10. Münzsammlungs-Fall

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1 Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Juni 2009 Sommersemester Münzsammlungs-Fall A stellt B in dessen Wohnung wegen einer angeblichen Beleidigung zur Rede. Dabei ist C zugegen, mit der B seit Jahren eng befreundet ist. Im Laufe der immer heftiger werdenden Auseinandersetzung zieht A ein Messer und sticht es B in den Bauch. Er will ihn verletzen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Mit tödlichen Folgen rechnet er nicht. B sinkt bewusstlos zu Boden. Nunmehr kommt A auf den Gedanken, aus der Situation Nutzen zu ziehen. Ihm ist bekannt, dass B eine Münzsammlung im Wert von Euro besitzt. Wo er sie verwahrt, weiß A allerdings nicht. Er droht damit, B zu erstechen, indem er ihm das Messer an den Hals legt, und fordert C auf, ihm die Münzsammlung auszuhändigen. C ist bekannt, dass B die Sammlung in seinem Schreibtisch aufbewahrt. Sie holt sie herbei und übergibt sie A, weil sie um das Leben des B fürchtet. Nachdem A die Wohnung mit der Münzsammlung verlassen hat, veranlasst C, dass B ärztlich versorgt wird. Eine Todesgefahr hat für ihn nicht bestanden.

2 10. Münzsammlungs-Fall Seite 2 Zusammenstellung der Prüfungsansätze Handlung: dadurch mglw. erfüllte Straftat: Stechen des Messers in den 224 I Nr. 2 und Nr. 5, 223 I StGB Bauch des B (1. Teil, A.) 249 I StGB (1. Teil, B.) 255, 253 I StGB (1. Teil, C.) Legen des Messers an den Hals 249 I StGB (2. Teil, A.) des B und Aufforderung an C, die 255, 253 I StGB (2. Teil, B.) Münzsammlung herauszugeben 250 II Nr. 1 StGB (2. Teil, C.) 239 a I Alt. 1 StGB (2. Teil, D.) Prüfungsgliederung und Hinweise zur Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des A durch das Stechen des Messers in den Bauch des B A. Gefährliche Körperverletzung gem. 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 223 Abs. 1 StGB (+) Schwerpunkt: Genügt für 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine abstrakte Lebensgefahr? Da ein Messerstich in den Bauch zum Tod führen kann, könnte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein. Allerdings hat eine (konkrete) Todesgefahr laut Sachverhalt nicht bestanden. Ob eine abstrakte Lebensgefährdung für das Vorliegen des 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausreicht, ist umstritten. Neben dem systematischen Argument, dass auch für Nr. 3 und Nr. 4 eine abstrakte Gefahr ausreicht, spricht hierfür der Wille des Gesetzgebers, der sich unter Berufung auf die Rechtsprechung, die eine abstrakte Gefahr genügen ließ, ausdrücklich gegen eine Umformulierung der Vorschrift entschieden hat. Die hier vorliegende abstrakte Lebensgefahr ist also als ausreichend anzusehen. Da A im Hinblick auf die gefahrbegründenden Umstände auch vorsätzlich gehandelt hat, ist der Qualifikationstatbestand erfüllt. B. Raub gem. 249 Abs. 1 StGB ( ) Eine Strafbarkeit wegen Raubes scheitert für die Handlung des Niederstechens jedenfalls am fehlenden Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnah-

3 10. Münzsammlungs-Fall Seite 3 me. Als A den B niederstach, dachte er noch nicht an die Münzsammlung, sondern wollte diesem einen Denkzettel verpassen. Der Finalzusammenhang lässt sich vorliegend auch nicht dadurch begründen, dass man als Prüfungsgrundlage eine Gewaltanwendung durch Unterlassen heranzieht. Denn es fehlt an der tatsächlichen Möglichkeit des A, den Zustand des niedergestochenen B zu beenden. (Vgl. zum Problem der Gewaltanwendung durch Unterlassen 6. Randale-Fall) C. Räuberische Erpressung gem. 255, 253 Abs. 1 StGB ( ) Der Messerstich könnte als konkludente Drohung gegenüber C mit (weiterer) gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des B aufgefasst werden. Eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung scheitert aber jedenfalls daran, dass A dieses Nötigungsmittel nicht mit der Absicht einsetzte, sich zu bereichern, sondern um B einen Denkzettel zu verpassen. (Da eine Strafbarkeit wegen Raubes und räuberischer Erpressung durch das Stechen mit dem Messer bereits aus anderen Gründen scheitert, sollte an dieser Stelle noch nicht auf den Streit um die Abgrenzung der beiden Delikte eingegangen werden.) 2. Teil: Strafbarkeit des A durch das Legen des Messers an den Hals des B und die Aufforderung an C, die Münzsammlung herauszugeben A. Raub gem. 249 Abs. 1 StGB Schwerpunkt: Wegnahme Nach welchen Kriterien es zu beurteilen ist, ob in Abgrenzung zu einer willentlichen Vermögensverfügung eine Wegnahme vorliegt, ist umstritten. So besteht zum einen die Möglichkeit, über das Vorliegen einer Wegnahme anhand des äußeren Erscheindungsbildes zu entscheiden. Stellt sich der Gewahrsamsübergang danach als ein Nehmen dar, liegt eine Wegnahme vor. Dagegen ist eine Vermögensverfügung anzunehmen, welche den Bruch fremden Gewahrsams und damit eine Wegnahme ausschließt, wenn sich das Geschehen als Geben darstellt. Nach dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall eine Wegnahme abzulehnen, da C die Münzsammlung an A übergibt. Zum anderen kann das Vorliegen einer Wegnahme nach der inneren Willensrichtung des Opfers beurteilt werden. Erfolgt der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des Opfers, liegt eine Wegnahme vor, überträgt das Opfer den Gewahrsam da-

4 10. Münzsammlungs-Fall Seite 4 gegen freiwillig, handelt es sich um eine Vermögensverfügung, welche die Wegnahme ausschließt. Probleme bereitet insoweit jedoch die Frage, unter welchen Umständen man angesichts der angewendeten Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) von einer freiwilligen Übertragung des Gewahrsams sprechen kann. Eine Möglichkeit der Abgrenzung liegt darin, eine freiwillige Übertragung des Gewahrsams anzunehmen, wenn die Mitwirkung des Opfers für den Gewahrsamswechsel erforderlich ist. Eine Wegnahme ist danach also nur gegeben, wenn der Täter aus Sicht des Opfers ohnehin den Gewahrsam an der Sache erlangen wird. Im vorliegenden Fall weiß A dagegen nicht, wo sich die Münzsammlung befindet. Die Mitwirkung der C ist also für den Übergang des Gewahrsams erforderlich, weshalb auch bei einer Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung keine Wegnahme, sondern eine Vermögensverfügung anzunehmen ist. Da es also nach beiden Auffassungen an einer Wegnahme fehlt, ist eine Strafbarkeit wegen Raubes gem. 249 Abs. 1 StGB nicht gegeben. B. Räuberische Erpressung gem. 255, 253 Abs. 1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Indem A dem B das Messer an den Hals hielt und in Aussicht stellte, ihn zu töten, wenn C ihm nicht die Münzsammlung aushändigt, hat er C mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben des B gedroht. Schwerpunkt: Fehlende Identität von Genötigtem und Gefährdetem Das Nötigungsopfer muss nicht identisch mit der gefährdeten Person sein. Erforderlich ist lediglich, dass die Bedrohung des Dritten vom Genötigten selbst als Übel empfunden wird, was auf Grund der engen Freundschaft zwischen B und C ohne weiteres angenommen werden kann. (Vgl. zu diesem Problem auch 9. Bankräuber-Fall) b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung Durch die Drohung wurde C veranlasst, die Münzsammlung zu holen und sie A zu übergeben.

5 10. Münzsammlungs-Fall Seite 5 c) Schwerpunkt: Vermögensverfügung Ob der Tatbestand der Erpressung eine Vermögensverfügung voraussetzt, ist umstritten. Die Rechtsprechung hält eine solche unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift für entbehrlich. Dagegen wird sie von weiten Teilen der Literatur als erforderlich angesehen, um dem Charakter der Erpressung als Selbstschädigungsdelikt gerecht zu werden. Vorliegend ist eine Vermögensverfügung jedoch nach allen Abgrenzungstheorien (s. o.) gegeben, weshalb die Streitfrage hier offengelassen werden kann. (Vgl. auch 9. Bankräuber-Fall; ausführlich zu diesem Problem Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2009, 11 Rn ) d) Vermögensnachteil Die Herausgabe der Münzen bedeutete für das Vermögen des B einen Nachteil. Es schadet nicht, dass der Geschädigte nicht identisch mit dem Adressaten der Nötigung ist, denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Nachteil auch einem Dritten entstehen. Abzugrenzen ist die Erpressung aber zum durch Nötigung veranlassten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Schwerpunkt: Abgrenzung der Dreieckserpressung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft Die Rechtsprechung verlangt in Fällen der Dreieckserpressung zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Tatbestandes ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten, im Rahmen dessen der Genötigte eine vermögensbezogene Schutzfunktion wahrnimmt und faktisch über das Vermögen verfügen kann (sog. Lagertheorie). Die Beziehung zwischen B und C entspricht diesen Anforderungen. Auf Grund der jahrelangen engen Freundschaft mit B war von C zu erwarten, dass sie dessen Vermögensinteressen schützen würde. Diesen Schutz hob A durch die Nötigungshandlung auf. Da C mit den Gegebenheiten in der Wohnung des B vertraut war, konnte sie auch faktisch auf dessen Vermögen einwirken. Folgt man der Auffassung der Rechtsprechung, so erweist sich somit der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung als anwendbar. Die Literaturansicht, die demgegenüber das Vorliegen einer Vermögensverfügung verlangt, kommt letztlich zu demselben Ergebnis, weil sie in Dreieckskonstellationen den Anwendungsbereich der räuberischen Erpressung in gleicher

6 10. Münzsammlungs-Fall Seite 6 oder ähnlicher Weise auf Fälle begrenzt, in denen der Genötigte auf der Seite des Geschädigten steht. Auch soweit mehr als nur das von der Rechtsprechung geforderte Näheverhältnis für nötig gehalten wird, nämlich eine rechtliche Befugnis des Genötigten, bleibt der Erpressungstatbestand auf den vorliegenden Fall anwendbar. Denn als befugt gilt auch derjenige, der mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Geschädigten handelt. Da B selbst der Todesdrohung ausgesetzt war, ist anzunehmen, dass C seinem Willen entsprach, als sie die Sammlung dem A aushändigte und damit über sein Vermögen verfügte. Sowohl nach Auffassung der Rechtsprechung als auch nach derjenigen der Literatur ist demnach im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt. (Vgl. 9. Bankräuber-Fall; zu diesem Problem auch Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2009, 11 Rn ) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Bereicherungsabsicht (+) 3. Objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung und entsprechender Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: 255, 253 Abs. 1 StGB (+) C. Schwere räuberische Erpressung gem. 250 Abs. 2 Nr. 1, 255, 253 Abs. 1 StGB I. Grundtatbestand, 255, 253 Abs. 1 StGB (+), s. o. II. Qualifikationstatbestand, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Schwerpunkt: Verwenden als Drohmittel Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung des Werkzeugs für eine Drohung überhaupt von der Qualifizierung nach 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst wird. Dies könnte

7 10. Münzsammlungs-Fall Seite 7 man mit dem Argument verneinen, dass von der Verwendung eines Werkzeugs lediglich als Drohmittel keine erhöhte Verletzungsgefahr für das Opfer ausgeht. Dabei würde jedoch übersehen, dass die Drohung Abwehrmaßnahmen des Opfers oder eines Dritten hervorrufen kann, die dann zu einem verletzungsträchtigen Einsatz des Werkzeugs führen könnten. Auch die mögliche Weigerung des Opfers, sich der Drohung zu fügen, kann den Täter dazu veranlassen, seine Drohung zu verwirklichen und damit eine erhöhte Verletzungsgefahr des Opfers begründen. Die Verwendung eines Werkzeugs lediglich als Mittel zur Drohung schließt die Anwendung von 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB also nicht aus. Somit hat A das Werkzeug auch verwendet. (Vgl. zu diesem Problem auch 7. Schraubenzieher-Fall und 8. Stadtpark-Fall) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: 250 Abs. 2 Nr. 1, 255, 253 Abs. 1 StGB (+) D. Erpresserischer Menschenraub gem. 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB Die erste Hauptalternative des erpresserischen Menschenraubs (sog. Entführungsund Bemächtigungstatbestand) erfasst Fälle, in denen das Entführen oder Sichbemächtigen bereits in der Absicht geschieht, dies später zu einer Erpressung auszunutzen. Demgegenüber ist die zweite Hauptalternative (sog. Ausnutzungstatbestand) anwendbar, wenn das Entführen oder Sichbemächtigen ohne eine solche Absicht erfolgt, die dadurch geschaffene Lage jedoch später (tatsächlich) zu einer Erpressung ausgenutzt wird. Vorliegend hatte A bereits mit dem Messerstich, der noch ohne Erpressungsabsichten erfolgte, eine Situation geschaffen, die zur Grundlage der späteren (räuberischen) Erpressung (s. o.) wurde. Insofern scheint die zweite Hauptalternative erfüllt. A hat für die Erpressung jedoch nicht lediglich die schon bestehende Lage ausgenutzt. Die eigentliche Bemächtigungslage, die zur Erpressung ausgenutzt werden sollte, wurde erst mit dem Halten des Messers an den Hals des B geschaffen. Gerade diese sollte auch zur (später tatsächlich erfolgten) Erpressung ausgenutzt werden. A hat sich daher gem. 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. 3. Teil: Gesamtergebnis Gegenüber der Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes tritt diejenige wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht zurück, weil ansonsten nicht zum Aus-

8 10. Münzsammlungs-Fall Seite 8 druck käme, dass die Erpressungsabsicht auch verwirklicht wurde. A hat sich demnach wegen erpresserischen Menschenraubs gem. 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB in Tateinheit ( 52 StGB) mit schwerer räuberischer Erpressung gem. 250 Abs. 2 Nr. 1, 255, 253 Abs. 1 StGB sowie in Tatmehrheit ( 53 StGB) dazu - wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Zum Nacharbeiten BGHSt 41, 123 Ingelfinger, JuS 1998, 531,

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