch K könnte sich wie S bezüglich des Geldes aus dem Tresor einer schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht haben. Hierzu müsste K Mittäter des S sein. Nach den Angaben im Sachverhalt dürften K und S nach allen gängigen Ansichten als Mittäter und K nicht als bloßer Gehilfe des S einzustufen sein. Stellt man mit der Tatherrschaftslehre darauf ab, ob auch K den vom Vorsatz umfassten tatbestandsmäßigen Geschehensablauf in den Händen hält (Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT/2 49 Rn. 1 ff; Schönke/Schröder/Cramer/Heine Vorbem 25 ff. Rn. 62 ff.), so ist vorliegend festzustellen, dass auch K bei der Tatausführung zugegen war und einen nicht unwesentlichen Tatbeitrag übernahm, indem er die Ladeneingangstür sicherte und so dafür sorgte, dass die Tatausführung nicht gestört wurde, weil weder andere Kunden den Laden betreten, konnten noch R aus der Eingangstür flüchten und Hilfe holen konnte. Insofern hatte K neben S Tatherrschaft über das Geschehen. Aber auch wenn man mit der Animustheorie oder subjektiven Theorie nach dem Täterwillen fragt (vgl. die Nachweise bei Wessels/Beulke Strafrecht AT 35. Aufl. Rn. 515 f.), ergibt sich kein anderes Ergebnis: Beide handelten gemeinschaftlich aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und gemäß einem gemeinsam gefassten Tatplan. Überdies hatte K auch Interesse am Taterfolg, da die Tatbeute gleichmäßig aufgeteilt werden sollte. Soweit K nicht alle Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung selbst erfüllt, wird ihm das Handeln des S als Mittäter über 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Hinweis: Angesichts der übereinstimmenden Ergebnisse müssen die Kandidaten den Abgrenzungsstreit zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht ausführlich darstellen. Dass der ursprüngliche Tatplan nur einen Diebstahl unter Mitwirkung des G und nicht eine räuberische Erpressung vorsah, spielt für die Frage der Mittäterschaft des K an der schweren räuberischen Erpressung keine Rolle, denn nach dem Sachverhalt haben sich S und K vor Ort in Anbetracht der unerwarteten Anwesenheit des R darüber verständigt, den an sich nur vorgetäuschten Überfall tatsächlich durchzuführen. Auch dass S eine Waffe bei sich trug und diese zur Drohung einsetzte, ist dem K über 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Denn K wusste nach dem Sachverhalt von der Pistole, da er beim Einstecken der Waffe anwesend gewesen war. Dass der S die Waffe schließlich auch zum Zwecke der Drohung einsetzte, entsprach der kurzfristigen Abstimmung von S und K, den Überfall tatsächlich trotz der

10 10 Anwesenheit des R durchzuführen. Auch wenn sich beide nur durch Gesten und Blicke verständigt haben, musste und konnte K davon ausgehen, dass S die Waffe nun angesichts der veränderten Sachlage auch einsetzt. Die Benutzung der Waffe stellt also keinen Exzess des Mittäters S dar, der K nicht zuzurechnen wäre, auch wenn S die Waffe als Schlagwerkzeug eingesetzt hatte. Folglich hat sich K einer mittäterschaftlich mit S begangenen schweren räuberischen Erpressung gemäß 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. II. Strafbarkeit bezüglich 820 EUR Bargeld aus der Kasse Schwerer Raub gemäß 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 25 Abs. 2 StGB Auch hat K sich bezüglich des Geldes aus der Kasse eines schweren Raubes gemäß 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB schuldig gemacht. Die obigen Ausführungen zur mittäterschaftlichen Zurechnung gelten hier gleichermaßen. III. Strafbarkeit bezüglich der Navigationsgeräte 1. Schwerer Raub gemäß 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB K könnte sich eines weiteren schweren Raubes schuldig gemacht haben, indem er beim Verlassen des Geschäfts zwei Navigationsgeräte an sich nahm. a) Wegnahme K hat mit den Navigationsgeräten fremde bewegliche Sachen weggenommen. Da auch äußerlich ein Akt des Nehmens und nicht des Gebens vorlag, kommt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung vorliegend nur Raub und nicht räuberische Erpressung in Betracht. b) Qualifiziertes Nötigungsmittel Fraglich erscheint, ob K ein qualifiziertes Nötigungsmittel i.s.d. 249 StGB angewendet hat. K selbst hat während des gesamten Tatgeschehens weder gedroht noch Gewalt angewendet. Zu prüfen ist, ob ihm die Drohung des S über die Grundsätze der Mittäterschaft auch bezüglich der Wegnahme der Navigationsgeräte zugerechnet werden kann. Indes dauerte die Drohung mit der Pistole durch S zum Zeitpunkt der Wegnahme der Navigationsgeräte nicht mehr an, da sich beide Täter bereits beim Verlassen des Geschäfts befanden und K die Geräte quasi en passant mitnahm. Die eigentliche Bedrohungssituation hatte sich also schon aufgelöst. Fraglich ist insofern, ob K hier nach der eigentlichen Beendigung der Drohung die fortwirkende Bedrohungssituation noch zur Wegnahme ausgenutzt hat und dadurch den Tatbestand des Raubes noch erfüllen konnte. Dafür spricht, dass Opfer typischerweise kurz nach Vollendung der Tat noch so unter dem Eindruck des Geschehens stehen, dass sie vor Angst noch weitestgehend handlungsunfähig sind und insofern die vorherige Bedrohungssituation durch den K bewusst ausgenutzt wurde. Auf der anderen Seite war auch für die Opfer erkennbar das eigentliche Tatgeschehen vorbei. S hatte die Pistole bereits eingesteckt. Dies stellt daher eine deutliche Zäsur dar. Zudem umfasste der ursprüngliche Tatplan lediglich das Erbeuten von Bargeld, es ging nie um Sachwerte, die mitgenommen werden sollten. Auch dies spricht dafür, dass K sich lediglich spontan im Eifer des Gefechts dazu hat hinreißen lassen, auch noch die Navigationsgeräte mitzunehmen, ohne hierzu bewusst an die vorherige Bedrohungssituation anzuknüpfen. Hätte er die Drohung mit der Pistole tatsächlich ausnutzen wollen, hätte es deutlich näher gelegen, die Geräte an sich zu nehmen, während S die G und R noch mit der Pistole bedrohte. Nach alledem hat K kein qualifiziertes Nötigungsmittel angewendet, mithin auch keinen Raub der Navigationsgeräten begangen (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar). Gleiches gilt in Bezug auf die Gewalt, die S dem R durch den Schlag mit der Pistole angetan hatte.

11 11 Hinweis: Die Kandidaten sollten die vorliegende Situation nicht mit den verschiedenen Fallgruppen der Rechtsprechung verwechseln, die sich um die Frage ranken, inwieweit die Ausnutzung der Wirkung von zuvor ohne Wegnahmevorsatz angewandter Gewalt oder Drohung den Raubtatbestand erfüllen kann (vgl. Fischer 249 Rn. 7 ff. mit Übersicht zur Rechtsprechung). 2. Diebstahl mit Waffen gemäß 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB Jedoch könnte sich K eines Diebstahls mit Waffen schuldig gemacht haben, indem er beim Verlassen des Geschäfts die Navigationsgeräte an sich nahm. a) Grundtatbestand Den Grundtatbestand des Diebstahls hat K erfüllt, da er fremde bewegliche Sachen wegnahm und hierbei auch mit der erforderlichen Zueignungsabsicht handelte. b) Qualifikation nach 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB Fraglich erscheint indes, ob K auch die Qualifikation des Diebstahls mit Waffen erfüllt hat. Bezüglich 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB gelten die obigen Ausführungen zu 250 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 1 a StGB entsprechend, da der zugrunde liegende Waffenbegriff derselbe ist (Fischer 244 Rn. 3): die ungeladene Schusswaffe, die S bei sich führt, stellt auch keine Waffe i.s.d. 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB dar. Da K selbst die Waffe nicht in seiner Gewalt hatte, kann 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nur erfüllt sein, wenn S, der die Waffe während des Tatgeschehens in seinem Besitz hatte, Täter oder Teilnehmer des Diebstahls an den Navigationsgeräten ist, da 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB voraussetzt, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter ein Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person zu überwinden. Dies dürfte indes im Anschluss an die obigen Erwägungen zum Raub an den Navigationsgeräten zu verneinen sein. Der gemeinsame Tatplan von S und K sah nur Bargeld als Tatbeute vor, nicht auch Elektrogeräte. Das eigentliche Tatgeschehen war bereits abgeschlossen, das Geld war erbeutet, die Waffe hatte S bereits wieder eingesteckt. Beide Täter befanden sich schon auf dem Weg aus dem Geschäft und damit bereits auf der Flucht und im Stadium der Beutesicherung. Insofern spricht alles dafür, dass K bezüglich des Diebstahls der Navigationsgeräte alleine handelte und S weder objektiv Mittäter war, noch dies subjektiv wollte (a.a. bei entsprechender Argumentation vertretbar). Daher kann K die durch S geführte Waffe nicht zugerechnet werden. Auf die Frage, ob durch die spätere Verwendung der Waffe durch S (Schlag gegen R zwischen Vollendung und Beendigung der Tat) die Tat noch qualifiziert werden konnte, kommt es hier daher nicht an (zu diese Problematik vgl. o.). K hat sich also nur des einfachen Diebstahls gemäß 242 Abs. 1 StGB an den Navigationsgeräten schuldig gemacht. IV. Weitere Delikte 1. Gefährliche Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Aus den obigen Ausführungen zur gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung bei S folgt bereits, dass K sich seinerseits nicht wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat. Der Schlag stellte einen Exzess des S dar, der K nicht zugerechnet werden kann. 2. Hausfriedensbruch gem. 123 I 1. Alt StGB K hat sich wegen Hausfriedensbruch gem. 123 I 1. Alt StGB strafbar gemacht, da das Betreten des Geschäftslokals in äußerlich erkennbarer feindlicher Richtung (mit gezogener Waffe) von der generellen Zutrittserlaubnis nicht mehr erfasst ist.

12 12 V. Konkurrenzen K hat sich im Ergebnis einer gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung gemäß 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, die, wie bereits bei S erörtert, zum ebenfalls erfüllten gemeinschaftlichen schweren Raub gemäß 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 25 Abs. 2 StGB im Verhältnis der Tateinheit gemäß 52 StGB steht. Der Diebstahl der Navigationsgeräte hingegen dürfte trotz des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs hierzu im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß 53 StGB stehen, da er auf einem neuen Tatentschluss beruhte und durch die Vollendung der Tat und den Entschluss, nunmehr zu flüchten, eine Zäsur eingetreten war. Zudem hat K vorliegend nur anlässlich des Raubes die Gelegenheit genutzt, um den Diebstahl zu begehen, was nicht ausreicht, um die für die Tateinheit erforderliche Handlungseinheit zu schaffen (Fischer Vor 52 StGB Rn. 24). Der Hausfriedensbruch steht als Dauerdelikt in Tateinheit. C. STRAFBARKEIT DES G I. Schwere räuberische Erpressung gemäß 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB bezüglich EUR aus dem Tresor Zu prüfen ist, ob sich auch G einer schweren räuberischen Erpressung in Mittäterschaft mit S und K bezüglich des Geldes aus dem Tresor schuldig gemacht hat. Stellt man mit der Tatherrschaftslehre auf die Tatherrschaft des G über den Geschehensablauf ab, so könnte man argumentieren, dass G im Gegensatz zu S und K eher eine Randfigur des Geschehens darstellte, während in erster Linie S und K aktiv agierten. Auf der anderen Seite mag es zwar für den ahnungslosen R nicht erkennbar gewesen sein, dies ändert jedoch nichts daran, dass in Wahrheit auch G eine ganz entscheidende Rolle im Geschehensablauf spielte. Dadurch, dass er über Herrschaftswissen bezüglich des Tatortes und der Tatzeit verfügte, übte er durchaus auch eine nicht unwesentliche funktionelle Tatherrschaft über den Geschehensablauf aus. Auch mit der subjektiven Theorie gelangt man vorliegend zum Ergebnis der Mittäterschaft des G, da dieser den Überfall als eigenen wollte und nicht nur eine fremde Tat fördern wollte. Zudem hatte er auch Interesse am Taterfolg, zumal die Tatbeute zu gleichen Anteilen aufgeteilt werden sollte. Nach alledem ist daher auch G als Mittäter von S und K einzustufen. G ist auch die durch S mitgeführte Waffe i.s.d. 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB zuzurechnen. Dass er ursprünglich nichts davon wusste, dass S eine Waffe mitbringen würde, ist letztlich unerheblich, da er diese vor Ort wahrgenommen hatte, als er seinen Entschluss fasste, bei dem Überfall von S und K mitzumachen. Insofern handelte er in Kenntnis aller erheblichen Tatumstände, die ihm daher als Mittäter auch bezüglich 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zuzurechnen sind. II. Schwerer Raub gemäß 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 25 Abs. 2 StGB bezüglich 820 EUR aus der Kasse Ebenso ist G als Mittäter des schweren Raubes bezüglich des Geldes aus der Kasse anzusehen, insofern gelten die obigen Ausführungen gleichermaßen. Zudem war die Erbeutung des Kassenbestandes vom ursprünglichen Tatplan umfasst, den G mitentwickelt hat. III. Übrige Delikte An den übrigen durch S und K verwirklichten Delikten (gefährliche Körperverletzung durch S und Diebstahl an Navigationsgeräten durch K) hat G hingegen nicht teilgenommen, da es sich bei beiden Delikten jeweils um Exzesse von S bzw. K handelte, die nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

13 13 D. ENDERGEBNIS Im Ergebnis stellt sich die Strafbarkeit wie folgt dar: S hat sich wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Hausfriedensbruch strafbar gemacht, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 25 Abs. 2; 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2; 185, StGB. K hat sich wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen eines hierzu in Tatmehrheit stehenden Diebstahls und Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 25 Abs. 2, 52; 242 Abs. 1, StGB. G hat sich wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub strafbar gemacht, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB. ZUSATZAUFGABE: R ist zunächst Zeuge mit den daraus resultierenden Pflichten und Rechten, 48ff. StPO. Die Möglichkeit eines Zeugenbeistands besteht gem. 68b StPO. Als Verletzter steht ihm ggf. auch das Klageerzwingungsverfahren nach 172ff. StPO zu. Für etwaige zivilrechtliche Ansprüche könnte er ggf. das Adhäsionsverfahren beschreiten, 403ff. StPO. Die Fragestellung der Zusatzaufgabe ist aber ersichtlich auf die Möglichkeit der Nebenklage nach 395ff. StPO zugeschnitten. Zur Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger bzgl. Nebenklagedelikt s. 395 StPO. Selbst wenn keine Katalogtat nach 395 I StPO vorläge, wäre an den Auffangtatbestand des 395 III StPO zu denken (wobei freilich die dort normierten besonderen Voraussetzungen zu beachten sind). I.F.d. 395 III StPO ist zu beachten, dass gem. 396 II 2 i.v.m. 395 III StPO die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar ist. Bei Zulassung als Nebenkläger kann R seine Rechte gem. 397ff. StPO geltend machen. Insbesondere normiert 397a StPO die Bestellung eines Beistandes.

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