Rahmenkonzept zur stufenweisen Wiedereingliederung

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1 Rahmenkonzept zur stufenweisen Wiedereingliederung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Stand: September 2011) Seite 1 von 8

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Voraussetzungen 3 3 Verfahren und Durchführung 4 4 Übergangsgeld 4 5 Unterbrechungen 5 6 Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung 5 7 Begleitende Fallbetreuung Zielgruppe Verfahren Ziele und Leistungen der Fallbetreuung Arbeitsplatzbeschreibung Vergütung Fahrkosten Abschlussdokumentation Kostenabrechnung 8 Seite 2 von 8

3 1 Allgemeines Die stufenweise Wiedereingliederung kommt für arbeitsunfähige Versicherte in Betracht, die nach länger andauernder, schwerer oder chronischer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz herangeführt werden sollen, wenn sie diese nach ärztlicher Feststellung wieder teilweise verrichten können. Durch die Möglichkeit eines schonenden Einstiegs erhält der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine berufliche Belastbarkeit kennen zu lernen, seine Selbstsicherheit wiederzugewinnen und somit Überforderungsängsten oder Rückfallängsten entgegenzutreten. Mit der stufenweisen Wiedereingliederung soll ein früherer Eintritt der endgültigen Arbeitsfähigkeit und nicht zuletzt ein dauerhafter Einsatz am Arbeitsplatz gewährleistet werden. 2 Voraussetzungen Folgende Voraussetzungen sind für die Leistungsträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung erforderlich: eine vorhergehende stationär oder ambulant durchgeführte Rehabilitation wurde zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz durchgeführt die Versicherte / der Versicherte steht in einem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Rehabilitation besteht Arbeitsunfähigkeit, die auch während der stufenweisen Wiedereingliederung fortbesteht der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit ist absehbar, das heißt es besteht eine positive Einschätzung der Leistungsfähigkeit von mindestens 6 Stunden sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die bisherige Tätigkeit die Versicherte / der Versicherte und sein Arbeitgeber sind mit der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden die Feststellung der Notwendigkeit und die konkrete Einleitung sind bis zum Abschluss der Rehabilitation seitens der Rehabilitationseinrichtung erfolgt die Versicherte / der Versicherte weist zum Beginn der Wiedereingliederung ein Leistungsvermögen von mindestens 2 Stunden täglich auf die Wiedereingliederung kann innerhalb von 4 Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung beginnen Seite 3 von 8

4 3 Verfahren und Durchführung Die Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung ist grundsätzlich durch Formular G834 sowie Entlassungsbericht (zumindest Seite 1 und 1a mit sozialmedizinischer Stellungnahme) innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Entlassung per Telefax anzuzeigen. Um den Erfordernissen des Einzelfalles gerecht zu werden, sollte der Wiedereingliederungsplan neben den Angaben zur zeitlichen Abstufung grundsätzlich auch eine qualitative Differenzierung der Aufgabenanforderungen und Leistungsanforderungen vorsehen. Nach Möglichkeit sollte die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung in Verbindung mit medizinischen Reha-Nachsorgeleistungen (MERENA) vorgenommen werden. Zur Unterrichtung der Versicherten wurde ein Informationsblatt entwickelt, das in den einschlägigen Fällen durch die Rehabilitationseinrichtung auszuhändigen ist (Formular G832). Die Leistungsträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung setzt grundsätzlich einen Maßnahmenbeginn innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme voraus. Aus medizinischen oder betriebsbedingten Erwägungen heraus ist grundsätzlich auch eine tageweise Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung möglich. Die vorgesehene Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung sollte einen zeitlichen Rahmen von 8 Wochen nicht überschreiten; Verlängerungen des ursprünglichen Zeitrahmens sind bei Vorlage einer Verlängerungsanzeige möglich, sofern die stufenweise Wiedereingliederung voraussichtlich in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen, die aufgrund einer Verlängerung über eine Gesamtdauer von 8 Wochen hinausgehen, ist neben der Verlängerungsanzeige grundsätzlich die Vorlage einer medizinischen Begründung des betreuenden niedergelassenen Arztes erforderlich. Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist aufgrund der während der Wiedereingliederungsmaßnahme durchgehend fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht möglich. 4 Übergangsgeld Die im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderliche stufenweise Wiedereingliederung wird zur Erreichung des Rehabilitationserfolges erbracht. Durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz erfolgt eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, wenn der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger die stufenweise Wiedereingliederung erstmals zu Beginn der Maßnahme und anschließend in 14-tägigem Abstand durch Formular G840 beziehungsweise G842 bestätigt. Seite 4 von 8

5 5 Unterbrechungen Unterbrechungen aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen sind grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von 7 Tagen möglich. Bei länger andauernden Unterbrechungen gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen. Ergibt sich nach länger andauernden Unterbrechungen die Notwendigkeit einer erneuten stufenweisen Wiedereingliederung ist der neu zu erstellende Stufenplan nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Rehabilitationsleistung. Die erneute stufenweise Wiedereingliederung fällt dann nicht mehr in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. In besonders gelagerten Einzelfällen kann nach Absprache mit der Deutschen Rentenversicherung eine längere Unterbrechung akzeptiert werden. 6 Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung Die Wiedereingliederung gilt mit dem Erreichen eines vollschichtigen Leistungsvermögens als beendet. Sofern sich aus medizinischer Sicht abzeichnet, dass die Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht im vorgesehenen Zeitraum gelingt und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist, ist die stufenweise Wiedereingliederung abzubrechen. Der Abbruch kann durch den Versicherten, den behandelnden Arzt, den Arbeitgeber, aber auch durch den Leistungsträger erfolgen. 7 Begleitende Fallbetreuung 7.1 Zielgruppe Für die einleitende Fachklinik besteht im Rahmen der medizinischen Reha-Nachsorgeleistungen (MERENA) die Möglichkeit, den Rehabilitanden während der stufenweisen Wiedereingliederung beratend und gegebenenfalls auch therapeutisch zu betreuen. Diese Fallbetreuung richtet sich an Patienten bei denen Probleme am Arbeitsplatz erkennbar sind, die die Kommunikation betreffen oder auf ungünstige organisatorische Rahmenbedingungen zurückzuführen sind bei denen hinsichtlich der eigenen Einschätzung des Leistungsvermögens eine Diskrepanz zur ärztlichen Einschätzung besteht deren Motivationslage als ambivalent und förderungsbedürftig erscheint und die das Rehabilitationsergebnis als negativ einschätzen Vorteilhaft für die Fallbetreuung ist ein Wohnsitz im Einzugsbereich der Rehabilitationseinrichtung. Seite 5 von 8

6 Das Angebot der Fallbetreuung kommt nur bei vorliegender Einverständniserklärung der Versicherten / des Versicherten in Betracht (Formular gmu 715). 7.2 Verfahren Die Begründung und Empfehlung einer Fallbetreuung erfolgt unter Federführung des leitenden Arztes der Rehabilitationseinrichtung und wird dem Leistungsträger mittels Formular gmu 715 mitgeteilt. Die Durchführung der Fallbetreuung obliegt ausschließlich therapeutischen Berufsgruppen, insbesondere Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Pädagogen, Diplom-Psychologen sowie Ergotherapeuten. Sie ist beschränkt auf die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung und umfasst bis zu 4 Kontakte. Die Kontakte sollen mit den Versicherten in vereinbarten Zeitfenstern erfolgen. Weitere Details können durch die Fallbegleitung individuell gestaltet werden. 7.3 Ziele und Leistungen der Fallbetreuung Bei Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt eine separate Prüfung der formellen / medizinischen Voraussetzungen (vergleiche Punkt 2), sowie der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Fallbetreuung (vergleiche Punkt 7.1). Die Fallbetreuung verfolgt das Ziel, durch gezielte Informationen über Möglichkeiten, Alternativen und Perspektiven in rehabilitativen und berufsintegrierenden Angelegenheiten eine auf die individuelle Problemlage des Versicherten ausgerichtete Hilfestellung zu bieten. Die aktive Einbeziehung des Rehabilitanden in Planung, Zielfestsetzung und Umsetzung der besprochenen Inhalte stellt dabei ein wesentliches Element zur Förderung und Aktivierung vorhandener Eigenressourcen (Empowerment) und Fähigkeiten zum Selbstmanagement dar. Sobald die Möglichkeiten des Rehabilitanden ausgeschöpft sind und sich eine Krise bis zur Abbruchgefährdung abzeichnet, schreitet der Fallbetreuer durch aktive Maßnahmen ein (zum Beispiel Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber). Im Falle eines Abbruchs soll in Zusammenarbeit mit dem Rehabilitanden eine Perspektive über den weiteren Reintegrationsprozess entwickelt werden und mit der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung möglicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gekoppelt werden. Mit diesem Schritt endet der Zuständigkeitsbereich der Fallbetreuung. Seite 6 von 8

7 7.4 Arbeitsplatzbeschreibung Soweit nicht bereits vorgenommen, fordert die Fallbetreuung zur individuellen Planung der stufenweisen Wiedereingliederung eine Beschreibung der Arbeitsplatzanforderungen vom Arbeitgeber (Formular gmu 718) an, mit der organisatorische und betriebliche Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses erfragt werden. 7.5 Vergütung Nach der Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) kommen im Rahmen der Fallbetreuung folgende Leistungen in Betracht: Gespräche mit Patienten und Betriebsangehörigen (KTL C-041) Einzelgespräche mit Patienten und Betriebsangehörigen, mindestens 45 Minuten Orientierende Sozialberatung einzeln (KTL D-010), mindestens 15 Minuten Beratung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) Beratung. stufenweise Wiedereingliederung inklusive Kontakt zu beruflichem Umfeld (KTL D-034), mindestens 15 Minuten Beratung: Arbeitsplatzbesuch, Dienstgang (KTL D-035), mindestens 15 Minuten Für diese Leistungen ist eine Vergütung von 44 Euro pro Kontakteinheit von 50 bis 60 Minuten vorgesehen. Abrechnungsfähig sind im Rahmen der Fallbetreuung bis zu 4 Kontakteinheiten während der stufenweisen Wiedereingliederung, wobei auch fallbezogene Telefonate mit berücksichtigt werden können. Die Auslösung des genannten Vergütungsbetrages setzt in diesen Fällen die Dokumentation von mindestens 2 Telefonaten voraus. Mit dem Pauschalbetrag von 44 Euro sind die notwendigen Gespräche, die Erstellung der Fallbetreuungsdokumentation sowie alle Nebenleistungen im Hinblick auf Ablauf, Organisation und Koordination der Therapeuten abgegolten. Die Vergütung weiterer Leistungen zur medizinischen Rehabilitationsnachsorge (MERENA) bleibt davon unberührt. 7.6 Fahrkosten Für Termine, die mit einer persönlichen Vorsprache beim Fallbetreuer verbunden sind, erhält der Patient jeweils einen Fahrkostenzuschuss von 5 Euro ausgezahlt. Seite 7 von 8

8 7.7 Abschlussdokumentation Nach Beendigung der Fallbetreuung ist von der Rehabilitationseinrichtung auf Formular gmu 716 eine Dokumentation zu erstellen und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in zweifacher Ausfertigung innerhalb von 2 Wochen zu übersenden. Die Abschlussdokumentation der Fallbetreuung soll im Wesentlichen folgende Informationen umfassen: Verlauf und Ergebnis der Fallbetreuung, Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Selbstmanagement der Versicherten / des Versicherten, Empfehlung zu gegebenenfalls weiterführenden Maßnahmen Nachsorgeleistungen (Codierung analog KTL) 7.8 Kostenabrechnung Die Vergütung von Leistungen zur Fallbetreuung während stufenweiser Wiedereingliederung ist nach deren Abschluss mit Formular gmu 716 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz anzufordern. Die erbrachten Leistungen der Fallbetreuung sind auf der Rückseite des Formulars vom Patienten und dem Therapeuten zu bestätigen. Seite 8 von 8

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