Frühe Hilfen Netzwerkarbeit in RLP für Kinder psychisch kranker Eltern. Definition Frühe Hilfen. Definition Frühe Hilfen (allgemein) Workshop 2:
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- Emil Lorentz
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1 Workshop 2: Frühe Hilfen Netzwerkarbeit in RLP für Kinder psychisch kranker Eltern Referentinnen: Brigitte Milli, Sozialpsychiatrischer Dienst Carolin Bernhardt, Netzwerk Kinderschutz Kreisverwaltung Mainz-Bingen Definition Frühe Hilfen (allgemein) Präventive Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens und weiterer Hilfesysteme Zielgruppe: Alle Eltern Basis: Multiprofessionelle Netzwerke Zentrales Ziel: präventive Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten und die Förderung guter Bedingungen des Aufwachsens. Definition Frühe Hilfen Beginn der Schwangerschaft bis zum 3. Lebensjahr Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern frühzeitig und nachhaltig verbessern Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern Grundsätzlich sind dies Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten (universelle/primäre Prävention)
2 Definition Frühe Hilfen Rechtliche Grundlage des Netzwerk Kinderschutz Angebote für Familien in Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention) Multiprofessionelle Kooperation unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements und zur Stärkung sozialer Netzwerke von Familien Ziel: Flächendeckende Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten und Verbesserung der Qualität der Versorgung Landeskinderschutzgesetz Rheinland Pfalz (LKiSchG) Bundeskinderschutzgesetz (BuKiSchG) Landeskinderschutzgesetz RLP seit 21. März 2008 in Kraft. Leitgedanke: GEMEINSAM MIT UND FÜR FAMILIEN Belastungen von Familien sollen frühzeitig erkannt werden, um eine passgenaue Unterstützung anbieten zu können! 3 Kernziele: Landeskinderschutzgesetz RLP Aufbau von lokaler und interdisziplinärer Netzwerke zur Förderung und Verbesserung des Kinderschutzes Entwicklung und Umsetzung niedrigschwelliger Früher Hilfen Förderung der Kindergesundheit durch Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen
3 seit in Kraft. Bundeskinderschutzgesetz Änderungen bzw. Erweiterung: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Änderungen im SGB VIII Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) Strukturelle Gegebenheiten der Netzwerkkoordinatoren In allen 41 Jugendämtern in Rheinland-Pfalz sind Netzwerkkoordinatorinnen und Netzwerkkoordinatoren vertreten. Die inhaltliche Ausrichtung der Netzwerkarbeit sowie den Stundenumfang der Netzwerkkoordinatoren legt jede Kommune selbständig fest. Die Netzwerkkoordinatoren sind für alle Netzwerkpartner in Ihrer Kommune zuständig. Netzwerk Kinderschutz Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Handlungsstrategien zur Förderung des Kindeswohls Netzwerk Familienbildung/ Netzwerk Frühe Hilfen/ Netzwerk Kinderschutz Einsatz von Familienhebammen und Familien-, Gesundheits-, und Kinderkrankenpfleger Neugeborenenprojekt Früherkennungsuntersuchung (gemäß 5 ff LKiSchG) Förderprogramm: Stärkung der Elternkompetenz Netzwerk Kinderschutz Planung und Steuerung lokaler Netzwerke für den Kinderschutz Netzwerkkonferenz Runde Tische Kindeswohl Fachtagung Newsletter Netzwerk Kinderschutz Diverse Arbeitskreise und Qualitätswerkstätten
4 Rechtliche Grundlage des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SPDI) Landesgesetz für psychisch kranke Personen PsychKG Rheinland-Pfalz Strukturelle Gegebenheiten des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt Mainz und des Landkreises Mainz-Bingen Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen stellt das gesamte Personal über das Gesundheitsamt. Jeweils 5 Mitarbeiter/Innen in Voll- und Teilzeit bedienen den Landkreis Mainz-Bingen und die Stadt Mainz. Die Zuständigkeit richtet sich nach Bezirken. Für Landkreis und Stadt steht ein Facharzt zur Verfügung. Dem Geschäftsverteilungsplan ist die Einbettung des Dienstes in die Verwaltungsstruktur zu entnehmen. Aufgabe des SPDI 5 Abs.2 PsychKG Der Sozialpsychiatrische Dienst hat dafür Sorge zu tragen, dass psychisch kranke Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung vorliegen, rechtzeitig ärztlich und psychosozial beraten und betreut werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist nachrangig tätig. Der Dienst hat im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe darauf hinzuwirken, dass die von niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, freie Wohlfahrtspflege, freie Wohlfahrtsverbände, öffentliche Einrichtungen und Organisationen...Hilfen vorrangig in Anspruch genommen werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst kann erste Anlaufstellen sein, um weitere Hilfen zu vermitteln. Steht akut keine angemessene Hilfe zur Verfügung, nimmt der SPDI im Rahmen seiner Möglichkeiten die Aufgaben selbst wahr, bis geeignete Hilfen zur Verfügung stehen. Konkret bedeutet das, es findet eine individuelle Beratung statt, in Einzelfällen auch kontinuierlich. Grundsatz des SPDI Die Angebote des SPDI sind immer freiwillig. Einzige Ausnahme bildet, die Unterbringung nach PsychKG, die Zwangsmaßnahmen unter extremen Bedingungen zulässt. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist auch ein aufsuchender Dienst, es können Hausbesuche vereinbart werden und im Einzelfall Begleitung bei Arztgängen, Behördengängen und Klinikbesuchen erfolgen. Die Hilfsangebote des SPDI sind kostenfrei und unterliegen der Schweigepflicht, auch anderen Institutionen und anderen Abteilungen innerhalb der Verwaltung gegenüber. Ausnahme zur Aufhebung der Schweigepflicht: Die Person selbst und/oder Dritte werden im Sinne des PsychKG (mit Leib und Leben) durch die Person geschädigt.
5 Zielgruppe des SPDI Psychisch erkrankte Menschen, sowie Suchterkrankte Menschen in psychosozialen Belastungs-und Krisensituationen, zunehmend auch ältere unversorgte und orientierungslose Menschen Angehörige und Bezugsgruppen der Betroffenen und weitere, die psychisch kranke Menschen unterstützen wollen Ziele des SPDI Clearing der Problemstellung, folgend Lösung bestehender Probleme möglichst vor Ort Förderung der Selbständigkeit; unter Hinzuziehung des bestehenden sozialen Umfelds oder Hilfe bei der Herstellung sozialer Kontakte Beratung im Hinblick auf mögliche fachärztliche Behandlung und Motivation diese anzunehmen Vermittlung psychosozialer und sozialer Hilfen Förderung des Verständnisses für psychisch Erkrankte Kooperationspartner des SPDI Anbieter von Hilfen für psychisch kranke Menschen, wie z.b. psychosozialer Einzelfallhilfe Behörden: Betreuungsbehörde/ Betreuer, Ordnungsamt/ Unterbringungsbehörde, Vormundschaftsgericht, Sozialamt, Jugendamt, Niedergelassene Ärzte, Kliniken, Therapeuten Soziale und kirchliche Einrichtungen Mögliche Schnittstelle zwischen Jugendamt und SPDI... wenn ein oder beide Elternteile psychisch erkrankt ist/ sind und/ oder sich in einer seelischen Krise befindet (Trennung, Arbeitsverlust...) und das Kind Hilfe sucht und/ oder Auffälligkeiten zeigt, die darauf schließen lassen, dass Unterstützung nötig ist.
6 Rechtliche Grundlagen des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) Internationales Recht UN-Kinderrechtskonvention EU-Grundrechtcharta Nationales Recht Grundgesetz (GG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Strukturelle Gegebenheiten des Allgemeinen Sozialen Dienst Der ASD ist Teil des Jugendamtes und nimmt Aufgaben der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII wahr und vermittelt diese. Die Mitarbeiter des ASD des Landkreis Mainz- Bingen arbeiten sozialraumorientiert, d.h. jeder Mitarbeiter/ jede Mitarbeiterin ist für einen bestimmten Bezirk im Landkreis zuständig. Aufgaben des ASD Allgemeine Förderung der Erziehung ( 16 SGB VIII) Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ( 17 SGB VIII) Beratung bei der Ausübung der Personensorge ( 18 SGB VIII) Hilfe zur Erziehung ( 27 SGB VIII) Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42 SGB VIII) Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ( 50 SGB VIII) Hilfe zur Erziehung ( 27 SGB VIII) Hilfe zur Erziehung Erziehungsberatung ( 28 SGB VIII) Soziale Gruppenarbeit ( 29 SGB VIII) Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer ( 30 SGB VIII) Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) Erziehung in einer Tagesgruppe ( 32 SGB VIII) Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII) Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ( 34 SGB VIII) Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ( 35 SGB VIII) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII) Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung ( 41 SGB VIII)
7 Kooperationspartner des ASD Sozialpsychiatrischer Dienst Netzwerkkoordination Kinderschutz/ Kindeswohl Insoweit erfahrene Fachkräfte KinderschutzZentren Erziehungs- und Familienberatungsstellen Schulpsychologischer Dienst Kinder- und Jugendpsychiater Akutgefährdung (SPDI) Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung ist sofort die Unterbringungsbehörde einzuschalten. Für die Stadt Mainz: Stadtverwaltung Mainz, 30- Rechts-und Ordnungsamt, Sachgebiet Zentraler Vollzugsdienst Telefon: Für den Kreis Mainz-Bingen: Gesundheitsamt Mainz, Unterbringungsbehörde, Telefon 06131/ Sollte die Unterbringungsbehörde nicht erreichbar sein, ist um gehend die Polizei zu kontaktieren. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (Jugendhilfe) Hierzu gehört insbesondere: 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Ablaufschema (bei Verdacht) auf Kindeswohlgefährdung für Netzwerkpartner. Ablaufschema bei Kindeswohlgefährdung für den Allgemeinen Sozialen Dienst. 8a SGB VIII (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
8 Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ( 8a Abs. 2 SGB VIII) 8a SGB VIII Zusammenarbeit mit der Polizei ( 8a Abs. 3 SGB VIII) Bereitschaftsdienst des ASD (24 Std. Rufbereitschaft Telefonnr. nur über die Polizei) Übergabe bei KWG an ein anderes Jugendamt ( 8a Abs. 5 SGB VIII) 8a Abs. 4 SGB VIII 8a SGB VIII In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von Ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 8a SGB VIII Ablaufschema Verdacht auf KWG 8a Abs. 4 SGB VIII 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
9 Interdisziplinärer Austausch an zwei fiktiven Fällen. Netzwerk Kinderschutz Zusammenkommen ist ein Beginn, zusammenbleiben ist ein Fortschritt, zusammenarbeiten ist ein Erfolg. Henry Ford Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Brigitte Milli Carolin Bernhardt Große Langgasse 29 Georg-Rückert-Straße Mainz Ingelheim am Rhein Tel.: 06131/ Tel.: 06132/
3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
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