KAV. Rundschreiben V 31/ September Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 KAV Rundschreiben V 31/2011 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitnehmereigenbeteiligung an den Arbeitgeberbeiträgen zur kapitalgedeckten Pflichtversicherung; hier: Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) v VI R 57/ September 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem als Anlage 1 beigefügten Urteil vom 9. Dezember VI R 57/08 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Arbeitnehmereigenbeteiligung, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers zu einer kapitalgedeckten Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungskasse enthalten ist, nach 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei ist. I. Nach 3 Nr. 63 EStG sind die zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung bestimmten Pflicht- und Zusatzbeiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei und aufgrund gesetzlicher Verweisung ( 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV i.v.m. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) auch sozialversicherungsfrei, soweit es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Soweit die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, ist zusätzlich ein Betrag von Euro steuerfrei ( 3 Nr. 63 Satz 3 EStG), aber nicht sozialversicherungsfrei ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Die Steuer- und damit auch Sozialversicherungsfreiheit war und ist hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Beitragsanteils unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 63 EStG unstreitig. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung wurde hingegen der von dem Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil, der vom Arbeitgeber ebenfalls an die Zusatzversorgungseinrichtung als Bestandteil des Gesamtbeitrags abzuführen ist (Arbeitnehmereigenbeteiligung am Arbeitgeberbeitrag), von der Steuerfreiheit und damit auch der Sozialversicherungsfreiheit ausgenommen. Infolge dieser Haltung der Finanzverwaltung wurden für die arbeitnehmerfinanzierte Eigenbeteiligung bislang sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. In der Praxis erfolgte lediglich eine Riester-Förderung, d.h. die Beschäf- Anschrift: Merseburger Straße 97, Halle (Saale) Telefon: Fax: info@kav-sachsenanhalt.de Internet:

2 tigten konnten über die Zusatzversorgungskasse gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen die staatliche Riester-Förderung beantragen. Hiervon wurde in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht. Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung ist vom BFH korrigiert worden. Auch für die Arbeitnehmereigenbeteiligung an den vom Arbeitgeber abzuführenden Pflichtund Zusatzbeiträgen fallen innerhalb der in 3 Nr. 63 EStG genannten Höchstbeträge und bei Vorliegen eines ersten Beschäftigungsverhältnisses keine Lohnsteuer und auch keine Sozialversicherungsbeiträge an, wozu es nach dem BFH nur auf zwei Voraussetzungen ankommt: - der Arbeitgeber ist Gesamtschuldner des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmerbeitrags gegenüber der Zusatzversorgungeinrichtung; - die Eigenbeteiligung des Beschäftigten wird vom Bruttoentgelt und nicht vom Nettoentgelt einbehalten. II. Anwendung findet das BFH-Urteil auf Pflicht- und Zusatzbeiträge im so genannten Kapitaldeckungsverfahren, an denen sich die Beschäftigten beteiligen. Pflichtbeiträge im sog. Umlageverfahren, auf die bei der Mehrzahl der Zusatzversorgungskassen ebenfalls ein Arbeitnehmeranteil entfällt (z.b. in Höhe von aktuell 1,41 Prozent im Abrechnungsverband West der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -, bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen bis zu 1,41 Prozent), werden von dieser Entscheidung nicht berührt. Die durch das BFH-Urteil zu beachtenden Änderungen betreffen die kommunalen Arbeitgeber in Sachsen-Anhalt, da dort die Kommunale Zusatzversorgungskasse kapitalgedeckte Zusatzbeiträge erhebt, für die von den Arbeitgebern gemäß dem geltenden Tarifvertrag ( 37 a ATV-K) eine Arbeitnehmereigenbeteiligung einbehalten und abgeführt wird. III. Nach dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 2011 wird die Finanzverwaltung die Umsetzung der BFH- Entscheidung rückwirkend ab 1. Januar 2011 akzeptieren. Allerdings besteht nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ein Recht der Beschäftigten, die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit hinsichtlich ihres Eigenanteils abzuwählen, um stattdessen weiterhin die Riester-Förderung in Anspruch nehmen zu können. Für die Behandlung der Zeiträume vor dem 1. Januar 2011 bedarf es - so das BMF - noch weiterer Abstimmungen. 2

3 IV. Für die betroffenen kommunalen Arbeitgeber empfiehlt sich nach dem Schreiben des BMF vom 28. Juli 2011 folgendes Vorgehen: 1. Die Meldungen des Arbeitnehmeranteils am Zusatzversorgungsbeitrag zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung sind für das gesamte Jahr rückwirkend zum 1. Januar rückgängig zu machen, es sei denn, dass ein Beschäftigter vom Arbeitgeber verlangt, dass ihm für seinen Arbeitnehmeranteil die Riester-Förderung erhalten bleibt. 2. Vordringlich ist daher, dass die betroffenen Beschäftigten sich erklären, ob sie ihr Wahlrecht ausüben wollen, damit noch rechtzeitig vor Ablauf dieses Kalenderjahres die erforderlichen Korrekturen bei den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanmeldungen durchgeführt werden können. 3 Hierzu ist als Anlage 3 ein Muster-Schreiben beigefügt. Die Frist für die Mitteilung einer Riester-Förderung ist entsprechend den spezifischen Anforderungen des Arbeitgebers zu wählen. Das Informationsschreiben und eine daraufhin eventuell abgegebene Erklärung des Beschäftigten sollten zur Personalakte genommen werden. Von einer Beratung der Beschäftigten, ob Lohn- und Sozialversicherungsfreiheit einerseits oder die Riester-Förderung andererseits sich günstiger gestalten, ist aus haftungsrechtlichen Gründen bei einer etwaigen Falschauskunft abzusehen. 3. Möchte der Beschäftigte auf die Steuerfreiheit verzichten, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er die Riester-Förderung in Anspruch nehmen will ( 3 Nr. 63 Satz 2 EStG i.v.m. 1a Abs. 4 BetrAVG). Unterlässt er dies, so hat die Korrektur der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen vor Ablauf der Jahresfrist zu erfolgen. 4. Entsprechend ist in den Folgejahren ab 2012 zu verfahren, d.h. es ist keine Anmeldung des Zusatzversorgungsbeitrags zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung vorzunehmen, wenn der Beschäftigte nicht die Riester-Förderung verlangt hat. Eine wiederholte Information des Beschäftigten halten wir bei Verwendung unseres Muster-Schreibens für entbehrlich. 5. Die Steuerfreiheit der Arbeitnehmereigenbeteiligung nach 3 Nr. 63 EStG kann Auswirkungen auf eine vom Beschäftigten durchgeführte Entgeltumwandlung haben. Grund hierfür ist, dass sowohl die Pflicht- und Zusatzbeiträge als auch eine Entgeltumwandlung unter die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG fallen, die Höchstgrenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (zuzüglich Euro bei Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden) für steuerfreie Beträge insgesamt aber nur einmal zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe aus den Pflicht- sowie Zusatzbeiträgen - wobei hier der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu addieren sind - und aus den Beiträgen

4 4 zur Entgeltumwandlung die genannten Höchstgrenzen, wird der Höchstbetrag zunächst durch die Pflicht- und Zusatzbeiträge des Arbeitgebers, nunmehr einschließlich der Arbeitnehmereigenbeteiligung, ausgeschöpft. Sofern dann noch eine Differenz zur steuerfreien Höchstgrenze verbleibt, sind die zur Entgeltumwandlung genutzten Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei (BMF- Rundschreiben vom 31. März 2010, IV C 3 - S 2222/09/10041, Rn. 271). 6. Die Finanzverwaltung hat bislang noch nicht entschieden, ob und wie das BFH- Urteil für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 umgesetzt wird. Wir empfehlen, diese Entscheidung zunächst abzuwarten. Allerdings verjähren etwaige Ansprüche auf Rückerstattung der im Jahr 2007 zu Unrecht gezahlten Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen am 31. Dezember 2011 ( 27 Abs. 2 SGB IV). Die VKA hat sich daher mit dem als Anlage 4 beigefügten Schreiben an die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gewandt und angeregt, auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung der Finanzverwaltung zu verzichten. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten. Mit freundlichen Grüßen Lehmann Verbandsgeschäftsführer

5 Anlage 1

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15 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin Anlage 2 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT Wilhelmstraße 97, Berlin Christine Harder-Buschner TEL +49 (0) (oder 682-0) FAX +49 (0) Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) DATUM 28. Juli 2011 christine.harder-buschner@bmf.bund.de BETREFF Umsetzung des BFH-Urteils vom 9. Dezember VI R 57/08 - zu den Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer in der Zusatzversorgung; Umsetzung des BFH-Urteils im Jahr 2011 GZ IV C 5 - S 2333/11/10003 DOK 2011/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihre Stellungnahmen vom 31. Mai 2011 sowie 17. Juni 2011 kann ich Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitteilen, dass die Entscheidung des BFH vom 9. Dezember VI R 57/08 - ab 1. Januar 2011 allgemein angewendet werden kann. Des Weiteren vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder die Auffassung, dass bei Anwendung des 3 Nummer 63 EStG auf die Finanzierungsteile der Arbeitnehmer, weiterhin die Möglichkeit besteht, die Steuerfreiheit des 3 Nummer 63 EStG zugunsten einer sog. Riester -Förderung abzuwählen. 3 Nummer 63 Satz 2 EStG verweist dazu auf 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Regelungen des 1a BetrAVG gelten aber nicht nur im Rahmen einer von Ihnen als freiwillige Entgeltumwandlung bezeichneten Beteiligung an der Finanzierung der Beiträge. Gem. 1 Absatz 2 Nummer 4 2. Halbsatz BetrAVG sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer - wie bei den Finanzierungsanteilen - die Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt leistet.

16 Seite 2 Zur Frage, wie das Urteil in den zurückliegenden Jahren im Einzelnen umgesetzt werden soll, sind zunächst noch weitere Abstimmungen notwendig. Sobald diese abgeschlossen sind, werde ich Sie entsprechend informieren. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die betroffenen Arbeitgeber und Versorgungseinrichtungen hierüber informieren würden. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Harder-Buschner Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

17 Anlage 3 - Muster - Arbeitgeberinformation zur Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfreiheit der Arbeitnehmereigenbeteiligung in der kapitalgedeckten Zusatzversorgung Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrte Mitarbeiter, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom am 9. Dezember 2010 VI R 57/08 entschieden, dass die von Ihnen auf tarifvertraglicher Grundlage zu entrichtende Arbeitnehmereigenbeteiligung in der kapitalgedeckten Zusatzversorgung gemäß 3 Nr. 63 EStG lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei ist. Bislang hatte das Finanzamt die Lohnsteuerfreiheit nicht anerkannt, stattdessen konnten Sie die Riester-Förderung über Ihre Zusatzversorgungskasse, die *), beantragen. Infolge der Entscheidung des Bundesfinanzhofs und eines hierzu ergangenen Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juli 2011 werden wir rückwirkend zum 1. Januar 2011 und zukünftig keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsabgaben auf ihren Arbeitnehmeranteil am Zusatzversorgungsbeitrag mehr abführen. Die Finanzverwaltung erkennt aber weiterhin ein Wahlrecht auf die staatliche Riester-Förderung Ihres Beitragsanteils zur Zusatzversorgung an. In diesem Fall verbleibt es dabei, dass Ihr Beitragsanteil versteuert wird und Sozialabgaben hierauf gezahlt werden. Wenn Sie anstelle der Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfreiheit die Riester-Förderung für Ihre Arbeitnehmereigenbeteiligung im Jahr 2011 und in den Folgejahren ab 2012 wählen wollen, so bitten wir Sie, uns dieses Verlangen umgehend, mitzuteilen. spätestens bis zum xx. xx.xxxx*) Möchten Sie von der Steuer-und Sozialversicherungsfreiheit keinen Gebrauch machen, so sind Sie gesetzlich verpflichtet, uns Ihr Verlangen nach Riester-Förderung anzuzeigen, damit dies bei der Ermittlung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben beachtet werden kann. Sollten Sie sich bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht gemeldet haben, werden wir die Lohnsteuer-und Sozialabgabenfreiheit rückwirkend zum 1. Januar 2011 umsetzen. Sollten Sie in der Vergangenheit einen Dauerantrag auf Riester-Förderung gestellt haben, so müssen Sie diesen selbst bei der hierfür zuständigen Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt rückgängig machen. Sollten Sie für Ihre Altersvorsorge auch die Entgeltumwandlung betreiben, so kann die Arbeitnehmereigenbeteiligung in der Zusatzversorgung Auswirkungen auf die Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung haben, weil die gesetzlich verfügbaren Höchstbeträge vorrangig für Ihre Arbeitnehmereigenbeteiligung in der Pflichtversicherung zu nutzen sind. Datum und Unterschrift des Arbeitgebers*) *) vom Arbeitgeber noch auszufüllen 1

18 Ich habe die Information der/des...(name des Arbeitgebers)*) über die Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 auf die Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfreiheit meiner Arbeitnehmereigenbeteiligung an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich wurde darüber informiert, dass meine Eigenbeiträge zum Zusatzbeitrag bzw. Beitrag bei der Zusatzversorgungskasse rückwirkend ab 1. Januar 2011 steuer-und sozialversicherungsfrei gestellt werden, sofern ich nicht zum Erhalt der Riester-Förderung bei meinem Arbeitgeber die Abwahl der Steuer-und Sozialversicherungsfreiheit geltend mache...., den Unterschrift Beschäftigte/r Dieses Schreiben wird zur Personalakte genommen. Eine Kopie wird der/dem Beschäftigten übergeben. *) vom Arbeitgeber noch auszufüllen 2

19 Anlage 4 Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Allerheiligentor 2-4, Frankfurt/Main Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße Berlin Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße Bochum GKV-Spitzenverband Mittelstraße Berlin Bundesagentur für Arbeit Regensburger Straße Nürnberg Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Mittelstraße Berlin-Mitte Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Arbeitsbereich Kommunikation Weißensteinstraße Kassel

20 Frankfurt am Main, den 5. September 2011 Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08 zur Steuerfreiheit der Arbeitnehmereigenbeteiligung an den Arbeitgeberbeiträgen zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung nach 3 Nr. 63 EStG; Verzicht auf die Einrede der Verjährung für Sozialversicherungsbeiträge Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08 ist die Arbeitnehmereigenbeteiligung, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag eines Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung enthalten ist, nach 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei. Damit fallen auf die Arbeitnehmereigenbeteiligung im Rahmen der gesetzlich genannten Höchstbeträge auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Nach dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 2011 kann das Urteil rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 umgesetzt werden, wobei es für die Arbeitnehmer bei der Wahlfreiheit der bisher schon möglichen Riester-Förderung auf versteuerte und verbeitragte Beträge der Arbeitnehmereigenbeteiligung bleiben soll. Wir haben dies mit dem als Anlage 2 beigefügten Rundschreiben R 226/2011 vom 5. September 2011 für die betroffenen Arbeitgeber umgesetzt. Wie mit der BFH-Entscheidung für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 umzugehen ist, ist seitens des BMF noch nicht geklärt, auch wenn nach unserer Ansicht die feststellende Wirkung der BFH-Entscheidung nicht auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 begrenzt werden kann. Gleichwohl wollen wir vor weiteren Empfehlungen an die kommunalen Arbeitgeber die Entscheidung auf Seiten der Finanzverwaltung abwarten. Dies setzt allerdings voraus, dass etwaige Ansprüche auf Rückerstattung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge nicht verjähren. Einen Verjährungseintritt könnten betroffene kommunale Arbeitgeber schon aus haushalts- und haftungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmen. Sie wären gehalten, ihre Ansprüche rechtswahrend geltend zu machen. Dies beträfe aktuell die im Jahr 2007 auf die Arbeitnehmereigenbeteiligung geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, bei denen etwaige Erstattungsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren würden. 2

21 Um angesichts der ausstehenden Entscheidung des BMF über die Behandlung der Vorjahre die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der auf die Arbeitnehmerbeteiligung geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und den damit verbundenen Aufwand auf Arbeitgeberseite und bei den Einzugsstellen zu vermeiden, würden wir es begrüßen, wenn auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung für vor dem 1. Januar 2011 entrichtete Sozialversicherungsbeiträge verzichtet würde. Angesichts des notwendigen zeitlichen Vorlaufs für eine Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wären wir für eine baldige Rückäußerung dankbar. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Matiaske Geschäftsführer 2 Anlagen 3

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