Versorgungsausgleich

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1 NJW-Praxis 28 Versorgungsausgleich Ausgleich, steuerliche Folgen und Verfahren von Prof. Dr. Franz Ruland 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Versorgungsausgleich Ruland ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung: Versorgungsausgleich Verlag C. H. Beck München 2011 Verlag C. H. Beck in Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Versorgungsausgleich Ruland

2 III. Die wichtigsten auszugleichenden Versorgungen im Einzelnen 139 bewertet worden 607. Sie widerspricht dem Gedanken der Teilhabe und dem Ziel einer eigenständigen Alters- und Invaliditätssicherung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Mit ihm lässt es sich nicht vereinbaren, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, wenn er erst nach dem Ende der Ehezeit invalide wird, leer ausgeht, obwohl der Ausgleichsberechtigte seine Invaliditätsrente weiter bezieht. Bei dem Ausgleich einer Rente wegen Erwerbsminderung ( 43 SGB VI) wird eine solche Voraussetzung zu Recht nicht gefordert. Sie wäre auch nicht notwendig gewesen, da das Anrecht schuldrechtlich auszugleichen ist ( 28 III) und es so sichergestellt gewesen wäre, dass die Ausgleichsrente erst dann zu zahlen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Leistung wegen Alters oder Invalidität bezieht. 28 I verschlechtert somit sogar noch die schuldrechtliche Ausgleichsposition des Ausgleichsberechtigten. Dieser willkürliche Systembruch verletzt Art. 6 I GG und das aus ihm abgeleitete Gebot, die Ehegatten an dem, was in der Ehezeit erworben wurde 608, gleichberechtigt teilhaben zu lassen. 607 Bergner, KomRefVA, S Vgl. Rn. 3.

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4 4. Kapitel Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte I. Allgemeines 1. Ehezeitanteil Ausgleichswert korrespondierender Kapitalwert 1.1 Ehezeitanteil Ausgleichswert Der Versorgungsausgleich vollzieht sich, gleich ob es sich um den Wertausgleich oder um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handelt, in zwei größeren Stufen: der Ermittlung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Ausgleichswerte und dem eigentlichen Vollzug des Ausgleichs. Auch die Ermittlung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Ausgleichswerte erfolgt in zwei Stufen: Es ist zunächst der Ehezeitanteil des jeweiligen Anrechts zu ermitteln ( 1 I, 5 I). Das ist der Teil der auszugleichenden Versorgung, der in der Ehezeit ( 3 I) erworben ( 2 II Nr. 1) wurde. Der Ausgleichswert ist grundsätzlich die Hälfte des Ehezeitanteils ( 1 II 2), mithin der Teil der auszugleichenden Versorgung, der bei dem Vollzug des Ausgleichs dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen ist. In vielen Fällen, beispielsweise bei der gesetzlichen Rentenversicherung, beträgt der Ausgleichswert exakt die Hälfte des Ehezeitanteils: Sind z. B. 10,0000 Entgeltpunkte erworben worden, schlägt der Rentenversicherungsträger einen Ausgleichswert in Höhe von 5,0000 Entgeltpunkten vor. Abweichungen von der an sich vorgegebenen numerischen Halbteilung sind dann möglich, wenn Versorgungsträger von der Möglichkeit eines angemessenen Abzugs der Teilungskosten nach 13 Gebrauch machen 1 : Der Kostenabzug erfolgt nicht schon bei der Berechnung des Ehezeitanteils, sondern erst bei dem Vorschlag für den Ausgleichswert; der Kostenabzug muss beide Ehegatten in gleicher Weise treffen. Schließlich sind Teilungsformen möglich, bei denen das Deckungskapital in der Weise verteilt wird, dass für die Ehegatten gleich hohe Rentenbeträge erzeugt werden (vgl. 11 I 2 Nr. 2). Auch insoweit kann es zu Abweichungen von der numerischen Halbteilung des Ehezeitanteils kommen 2. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils ( 1 I) des jeweiligen Anrechts gibt es verschiedene, von dem Gesetzgeber vorgegebene Methoden ( 5 V). Dabei ist zwischen Anwartschaften ( 39, 40) und bereits gewährten Leistungen ( 41) zu unterscheiden. Unbillige Ergebnisse dieser Bewertungsregeln im Einzelfall lassen sich über die Bewertung nach Billigkeit ( 42) bereinigen. Dabei sind jeweils für bestimmte Versorgungsträger Sondervorschriften zu beachten ( 43 46), die allerdings die meisten auszugleichenden Anrechte betreffen Der korrespondierende Kapitalwert Nach dem neuen Recht müssen die Anrechte jedenfalls im Wertausgleich zumeist doppelt bewertet werden: Es müssen die Höhe ihres Ausgleichswerts und als Hilfsgröße die Höhe ihres korrespondierenden Kapitalwerts ( 47 I) ermittelt werden, 1 Vgl. Rn. 344 ff. 2 Vgl. Rn

5 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte sofern er nicht ohnehin schon ihr Ausgleichswert ist. Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen ( 47 II). Es ist der Einkaufspreis des auszugleichenden Anrechts 3. Den korrespondierenden Kapitalwert benötigt das Gericht, um eine Vorsorgevermögensbilanz aufstellen zu können 4. Diese ist notwendig, damit die Eheleute verantwortlich eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen und die Familiengerichte sie überprüfen können, des Weiteren damit geprüft werden kann, ob ein Versorgungsausgleich aus Härtegründen gem. 27 auszuschließen ist, und damit das Familiengericht die Geringfügigkeit der Differenz sämtlicher beiderseitigen Ausgleichswerte ermitteln kann ( 18 I). Ein dem korrespondierenden Kapitalwert entsprechender Wert ist in vielen Systemen verfügbar, z. B. wenn die laufenden Leistungen ohnehin aus einem Kapital erbracht werden, oder wenn (freiwillige) Beiträge entrichtet werden (können). Fehlen solche Anhaltspunkte, ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ein entsprechender Barwert als korrespondierender Kapitalwert zu ermitteln ( 47 V). Der Barwert verkörpert als Erwartungswert den aktuellen Wert aller künftig zu erwartenden Leistungen aus einem Anrecht 5. Dabei sind die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abzuzinsen. Zu berücksichtigen sind hierbei vor allem die Wahrscheinlichkeit des Leistungseintritts (Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeit), die durchschnittliche, vor allem von der weiteren Lebenserwartung abhängige Leistungsdauer und die Verzinsung. Der Barwert hängt daher außer von der Qualität des auszugleichenden Anrechts von dem Rechnungszinsfuss und von den biometrischen Grunddaten ab 6. Eine mit dem Anrecht verbundene Hinterbliebenensicherung ist mit zu berücksichtigen 7. Barwert und Deckungskapital sind versicherungsmathematisch analoge Größen 8 ; der Barwert ist ein fiktives Deckungskapital 9. Das Deckungskapital ist der während der Anwartschaftsphase angesparte Betrag, der sich aus den (verzinsten) Beträgen einschließlich etwaiger Überschüsse ergibt, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge (= Risikoabdeckung für vorzeitige Leistungsfälle innerhalb der Versichertengemeinschaft) sowie um Abschluss- und Verwaltungskosten 10. Auszugehen ist bei der Ermittlung des Barwerts grundsätzlich von den nach Geschlechtern unterscheidenden Richttafeln des Büros Heubeck, deren aktueller Stand aus 2005 auch nach Feststellung der Finanzverwaltung den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht 11. Die Höhe des Barwerts hängt wesentlich von dem Zinsfuss ab, mit dem die künftigen Leistungen abgezinst werden. Je höher der Zinsfuss ist, umso niedriger ist der Kapitalwert des jeweiligen Anrechts 12. Der maßgebliche Rech- 3 BT-Dr. 16/10144, S BT-Dr. 16/10144, S BGH, FamRZ 1992, 165 (166); 1983, 40 (43); BFH, NJW 1998, 3519 (3520); Braun, NJW 1983, 1590 (1592); Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 16 (17 f.). 6 Vgl. BFHE 130, 372 (375); Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 16 (17). 7 A. A. BGH, FamRZ 1992, 165 (166); vgl. aber Rn BGH, FamRZ 1992, 165 (166); OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 1024 (1026); Zimmermann, S Rolland, 1587 a Rn. 125; s. a. BGH, FamRZ 1992, 165 (166). 10 Vgl. BT-Dr. 11/8367, S. 3; BGH, FamRZ 1992, 165 (166); 1989, 155 (157). 11 Erlass des BMF vom Nach Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 16 (18), erhöht ein Minderzins von 1% den Barwert einer Anwartschaft für einen 35-jährigen (45 bzw. 55-jährigen) Berechtigten um 44% (32% oder 21%). Entsprechend niedriger sind die Barwerte (31%, 25% oder 18%), wenn der Rechnungszins um 1% höher angesetzt wird.

6 I. Allgemeines 143 nungszinsfuss ist in Abhängigkeit von der gesichert zu erwartenden Dynamik der wirtschaftlichen Bezugsgröße (z. B. Vermögens- oder Kapitalanlage, Einkommen der in der Versorgungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Personen, Ertrag des Unternehmens), aus der im Leistungsfall der Versorgungsanspruch zu befriedigen ist, zu bestimmen 13. Maßgeblich ist der nach 253 II HGB ermittelte und von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegebene Rechnungszins 14. Der steuerliche Rechnungszins von 6% ( 6 a EStG) kann nicht herangezogen werden Ermittlung der Werte: Aufgabe der Versorgungsträger und des Gerichts Für die Berechnung des Ehezeitanteils des jeweils auszugleichenden Anrechts sind zunächst die Versorgungsträger zuständig ( 5 I). Versorgungsträger sind in der gesetzlichen Rentenversicherung der jeweils zuständige Kontoführer, in der Beamtenversorgung der jeweilige Dienstherr, ggf. z. B. bei Kommunen die zuständige Versorgungskasse 16,in der betrieblichen Altersversorgung bei unmittelbaren Versorgungszusagen der Arbeitgeber 17, dies auch dann, wenn sie bei einer Versicherung rückgedeckt sind, bei mittelbaren Versorgungszusagen z. B. die jeweilige Versicherung, Pensions- oder Unterstützungskasse, in der Zusatzversorgung ihr jeweiliger Träger und bei privaten Versicherungen deren Träger. Die Versorgungsträger haben außerdem einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts zu unterbreiten und in den Fällen, in denen der Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße als ein Kapitalwert ermittelt wird, auch den korrespondierenden Kapitalwert ( 47) zu berechnen und vorzuschlagen ( 5 III). Gem. 5 IV ist in Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den 20 und 21 und den 25 und 26 nur der Rentenbetrag zu berechnen; der korrespondierende Kapitalwert ist nicht mehr notwendig. Dies betrifft die schuldrechtliche Ausgleichsrente ( 20), die Abtretung von Versorgungsansprüchen ( 21) und die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ( 25 f.), den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Wird hingegen ein Anspruch auf den Ausgleich von Kapitalzahlungen ( 22) oder ein Anspruch auf Abfindung ( 23) geltend gemacht, haben die Versorgungsträger alle drei Werte Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierender Kapitalwert zu berechnen und dem Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht ist an diese Ergebnisse nicht gebunden ist. Es hat auf Grund seiner Letztverantwortung das Recht und die Pflicht, diese Berechnungen der Versorgungsträger nachzuprüfen und ggf. zu korrigieren, es kann auch einen anderen Ausgleichs- oder Kapitalwert festzusetzen 18. Um dies zu ermöglichen, haben die Versorgungsträger nicht nur die für die Teilung maßgeblichen Regelungen und die Ergebnisse ihrer Berechnungen mitzuteilen, sondern diese auch kurz und verständlich zu erläutern und die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und Regelungen zu übersenden ( 220 IV 2 FamFG). Auch Vgl. Heubeck, BB-Beilage 6/77, S BT-Dr. 16/11903, S. 56; vgl. die Übersichten bei Bergner, in: KomGRV, 47 VersAusglG, vor Anm BT-Dr. 16/10067, S. 56; 11903, S Für den Fall einer selbständigen Stiftung: BGH, FamRZ 1993, 299 (300 f.). 17 An der Auskunftspflicht des Arbeitgebers ändert es nichts, wenn konzernintern die Berechnung der Versorgung durch die Muttergesellschaft übernommen wird, OLG Hamburg, FamRZ 2000, 541 (542). Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ist auskunftspflichtig der Pensions-Sicherungs-Verein a. G. 18 Vgl. BT-Dr. 16/10144, S. 50.

7 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte die Anwälte haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Verpflichtung, die Auskünfte und Berechnungen der Versorgungsträger zu überprüfen 19. Zwar haben schon bisher die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, der Privatversicherung und einige betriebliche Versorgungsträger dem Gericht einen bereits berechneten Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts übermittelt. Andere Versorgungsträger haben bislang lediglich die Daten der Betriebszugehörigkeit und den Wert der Versorgung mitgeteilt. Dies war nach bisherigem Recht zulässig, weil dem Gesetz nach das Familiengericht für die Berechnung des Ehezeitanteils auf der Grundlage der mitgeteilten Daten zuständig war. Nach dem neuen Recht haben nun generell die Versorgungsträger den Ehezeitanteil zu ermitteln, weil sie so die amtliche Begründung den Wert der Versorgung aus dem eigenen Versorgungssystem und auf Grund der ihm vertrauten rechtlichen Regelungen am besten berechnen können 20. Die gegenüber dem bisherigen Recht erweiterte Inanspruchnahme der Versorgungsträger ist sinnvoll. Sie sind auf Grund der ihnen vertrauten Regelungen am besten in der Lage, die Ermittlung des Ehezeitanteils vorzunehmen. Diese Inpflichtnahme ist, auch soweit sie in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit der privaten Versorgungsträger 21 eingreift, sachlich gerechtfertigt. Nehmen die betriebliche und die private Vorsorge auch mit staatlicher Unterstützung im Bereich der sozialen Sicherung einen angestrebten, immer größer werdenden Verantwortungsbereich ein, müssen sie auch damit zusammenhängende Pflichten in einem so wichtigen Bereich wie dem Versorgungsausgleich tragen 22. Da es nach der neuen Systematik keinen Einmalausgleich aller Anrechte mehr gibt, sondern grundsätzlich jedes Anrecht intern ausgeglichen wird, ist es grundsätzlich nicht mehr notwendig, alle Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. Daher müssen die Ausgleichswerte weder alle in Euro ausgerechnet noch um eine unterschiedliche Dynamik auszugleichen wie früher nach der Barwert-Verordnung dynamisiert werden. Die Versorgungsträger sind daher nach 5 I nur verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bemessungs- oder Bezugsgröße zu bestimmen, entweder als Rentenbetrag, Kapitalwert, Versorgungspunkt, Punktwert (z. B. Entgeltpunkte) oder Kennzahl. 3. Unmittelbare oder zeitratierliche Bewertung der auszugleichenden Anrechte 334 Bei der Bewertung der auszugleichenden Anrechte ist grundsätzlich zwischen zwei Methoden zu unterscheiden: der unmittelbaren ( 39) und der zeitratierlichen Bewertung ( 40). Dies gilt sowohl für inländische als auch für die (schuldrechtlich auszugleichenden) ausländischen Anrechte. Richtet sich der Wert eines Anrechts nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, entspricht der Ausgleichswert dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße ( 39 I). Besteht ein solcher direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße, die aus der Ehezeit 19 Dazu Rn BT-Dr. 16/10144, S Vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 1173 (1175); s. a. BVerfGE 74, 129 (149). 22 Im Ergebnis ebenso: BVerfGE 89, 48 (62 ff.); 71, 364 (395); BVerfG, FamRZ 1993, 1173 (1175); Boecken, NotBZ Beilage zu Heft 8/2005, S. 16, 21; Bogs, SGb 1978, 81 (89); Klattenhoff, DRV 2000, 685 (702); Köbl, in: Zacher, S. 70; Ruland, NZS 2008, 225 (234); s. a. OLG Hamburg, FamRZ 2000, 541 (542).

8 I. Allgemeines 145 resultiert, und der Höhe der Versorgung, können mit der unmittelbaren Bewertung die Ausgleichswerte am treffendsten ermittelt werden. Deshalb ist diese Bewertungsmethode vorrangig 23. In allen anderen Fällen ist der Ausgleichswert auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen ( 40 I), d. h. es findet eine zeitratierliche Bewertung statt. Bei ihr wird bei Anwartschaften unter Einschluss aller Zeiten, auch der vor und nach der Ehezeit, eine (hypothetische oder fiktive) maximale Versorgung ermittelt, die nach den für das Anrecht maßgeblichen Regelungen höchstens erreicht werden kann. Diese Versorgung wird dann im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeiten und den insgesamt zu berücksichtigenden Zeiten aufgeteilt ( 40 II). Diese Bewertungsmethode arbeitet mit prognostischen Werten, wie der zu erwartenden Versorgung. Sie ist deshalb unsicherer als die unmittelbare Bewertung 24, der deshalb das Gesetz den Vorrang einräumt. Die maximal erreichbare Versorgung wird aus einem Entgelt- und einem Zeitfaktor errechnet. Der Entgeltfaktor ergibt sich aus den Werten (z. B. Gehalt) zum Ende der Ehezeit. Der Zeitfaktor erfasst alle (z. B. ruhegehaltfähigen oder anrechnungsfähigen) Zeiten vom Eintritt in das System (z. B. Berufung in das Beamtenverhältnis, Beginn der Betriebszugehörigkeit) bis zur Altersgrenze oder dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb 25. Ausnahmsweise kann statt der Altersgrenze auch ein anderer Stichtag maßgeblich sein, z. B. bei (kommunalen) Wahlbeamten oder Abgeordneten der des Endes der Amtszeit bzw. der Legislaturperiode oder etwa bei der Zusatzversorgung der Stichtag der Systemumstellung. Sind bereits gewährte Leistungen zeitratierlich auszugleichen, treten an die Stelle der fiktiven die tatsächlichen Werte ( 41 II 2). Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei (zumeist beitragsbezogenen) Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung bestimmend sind: 1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte, Steigerungszahlen oder Leistungszahlen, 2. die Höhe eines Deckungskapitals, 3. die Summe der Rentenbausteine, 4. die Summe der entrichteten Beiträge oder 5. die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem ( 39 II). Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei (zumeist leistungsorientierten) Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt wird ( 40 IV), oder wenn ein fester monatlicher Zahlbetrag zugesagt ist 26. Die am häufigsten vorkommenden Versorgungen werden im Versorgungsausgleich wie folgt ermittelt: Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung: unmittelbar (unter II. 1), Anrechte aus der Beamtenversorgung: zeitratierlich (unter II. 2), Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung sehr unterschiedlich, meist unmittelbar (unter II. 3), Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung: unterschiedlich je nach Art der Versorgung, soweit beitragsbezogen unmittelbar, soweit leistungsbezogen zeitratierlich (unter II. 4), Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: soweit sie vor 2002 begründet wurden, zeitratierlich, ansonsten unmittelbar (unter II. 5), BT-Dr. 16/10144, S. 77 f. 24 BT-Dr. 16/10144, S Vgl. BGH, FamRZ 2009, 296 (298 f.) Vorruhestand; 1986, 338 (341). 26 BGH, FamRZ 2007, 891.

9 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte Anrechte aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung: grundsätzlich unmittelbar (unter II. 6), Anrechte aus der Abgeordnetenversorgung: unmittelbar (unter II. 7) und Anrechte aus privaten Rentenversicherungen: unmittelbar als Kapitalwert (unter II. 8). Es kann Fälle geben, in denen bei der Ermittlung des Ausgleichswerts eines Anrechts beide Methoden zur Anwendung kommen können. Dies ist dann der Fall, wenn sie sowohl unmittelbar als auch zeitratierlich zu bewertende Anteile haben. Dies betrifft z. B. abzuschmelzende Besitzschutzbeträge, die zu den nach dem SGB VI berechneten Renten im Beitrittsgebiet noch übergangsweise zu zahlen sind. Es handelt sich hierbei um den nichtdynamischen Teil der Rente nach 307 b VI SGB VI und um den Auffüllbetrag ( 315 a SGB VI), den Rentenzuschlag ( 319 a SGB VI) und um den Übergangszuschlag ( 319 b SGB VI). Diesen Rententeilen fehlt die Ausgleichsreife ( 19 II Nr. 2); sie sind, wenn es dazu kommt, schuldrechtlich auszugleichen und hierfür gem. 43 II zeitratierlich zu ermitteln 27. Bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ist, soweit sie vor dem begründet wurden, die Umstellung des Gesamtversorgungsmodells auf das Punktemodell Ende 2001 zu beachten 28. Die bis dahin erworbenen Anrechte sind in der Startgutschrift enthalten. Diese kann der Ehezeit nicht eindeutig zugeordnet werden, so dass sie zeitratierlich bewertet muss. Die danach erworbenen Anrechte lassen sich über die Versorgungspunkte eindeutig der Ehezeit zuordnen, so dass dieser Teil der Versorgung unmittelbar bewertet werden kann 29. Eine ähnliche Aufspaltung ist bei einigen Anrechten aus berufsständischen Versorgungswerken notwendig. Ihr Wert kann sich vor allem aus Steigerungszahlen ergeben, die eindeutig und unmittelbar der Ehezeit zugeordnet werden können. Zusätzlich sehen manche Versorgungsordnungen noch Zuschläge in Höhe des x-fachen der durchschnittlichen Steigerungszahlen vor, deren Ehezeitanteil nur zeitratierlich ermittelt werden kann 30. Bei einigen Anrechten, die Rentenbausteine oder Versorgungspunkte nur jährlich gutschreiben, kann es auch notwendig sein, für die Jahre des Beginns und des Endes der Ehezeit eine zeitratierliche Berechnung vorzunehmen 31. Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ist der Teil, der auf einer Entgeltumwandlung beruht, stets unmittelbar zu bewerten 32. Die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge ( 50 a f. BeamtVG) sind nicht wie die Versorgung selbst zeitratierlich, sondern unmittelbar nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten zu bewerten 33. Führen weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, ist der Ausgleichswert subsidiär durch das Familiengericht nach billigem Ermessen zu ermitteln ( 42) BT-Dr. 16/10144, S Vgl. Rn Vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084 (1085). 30 Vgl. den Fall des BGH, FamRZ 1996, 95 (96). 31 BT-Dr. 16/10144, S Vgl. Rn OLG Celle, FamRZ 1999, Dazu Rn. 471.

10 II. Die Berechnung der einzelnen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte 181 Bezugsgrößen einer unmittelbaren Bewertung können bei versicherungsmäßig ausgestalteten Rentenbeträgen sein ( 39 II): die Beitragszahlung in Verbindung mit der jeweils dafür zugesagten Höhe der Versicherungsleistung, wie es z. B. bei Rentenbausteinen ( 39 II Nr. 3) der Fall ist 295 ; in diesen Fällen kommt es auf das Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu den insgesamt bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechte an; das Deckungskapital muss lediglich für die in der Ehezeit erworbenen Rentenbausteine ermittelt werden; Leistungserhöhungen aus Überschüssen sind entsprechend zuzuordnen. die Höhe der entrichteten Beiträge, wenn Durchschnittsbeiträge zu zahlen sind oder eine altersunabhängige Verberentung erfolgt; in diesen Fällen kommt es auf das Verhältnis der in der Ehezeit entrichteten Beiträge zu den bis zum Ende der Ehezeit insgesamt entrichteten Beiträgen an. die Anzahl der in der Ehezeit zugeteilten Fondsanteile 296 ; maßgeblich ist die Anzahl der während der Ehezeit zugeteilten Fondsanteile im Verhältnis zu den bis zum Ende der Ehezeit insgesamt zugeteilten Fondsanteile; der Ehezeitanteil ist mit Hilfe des Marktwerts der Fondsanteile zu Beginn und zum Ende der Ehezeit zu ermitteln 297. Gleiches gilt bei sonstigen wertpapiergebundenen Versorgungszusagen 298. die Zahl der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte, Versorgungspunkte oder ähnlicher Bezugsgrößen; solche Entgeltpunkte gibt es auch für die Zusatzrente im System der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland ( 20 I Nr. 1 HZvG), die daher wie bisher 299 unmittelbar zu bewerten ist. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, wenn von ihr unmittelbar die Höhe der Versorgung abhängt. Das Gesetz überlässt es den Versorgungsträgern, die im Einzelfall für die Ermittlung des Ehezeitanteils angemessene Bezugsgröße zu bestimmen ( 5 I; s. a. 45 I 1). So kommen bei der Entgeltumwandlung je nach vertraglicher Ausgestaltung als Bezugsgrößen die umgewandelte Entgeltsumme oder die Summe der durch die Entgeltumwandlung jeweils erworbenen Leistungsbausteine in Betracht. Nur im letzteren Fall ist, wenn es zu einer außerplanmäßigen nachträglichen Veränderung des Werts der Leistungsbausteine kommt, die Erhöhung auch insoweit der Ehezeit zuzurechnen, als sie sich aus den vor der Ehezeit erworbenen Leistungsbausteinen ergibt 300. In nicht wenigen Fällen weicht am Ende der Ehezeit die Höhe einer im Rahmen der betrieblichen Direktversicherung vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherung von der Höhe der zugesagten, inzwischen unverfallbaren Versorgung ab, da diese noch nicht voll finanziert ist. Da der Arbeitgeber trotz des Abschlusses des Direktversicherungsvertrages Schuldner der Versorgungszusage bleibt, ist deren Höhe auch für den Versorgungsausgleich maßgeblich 301. Ein ähnliches Problem stellt sich in den Fällen, in denen am Ende der Ehezeit bei einem Vertrag über eine Riester-Rente die Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge noch nicht voll finanziert war. Bei dem Versorgungsausgleich ist gleichwohl (mindestens) von dem Betrag der Mindestgarantie auszugehen Dazu Förster/Rühmann/Cisch, 1 Rn BT-Dr. 16/10144, S Wilhelm, BetrAV 2008, 735 (736). 298 Dazu Höfer, Rn ff. 299 Ruland, S Vgl. Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung des Deutschen Aktuar Verbandes, Stand: , vom , S BGH, FamRZ 1993, 793 (794 ff.).

11 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte Die Ermittlung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft aus einer Direktzusage oder einer aus einer Unterstützungskasse hängt von der Ausgestaltung der Zusage ab. Sie erfolgt grundsätzlich zeitratierlich, unmittelbar nur dann, wenn die Leistungen aus der Unterstützungskasse kongruent rückgedeckt sind, sie sind dann versicherungsmäßig ausgestaltet. Unmittelbar bewertet werden diese Zusagen auch dann, wenn sich ihr Wert aus einer Bezugsgröße ergibt, die der Ehezeit unmittelbar zugeordnet werden kann. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sie unmittelbar von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, etwa weil jährlich gleiche Rentenbausteine zugesagt sind. Für ab dem erteilte beitragsorientierte bzw. im Rahmen der Entgeltumwandlung finanzierte Zusagen von Unterstützungskassen findet stets eine unmittelbare Bewertung statt Die zeitratierliche Bewertung Besteht bei einer Anwartschaft kein direkter Zusammenhang zwischen ihrer Höhe und einer Bezugsgröße, die aus der Ehezeit resultiert, sind die unverfallbare Höhe und der Ehezeitanteil grundsätzlich zeitratierlich zu bewerten ( 40 I, 45 II 2). Dies gilt insbesondere für leistungsabhängige Systeme 303. Das sind z. B. Systeme, die (auch) von dem Gehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles abhängig sind ( 40 IV) 304, für Systeme nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ( 44 I Nr. 2), für Gesamtversorgungssysteme oder für Systeme, bei denen die Versorgungszusage progressiv gestaltet ist. Die zeitratierliche Bewertung gilt auch für Systeme, bei denen es zusätzlich einen Grund- oder Sockelbetrag gibt 305, für limitierte, d. h. der Höhe nach begrenzte Systeme, für Anrechte, bei denen Vorschaltzeiten zu berücksichtigen sind 306, für Anrechte gegenüber Pensionskassen, bei denen es arbeitsrechtlich auf den Zeitpunkt des Kapitalzuflusses nicht ankommt, so dass eine unmittelbare Bewertung ausscheidet 307, oder je nach der Art der Zusage und ihrer Finanzierung für Leistungen aus Unterstützungskassen (vgl. 2 IV BetrAVG). Zeitratierlich ist eine Anwartschaft auch in den Fällen zu bewerten, in denen die unmittelbare Bewertung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre, z. B. wenn zwar die Größe des gesamten Anrechts feststeht, sich aber die konkreten Zahlungen während der Ehezeit nicht mehr feststellen lassen 308. Soweit zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Betriebszugehörigkeit noch andauert, steht die Höhe der Versorgung noch nicht fest. Es ist daher zunächst die (fiktive) Anwartschaft zu ermitteln, die sich bei unterstellter weiterer Berufstätigkeit des Ehegatten bis zum Erreichen der Altersgrenze auf der Basis der zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Versorgungsregelung und Bezugsgrößen ergeben würde. Maßgeblich ist insoweit seit dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, die Versorgungsregelung sieht einen anderen Zeitpunkt als feste Altersgrenze vor ( 2 I BetrAVG). Der stufenweise Anstieg der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2012 wirkt sich somit auch in der betrieblichen Altersversorgung aus. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze auch dann, wenn in der Versorgungsordnung eine flexible Alters- 302 Vgl. Wilhelm, BetrAV 2008, 735 (736). 303 Engbroks, BetrAV 2008, 438 (439); s. a. Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 16 (19 f.). 304 Vgl. z. B. BGH, FamRZ 2010, 1987 (1988); 2009, 1735 ff. (VW-Betriebsrente); 2007, Vgl. Höfer, Rn Höfer, Rn BT-Dr. 16/10144, S BT-Dr. 16/10144, S Art. 12 Nr. 1, 27 I des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v (BGBl. I, 554).

12 II. Die Berechnung der einzelnen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte 183 grenze es dem Arbeitnehmer erlaubt, die Leistung schon früher in Anspruch zu nehmen 310. Bis zu dem Ende der Betriebszugehörigkeit ( 2 V BetrAVG) werden die Bezugsgrößen zum Ende der Ehezeit, wie z. B. Gehalt oder Ausübung von Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ermittelt bzw. fortgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn mit Sicherheit eine Erhöhung des Gehalts zu erwarten gewesen wäre 311. Ausnahmen bilden lediglich feststehende Änderungen von solchen Berechnungsgrößen, die rein versorgungsbezogen sind, wie z. B. dienstzeitabhängige Staffelungen der Versorgung, Beitragssteigerungen etc Aus dieser zugesagten vollen, d. h. maximal möglichen Anwartschaft wird ihr unverfallbarer Teil herausgerechnet. Er ergibt sich aus dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit (= fiktives Ende der Betriebszugehörigkeit) zur berücksichtigten maximal möglichen Betriebszugehörigkeit ( 2 I 1 BetrAVG). Diese zeitratierliche Aufteilung erfolgt selbst dann, wenn der Ehegatte zum Ende der Ehezeit bereits die Höchstpension erreicht hatte 313. Um aus dieser auch der Höhe nach unverfallbaren Anwartschaft ihren Ehezeitanteil zu ermitteln, erfolgt nun die versorgungsausgleichsrechtliche Quotierung. Bei ihr ist der Quotient aus der Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit zu bilden ( 45 II 2). Mit ihm wird die unverfallbare Anwartschaft zum Ende der Ehezeit multipliziert. Das Ergebnis ist der Ehezeitanteil. Diese beiden Berechnungen lassen sich mathematisch dahingehend zusammenfassen 314, dass sich der Ehezeitanteil ergibt, wenn man die zugesagte volle Anwartschaft, d. h. die Versorgung, die dem Ehegatten bei dem Erreichen der Altersgrenze zustehen würde, entsprechend dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit vor, in und nach der Ehezeit kürzt. Das auszugleichende Anrecht ist entsprechend der Formel in 40 II das Ergebnis der Multiplikation der maximal möglichen Versorgung (R) mit der Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit (m) geteilt durch die maximal mögliche Betriebszugehörigkeit (n): m/n R. Der Zeitwertfaktor (m/n) muss grundsätzlich exakt nach Tagen ermittelt werden, jedoch ist eine Berechnung nach (vollen) Monaten auch zulässig 315. Entscheidend für diese Quotierung ist stets die Dauer der Betriebszugehörigkeit, auf die Dauer der Mitgliedschaft bei dem jeweiligen Versorgungssystem kommt es nicht an 316. Hat ein Betrieb mehrere Versorgungssysteme, kommt es für die Berechnung des Ehezeitanteils nur auf die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, nicht aber auf die unterschiedlichen Zeiten der Mitgliedschaft in den einzelnen Versorgungssystemen an 317. Nicht abzustellen ist auch auf den technischen Betriebseintritt, der häufig bei unterbrochener Betriebszugehörigkeit angegeben wird, entscheidend sind die tatsächlichen Daten 318. Dabei sind jeweils die der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeiten mit zu berücksichtigen. Das sind kraft Gesetzes z. B. Zeiten der Mutterschaft ( 10 II MuSchG) 319, Zeiten des Wehrdienstes oder einer Wehrübung ( 6 II Arbeitsplatzschutz Vgl. BAG, DB 2002, Zimmermann, S Zimmermann, S BAG, DB 1985, Vgl. BT-Dr. 16/10144, S. 83; s. a. Bergner, KomRefVA, 45 Anm BAG, DB 1983, BGH, FamRZ 1996, 166 (167). 317 BGH, FamRZ 1996, 166 (167); 1989, 844; OLG Zweibrücken, FamRZ 1988, Glockner, FamRZ 1988, 777 (778). 319 I. d. F. vom (BGBl. I, 2318).

13 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte gesetz), 320 Zeiten der Fachausbildung und des Grundwehrdienstes bei Soldaten auf Zeit ( 8 SVG), Zeiten einer Eignungsübung freiwilliger Soldaten ( 6 Eignungsübungsgesetz) 321, Zeiten der Ableistung von Zivildienst ( 78 II ZDG) 322 oder Zeiten einer Abgeordnetentätigkeit ( 4 I AbgG). Auch vertraglich gleichgestellte Zeiten können in Betracht kommen 323, wenn sie nicht, weil ohne Auswirkungen auf die Betriebszugehörigkeit, nur als Erhöhungstatbestand dienen sollten 324. Bei einem Statuswechsel, etwa vom Arbeitnehmer zum Gesellschafter, zählen nur die Zeiten der Arbeitnehmertätigkeit 325 ; ggf. sind zwei Versorgungen auszugleichen. Ist die Betriebszugehörigkeit zum Ende der Ehezeit bereits beendet, kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung an 326. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden ist; die Überbrückungszeit bis zu dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist nicht zu berücksichtigen 327. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung haben zwar über die Durchschnittsbildung 328 Einfluss auf die Höhe des Entgeltfaktors, sie verkürzen aber grundsätzlich die Betriebszugehörigkeit nicht 329. Beispiele: Die zeitratierliche Bewertung sei an fünf (vereinfachten) Beispielen verdeutlicht 330. In ihnen kommt jeweils aus verschiedenen Gründen (Progression, Entgeltbezug [ 40 IV], Sockelbetrag, [limitierte] Gesamtversorgung) eine unmittelbare Bewertung nicht in Betracht. Die folgenden Ausgangsdaten für eine Altersrente gelten für all diese Beispiele: Eintritt in den Betrieb: 24. Lebensjahr, 6 Monate, Feste Altersgrenze 65. Lebensjahr, Beginn der Ehezeit 24. Lebensjahr, 5 Monate, Ende der Ehezeit 40. Lebensjahr, 6 Monate, Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit (m) 192 Monate, mögliche Betriebszugehörigkeit (n) 486 Monate, m/n (192 : 486 =) 0,3951, Entgeltpunkte in der Ehezeit 22,6330. Progressives Rentensystem: Versorgungszusage maximal mögliche Versorgung (R) Ehezeitanteil Entgeltabhängiges System I Versorgungszusage Entgelt am Ende der Ehezeit maximal mögliche Versorgung (R) Ehezeitanteil 8 Euro in den ersten 10 Dienstjahren, 10 Euro in den folgenden 10 Dienstjahren, 12 Euro in den folgenden vollen Dienstjahren, (10 8) + (10 10) + (20 12) = 420 Euro, 420 0,3951 = 165,94 Euro. je volles Dienstjahr 0,5% des letzten Gehalts, 4500, Euro, (40 0,5%) 4500 = 900,00 Euro, 900,00 0,3951 = 355,59 Euro. 320 I. d. F. vom (BGBl. I, 253). 321 Vom , zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom (BGBl. I, 2848). 322 I. d. F. vom (BGBl. I, 1346). 323 Vgl. BGH, FamRZ 2009, 296 (299); 1992, 791 (793); 1986, 338 (341); s. a. Rn BGH, FamRZ 1986, 338 (341); 1985, 263 (264). 325 BGH, BetrAV 1990, BGH, FamRZ 2001, 25 (26). 327 BGH, FamRZ 2009, 296 (298 f.); OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1071 (1072); Borth, Rn. 377; Wick, Rn. 138 b; a. A. Glockner/Uebelhack, Rn Dazu ausf. Höfer, Rn BGH, FamRZ 2009, 1739 (1741). 330 Ausführlicher Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 16 (21).

14 Entgeltabhängiges System II Versorgungszusage 0,3% des Gehalts in den ersten 10 Dienstjahren, danach 0,5% in den folgenden 10 Dienstjahren, 0,8% in den folgenden vollen Dienstjahren, 4500, Euro, Entgelt am Ende der Ehezeit maximal mögliche Versorgung (R) (10 0,3%) + (10 0,5%) + (20 0,8%) = 24,0% 4500, = 1080, Euro, Ehezeitanteil 1080, 0,3951 = 426,71 Euro. System mit Grundbetrag Versorgungszusage II. Die Berechnung der einzelnen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte 185 maximal mögliche Versorgung (R) Ehezeitanteil 8 Euro in den ersten 10 Dienstjahren, 10 Euro in den folgenden 10 Dienstjahren, 12 Euro in den dann folgenden vollen Dienstjahren, Sockelbetrag von 15 Euro je volle 10 Dienstjahre (10 8) + (10 10) + (20 12) + (4 15) = 480, Euro, 480, 0,3951 = 189,65 Euro. Gesamtversorgung Gesamtversorgungen werden meist in der Weise zugesagt, dass dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen einem Prozentsatz des letzten Gehalts (z. B. 70 oder 75%) und der Sozialversicherungsrente zugesagt wird. Das wichtigste Beispiel hierfür war in der Vergangenheit die Versorgungsrente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Hierauf wird noch gesondert eingegangen 331. Diese Versorgungen sind sehr selten geworden, weil die Arbeitgeber das Risiko der Niveauabsenkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiter tragen wollten 332. Die Ermittlung des Ehezeitanteils bei Gesamtversorgungen erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach der sog. VBL-Methode 333 ; danach wird die in die Ehezeit fallende gesamtversorgungsfähige Zeit in ein Verhältnis zur Gesamtzeit gebracht und auf der Grundlage dieses Verhältniswertes der auf die Ehezeit entfallende Teil der fiktiven Gesamtversorgung errechnet. Hiervon ist der auf die Ehezeit entfallende Teil der gesetzlichen Rente abzuziehen. Das Ergebnis ist der Ehezeitanteil Versorgungszusage Je volles Dienstjahr 1,7% des letzten Gehalts, abzüglich der gesetzlichen Rente, Entgelt am Ende der Ehezeit 4500, Euro, Verhältnis Ehezeit/Gesamtzeit 0,3951 maximal mögliche Versorgung (R) (40 1,7%) = 68,0%, 68,0% 4500, = 3060, Euro, in der Ehezeit erworben ,3951 = 1209,01 Euro, abzüglich der auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rente Entgeltpunkte während der Ehezeit 22,6330 EP, aktueller Rentenwert 27,20 Euro, gesetzliche Rente (22, ,20 =) 615,62 Euro Ehezeitanteil der Gesamtversorgung (1209,01 615,62 =) 539,39 Euro. Limitierte Gesamtversorgung I Bei Gesamtversorgungszusagen ist die maximal mögliche Versorgung häufig durch einen Prozentsatz des letzten Gehalts limitiert 334. Auch insoweit gilt die sog. VBL-Methode Vgl. Rn Dort auch zur Diskussion über die Berechnungsmethode. 332 Zu ihnen Förster/Rühmann/Cisch, 2 Rn. 6, Vgl. BGH, FamRZ 1991, 1416 (1418 ff.); 1985, 363 (364 ff.); 1988, 51 (53); zum Streitstand: Eichenhofer, in: MüKo 1, 1587 a Rn. 333 ff.; Glockner, FamRZ 1989, 802 (803); Glockner/Uebelhack, Rn. 114 ff.; Ruland, S. 25 ff.; wie hier Glockner/Hoenes/Weil, 6 Rn Zu ihnen: BAG, DB 1992, 638; 1991, 91; 1987, 691; 1984, 193; BGH, FamRZ 2005, 1664 (1665); 1995, 88 (89 ff.); 1991, 1421 (1423); OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 112; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 484; Bergner, in: KomGRV, 1587 a Anm ; ders., NZS 1993, 482; Glockner, FamRZ 1980, 308 ff.; Ruland, S. 35 f.

15 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte Versorgungszusage Je volles Dienstjahr 1,7% des letzten Gehalts, maximal 65%, abzüglich der gesetzlichen Rente, Entgelt am Ende der Ehezeit 4500, Euro, Entgeltpunkte während der Ehezeit 22,6330 EP, aktueller Rentenwert 27,20 Euro, Rentenbetrag in der Ehezeit begründet (22, ,20 =) 615,62 Euro, maximal mögliche Versorgung (R) (40 1,7%) = 68,0%, maximal 65%, 65% 4500, = 2925, Euro, in der Ehezeit erworben 2925, 0,3951 = 1155,67 Euro, abzüglich der auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rente = Ehezeitanteil (1155,67 615,62 =) 540,05 Euro. Limitierte Gesamtversorgung II Versorgungszusage Entgelt am Ende der Ehezeit Entgeltpunkte während der Ehezeit aktueller Rentenwert Rentenbetrag in der Ehezeit begründet maximal mögliche Versorgung (R) davon entfallen auf die Ehezeit zusammen mit der gesetzliche Rente Limitierung auf 70% Ehezeitanteil Je volles Dienstjahr 1,7% des letzten Gehalts, zusammen mit der Rente maximal 70%, 4500, Euro, 22,6330 EP, 27,20 Euro, (22, ,20 =) 615,62 Euro, (40 1,7% 4500, =) 3060, Euro, 3060, 0,3951 = 1209,01 Euro, 1209, ,62 = 1824,63 Euro, 4500, 70% 0,3951 = 1244,57 Euro, 1244,57 615,62 = 628,96 Euro Die Bewertung einer mitauszugleichenden Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung Sind neben einer Altersrente auch Leistungen bei Invalidität oder Tod zugunsten der Hinterbliebenen zugesagt, wird der Ehezeitanteil dieser Sicherungen ermittelt, indem die auf das Ehezeitende festgestellte unverfallbare Anwartschaft einschließlich ihrer leistungsplanmäßigen Steigerung bis zur festen Altersgrenze mit dem für den Invaliditäts- oder Hinterbliebenenschutz jeweils festgelegten Prozentsatz multipliziert wird 336. Beträgt der Ehezeitanteil der Altersrentenanwartschaft z. B. 200, Euro und macht der Invaliditätsschutz z. B. 75% und die Witwenrente z. B. 60% aus, betragen die Ehezeitanteile dieser Versorgungen 150, Euro bzw. 120, Euro Die Ermittlung der Anwartschaft als Kapitalwert Nach 45 I 1 können die betrieblichen Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert der Anwartschaft als Kapitalwert nach 4 V BetrAVG angeben, was sehr häufig auch geschehen wird. Auszugehen ist dabei bei Direktzusagen und nicht versicherungsförmig ausgestalteten Zusagen aus Unterstützungskassen von dem Übertragungswert, der dem Barwert der nach 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit entspricht ( 4 V 1 BetrAVG). Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem in der Ehezeit gebildeten Kapital ( 4 V 2 BetrAVG). Bei der Berechnung des Barwerts 337 sind die jeweiligen Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend ( 4 V 1, 2. HS Betr- AVG); mehr Angaben enthält auch das HGB nicht. Um den Barwert einer Versorgung zu bestimmen, braucht man neben dem Betrag der Versorgung und dem Zeitpunkt ihres 336 Höfer, Rn Dazu Glockner, 3 Rn. 48; Höfer, Rn ff.

16 II. Die Berechnung der einzelnen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte 187 Beginns die biometrische Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeit und vor allem den Rechnungszins und den Abzinsungsfaktor 338. Für die Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeit sind die Rechnungsgrundlagen für die Arbeitnehmer, die Aktivenausscheideordnung 339, maßgeblich. Das Gesetz überlässt die Festlegung des Rechnungszinses zwar den Versorgungsträgern, doch wird in der Ausschussbegründung als Maßstab der von der Bundesbank bekannt gemachte Rechnungszins nach 253 II HGB angegeben 340. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen bei unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen eine beitragsorientierte Leistungszusage i. S. von 1 II Nr. 1 BetrAVG erteilt hat. In diesen Fällen ist von den Zinssätzen auszugehen, die der Zusage zugrunde liegen 341. Zu berücksichtigen ist außerdem die Dynamik des Anrechts 342. Nach Höfer ergibt sich zurzeit eine Anpassungsrate von jährlich 1,3 1,4% 343. Die Höhe des in der Ehezeit gebildeten Deckungskapitals errechnet sich aus den während der Ehezeit eingezahlten Beiträgen, den erzielten Zinsgewinnen und den ggf. zugeteilten Überschuss- oder Schlussgewinnanteilen, abzüglich der Kosten für die Risikotragung; in Betracht kommt auch eine Beteiligung an den (stillen) Bewertungsreserven ( 153 VVG). Stornokosten dürfen, da es nur um den Versorgungsausgleich geht, nicht in Ansatz gebracht werden ( 46 S. 2). Ein Verwaltungskostenabschlag kommt ebenfalls nicht in Betracht 344. Der Ehezeitanteil ist die Differenz zwischen dem Deckungskapital zu Beginn und zum Ende der Ehezeit. Das bedeutet, dass auch die Zinsen, die sich in der Ehezeit aus dem vor ihrem Beginn bestehenden Deckungskapital ergeben, in den auszugleichenden Ehezeitanteil einfließen. Ist der Versorgungsfall vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, d. h. wird zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit die Leistung schon gewährt, ist das Deckungskapital nur bis zum Rentenbeginn zu ermitteln; es wird durch die bereits gezahlten Leistungen nicht gemindert, diese können somit zu keinem negativen Deckungskapitalzuwachs führen 345. Bei Rückdeckungsversicherungen ergibt sich das Deckungskapital des Ausgleichswerts aus dem Kapitalbetrag bei kongruenter Rückdeckung 346. Bei Pensionsfonds muss der Kapitalbetrag mindestens dem Barwert der zugesagten Leistung entsprechen 347. Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen ergibt sich der Kapitalwert aus der Multiplikation der zu übertragenden Wertpapiere mit ihrem Kurswert zum Ende der Ehezeit. 6.5 Die Bewertung von Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei beendeter Betriebszugehörigkeit War vor dem Ende der Ehezeit bzw. dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ( 5 II 2) die Betriebszugehörigkeit beendet worden, ohne dass die Anwartschaft auf die Betriebsrente verfallen ist, steht zum Zeitpunkt der Scheidung die Höhe der Anwartschaft unverfallbar fest, von der ausgegangen Vgl. Rn Dazu Höfer, Rn RückstellungsabzinsungsVO v (BGBl. I, 3790); BT-Dr. 16/11903, S. 56; dazu Höfer, DB 2010, 1010 (1011); pdf. 341 Höfer, DB 2010, 1010 (1011); ders., Rn. 1762; ausf ff. 342 Ebenso Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 19; Glockner, 3 Rn. 40; Höfer, DB 2010, 1010 (1011); ders., Rn ff.; vgl. Rn Höfer, DB 2010, 1010 (1011). 344 Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 16 (18). 345 Höfer, Rn Schu, BetrAV 2010, 237 (238). 347 Förster/Rühmann/Cisch, 4 Rn. 31.

17 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte werden kann. Es findet dann wie eben beschrieben entweder eine unmittelbare oder eine zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils statt. Er ist bei der zeitratierlichen Bewertung der Teil der zum Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich erlangten Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zur tatsächlich zurückgelegten Betriebszugehörigkeit entspricht. Auch hier die Formel: Die tatsächlich erlangte Versorgung (R) muss mit der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit (m) multipliziert und durch die tatsächlich insgesamt zurückgelegte Betriebszugehörigkeit (n) dividiert werden. Die tatsächlich erlangte Versorgung schließt die Wertentwicklung des Anrechts seit dem Ausscheiden aus dem Betrieb mit ein Die Berücksichtigung von Teilungskosten Soweit Betriebsrenten intern geteilt werden, werden zumeist auch Teilungskosten ( 13) geltend gemacht. Sie sind für manche Betriebe sogar mit ein Grund, sich für die interne Teilung zu entscheiden 348. Die Höhe der Teilungskosten ist sehr unterschiedlich. Es überwiegen Pauschalen. Die Teilungskosten müssen auch bei der Ermittlung des Baroder Kapitalwerts herausgerechnet werden. Der Ausgleichswert ist die Hälfte des Ehezeitanteils ( 1 II 2), abzüglich der Teilungskosten. 6.7 Der korrespondierende Kapitalwert Bei Betriebsrenten ist entweder der Rentenbetrag oder der Kapitalwert des Anrechts auszugleichen ( 45 I 1). Haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form eines Rentenbetrages, eines Rentenbausteins oder z. B. von Fondsanteilen berechnet, ist wie unter (Rn. 435 ff.) beschrieben zusätzlich der korrespondierende Kapitalwert ( 47) des Ausgleichswerts des Ausgleichspflichtigen zu ermitteln und mitzuteilen. Der Kapital- oder Barwert, der sich am Übertragungswert des 4 V BetrAVG orientiert, gilt zugleich als korrespondierender Kapitalwert ( 47 IV 1). 7. Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Die Unverfallbarkeit Auch Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden in dem Wertausgleich nur dann ausgeglichen, wenn sie bereits unverfallbar sind, ansonsten fehlt ihnen die Ausgleichsreife ( 19 II Nr. 1). Gem. 34 I 1 VBL-S, 31 I AKA-MS werden die Betriebsrenten erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Monaten gewährt. Ist sie erfüllt, ist die Versorgungsanwartschaft wegen der gleich langen Frist in 1 b I BetrAVG unverfallbar und damit auszugleichen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist noch keine je nach Beginn der Versorgungszusage 25 bzw. 30 Jahre alt 349. Auf die Wartezeit werden angerechnet Kalendermonate, für die bis zum Beginn der Betriebsrente mindestens für einen Tag Pflichtbeiträge nach 63 I lit. a und c VBL-S, 61 lit a. und b AKA-MS erbracht wurden, Zeiten, die nach dem vor 2002 geltenden Recht als Umlagemonate zu berücksichtigen waren, und Zeiten in Versicherungsverhältnissen bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen, mit denen ein Überleitungsabkommen besteht ( 34 I 2 4 VBL-S; 27 AKA-MS). Zeiten als Abgeordneter des Deutschen Bundestages ( 7 V AbgG), des Europaparlaments oder in dem Parlament eines Landes werden ebenfalls bei der Wartezeit berücksichtigt ( 34 III VBL-S; 32 III AKA-MS). Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn 348 Vgl. Ruland, BetrAV 2010, 131 (138). 349 Vgl. Rn. 283; Wick, S. 138.

18 II. Die Berechnung der einzelnen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte 189 der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist ( 34 II VBL-S; 32 II AKA-MS). Soweit der Arbeitnehmer selbst Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren ( 66 a III VBL-S; 67 AKA-MS) entrichtet hat oder für ihn Altersvorsorgezulagen ( 82 a VBL-Satzung; 34 a AKA-MS) gezahlt worden sind, wird für diesen Teil der Betriebsrente hilfsweise die Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Beginn der Betriebsrente auf die Wartezeit angerechnet ( 34 IV VBL-S; 32 IV AKA-MS). Die auf Arbeitnehmerbeiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost der VBL beruhenden Anwartschaften sind wegen der anderen Beitragsregelung ( 66 a VBL- S) sofort unverfallbar ( 36 a VBL-S). Gleiches gilt für die Leistungen der freiwilligen Zusatzversicherung nach 54 VBL-S ( 1 b V BetrAVG). 7.2 Die Berechnung des Ausgleichswerts nach dem neuen Punktesystem Die für die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung maßgeblichen Bewertungsvorschriften ( 45 I, II) gelten nicht für Anrechte, die bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes bestehen ( 45 III). Für sie gelten daher die allgemeinen Regeln 350. Werden Arbeitnehmer mit Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes geschieden, hängt die Bewertung ihres Anrechts wesentlich davon ab, ob sie noch im öffentlichen Dienst tätig sind und wann ihr Anrecht begründet wurde. Sind sie nach 2001 in den öffentlichen Dienst eingetreten, werden ihre Anrechte ausschließlich nach dem neuen Punktemodell unmittelbar bewertet. Waren sie schon zuvor im öffentlichen Dienst tätig, wurden die bis Ende 2001 erworbenen Anrechte in das neue System überführt; für sie ist eine zeitratierliche Bewertung notwendig Die Versorgung der ab 2002 im öffentlichen Dienst Beschäftigten Für die ab 2002 im öffentlichen Dienst Beschäftigten wird ihre Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich nach dem neuen Punktemodell bewertet 351. Bezugsgröße sind die in der Ehezeit gutgeschriebenen Versorgungspunkte, die mit dem Messbetrag von 4, Euro multipliziert werden ( 35 I VBL-S; 33 I AKA-MS). Die Zahl der Versorgungspunkte (VP) für ein Kalenderjahr ergibt sich gem. 35 II VBL-S, 34 I AKA-MS aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversicherungspflichtigen Jahresentgelts (JE) zum Referenzentgelt von 1000, Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (AF): Formel: VP = JE : 12 : 1000 AF Zusatzversicherungspflichtiges Entgelt ist nach 64 IV VBL-S, 62 II AKA-MS grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn (Einzelheiten und Ausnahmen s. Anhang 1 VIII Ausführungsbestimmungen zu 64 VBL-S). Minderungen des steuerpflichtigen Entgelts auf Grund einer Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Versorgungspunkte werden auf zwei Nachkommastellen gerundet. Der Altersfaktor ( 36 III VBL-S; 34 III AKA-MS) beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25% während der Anwartschaftsphase und von 5,25% während des Rentenbezugs 352. Er richtet sich nach folgender Tabelle: BT-Dr. 16/10144, S Vgl. Rn Dazu Siepe, SozSich 2009, 410 (411 ff.).

19 Kapitel. Die Ermittlung der Ehezeitanteile und der Ausgleichswerte Tabelle 17: Altersfaktoren in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Alter Alter Alter Alter Altersfaktor Altersfaktor Altersfaktor Altersfaktor 17 3,1 29 2,1 41 1,5 53 1,0 18 3,0 30 2,0 42 1,4 54 1,0 19 2,9 31 2,0 43 1,4 55 1,0 20 2,8 32 1,9 44 1,3 56 1,0 21 2,7 33 1,9 45 1,3 57 0,9 22 2,6 34 1,8 46 1,3 58 0,9 23 2,5 35 1,7 47 1,2 59 0,9 24 2,4 36 1,7 48 1,2 60 0,9 25 2,4 37 1,6 49 1,2 61 0,9 26 2,3 38 1,6 50 1,1 62 0,8 27 2,2 39 1,6 51 1,1 63 0,8 28 2,2 40 1, und älter 0,8 Beispiel: Zusatzversicherungspflichtiges Entgelt: , Euro/Jahr, Alter: 45 Jahre (58 800, : 12 =) 4900, /1000, 1,3 = 6,37 Versorgungspunkte. Daraus ergibt sich eine monatliche Rente von 6,37 4 = 25,48 Euro. 445 Zusätzlich kann es Versorgungspunkte für soziale Komponenten geben ( 37 VBL-S; 35 AKA-MS). So werden für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht ( 15 BErzGG) 353, für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversicherungspflichtigen Entgelt von 500, Euro im Monat ergeben würden, maximal sind es 36 ( 37 I VBL-S; 35 I AKA-MS). Beispiel: 12 Monate Elternzeit ergeben bei einem Alter von 33 Jahren: (12 500, : 12)/1000, 1,9 = 0,95 Versorgungspunkte, aus denen sich eine monatliche Rente von (0,95 4 =) 3,80 Euro ergibt. Bei 6 Monaten sind es (6 500, =) 3000, Euro im Jahr, monatlich = 250, Euro; sie ergeben (250 : 1000, 1,9 =) 0,475 Versorgungspunkte und eine monatliche Rente von 1,90 Euro. 446 Ist der Pflichtversicherte erwerbsgemindert geworden, steht ihm je nach dem Grad der Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu; letztere in Höhe der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 35 II VBL- S; 33 II AKA-MS). Die Renten werden um Abschläge bis zu 10,8% gekürzt ( 35 III VBL-S; 33 III AKA-MS). Dem Versicherten werden aber in diesen Fällen sozusagen als Zurechnungszeit für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der Letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht ( 37 II VBL-S; 35 II AKA-MS). Beispiel: Der Versicherte ist am wegen voller Erwerbsminderung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Er wird am Jahre alt. Er hat im Jahr 2003: Euro, im Jahr 2004: Euro und im Jahr Euro verdient; im Durchschnitt der drei Jahre sind es 353 Zeiten nach 6 I MuSchG sind gleichgestellt ( 37 I 2, 2. HS VBL-S; 35 I 1 AKA-MS).

20 II. Die Berechnung der einzelnen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte Euro. Daraus ergeben sich für das Jahr 2007 (Alter 58 Jahre) und 2008 (Alter 59 Jahre) jeweils ( : 12 : ,9 =) 3,52 Versorgungspunkte, zusammen 7,04 Versorgungspunkte, die eine Rente von (7,04 4 =) 28,16 Euro ergeben. Waren Beschäftigte am bereits 20 Jahre lang pflichtversichert, werden für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt ( 37 III 1 VBL-S; 35 III 1 AKA-MS). Schließlich können sich aus der Überschussverteilung Bonuspunkte ergeben ( 68 VBL-S; 66 AKA-MS). Im Abrechnungsverband Ost der VBL führen auch die Altersvorsorgezulagen, die für Beiträge nach 66 a III VBL-S gezahlt wurden, zu Versorgungspunkten ( 82 a VBL-S). Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach 77 SGB VI herabgesetzt wird 354, um 0,3%, maximal um 10,8% ( 35 III VBL-S; 33 III AKA-MS). Einen Zuschlag bei dem Hinausschieben des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze hinaus gibt es (wie im Beamtenversorgungsrecht) nicht. Die Betriebsrenten sind ggf. neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist und zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind ( 40 I VBL-S; 38 I AKA-MS). Versorgungspunkte für die Zurechnungszeit ( 37 II VBL-S; 35 II AKA-MS) sind ggf. zu verrechnen ( 40 IV VBL-S; 38 IV AKA-MS). Sonderregelungen gelten, wenn Betriebsrenten wegen teilweiser Erwerbsminderung ( 35 II VBL-S; 33 II AKA-MS) in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt werden und umgekehrt ( 40 III VBL-S; 38 III AKA-MS). Die Betriebsrenten werden jeweils zum eines Jahres um 1% angepasst ( 39 VBL- S; 37 AKA-MS). Damit ist den Vorgaben des 16 III Nr. 1 BetrAVG Rechnung getragen 355. Zu erinnern ist daran, dass die Anwartschaften und Leistungen über den Altersfaktor inzident dynamisiert worden sind Die Versorgung der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Versicherten Ist der Versicherte, der nach dem in den öffentlichen Dienst eingetreten war, zum Ende der Ehezeit bereits wieder aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, wird er beitragsfrei weiter versichert ( 30 I VBL-S; 21 I 1 AKA-MS). Die Betriebsrente errechnet sich dann aus den bis zu seinem Ausscheiden erworbenen und zum Zeitpunkt seines Ausscheidens festgestellten Versorgungspunkten. Hatte der Versicherte die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt, können auf Antrag die Beiträge erstattet werden ( 44 VBL-S; 42 II AKA-MS). Geringe Anwartschaften und Renten können abgefunden werden ( 43 VBL-S; 41 AKA-MS). 7.5 Übergangsregelungen für die vor dem bereits gezahlten Renten Soweit am Versorgungsrenten bereits gezahlt wurden, werden sie als Besitzstandsrenten grundsätzlich weitergezahlt und entsprechend 39 VBL-S jährlich mit einem Prozent dynamisiert ( 75 II 1 VBL-S; 69 II 1 AKA-MS). Gleiches gilt für die zu diesem Stichtag bereits gezahlten Versicherungsrenten, soweit sie nicht abgefunden wurden ( 76 VBL-S; 70 AKA-MS) 357, und für Personen, deren Rente am begonnen hat ( 77 VBL-S; 71 AKA-MS) Vgl. Rn S. a. BGH, FamRZ 2003, 1458 ff. 356 Vgl. Rn Dazu BGHZ 160, 41 (43 ff.); BGH, FamRZ 2009, 586 (588); 2005, 1460 (1461).

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