II. Allgemeine Charakterisierung

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1 Gewerbesteuer

2 I. Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG) Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) = Rechtsverordnung, erlassen durch die Exekutive aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage Verwaltungsvorschriften: Gewerbesteuer-Richtlinien Sonstige Verwaltungsvorschriften wie Erlasse des BMF und Verfügungen der OFD

3 II. Allgemeine Charakterisierung Ertragshoheit: Weitgehend die Gemeinden (Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG, 1, 4 GewStG). Bund und Länder sind jedoch durch eine Umlage beteiligt. Im Gegenzug erhalten die Gemeinden eine Beteiligung an der Einkommensteuer. Wichtige Bedeutung der Gewerbesteuer für die Gemeindefinanzierung! Gesetzgebungshoheit: Bund. (Die Gemeinden und Länder haben jedoch Einfluss auf die Höhe des Hebesatzes.)

4 II. Allgemeine Charakterisierung Real- und Objektsteuer ( 3 Abs. 2 AO) ( Personensteuer), d.h. die persönlichen Verhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Hintergrund: Steuer auf den Betrieb (objektivierte Ertragskraft), nicht auf den Inhaber. Ziel: Rechtsformneutralität, Finanzierungsneutralität und Gewinnverwendungsneutralität Inlandscharakter der Gewerbesteuer ( ESt/KSt: Universalitätsprinzip bei unbeschränkter Steuerpflicht)

5 II. Allgemeine Charakterisierung Aufbau des Gewerbesteuergesetzes: I. Allgemeines ( 1 6) II. Bemessung der Gewerbesteuer ( 7-11) III. (Entfallen. Früher Gewerbekapitalsteuer) IV. Steuermessbetrag ( 14 15) V. Entstehung, Festsetzung und Erhebung ( 16 21) VI. Zerlegung ( 28 34) VII. Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe ( 35a) VIII. Änderung des Gewerbesteuermessbescheides ( 35b) IX. Durchführung ( 35c) X. Schlussvorschriften ( 36 37)

6 II. Allgemeine Charakterisierung Merke: Die Gewerbesteuer ist eine wichtige Steuer, die bei der Steuerplanung zwingend beachtet werden muss. Sie stellt keinesfalls eine Art Nebensteuer dar.

7 III. Rechtfertigung der Gewerbesteuer (Historische) Begründung für Gewerbesteuer: Besondere Lasten durch Gewerbebetrieb, z.b. durch erhöhte Nutzung von Straßen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, etc. Äquivalenzprinzip Aber: Nach der Steuerdefinition stellen Steuern gerade gegenstandlose Leistungen dar. Jedoch noch hiermit vereinbar, da nicht für eine konkrete Gegenleistung erhoben.

8 III. Rechtfertigung der Gewerbesteuer Aber: These der erhöhten Belastung zutreffend? Beispiel 1: Verursacht ein kleiner Handwerker besondere Lasten im Vergleich zu einer Großkanzlei (= Freiberufler) mit hohem Mandantenverkehr? Beispiel 2: Keine Unterscheidung zwischen kleinem Handwerkerbetrieb, der wenig belastet, und Chemieunternehmen. Ferner: Keine Berücksichtigung positiver Auswirkungen, z.b. Arbeitsplätzeschaffung Weiteres Problem: Ist die Gewerbesteuer mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar?

9 III. Rechtfertigung der Gewerbesteuer Ziel: Objektivierte Steuer Aber: Gewerbesteuer ist heute eine reine Ertragssteuer. Früher: Auch Besteuerung des Gewerbekapitals Heutiger Sinn und Zweck der Gewerbesteuer: Allein fiskalische Gründe. Die Gewerbesteuer wird daher in der Lehre überwiegend abgelehnt. Auch in der Politik sind Tendenzen zur Abschaffung erkennbar. Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, Einführung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuer ( 35 EStG). Eine völlige Abschaffung ist derzeit aber noch nicht durchsetzbar.

10 IV. Steuergegenstand Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird ( 2 Abs. 1 GewStG). Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden ( 35a GewStG). Einteilung der Gewerbebetriebe Stehender Gewerbebetrieb Reisegewerbebetrieb

11 IV. Steuergegenstand Als Gewerbebetrieb gelten: Einzelunternehmer, falls gewerblich tätig ( 15 EStG) Mitunternehmer (insbes. OHG, KG), falls gewerblich tätig oder Fiktion ( 15 EStG) Wiederholung: Nicht jede OHG, KG etc. muss ein Gewerbebetrieb sein, sondern nur, falls die Voraussetzungen des 15 EStG erfüllt sind. Insbes. Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform ( 2 Abs. 2 GewStG) Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z.b. Verein ( 2 Abs. 3 GewStG)

12 IV. Steuergegenstand Mehrheit von Betrieben: Steuergegenstand ist nicht eine Person, sondern ein Gewerbebetrieb. Unterhält eine Person mehrere Betriebe, Abgrenzung. Kriterium: Sachliche Selbständigkeit, Problem bei Einzelunternehmern Bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften immer einheitlicher Gewerbebetrieb

13 IV. Steuergegenstand Persönliche Steuerbefreiungen ( 3 GewStG) aus diversen Gründen

14 V. Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht Beginn: Mit Erfüllung aller Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes, insbes. Aufnahme einer nach außen gerichteten Tätigkeit. Nicht Vorbereitungshandlungen. => Insbes. Verluste davor im Rahmen der Gewerbesteuer nicht ausgleichsfähig (anders im Rahmen des EStG) Ende: Mit Aufgabe der werbenden Tätigkeit => Liquidationserlöse unterfallen nicht der GewSt Bei Kapitalgesellschaften Beginn spätestens mit Eintragung ins Handelsregister, Ende erst nach Abschluss des Liquidationsverfahrens.

15 VI. Steuerschuldner Steuerschuldner = Wer muss zahlen? Unternehmen, für dessen Rechnung ein Gewerbe tatsächlich betrieben wird ( 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 GewStG) Konkret: der Einzelunternehmer, die OHG, die GmbH Wichtig: Die Personengesellschaft selbst ist gewerbesteuerpflichtig ( Einkommensteuer: Personengesellschaft nicht einkommensteuerpflichtig, sondern die Gesellschafter im Rahmen der Mitunternehmerschaft.)

16 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Grundschema: Gewerbeertrag ( 6 GewStG) (= Steuerbilanzgewinn ± Hinzurechnungen/Kürzungen) x Steuermeßbetrag ( 11 GewStG) x Hebesatz ( 16 GewStG) = Zu zahlende Gewerbesteuer

17 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Gewinn nach EStG / KStG ( 7 GewStG) ± Hinzurechnungen / Kürzungen ( 8, 9 GewStG) Gewerbeertrag vor Verlustabzug, Rundung u. FB Verlustvortrag Abrundung auf volle 100 ( 11 Abs. 1 GewStG) Freibetrag von (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) = Gewerbeertrag nach Verlustabzug, Rundung u. FB

18 VII. Bemessung der Gewerbesteuer x Steuermesszahl (für Kapitalgesellschaften 5 %, für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gestaffelt von 1 5 %) = Steuermessbetrag ggf. Zerlegung x Gewerbesteuerhebesatz = Gewerbesteuer Vierteljährliche GewSt-Vorauszahlungen ( 19) = Abschlusszahlung / Erstattung

19 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Ziele der Hinzurechnungen und Kürzungen: Sicherung des Objektcharakters ( objektivierte Ertragskraft ) Sicherung des Inlandscharakters Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelbesteuerung Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Nichtbesteuerung Vermeidung eines Nebeneinanders von Gewerbesteuer und Grundsteuer Umsetzung von sozial- u. wirtschaftspolit. Zielen

20 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Wichtige Hinzurechnungen: 50 % der Entgelte für Dauerschulden Hintergrund: Finanzierungsneutralität (hiermit jedoch nur begrenzt verwirklichbar) 50 % der Nutzungsvergütungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht in Grundbesitz bestehen (falls Vermieter/Verpächter nicht selbst gewerbesteuerpflichtig) Hintergrund: Pauschalierte Erfassung der Abschreibungen Verluste von ausländischen Personengesellschaften Hintergrund: Inlandscharakter der Gewerbesteuer

21 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Wichtige Kürzungen: 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes Hintergrund: Keine Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer Gewinne von ausländischen Personengesellschaften Hintergrund: Inlandscharakter der Gewerbesteuer

22 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Freibeträge und Rundung: Bei Personengesellschaften Freibetrag von 24,5 T Hintergrund Freibetrag: Ausgleich von gewerbesteuerlichen Nachteilen von Einzel- und Personenunternehmen gegenüber Kapitalgesellschaften, da keine Berücksichtigung von Gesellschaft- Gesellschaftern Verträgen möglich Bei Kapitalgesellschaften grds. kein Freibetrag Immer Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100

23 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Steuermesszahl bei Personengesellschaften : Gestaffelte Steuermesszahl Für die ersten 24 TDM 1% Für die weiteren 24 TDM 2 % Für die weiteren 24 TDM 3 % Für die weiteren 24 TDM 4 % Für alle weiteren Beträge 5 % Oder: DM + 5 % (Gewerbeertrag DM) für Gewerbeerträge DM

24 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Steuermesszahl Kapitalgesellschaften: Unabhängig von der Höhe des Gewerbeertrages immer 5 %.

25 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Beispiel 1: Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Kürzungen DM. Frage: Gewerbeertrag nach Freibetrag und Rundung bei OHG und GmbH? Antwort: OHG: DM DM = DM => nach Rundung GmbH: DM => DM nach Rundung

26 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Beispiel 2: Gewerbeertrag einer OHG von 200 TDM Frage: Gewerbesteuermessbetrag? Lösung: 240 DM DM DM DM + ( TDM) x 5 % = 2400 DM 114 TDM x 5 % = 2400 DM DM = 7600 DM Bei GmbH: 200 TDM x 5 % = 10 TDM

27 VII. Bemessung der Gewerbesteuer Hebesatz Festsetzung des Hebesatzes durch Gemeinde ( 16): Multiplikation des Steuermessbetrages mit Hebesatz. Unterschiedliche Hebesätze! Bundesdurchschnitt 1999: 389 %

28 VIII. Verlustausgleich Nur Verlustvortrag, kein Verlustvortrag ( 10a GewStG) Hintergrund: Planungssicherheit der Gemeindekasse Kein Ausgleich zwischen zwei verschiedenen Gewerbebetrieben

29 IX. Gewerbesteuerliche Organschaft Auch im Bereich der Gewerbesteuer ist eine Organschaft möglich, die teils der körperschaftsteuerlichen Organschaft ähnelt, sich aber auch von dieser in einigen Punkten unterscheidet Rechtsfolge: Organgesellschaft gilt trotz eigener Rechtsfähigkeit nur als Betriebsstätte Wichtigster Vorteil: Innerorganschaftlicher Verlustausgleich

30 X. Veranlagung Jahressteuer, Erhebungszeitraum = Kalenderjahr ( 14 GewStG) Vorauszahlungen ( 19 GewStG) Finanzamt: Ermittlung des Steuermessbetrages Gewerbesteuermessbescheid (Rechtsmittel hiergegen: Einspruch) Gemeinde: Anwendung des Hebesatzes Gewerbesteuerbescheid (Rechtsmittel hiergegen: Widerspruch) Einwendungen gegen die Höhe des Messbetrages müssen zwingend im Rahmen des Einspruchs beim Finanzamt vorgebracht werden (Fristen!!).

31 XI. Ertragsteuerliche Behandlung Problem: Die Gewerbesteuer ist eine abzugsfähige Steuer, die den gewerblichen Gewinn mindert (sog. Insichabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer) Die Gewerbesteuer mindert ihre eigene Bemessungsgrundlage!!! Beispiel: Gewinn 100, Gewerbesteuer 20 % 80 nach Steuern. Aber 20 Gewerbesteuer mindern den Gewinn (= Rückstellung), also nur noch 80 Gewinn nur noch 16 Gewerbesteuer, nicht 20 usw.

32 XI. Ertragsteuerliche Behandlung Problem: Zur Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb muss die Höhe der Gewerbesteuer bekannt sein. Lösung des Problems anhand Berechnungsformel, die die Insichabzugsfähigkeit berücksichtigt Bei Kapitalgesellschaften: GewStE = Gewerbeertrag x H / ( H) Bei Personengesellschaften: (ab bestimmter Höhe des Gewerbeertrages) GewStE = (Gewerbeertrag ) x H / ( H) Achtung: Die 48 TDM berücksichtigen die gestaffelte Steuermesszahl, nicht den Freibetrag.

33 XI. Ertragsteuerliche Behandlung Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft steht die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung nach 35 EStG zu 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrages

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