Zukünftiges Verhältnis von stationär und ambulant betreutem Wohnen aus psychiatriepolitischer Perspektive

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1 ZPE-Fachtagung Wie betreut man Wohnen? Perspektiven der Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Alltag (Universität Siegen, ) Forum 2 Unterstützung für Menschen mit seelischer Behinderung Zukünftiges Verhältnis von stationär und ambulant betreutem Wohnen aus psychiatriepolitischer Perspektive Lothar Flemming LVR-Dezernat Soziales, Integration

2 Fallzahlentwicklung stationär Fallzahlentwicklung stationär Jan 06 Mrz 06 Mai 06 Jul 06 Sep 06 Nov 06 Jan 07 Mrz 07 Mai 07 Jul 07 Sep 07 Nov 07 Jan 08 Mrz 08 Mai 08 Jul 08 Sep 08 Stichtag seelische Behinderung gesamt Linear (gesamt) Linear (seelische Behinderung) Anzahl der Fälle

3 Fallzahlentwicklung ambulant Fallzahlentwicklung ambulant seelische Behinderung gesamt Jan 06 Mrz 06 Mai 06 Jul 06 Sep 06 Nov 06 Jan 07 Mrz 07 Mai 07 Jul 07 Sep 07 Nov 07 Jan 08 Mrz 08 Mai 08 Jul 08 Sep 08 Stichtag Anzahl der Fälle

4 Steuerungsempfehlungen ZPE-Untersuchung Hilfeplanverfahren weiterentwickeln unabhängiger von Trägerinteressen machen Fokussierung auf jetzige Heimbewohner Bearbeitungsdauer senken als Instrument der Reha-Gesamtplanung nutzen Vereinheitlichung der Instrumente anstreben Widersprüche zwischen personenzentrierter Hilfeplanung und Steuerung über trägerorientierte Kooperationsmechanismen auflösen = örtliche Angebotsplanung stärken durch Nutzung der Erkenntnisse aus IHP/HPK

5 Steuerungsempfehlungen ZPE-Untersuchung Stellung KOKOBE/SPZ im Gemeinwesen stärken Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung wirksam einbinden ambulante und stationäre Finanzierungsformen gleichartig auf individualisierte Leistungen ausrichten Fachleistungsstunde ausdifferenzieren/ergänzen durch weitere stundenbezogene Leistungskategorien

6 Steuerungsempfehlungen ZPE-Untersuchung in der Eingliederungshilfe konsequent Hilfen aus einer Hand (rechtlich) ermöglichen zur Beförderung umfassender individueller Hilfearrangements mit ambulanten Unterstützungsangeboten bereits in der Herkunftsfamilie beginnen Fokussierung weiterer Ambulantisierungsbemühungen auf Menschen mit geistiger Behinderung Entwicklung von Sozialraum bezogenen Strategien im Sinne von Inklusion und hieraus abgeleitete örtliche Planungsprozesse

7 Neue Eingliederungshilfeverordnung NRW Die überörtlichen und örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen bis spätestens zum 30. April Ziel ist es, angesichts der Fallzahlentwicklung die ambulanten Strukturen weiter auszubauen und im Sinne einer wohnortnahen und damit integrativen Leistungsstruktur die bestehenden stationären Wohnangebote anzupassen.

8 Neue Eingliederungshilfeverordnung NRW Zur Förderung des selbständigen Wohnens behinderter Menschen wird eine Fachkommission gebildet Zu den Aufgaben der Fachkommission gehören die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und die Erarbeitung von Vorschlägen für die fachliche Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen und inhalte und zur Verbesserung der Kostensteuerung. Hierbei sollen die Entwicklung der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung und die Entwicklung eines durchlässigen und flexiblen Hilfesystems im Vordergrund stehen.

9 Rahmenzielvereinbarung Wohnen II Handlungsfelder und konkrete Ziele sind: die weitere Umsetzung des Grundsatzes ambulant vor stationär = 500 Heimplätze pro Landesteil weniger bis Ende 2011, Verbesserung des Verhältnisses von aktuell 40% ambulant/ 60% stationär zu Gunsten des ambulanten Anteils der Abbau von Mehrbettzimmern (s. WTG NRW) der Ausbau des Wohnens in Gastfamilien: +50 pro Jahr pro Landesteil bis Ende 2011 Untersuchungen zum Fallanstieg bei den Wohnhilfen (insbesondere bei Menschen mit seelischen Behinderungen)

10 Rahmenzielvereinbarung Wohnen II Handlungsfelder und konkrete Ziele sind: der Umbau der bisherigen Vergütungssysteme so, dass die Möglichkeiten der Übergänge zwischen den Formen der Hilfe optimiert werden (mindestens 5 Modellerprobungen pro Landesteil) die Weiterentwicklung der Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen (insb. Menschen mit Behinderungen im Alter) Handlungsbedarfe aus dem ZPE-Bericht ermitteln.

11 Anreizprogramm Wohnheimplatzabbau II Fachliche Grundlage ist Konzept Wohnverbund Wohnverbund bedeutet, dass Wohnheimplätze und ambulante Angebote im Verbund vorgehalten und die jeweiligen Synergieeffekte, insbesondere im Hinblick auf Bereitschaftsdienste, konzeptionell verzahnt und damit sowohl für HeimbewohnerInnen als auch für selbständig lebende Personen nutzbar gemacht werden. Ein solcher Wohnverbund kann sowohl von einem einzelnen Träger als auch von mehreren Trägern in der Region gebildet werden.

12 Wohnverbund fachlich: Leistungen werden nach indiv. Bedarf erbracht Bezugsbetreuungssystem flexible Reaktion auf wechselnden Hilfebedarf ohne Notwendigkeit von Umzug/Betreuerwechsel organisatorisch: Teams sind Klienten(gruppen) zugeordnet, nicht Einrichtungen Leistungen sind modular aufgebaut und können nach indiv. Bedarf vereinbart und abgerechnet werden Betreuungsdienst Grunddienst Funktionsdienst sind personell getrennt

13 Wohnverbund aus Sicht der Nutzer: Erhalt der selbst gewählten Wohnform ist gesichert Wechsel in der Betreuung erfolgen im Wege der Vereinbarung Wahlmöglichkeiten sind in wachsendem Maße vorhanden, Ausprobieren wird ermöglicht selbständige Lebensführung ist das Leitziel Weg, Etappen und Geschwindigkeit werden den persönlichen Möglichkeiten stetig angepasst

14 Wohnverbund Umsetzung z.b.: Heim ist zugleich Bewo-Anbieter und klärt individuell die passende Betreuungs/-Wohnform die Umwandlung von Heimplätzen in selbständige Wohnungen und umgekehrt wird ermöglicht im Heim kann der Klient Leistungen (anderer) ambulanter Anbieter in Anspruch nehmen der Klient kann im Heim selbständig wohnen mit Untermiet- statt Heimvertrag unterschiedliche Anbieter fügen Leistungen zu einem integrierten Angebot zusammen (persönliches Budget!?), insbesondere für schwierig zu betreuende Menschen

15 Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008 Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungsbezogenen zu einer perzonenzentrierten Hilfe Versorgung und Teilhabeleistung dürfen nicht länger an die Wohnform gebunden sein Eingliederungshilfe wird auf die reine Fachmaßnahme konzentriert, Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Unterkunft sind davon getrennt konsequente Einhaltung des Nachranggrundsatzes

16 Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2008 Teilhabemanagement zur Zugangs- und Wirksamkeitssteuerung Erprobung neuer Formen der Leistungserbringung und Leistungsfinanzierung differenzierte Formen der Teilhabe am Arbeitsleben Stärkung der Zivilgesellschaft und des ehrenamtlichen Engagements vielfältige gemeindezentrierte Angebote

17 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

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