PFLEGEWOHNUNG EMMAUS

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1 PFLEGEWOHNUNG EMMAUS Bahnhofstrasse Busswil Information und Taxordnung Die Wohnung Die von den Krankenkassen anerkannte Pflegewohnung auf privater Basis mit 7 Betten befindet sich im Dorfzentrum, nicht weit vom Bahnhof, in einem neuen, modernen Wohn und Geschäfthaus mit rollstuhlgängigem Lift. Bank und Restaurant sind im gleichen Gebäude. Wir bieten chronisch Kranken und betagten Mitmenschen ein bleibendes Zuhause in einer Pflegewohnung mit familiärer Atmosphäre, das allen Ansprüchen gerecht wird (bei Bedarf 24- Stunden-Betreuung). Wir nehmen nach Möglichkeit auch pflegebedürftige Feriengäste zur Entlastung ihrer Angehörigen auf. Für den Liegekomfort sorgen elektrische Betten. Mit eigenen kleinen Möbeln und Bildern darf der Bewohner seinem Zimmer eine warme, persönliche Atmosphäre geben. Spezielle Wünsche beim Essen können berücksichtig werden. Betreuende Ärztin Dr. Rahel D Angelo, 3292 Busswil Aufnahme Eintritt nach Vereinbarung, Depot für 14 Tage Unterlagen Ärztliches Zeugnis, Pflegerapporte, Personalien Allgemeine Bedingungen Der / Die Pensionär(in) kann pflege- und hilfsbedürftig sein. Der betreuende Arzt entscheidet über die Behandlung. Muss der Pflegeplatz reserviert werden (Spital, Ferien, Kur), werden für die ersten 2 Tage die voller Taxen berechnet. Die Rechnung wird am Anfang des Monates für den laufenden Monat gestellt und ist möglichst innert 10 Tagen zu bezahlen. An persönlicher Wäsche ist nur Tages- und Nachtbekleidung erforderlich; diese Privatwäsche sollte mit vollem Namen gekennzeichnet werden. Jeder Patient ist verpflichtet, auf eine eigene Rechnung eine Kranken-, Unfall-, Sach-, und privat Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Für Sachschäden welche der Patient verursacht, hat er selbst aufzukommen.

2 Im Todesfall werden die Grundtaxen für 10 Tage und für die anfallenden notwendigen Mehrarbeiten und Telefonate CHF 250 zusätzlich verrechnet. Tritt der / die Heimbewohner(in) ins Spital ein, so bleibt das Zimmer - ohne anderslautende Regelung - für einen Monat für ihn/sie reserviert. Während der Reservationszeit reduziert sich die Tagespauschale um CHF Will der/die Pensionärin in eine andere Institution eintreten, muss der vorliegende Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf das Ende eines Monates aufgelöst werden. Die Angehörigen der oder des Verstorbenen sind zuständig, die im Todesfall vorzunehmenden Vorkehrungen zu treffen. Bewohnerinnen können sich im und um das Haus entsprechend ihrer Befindlichkeiten und unter Berücksichtigung der betreuerischen Schutzmassnahmen frei bewegen. Für die entstehenden gesundheitlichen Schädigungen übernimmt das Altersheim Emmaus keine Haftung. Überschreitet das steuerbare Einkommen und/oder Vermögen die Grenzwerte gemäss Tariftabelle wird ein Zuschlag zu Tagestaxen erhoben. Beim Eintritt in das Altersheim ist die letzte definitive steueramtliche Veranlagung beizubringen. Leider können wir zurzeit Pflege und Betreuung für Gewalt, Sucht und rein Psychiatrischer Fälle nicht anbieten. Freie Arzt- und Seelsorgewahl ist möglich. Die Tagespauschalen in Fr. Besa Stufe Tarif für Infrastruktur, Hotellerie und Betreuung Pflegetarif Heimtarif Anteil KK Anteil Kanton Anteil Bewohnende an Pflegekosten Heimtarif zulasten Bewohnend e

3 Pflegeeinstufung Das Heim arbeitet mit dem Einstufungssystem BESA. Der Pflegetarif wird gemäss BESA-Stufe verrechnet. Gemäss Krankenversicherungsgesetz dürfen den Versicherten höchsten Fr pro Tag in Rechnung gestellt werden. Die übrigen Kosten müssen die Krankenkassen und der Kanton übernehmen. Die Krankenkasse bezahlt aus der Grundversicherung Fr pro BESA- Stufe und Tag. Der Kanton übernimmt den restlichen Anteil. Kann das Total des Tarifanteils nicht mit dem eigenen Einkommen und Vermögen bezahlt werden, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. System bedingt kann das Pflegepersonal die Pflegestufe des Gastes frühestens 4 Wochen nach Heimeintritt bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist werden für die Heimbewohner(in)en Ziele und entsprechende Massnahmen abgeleitet. Der entsprechende Tarifausweis sowie die Zielvereinbarungen werden durch den Arzt begutachtet und unterzeichnet und in der Folge den Heimbewohner(in)en bzw. deren Vertreter ausgehändigt. Die Bewohner(in)en oder deren Bevollmächtigte haben jederzeit ein Recht auf Einsicht in ihre Daten zur Überprüfung der Richtigkeit. Bis zum Vorliegen des entsprechenden, durch den Arzt unterzeichneten Tarifausweises erfolgt eine provisorische Einstufung bzw. Rechnungsstellung. Eine allfällige Abweichung der Tagespauschalen wird so rasch wie möglich berücksichtigt. In der erwähnten Tagespauschale sind folgende Leistungen enthalten: Pflege des Patienten und Pflegematerial Vollpension und Nachtwache Wäschereinigung (ausser Reparatur und chemische Reinigung) Zimmerreinigung Ausflüge und Aktivitäten im Heim Transporte vom Heim/Spital usw. Nicht inbegriffen in diesen Leistungen sind: Abdeckung persönlicher Bedürfnisse Coiffeur, Maniküre, Pediküre Kleider Nicht kassenpflichtige Medikamente, Material und ärztliche Leistungen Telefonate Physiotherapie Private Wäsche Rechnungsstellung Die Tarife werden anfangs Monat (für den vergangenen Monat) in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen netto zahlbar. Der Krankenkassenbeitrag wird separat in Rechnung gestellt und 3-5

4 ist ebenfalls innert 30 Tagen zahlbar. Das Doppel der Krankenkassenrechnung muss an die Krankenkasse eingesandt werden. Die Rückzahlung durch die Krankenkasse erfolgt direkt an die Bewohnenden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann der gesetzlich festgelegte Verzugszins verlangt werden. Finanzierung des Heimaufenthaltes Die Leistungen der Krankenkasse stehen allen Bewohnenden zu. Der Heimtarif zulasten Bewohnende (Heimtarif ohne Anteil, den die Krankenkasse übernimmt) wird aus dem eigenen Einkommen (AHV, Renten, Vermögensverzehr usw.) finanziert. Es kann auch eine Hilflosenentschädigung beantragt werden, dies unabhängig vom Einkommen und Vermögen. Die Abklärung, ob eine solche ausgerichtet wird, geschieht über die dafür vorgegebenen Kriterien. Die Erfahrung zeigt, dass sich eine Abklärung ab der Stufe 3 lohnt. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen sowie eine allfällige Hilflosen Entschädigung nicht aus um den Nettotarif zu bezahlen, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Über das Vorgehen geben wir Ihnen gerne Auskunft. Heimordnung Der/die Heimbewohner(in) (bzw. dessen Angehöriger) bestätigt, die Heimordnung gelesen zuhaben und die darin aufgeführte Punkte vollumfänglich zu akzeptieren. Beschwerde und Vermittlung Jede Bewohner/in hat das Recht, sich formlos gegen unangemessene Behandlung zu beschweren. Die Aufsicht innerhalb des Heimes wird durch die Heim- und Pflegedienstleitung sowie durch die Trägerschaft wahrgenommen. Beratung in Konfliktsituationen Stiftung Bernische Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen, Herrengasse 22, 3011 Bern Tel , Fax Aufsichtsbehörde 4-5

5 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern übt die Aufsicht über den Betrieb in den Heimen aus. Tatsachen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde geboten erscheinen lassen, können dieser jederzeit schriftlich gemeldet werden. Der Adresse lautet: Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern Eingesehen am Datum: Angehörige/Bewohner(in) Heimleitung Frau Laxmi Astik Pflegewohnung EMMMAUS Busswil 5-5

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