Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht BT. 10: Raub und Erpressung. A) Systematik

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht BT. 10: Raub und Erpressung. A) Systematik"

Transkript

1 Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht BT 10: Raub und Erpressung A) Systematik Rspr. und ein Teil der Literatur: 253 Grundtatbestand aller Delikte des Abschnitts und damit Raub lex specialis gegenüber der räuberischen Erpressung (BGHSt 14, 386 [390]; vgl LK-Vogel Vor 249 Rn. 55 ff, 253 Rn. 13 f.). Im Schrifttum verbreitet: Raub und Erpressung unterschiedliche Deliktstypen in einem Exklusivitätsverhältnis. 1. Gesetzessystematik a) Formale Gesichtspunkte: 249 überflüssig, wenn nur als Unterfall der mit der gleichen Strafe bedrohten qualifizierten Erpressung nach 255? (Schröder ZStW 60, 110; Tenckhoff JR 1974, 490). Häufig (aber schief): qualitative Abschichtung des Diebstahls gegenüber anderen Wegnahmedelikten (z.b. 248b, 289) und der straflosen Gebrauchsanmaßung würde unterlaufen (so S/S- Eser/Bosch 253 Rn. 8 a; Otto ZStW 79, 86). b) Verhältnis von Vermögens- und Eigentumsdelikten c) Abstufung der Nötigungsmittel d) Immanente Widersprüche 2. Inhaltliche Exklusivität der Tatbestände? a) Die Rspr. und die ihr folgende Literatur verlangen für den Erpressungstatbestand nicht, dass das abgenötigte Verhalten die Voraussetzungen einer Vermögensverfügung erfüllt, sondern lassen jede Verursachung einer Vermögensschädigung ausreichen (BGHSt 32, 88 [89, 91]; LK-Vogel 253 Rn. 13 f). Daher ist es tatbestandsmäßig, wenn es das Opfer (bewusst oder unbewusst) hinnehmen muss, dass eine Sache z.b. ein Scheck vernichtet wird oder ein Schuldner entkommt, dessen Verschwinden zu einem Forderungsausfall führen kann (BGHSt 25, 224 [228]). Als Opferverhalten kommt schließlich auch das abgenötigte Unterlassen einer an sich gewollten vermögensrelevanten Handlung in Betracht, wie etwa das Erheben einer Klage oder das Ergreifen einer Maßnahme der Selbsthilfe. b) Exklusivität (M.M.): 253, 255 sind Selbstschädigungsdelikte, in die parallel zu 263 das Tatbestandsmerkmal einer Vermögensverfügung hineinzulesen sei (S/S-Eser/Bosch 253 Rn. 8; Rengier JuS 1981, 655 ff.). Die Vermögensverfügung soll ein Handeln, Dulden oder Unterlassen sein, durch das der Genötigte die Vermögensminderung willentlich (oder freiwillig) bewirkt, das also den Kausalzusammenhang zwischen Nötigung und Selbstschädigung des Opfers bewusst und gewollt herstellt. B) Raub ( 249) I. Allgemeines: als selbständiges Delikt ausgestalteter Diebstahl mit qualifizierten Nötigungsmitteln. Geschütztes Rechtsgut ist neben dem Eigentum die persönliche Freiheit. II. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache. 1

2 2. Wegnahme a) Definition (wie Diebstahl) b) Abgrenzung zur Sacherpressung aa) Rechtsprechung: äußeres Erscheinungsbild: Nimmt der Täter selbst die Sache an sich, soll Raub vorliegen, der die (ebenfalls gegebene) räuberische Erpressung im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt. Übergibt dagegen das Opfer die Sache, soll ungeachtet der inneren Willensrichtung nur räuberische Erpressung gegeben sein (BGHSt 14, 386 [390]; BGH NStZ 1981, 301; zust. LK- Vogel 249 Rn. 29). bb) MM: Abgrenzung Wegnahme/Vermögensverfügung: Die Abgrenzung orientiert sich vorwiegend an subjektiven Kriterien und wird mit Blick auf die Zwangswirkung beim Opfer vorgenommen: Die Übergabe einer Sache an den Täter soll eine Wegnahme sein, wenn das Opfer glaubt, keine andere Wahl zu haben. Dagegen soll räuberische Erpressung gegeben sein, wenn sich das Opfer zur Übergabe entschließt, obgleich es davon ausgeht, es könne die Sache bei Hinnahme der Zwangswirkung behalten (Otto ZStW 79, 86; M-Schröder/Maiwald I 42/39). 3. Nötigung a) Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Neben dem Gewahrsamsinhaber kommen auch (potentiell) schutzbereite Personen als Nötigungsopfer in Betracht. b) Gewalt (vgl. 240): Gewalt gegen Sachen ist allein nicht ausreichend. Bezugspunkt der Gewalt ist die Überwindung eines der Wegnahme (möglicherweise) entgegenstehenden Widerstands. Gewalt kann auch gegenüber Schlafenden, Bewusstlosen oder (sinnlos) Betrunkenen begangen werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Täter (auch objektiv [str.] zu erwartenden) Widerstand ausschließen will (BGHSt 25, 237 [238). c) Bezugspunkt der Drohung ist, parallel zur Gewalt, die Überwindung eines die Wegnahme hindernden Willens (BGH NJW 1984, 1632). Dementsprechend kann auch Adressat der Drohung jeder sein, der für den Täter ein der Wegnahme entgegenstehendes Hindernis bildet. Die angedrohte Gefahr muss nicht den Adressaten selbst, sondern kann auch einen Dritten betreffen, wenn dessen Schädigung das Opfer belasten würde. Gegenwärtig: Der Eintritt der angedrohten Gefahr muss bei ungestörtem Verlauf der Dinge zumindest möglich erscheinen und bevorstehen (BGH NJW 1989, 176). 4. Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme H.M: kein Kausalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme erforderlich (BGHSt 30, 375 [377]; LK-Vogel 249 Rn. 36). Der Täter müsse sich einen solchen Zusammenhang nur subjektiv vorstellen. Gegenauffassung: Anwendung der Nötigungsmittel und die Wegnahme müssen in einem objektiven Kausalzusammenhang stehen (Seelmann JuS 1986, 201, 203 f. m.w.n.). Vermittelnd: Täter muss durch die Nötigung objektiv zu erwartenden Widerstand brechen. III. Subjektiver Tatbestand 1. Finalzusammenhang: Vorsatz bezüglich Nötigung und Wegnahme, die in einem Zweck-Mittel- Zusammenhang stehen müssen. Gewalt und Drohung können nur vor oder während der Wegnahmehandlung begangen werden, also nur vor Vollendung des Diebstahls (BGHSt 32, 88 [92]; LK- Vogel 249 Rn. 33). Der Täter muss die Gewalt zweckhaft anwenden und sich nicht nur deren Wirkung zunutze machen. Insoweit ist der erforderliche subjektive Zusammenhang bei bloßer Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers zu verneinen (BGHSt 20, 32 [33]; 32, 88 [92]). Entsprechendes gilt für Drohungen. 2

3 Dagegen reicht es für die Annahme einer finalen Nötigung aus, wenn der Täter die ursprünglich zu einem anderen Zweck eingesetzte, aber noch fortwirkende Gewalt später bewusst auch als Mittel zur Wegnahme wiederholt anwendet oder aufrechterhält (BGHSt 20, 32 [33]; BGHR 249 Abs. 1 Drohung 3; BGH NStZ 2013, 472; S/S-Eser/Bosch Rn 6a). 2. Zueignungsabsicht (wie Diebstahl): Der Zueignungswille muss schon zur Zeit des Nötigungsverhaltens vorliegen. IV. Vollendung, Beendigung und Versuch Vollendet ist der Raub nach Nötigung und Wegnahme (BGHSt 21, 78 [79]; LK-Vogel 249 Rn. 59). Die Tat ist mit der Sicherung der Beute beendet. Versuch: Der Täter muss zur Verwirklichung des ganzen Tatbestands (einer Wegnahme durch qualifizierte Nötigung) unmittelbar ansetzen ( 22). V. Beteiligung: Nach der Rechtsprechung soll bis zum Zeitpunkt der Tatbeendigung Teilnahme am Raub möglich sein (BGHSt 6, 248; BGH NJW 1985, 814, krit. Küper JuS 1986, 862; abl. h.l.). Fall 1: Während einer tätlichen Auseinandersetzung schlägt A dem B einen Stein an die Schläfe. B bricht bewusstlos zusammen. Nun entdeckt A, dass B eine goldene Armbanduhr trägt. Er nimmt sie an sich, um sie später an einen Dritten zu veräußern. C) Schwerer Raub ( 250) I. Raub mit Waffen (Abs. 1 Nr. 1a): wie 244 Abs. 1 Nr. 1a; Tathergang beginnt mit dem Versuch (BGHSt 31, 105 [107]) und ist mit der Vollendung abgeschlossen. Die Phase der Beendigung gehört nicht mehr zur tatbestandsmäßigen Zueignung durch Wegnahme. Es genügt daher nicht, wenn der Täter über die Waffe erst nach Vollendung des Raubes bei der Sicherung der Beute verfügt (h.l., a.a. BGHSt 38, 295 [297]). Der Meinungsstreit ist bei den Raubdelikten von geringerer Bedeutung als bei 244 Abs. 1 Nr. 1, da auch nach Vollendung des Diebstahls 250 Abs. 1 Nr. 1 anwendbar ist, wenn der Täter unter den Voraussetzungen des 252 eine Waffe bei sich führt. II. Raub mit sonstigen Werkzeugen (Abs. 1 Nr. 1b): wie 244 Abs. 1 Nr. 1b. Nach Ansicht des BGH sollen auch objektiv harmlose Gegenstände taugliche Tatwerkzeuge sein, wenn das Mittel seinem objektiven Erscheinungsbild nach und nicht aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Täters den Eindruck der Gefährlichkeit hervorruft (BGHSt 38, 116, 117 f.; BGH NJW 1996, 2663). III. Gefährlicher Raub (Abs. 1 Nr. 1c) 1. Schwere Gesundheitsschädigung: Die Gesundheit ist im Sinne des Tatbestands schwer geschädigt, wenn das Opfer im Gebrauch seiner Sinne, seines Körpers oder seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt ist; z.b. bei ernster und langwieriger Krankheit oder beträchtlicher Reduzierung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit (Vgl. BT-Drs. 13/8587, 27 f.). 2. Gefahrerfolg: Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefahr ist eingetreten, wenn es für das Opfer nur noch vom nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängt, ob seine Gesundheit schwer geschädigt wird oder nicht. 3. Gefahr als unmittelbare Tatfolge: Der Gefahrerfolg muss unmittelbar durch den Einsatz des Nötigungsmittels des Raubes herbeigeführt werden; im Gefahrerfolg muss sich die Gefährlichkeit der räuberischen Nötigungshandlung konkretisieren. 3

4 4. Kreis der gefährdeten Personen: Gefährdete andere Person kann neben dem Raubopfer selbst jeder unbeteiligte Dritte sein. Lediglich Täter und Teilnehmer des Raubes scheiden als potentielle Gefährdungsopfer aus. 5. Subjektive Tatseite: Die Gefährdung muss vom Vorsatz (zumindest dolus eventualis) erfasst sein. 6. Beteiligung: Die Gefährdung kann von jedem Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) verursacht werden und ist jedem anderen Beteiligten bei entsprechendem Vorsatz zurechenbar. IV. Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2): wie 244 Abs. 1 Nr. 2 V. Raub unter Verwendung von Waffen (Abs. 2 Nr. 1): Die gegenüber Abs. 1 Nr. 1a verschärfte Qualifikation greift für den Fall ein, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug tatsächlich als Nötigungsmittel einsetzt. Maßgeblich ist hierbei die erhöhte Gefährlichkeit der Tatbegehung, sodass das Tatmittel vom Opfer nicht wahrgenommen sein muss. VI. Bandenraub mit Waffen (Abs. 2 Nr. 2): Die Begehungsweisen nach Abs. 1 Nr. 1a (nur Waffen!) und Nr. 2 werden zu einer Tatvariante mit erhöhtem Unrechtsgehalt verbunden. VII. Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3a): Eine schwere Misshandlung verlangt zwar keine schwere Körperverletzung i. S. von 226, wohl aber eine in der Intensität vergleichbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens. Einschlägig ist etwa die Zufügung besonders starker Schmerzen (BGH NStZ 1998, 461; SK- Sinn 250 Rn. 57). VIII. Lebensgefährlicher Raub (Abs. 2 Nr. 3b): Die Gefahr ist entsprechend der Qualifikation in Abs. 1 Nr. 1c nicht abstrakter, sondern konkreter Natur. Die Gefahr ist ein Erfolg, der unmittelbar aus der Nötigungshandlung resultieren muss und von jedem Beteiligten verursacht sein kann. Gefährdeter kann jede Person außer den Beteiligten am Raub sein. Die Gefährdung muss vom Vorsatz erfasst sein. IX. Versuch: ist strafbar ( 12 Abs. 1, 23 Abs. 1). X. Konkurrenzen: Im Verhältnis zu den Grunddelikten der 249, 252, 255 ist 250 als selbständige Qualifikation lex specialis. Soweit die Tatbestände nach Abs. 2 solche nach Abs. 1 qualifizieren, gehen sie diesen als leges speciales vor, etwa im Falle von Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 1a oder im Falle von Abs. 2 Nr. 3b und Abs. 1 Nr. 1c. D) Raub mit Todesfolge ( 251) I. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg: Tod eines anderen: Anderer kann neben dem Raubopfer jede Person außer den Tatbeteiligten selbst sein, also auch ein Unbeteiligter, der z.b. durch Querschläger des Täters zufällig getroffen wird (vgl. RGSt 75, 54; BGHSt 38, 295). 2. Handlung 4

5 a) Gefahrschaffung: Durch den Raub ist der Tod verursacht, wenn er durch die Nötigungshandlung des (schweren) Raubes herbeigeführt worden ist; ausreichend ist auch eine Handlung, die zum Versuchsstadium gehört. b) Zeitpunkt: Da der Raub mit der Wegnahme vollendet ist, fällt eine Todesverursachung in der Beendigungsphase des Raubes nicht mehr unter die Verwirklichung des tatbestandsspezifischen Risikos (h.l., Hruschka JZ 1983, 217, 218; LK-Vogel 251 Rn. 7 m.w.n.). Gegenmeinung: auch alle Handlungen der Flucht oder Beutesicherung sind einschlägig (BGHSt 38, 295 [298 f.] mit abl. Anm. Rengier NStZ 1992, 590; ders. JuS 1993, 462). 3. Unmittelbarkeit: Erforderlich ist, dass sich im Tod die spezifische Raubgefahr realisiert (BGHSt 33, 322, 323 mit Anm. Wolter JR 1986, 465 [466]; ausführlich NK-Paeffgen 18 Rn. 23 ff. m.w.n.). II. Subjektiver Tatbestand: Der subjektive Tatbestand verlangt (mindestens) Leichtfertigkeit und lässt damit, insoweit über 18 hinausgehend, einfache Fahrlässigkeit nicht genügen (BGHSt 39, 100); 251 kann auch vorsätzlich verwirklicht werden. Unter Leichtfertigkeit ist eine zwar nicht notwendig bewusste, wohl aber gesteigerte Form der Fahrlässigkeit zu verstehen, die besagt, dass schon ein geringes Maß an Sorgfalt zur Vermeidbarkeit des Erfolges ausgereicht hätte. III. Versuch: Möglich nach den allgemeinen Regeln des Versuchs bei Erfolgsqualifikationen. versuchte Erfolgsqualifikation erfolgsqualifizierter Versuch (hierzu NK-Paeffgen 18 Rn. 112, 114 ff.); das Opfer stirbt z.b. infolge der angewandten Gewalt, ohne dass es zu einer vollendeten Wegnahme kam (BGHSt 7, 37). Rücktritt möglich? (bejahend h.m, BGHSt 42, 158 [159]; NK-Paeffgen 18 Rn. 129 m.w.n.; a.a. Roxin AT II 30 Rn. 289). IV. Beteiligung: Bei mehreren Tatbeteiligten, von denen nur einer die Todesursache setzt, haftet jeder für die Todesfolge, wenn ihm hinsichtlich der gefährdenden Handlung (zumindest bedingter) Vorsatz (BGH bei Holtz MDR 1993, 1041) und hinsichtlich des Erfolgs (wenigstens) Leichtfertigkeit anzulasten ist (BGH NJW 1987, 77). V. Konkurrenzen: Zur Klarstellung der vorsätzlichen Begehungsweise ist Tateinheit mit 211, 212 möglich; mit 227 besteht (jedenfalls) Tateinheit, wenn der Raub nur versucht ist (BGH NStZ 2000, 31 mit Anm. Kindhäuser). E) Räuberischer Diebstahl ( 252) I. Verhältnis zum Raub: Unterschied liegt im Zeitpunkt der Nötigung. Raub ist Diebstahl mit Nötigungsmitteln, 252 erfasst den Diebstahl mit anschließender Nötigung. Unterscheidungskriterium beider Delikte ist die Frage, ob der Diebstahl zum Zeitpunkt der Nötigung noch nicht (dann 249) oder bereits (dann 252) vollendet ist. II. Objektiver Tatbestand 1. Vortat: Vortat muss ein Diebstahl (oder Raub) sein. 2. Betreffen: Als den Täter Betreffender kommt neben dem Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber auch ein unbeteiligter Dritter in Betracht. Mindestvoraussetzung des Betreffens ist das "zufälli- 5

6 ge, raum-zeitliche Zusammentreffen einer Person mit dem Dieb" (BGHSt 26, 95 [96]). Der BGH lässt es genügen, wenn der Täter seinem Bemerktwerden (durch schnelles Zuschlagen) zuvorkommt. Der "betreffende" Dritte braucht weder den Diebstahlscharakter der Tat erkannt noch den Täter bereits als Tatverdächtigen eingestuft zu haben (BGHSt 19, 255 [258]; h.l.). Der Dritte muss (bzw. müsste für den Fall des Entdeckens) nicht den Willen haben, gegen den Täter einzuschreiten. 3. Bei einem Diebstahl: Der Täter ist nur dann bei einem Diebstahl betroffen, wenn dieser noch nicht beendet ist (BGHSt 28, 224 [229]; h.l.). 4. Auf frischer Tat: Positives Kriterium für die "Frische" der Tat ist die raum-zeitliche Nähe zu ihrer Ausführung (OLG Hamm MDR 1969, 238). Der Täter braucht zwar nicht am Tatort selbst, wohl aber noch in dessen unmittelbarer Nähe betroffen zu werden (BGHSt 9, 255 [257]; 26, 95 [96]; 28, 224 [229]), sodass aus den Gesamtumständen auf einen (unbeendeten) Diebstahl geschlossen werden kann und Notrechte gegen ihn noch ergriffen werden dürfen. Die Tatfrische kann ggf. schon vor Beendigung der Vortat entfallen, wenn der Täter z.b. mit dem ahnungslosen Opfer nach dem Diebstahl noch eine längere Fahrt unternimmt (BGHSt 28, 224 [228 f.] mit Anm. Kühl JA 1979, 489 und Seier JuS 1979, 336). 5. Nötigungshandlung und -zweck: Der Täter muss Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwenden. Opfer der Nötigung kann der Gewahrsamsinhaber, aber auch eine beliebige außenstehende Person sein (BGH NJW 1958, 1547). Es muss nicht diejenige Person sein, die den Täter auf frischer Tat betroffen hat. Erforderlich ist, dass der Täter, wenn auch ggf. irrtümlich, davon ausgeht, dass das Opfer den Gewahrsam zugunsten des Berechtigten schützen oder er einem möglichen Einschreiten durch seinen Angriff zuvorkommen will (BGHSt 28, 223 [231]). Die Nötigung muss nicht am Tatort selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen; Nötigung bei der Verfolgung genügt (BGHSt 3, 76). Nötigungszweck muss die Erhaltung des noch ungesicherten Besitzes sein (BGHSt 28, 224 [231]). IV. Subjektiver Tatbestand: Die Nötigungshandlung muss vorsätzlich ausgeführt werden. Außerdem muss der Täter hinsichtlich der Besitzsicherung mit Absicht im Sinne eines zielgerichteten Willens handeln. Wendet der Täter die Nötigungsmittel an, um den zwischenzeitlich verlorenen Besitz zurückzuerhalten, scheidet räuberischer Diebstahl aus; einschlägig sind dann 253, 255 (BGH StV 1985, 13). V. Vollendung: bereits mit der Anwendung der Nötigungsmittel. Ein Nötigungserfolg im Sinne einer gelungenen Verteidigung des Besitzes wird vom Tatbestand nicht verlangt (BGH NJW 1968, 2386). VI. Beteiligung: Täter des räuberischen Diebstahls kann nur sein, wer (Mit-)Täter der Vortat war. Allerdings können die Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft eingreifen (BGHSt 2, 344). Weitergehend BGHSt 6, 248: Gehilfe der Vortat kann Täter sein, wenn er sich im Besitz der Beute befindet. VII. Rechtsfolgenverweisung: Hinsichtlich der Strafe verweist 252 auf 249 und damit auch auf die Raubqualifikationen nach 250, 251. VIII. Konkurrenzen 6

7 1. Verhältnis zu Diebstahl und Nötigung: 252 verdrängt 240 und 242 (Gesetzeskonkurrenz). 2. Verhältnis zum Raub: 249 und 252 schließen sich in der Regel gegenseitig aus, können aber ausnahmsweise dann tateinheitlich begangen werden, wenn der Täter durch Anwendung der Nötigungsmittel sowohl bereits erlangten Besitz verteidigen als auch weitere Sachen wegnehmen will (BGHSt 2, 323). War die Vortat bereits ein Raub, wird 252 von 249 verdrängt, mit der Folge, dass die Nötigung zur Besitzsicherung von 240 erfasst wird und mit 249 idealiter konkurriert. 3. Im Anwendungsbereich von 252 werden 253, 255 verdrängt. Fall 2: A ist mit einem Schlüssel, den er angeblich in seinem Wagen gefunden hatte, in die Wohnung der Frau C in diebischer Absicht eingedrungen, während die Wohnungsinhaberin abwesend war. Er hat die Wohnung durchsucht und Schmuck, einen Fotoapparat und Scheckformulare weggenommen und in eine Aktentasche, die er mitgebracht hatte, gepackt. In dieser Aktentasche hatte er einen cm langen Holzknüppel, den er nach seiner unwiderlegten Einlassung als Pannenhilfe stets bei sich führte. Als er im Begriff war, die Wohnung zu verlassen, hörte er, wie die Wohnungstür aufgeschlossen wurde. Er versteckte sich hinter einer Zimmertür und nahm den Knüppel in die Hand. Als Frau C das Zimmer betrat, versetzte er ihr mit dem Knüppel mehrere Schläge auf den Kopf, bis sie zu Boden ging. Dann verließ er fluchtartig die Wohnung. Aus Angst vor Entdeckung entledigte er sich später in einem Park der Beute (BGHSt 26, 95). F) Erpressung ( 253) I. Objektiver Tatbestand 1. Nötigungsmittel: Bei Gewalt gegen Personen ist 255 einschlägig, so dass der Grundtatbestand des 253 nur bei Gewalt gegen Sachen eingreift. Drohung mit einem empfindlichen Übel: wie Personenkreis: Zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ist wie beim Betrug keine Identität erforderlich. Es soll nach h.m. genügen, wenn der Genötigte in der Lage ist, über das Vermögen des Geschädigten zu dessen Nachteil zu verfügen (BGHSt 32, 88 [91]; h.l.). Der zur Verfügung Genötigte kann durch Gewalt oder Drohung gegenüber einem Dritten genötigt sein, vorausgesetzt, dass er die Drittnötigung selbst als Übel empfindet; das Drohungs- oder Gewaltopfer muss mit dem Genötigten weder verwandt sein noch in einem persönlichen Näheverhältnis stehen (BGH NStZ 1985, 408 mit krit. Anm. Zaczyk JZ 1985, 1059; NStZ 1987, 222 mit krit. Anm. Jakobs JR 1987, 340; NJW 1989, 176; Küper Jura 1983, 207). Bei normativer Betrachtungsweise: Abgrenzung nach Rechtfertigungs- und Entschuldigungskriterien 3. Abgenötigtes Verhalten a) Sacherpressung: str., ob jedes erzwungene Verhalten des Genötigten ausreicht oder ob das Verhalten eine Vermögensverfügung sein muss b) Forderungserpressung: Dem Erpressungstatbestand sollen auch Konstellationen unterfallen, in denen das abgenötigte Verhalten zu einem Verlust der Forderung oder der Beweisbarkeit ihres Bestehens führt. Tatbestandsmäßig kann auch die Vereitelung der Chance sein, eine Forderung im Wege des Selbsthilferechts nach 229 BGB durchzusetzen (vgl. BGHSt 25, 224 [227 f.]). 4. Vermögensnachteil: Von einem Schaden ist auszugehen, wenn sich die Vermögenslage für den Betroffenen nach der Tat schlechter darstellt als zuvor (zu Einzelheiten vgl. 263). 7

8 5. Kausalität: Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels, dem abgenötigten Verhalten und dem Eintritt des Vermögensnachteils muss Kausalität bestehen (BGHSt 32, 88 [89]). II. Subjektiver Tatbestand: Der subjektive Tatbestand verlangt neben dem Vorsatz noch die Absicht des Täters, sich zu Unrecht zu bereichern. III. Rechtswidrigkeit 1. Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils (normatives Tatbestandsmerkmal; BGHSt 4, 105; BGH NJW 1986, 1623; h.l.); entfällt, wenn dem Täter ein (fälliger und einredefreier) Anspruch zusteht. 2. Rechtswidrigkeit der Nötigung (allgemeines Verbrechensmerkmal) Verwerflichkeit: Abs. 2 entspricht derjenigen des 240 Abs. 2 und verweist damit auf die auch dort geltenden Bewertungskriterien, allerdings spielt bei der Erpressung die Frage, ob die Anwendung von Zwangsmitteln rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung eines für sich gesehen rechtmäßigen Zwecks erfolgt, von vornherein keine Rolle. Kriterium der Verwerflichkeit ist die Inkonnexität von erstrebtem Vorteil und Gewalt bzw. angedrohtem Übel. G) Räuberische Erpressung ( 255) I. Allgemeines: Die Vorschrift ist ein Qualifikationstatbestand der Erpressung und sieht für den Fall, dass der Täter mit den qualifizierten Nötigungsmitteln des Raubes handelt, eine Bestrafung nach 249 und bei Vorliegen der entsprechenden Straferschwerungsgründe nach 250, 251 vor. II. Tatbestandsvoraussetzungen: Tatbestandliche Nötigungsmittel sind Gewalt gegen eine Person (BGHSt 18,75) oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Die Gewalt muss sich unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers richten und von nicht unerheblicher Intensität sein (BGHSt 18, 75 [76]). Die angedrohte Gefahr für Leib oder Leben muss gegenwärtig sein (BGH StV 1982, 517; zur Gegenwärtigkeit von Dauergefahren vgl. BGHSt 5, 371 [373]; BGH NJW 1994, 1166). Wird ein Dritter bedroht, so braucht sich nicht auch das Erpressungsopfer an Leib oder Leben bedroht zu fühlen; es reicht aus, wenn sich für dieses die entsprechende Bedrohung des Dritten als empfindliches Übel darstellt (BGH NJW 1994, 1166; a.a. Zaczyk JZ 1985, 1059). Fall 3a: A hat es eilig. Um noch seinen Zug zu erreichen, zwingt er mit vorgehaltener Pistole den O, der auf einem Parkplatz gerade in seinen PKW steigen will, ihm die Schlüssel auszuhändigen. Beim Wegfahren ruft A dem O noch zu, er könne sein Fahrzeug später am Bahnhof abholen. Fall 3b: Wie 3a, aber: A dreht dem sich wehrenden, aber ihm körperlich unterlegenen O den Arm auf den Rücken und nimmt ihm die Schlüssel aus der Hand. H) Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) 8

9 I. Allgemeines: Gegenüber 249, 252, 255 ist 316a ein selbständiges Delikt mit spezifischer tatbestandlicher Unrechtsvertypung. II. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit a) Angriff im Sinne des Tatbestands ist ein auf die Verletzung der Güter Leib, Leben oder Entschlussfreiheit auch bezogenes Verhalten. Unstreitig kommen als Angriff auf die Entschlussfreiheit die (explizite oder konkludente) Drohung (mit Gewalt) oder Gewalt gegen Sachen, die sich mittelbar auf Personen auswirkt, in Betracht (exemplarisch: der Täter blockiert das Fahrzeug durch Straßensperren). Gewalt gegen die Person unterfällt demgegenüber bereits dem Angriff auf Leib oder Leben. Umstritten ist hingegen, ob auch Täuschung und List einen Angriff auf die Entschlussfreiheit i. S. der Vorschrift darstellen können. Während dies nach Stimmen in der Literatur in Einklang mit der früheren Rspr möglich sein soll (vgl nur BGHSt 5, 280 ff.; S/S-Sternberg-Lieben/Hecker 316a Rn. 5; diff. LK-Sowada 316a Rn. 10 ff), wird dies nach neuester Rspr des BGH verneint. Auch bei List und Täuschung entschließe sich das Opfer letztlich frei, sei also nicht in seiner Entschlussfreiheit eingeschränkt (BGH StV 2004, 137 [138]; 2004, 140 m. Anm. Herzog JR 2004, 258; so auch schon Fischer 316a Rn. 7; Wolters GA 2002, 303 [315 f.]). Allerdings sollen Täuschung und List keine generell zur Verwirklichung des 316a ungeeigneten Angriffsmittel sein; vielmehr seien auch sie hinreichend, wenn das Vorgehen nach den Gesamtumständen einen prägenden nötigenden Charakter besitze, d.h. das Opfer gegen seinen eigentlichen Willen zu einem bestimmten Verhalten gebracht werden solle, etwa zum Umlenken, Verlangsam, oder gar Anhalten des Fahrzeugs (BGH NStZ-RR 2004, 171 mit Anm. Sander NStZ 2004, 501 [502]). b) Der Angriff muss sich gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs oder einen Mitfahrer richten. Die angegriffenen Personen brauchen sich zum Zeitpunkt der Tat nicht im Innern des Fahrzeugs zu befinden: Kraftfahrzeuge sind alle mit Maschinenkraft bewegten Fahrzeuge, soweit sie nicht an Bahngleise gebunden sind ( 248b Abs. 4). Führer eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Verkehrsvorgänge bewältigt. Mitfahrer ist jeder, der mit dem Kraftfahrzeug befördert wird. 2. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs: Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden ausgenutzt, wenn das Gelingen des Angriffs dadurch gefördert wird, dass die Abwehrmöglichkeiten des Opfers durch dessen (aktive oder passive) Teilnahme am Straßenverkehr verringert sind. a) Nach früherer Rechtsprechung des BGH konnten zu den spezifischen Gefahrenlagen des Straßenverkehrs, durch welche die Abwehrmöglichkeiten des Opfers verringert werden, nicht nur Situationen innerhalb, sondern auch außerhalb des fließenden Verkehrs gehören. Aus diesem Grund war es möglich, den Tatbestand des 316a zu erfüllen, wenn das Opfer lediglich an eine einsame Stelle verbracht wurde, wo es von fremder Hilfe abgeschnitten oder einer Fluchtgelegenheit beraubt war (vgl. BGHSt 5, 280 [281]; 13, 27 [30]; 15, 322 [324]; 24, 173 [176]; BGH NStZ 1989, 476 [477]). b) Nunmehr fordert der BGH unter expliziter Aufgabe der alten Rechtsprechung eine stärker am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des 316a orientierte Auslegung (BGH StV 2004, 137 [138]). Demnach soll eine spezifische Gefahrenlage des Straßenverkehrs nur bei Si- 9

10 tuationen innerhalb des fließenden Verkehrs oder bei einem verkehrsbedingten Halt anzunehmen sein. Nur dort seien die Abwehrmöglichkeiten für den Fahrer, insbesondere wegen seiner Beanspruchung bei der Bewältigung der Verkehrsanforderungen, verringert (BGH StV 2004, 137 [138]). Andere Fahrzeuginsassen sind vornehmlich aufgrund der erschwerten Bedingungen für Flucht oder Gegenwehr sowie aufgrund ihrer räumlichen Isolierung und der damit verbundenen Schwierigkeit, fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu können, in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt. Allein die Behinderung durch die Enge des Innenraums ist dagegen nicht auf die Besonderheiten des fließenden Straßenverkehrs zurückzuführen (schon BGH NStZ 1996, 389 [390]; vgl. aber auch BGHSt 38, 196 [197 ff.]; Geppert Jura 1995, 310 [315]). III. Subjektive Tatseite: Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz hinsichtlich des Angriffs und zudem im Sinne überschießender Innentendenz die Absicht zur Ausführung des räuberischen Überfalls. Die Merkmale der 249 f., 252, 255 müssen vollumfänglich antizipiert sein. IV. Vollendung und Versuch Die Tat ist mit dem Angriff vollendet. Der beabsichtigte räuberische Überfall braucht dagegen noch nicht einmal in das Versuchsstadium getreten zu sein. Der Versuch des 316a ist strafbar ( 12 Abs. 1, 23 Abs. 1); er kann untauglich sein. Der Zeitpunkt des Angriffsbeginns bestimmt sich nach 22 und liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Einwirkung auf das Opfer. V. Beteiligung: Eine täterschaftliche Begehung des 316a setzt eine Beteiligung am Angriff mit dem Willen voraus, auch Täter des geplanten räuberischen Überfalls zu sein. Auch muss die für 249, 252, 255 jeweils erforderliche Absicht der Zueignung, Beutesicherung bzw. Bereicherung gegeben sein. VI. Erfolgsqualifikation: Abs. 3 übernimmt die für Raubtaten geltende Erfolgsqualifikation des 251. Die Tat, durch die der Tod verursacht sein muss, ist der auf Leib oder Leben gerichtete Angriff. Ansonsten Voraussetzungen wie 251. VII. Konkurrenzen: Die 249 ff. stehen mit 316a, der keine Verwirklichung der Raubtat verlangt, in Tateinheit. Sind jene Delikte nur im Grundtatbestand versucht, so treten sie im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter 316a, der das betreffende Unrecht weitgehend erfasst, zurück. Ist der Versuch dagegen in der Qualifikation des 250 begangen, so ist zur Klarstellung Tateinheit mit 316a anzunehmen. 10

Diebstahl, 242 StGB Raub, 249 StGB

Diebstahl, 242 StGB Raub, 249 StGB StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 28 Erpressung und räuberische Erpressung 1 Systematik der Straftaten gegen Vermögenswerte - I. Unterteilung nach dem geschützten Rechtsgut - Eigentumsdelikte Schutz

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösung 7a. Fall: o.t. Strafbarkeit des L I. 263 Abs. 1 StGB 1. Täuschungshandlung (Vorspiegeln einer Erpressung) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung:

Mehr

10. Münzsammlungs-Fall

10. Münzsammlungs-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 25. Juni 2009 Sommersemester 2009

Mehr

18: Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)

18: Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) 18: Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) I. Rechtsgut 239a StGB schützt sowohl die persönliche Freiheit und Unversehrtheit des Opfers als auch die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Raub systematischer Überblick

Raub systematischer Überblick Raub systematischer Überblick Grundtatbestand: 249 verknüpft aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zum Schutz von Eigentum / Gewahrsam und Willensfreiheit Qualifikation: 250 Erfolgsqualifikation: 251

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (1)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (1) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafrecht-online.org

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB)

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Lösungshinweise Fall 1 (angelehnt an BGHSt. 26, 95) A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 244 I Nr. 3 (Denkbar ist es auch zuerst 249 zu prüfen und an der finalen Gewaltanwendung

Mehr

26: Raub mit Todesfolge ( 251 StGB)

26: Raub mit Todesfolge ( 251 StGB) I. Allgemeines II. 26: Raub mit Todesfolge ( 251 StGB) 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) mit einer qualifiziert fahrlässigen (= leichtfertigen) Todeserfolgsqualifikation.

Mehr

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2 Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung

Mehr

Lösungshinweise Raub und Erpressung

Lösungshinweise Raub und Erpressung Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Karteikarten 1 bis 29

Karteikarten 1 bis 29 Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................

Mehr

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Kurzgutachten Strafbarkeit des A A. Der A könnte sich einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 3, 4, 5 StGB schuldig gemacht haben, indem er auf den C zu

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

34: Erpressung ( 253, 255)

34: Erpressung ( 253, 255) I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1)

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht: Straftaten

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

D. Aussetzung ( 221 StGB)

D. Aussetzung ( 221 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet

Mehr

- Raub als zweiaktiges Delikt -

- Raub als zweiaktiges Delikt - Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

24: Raub ( 249 StGB)

24: Raub ( 249 StGB) I. Einführung 24: Raub ( 249 StGB) Der Raub ist ein aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes selbstständiges Delikt. Es ist also keine Qualifikation des Diebstahls- oder

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Lösungshinweise zum 4. Besprechungsfall. I. Gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5

Lösungshinweise zum 4. Besprechungsfall. I. Gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR VORGERÜCKTE (WS 05/06) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)*

VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)* VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)* (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Qualifikationen / Schlägerei / Konkurrenzen bei KV-Delikten Themenüberblick Körperverletzung

Mehr

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Grundkurs Strafrecht IV

Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht IV Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Gliederung (nach Terminen) 26.10.2011 Einführung 27.10.2011 Diebstahl 02.11.2011 Diebstahl 03.11.2011 Der besonders schwere Fall des Diebstahls

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Raub mit Todesfolge ( 249, 251 StGB)

Raub mit Todesfolge ( 249, 251 StGB) Raub mit Todesfolge ( 249, 251 StGB) Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A gem. 249 I; 250 II Nr. 3 b); 251 I. Raub (+) II. Kausale Bedingung für den Tod des O (+) III. Gefahrspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang:

Mehr

Einführung in das Strafrecht AT Systematik der Konkurrenzen

Einführung in das Strafrecht AT Systematik der Konkurrenzen Einführung in das Strafrecht AT Systematik der Konkurrenzen Frage 3: Echte Konkurrenz? Tateinheit (=Idealk.) 52 Tatmehrheit (=Realk.) 53 Systematik der Konkurrenzen Frage 1: Handlungseinheit Frage 2: Gesetzeskonkurrenz?

Mehr

Lösung Fall 4: Beutezüge. Definitionen und Prüfungsschemata

Lösung Fall 4: Beutezüge. Definitionen und Prüfungsschemata Lösung Fall 4: Beutezüge Definitionen und Prüfungsschemata I. 249 StGB (Raub) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tathandlung: Wegnahme (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tatmittel:

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme

Mehr

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen Bleib COOL ohne Gewalt! 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Rechtliche Aspekte Die verschiedenen Formen der Gewalt werden teilweise auch rechtlich in unserem Strafgesetzbuch sanktioniert. Dabei wird zwischen

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

L Ö S U N G S S K I Z Z E F A L L 6

L Ö S U N G S S K I Z Z E F A L L 6 Ao. Univ. Prof. Dr. Alexander Tipold 030404 Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Mo 16.00 bis 18.00 Uhr, U 21 Sommersemester 2013 Strafbarkeit des A L Ö S U N G S S K I Z Z E F A L L 6 Prüfung

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

4. Kleintransporter-Fall

4. Kleintransporter-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 14. Mai 2009 Sommersemester 2009

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

Jura Online - Fall: Apotheke - Lösung

Jura Online - Fall: Apotheke - Lösung Jura Online - Fall: Apotheke - Lösung 1. Tatkomplex: Der Überfall auf die Apotheke 1. Teil: Strafbarkeit von B und C A. Strafbarkeit gem. 249, 250 I Nr. 1a, 1c, II Nr. 1, 25 II StGB durch Richten der Waffe

Mehr

I.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen

I.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen Sexualstrafrecht Köln Fachtagung 25. Januar 2011 Präsentationsvorlage Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Sarah Steinfeld Referentin für Sozialrecht Geschäftsbereich FABE I.Sexualdelinquenz von Kindern

Mehr

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt. Fortgeschrittenenübung Universität Heidelberg, WS 2013/14 6. Besprechungsfall, 6.12.2013 Der ausgebuffte Amateurganove Adalbert (A) ist wieder einmal in Geldnöten. Er begibt sich zusammen mit seinem ehemaligen

Mehr

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht

Mehr

Übung im Strafrecht für Vorgerückte. 1. Übungsfall Lösungsskizze

Übung im Strafrecht für Vorgerückte. 1. Übungsfall Lösungsskizze Prof. Dr. Roland Hefendehl Freiburg, SoSe 2011 PD Dr. Gerhard Seher Übung im Strafrecht für Vorgerückte 1. Übungsfall Lösungsskizze A. Das Geschehen in der Villa I. Strafbarkeit von A und B gemäß 242 I,

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Strafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV: Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Termine Donnerstag: fällt aus Freitag: 13-15 Uhr, HS 3 Nächstes Kolloquium: 28. 4. 16 Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/

Mehr

Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen [StGB Art ]

Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen [StGB Art ] Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen [StGB Art. 221 230] Tatbestandsdefinitionen Strafrecht BT I 1 Tatbestandsdefinitionen Strafrecht BT I 2 fährlässige = ungewollte Herbeiführung einer Feuersbrunst

Mehr

I. Grundfragen des 253 StGB

I. Grundfragen des 253 StGB I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand

Mehr

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj: Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Examensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom

Examensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom Prof. Dr. Uwe Murmann SoSe 2014 Examensklausurenkurs Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom 05.07.2014 A. 1. Tatkomplex Tankstelle I. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einfüllen des Kraftstoffs

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr