Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
|
|
- Artur Kerner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November (LGV), verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: a. Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte; b. 2 Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren); c. Teigwaren; d. 3 Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen; e. Pudding, Crème; f. 4 Ölsaaten. AS SR Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
2 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 2. Kapitel: Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte 5 1. Abschnitt: Definitionen Art. 2 6 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte Es werden unterschieden: a. Getreide (Cerealien): die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn; b. stärkehaltige Körnerfrüchte (Pseudocerealien, Pseudogetreide) wie Buchweizen, Amarant und Quinoa. Art. 3 Hülsenfrüchte Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern (Leguminosen), namentlich Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind. Art. 4 Müllereiprodukte 1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte oder Ölsaaten. Sie können zusätzlich behandelt sein. 7 2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden: a. Graupen: die rundlichen, geschälten und polierten Ganz- oder Teilkörner; b. Grütze: die geschälten, grob gebrochenen oder geschnittenen Teilkörner; c. 8 Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide und stärkehaltigen Körnerfrüchten, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt; d. Schrot: bei der groben Zerkleinerung von ganzen Körnern (mit Keimling) anfallendes Müllereiprodukt; e. Griess: beim Schroten oder Mahlen anfallende schalenfreie Endospermteilchen; f. Dunst: weiter zerkleinerter und gereinigter feiner Griess; 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
3 Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI g. 9 Mehl: fein vermahlene Körner und Teile von Körnern mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich weniger als 180 m; h. Keimling: fett- und proteinhaltiger Embryo, mit oder ohne Scutellum (Schildchen, Kotyledon); er kann durch Hitzebehandlung stabilisiert werden; i. 10 Kleie: Müllereiprodukt, das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und Teile der darunterliegenden Aleuronschicht umfasst; j. 11 Gluten (Weizenkleber): Proteinfraktion von Weizen und sämtlichen Triticum-Arten, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die in Wasser und 0,5 Molare Natriumchloridlösung nicht löslich ist; k. Quellmehl: Mehl mit verkleistertem Stärkeanteil. Art. 5 Normalmehl 1 Normalmehl (Mehl) ist das aus Weizen hergestellte Mehl. 2 Folgende Sorten werden unterschieden: a. Weissmehl: vorwiegend aus dem inneren Teil des Getreidekornes gewonnenes Mehl; b. Halbweissmehl: nahezu schalenfreies Mehl; c. Ruchmehl: Mehl, das noch einen Teil der äusseren Schalenschichten enthält; d. Vollkornmehl: aus dem ganzen Getreidekorn gewonnenes Mehl, mit oder ohne äusserste Schalenteile; die Gesamtausbeute muss mindestens 98 Massenprozent des gesamten Getreidekorns betragen. Art. 6 Spezialmehl 1 Spezialmehl ist Mehl, das sich von Normalmehl entweder durch seine Zusammensetzung oder durch den Verwendungszweck deutlich unterscheidet (z.b. Dinkelmehl, Roggenmehl, Gerstenmehl, Fünfkornmehl, Mehl mit Zugabe von Weizenkeimlingen, Kuchenmehl, Biskuitmehl). 2 Spezialvollkornmehl ist ein aus dem ganzen Getreidekorn oder aus ganzen stärkehaltigen Körnerfrüchten gewonnenes Mehl; ausgenommen ist Weizen. 12 Art Stärke Stärke ist ein pflanzliches Reservepolysaccharid. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
4 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Art. 8 Maltodextrin Maltodextrin ist ein wasserlösliches Kohlenhydrat, das durch teilweisen Abbau von Stärke gewonnen wird und ein Dextrose-Äquivalent von 3 20 Massenprozent aufweist. Art. 9 Paniermehl Paniermehl ist ein Lebensmittel aus getrocknetem Brot oder speziell vorbereitetem Gebäck, das zerkleinert, geröstet und gesichtet oder durch Extrusionsverfahren hergestellt wird. Art. 10 Malz, Malzmehl, Malzextrakt 1 Malz, Malzmehl und Malzextrakt werden aus gekeimtem und gedarrtem Getreide hergestellt. 2 Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden Abschnitt: Anforderungen Art Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Absatz 5 Buchstabe a Normalmehle müssen folgende Mineralstoffgehalte (Aschegehalt) aufweisen (bezogen auf die Trockensubstanz): a. Weissmehl max. 0,63 Massenprozent b. Halbweissmehl 0,64 0,90 Massenprozent c. Ruchmehl 0,91 1,69 Massenprozent d. Vollkornmehl min. 1,70 Massenprozent 3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), Weizenkeimlinge, enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
5 Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu 70 Massenprozent enthalten Stärke muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Wassergehalt: höchstens 15 Massenprozent; bei Kartoffelstärke höchstens 21 Massenprozent; b. 18 Mineralstoffgehalt (Aschegehalt): höchstens 1 Massenprozent (bezogen auf die Trockensubstanz). 3. Abschnitt: Behandlungsverfahren Art Die Behandlung von Getreide (z.b. Reis oder Gerste) mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet. 2 Verboten sind die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten mit nitrosen Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und anderen sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung. 4. Abschnitt: Kennzeichnung Art Bei Malz, Malzmehl und Malzextrakt sowie bei Spezialvollkornmehl muss die Getreideart angegeben werden (z.b. Gerstenmalz, Roggenvollkornmehl) Zugaben nach Artikel 11 Absatz 3, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
6 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 3. Kapitel: Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren) Abschnitt: 21 Allgemeine Bestimmung Art. 13a 1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z.b. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten wie Getreide, Hülsenfrüchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen. 2 Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt: a. Brot; b. Feinbackwaren (Feine Backwaren) und Dauerbackwaren. 2. Abschnitt: 22 Brot Art. 14 Definitionen 1 Normalbrot (Brot) ist der gebackene Teig, der ausschliesslich aus Normalmehl, Wasser, Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist. 2 Spezialbrot ist: a. Normalbrot mit Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern; b. der gebackene Teig aus Spezialmehl mit oder ohne Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern. 23 Art Art. 16 Sachbezeichnung 1 Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Normalbrot bezeichnet werden. 2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z.b. als Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot). Dabei gelten folgende Anforderungen: 20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Ursprünglich 1. Abschn. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan (AS ). 6
7 Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI a. Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Gesamtgetreidemenge betragen: bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl: mehr als 50 Massenprozent, 2. bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale: mehr als 25 Massenprozent. b. Wird Spezialbrot als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Milch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Vollmilchpulver) verwendet worden sein. c. Wird Spezialbrot als «Magermilchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Magermilch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Magermilchpulver) verwendet worden sein. d. In der Sachbezeichnung darf auf einen Buttergehalt hingewiesen werden (z.b. «Butterzopf»), wenn das Erzeugnis in der Trockenmasse einen Butterfettgehalt von mindestens 70 g pro Kilogramm aufweist. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist in diesem Fall nicht erlaubt. Art. 17 Übrige Kennzeichnung Wird Normalbrot aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 11 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen. 3. Abschnitt: 26 Back- und Dauerbackwaren Art Definitionen 1 Feinbackwaren (Feine Backwaren) sind aus Teigen oder Massen unter Verwendung von Getreide, stärkehaltigen Körnerfrüchten oder Müllereiprodukten, Stärken, Fetten und Zuckerarten durch Backen, Rösten, Trocknen oder ähnliche Verfahren (z.b. Extrusion) hergestellte Backwaren. Als weitere Zutaten können namentlich Milch und Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse und Fruchtzubereitungen verwendet werden. 2 Dauerbackwaren sind Feinbackwaren, die bei sachgemässer Lagerung mindestens einen Monat haltbar sind. Art. 19 Sachbezeichnung Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen: 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Ursprünglich 2. Abschn. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
8 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände a. Milch: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Milch oder die entsprechende Menge Vollmilchpulver enthalten. b. 28 Butter: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 82 g Milchfett (Butterfett) enthalten. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim Petit-Beurre müssen der Buttergehalt mindestens 25 g auf 1 kg des Fertigproduktes und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des gesamten Fettanteils betragen. c. Eier: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Eierinhalt oder die entsprechende Menge Trockenvollei enthalten. d. Honig: Der Gebäckanteil muss mindestens gleich viel Honig wie Zuckerarten enthalten. e. 29 Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkornmahl- oder Spezialvollkornmahlprodukt enthalten. Art Übrige Kennzeichnung Werden Fein- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 11 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen. 4. Kapitel: Teigwaren Art. 21 Definition 1 Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden. Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten. 2 Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Wasserdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, Kühlung oder Tiefkühlung. 3 Sterilisierte Teigwaren sind frische Teigwaren, die jedoch vor dem Inverkehrbringen sterilisiert werden. Art. 22 Anforderungen 1 Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht überschreiten. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
9 Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf nicht mehr als 10 ml NaOH (1 mol/l) pro 100 g betragen; ausgenommen sind Eierteigwaren. 3 Die Zugabe von Hühnereiweiss und Klebereiweiss, Speisefett und Speiseöl sowie von Speisesalz ist gestattet. Art. 23 Sachbezeichnung 1 Als «Teigwaren» bezeichnete Produkte dürfen nur aus Weizenmahlprodukten hergestellt sein. 2 Werden Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten (z.b. Mehl von Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel oder Soja) hergestellt, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben. 3 Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung angegeben werden. Ausgenommen sind: a. die Zutaten nach Artikel 22 Absatz 3; b. Eier; c. Milch. 4 In der Sachbezeichnung darf auf Eier hingewiesen werden («Eierteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei auf 1 kg Müllereiprodukte enthält. Bei Verwendung von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen. 5 In der Sachbezeichnung darf auf Milch hingewiesen werden («Milchteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Müllereiprodukte enthält. 6 Enthalten Eierteigwaren Eier, die nicht vom Huhn stammen, so muss die zugegebene Eierart in der Sachbezeichnung angegeben werden. 5. Kapitel: Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen 31 Art. 24 Tofu und Tempeh 32 1 Tofu ist ein Erzeugnis, das hergestellt wird aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit. 2 Zur Koagulierung dürfen die Mittel gemäss Anhang verwendet werden Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan (AS ). 9
10 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 4 Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen (z.b. Rhizopus oligosporus) fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden. Art. 25 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen 1 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 24 sind. 2 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 23. November über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. Fleischersatzprodukte können zusätzlich als «vegetarisches Schnitzel», «vegetarisches Plätzli», «vegetarisches Ragout» usw. bezeichnet werden. 6. Kapitel: Pudding, Crème Art Pudding und Crème 1 Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige, süsse Zubereitungen aus Müllereiprodukten, Stärke, Milch und Milchprodukten, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten. 2 Sie können geschmackgebende Zutaten wie Früchte, Fruchtsaft, Kakao, Mandelmehl, gemahlene Nüsse, getrocknete Früchte oder Fruchtbestandteile und Gewürze enthalten. Art Pudding- und Crèmepulver Pudding- und Crèmepulver muss bei Zubereitung nach Gebrauchsanweisung ein Lebensmittel nach Artikel 26 ergeben. 6a. Kapitel: 37 Ölsaaten Art. 27a Definition Unter Ölsaaten werden kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam verstanden, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder ganz oder gemahlen als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen. 34 SR Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov
11 Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI Art. 27b 38 Chiasamen 1 Chiasamen (Salvia hispanica) und gemahlene Chiasamen sind zur Verwendung bis zu 10 Prozent des Endproduktes zulässig in: a. Backwaren; b. Frühstückscerealien; c. Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen. 2 Chiasamen als solcher darf nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft werden. 3 Bei vorverpackten Chiasamen ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe für die Konsumentinnen und Konsumenten enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g nicht überschritten werden darf. 4 Chiasamen muss den Anforderungen gemäss Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/50/EU 39 entsprechen. 7. Kapitel: Anpassung des Anhangs Art Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 8. Kapitel: Inkrafttreten Art. 29 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 39 Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Jan über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 21 vom , S Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 11
12 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober Lebensmittel, die der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 41 AS
13 Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI Für die Tofuherstellung zulässige Koagulierungsmittel Anhang (Art. 24 Abs. 2) Bei der Herstellung von Tofu dürfen zur Koagulierung folgende Mittel verwendet werden: 1. Nigari (Magnesiumchlorid und Magnesiumsulfat), 2. Calciumsulfat, Calciumchlorid, 3. Magnesiumchlorid, 4. Glucono-delta-Lacton, 5. Genusssäuren, 6. Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäurebakterien. 13
14 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 14
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse Änderung vom 13. Oktober 2010 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI
Mehr817.022.109 Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 1. November 2010) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die
MehrVerordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze
Mehr817.022.109 Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 12. Dezember 2006) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2018)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2018) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5
MehrVerordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)
Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden) Änderung vom 15. November 2006 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die
Mehr817.022.105 Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 22. März 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderung vom 15. November 2006 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze
MehrVerordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft Änderung vom 25. November 2013 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 1 über
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-
MehrVerordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2
MehrVerordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.
MehrVerordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte
Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte Änderung vom 13. Oktober 2010 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23.
MehrSCHULUNGSMODUL 3. zur BGBL II, 175 VO 2014 Allergeninformationsverordnung DIE 14 ALLERGENEN STOFFE
SCHULUNGSMODUL 3 zur BGBL II, 175 VO 2014 Allergeninformationsverordnung DIE 14 ALLERGENEN STOFFE ALLERGENE STOFFE Die VO 175 / 2014 formuliert im 2 Abs. 2 jene Stoffe oder Erzeugnisse die Allergien oder
MehrBackwarenprogramm. Fischer. Backstube. ... individuell und ursprünglich
Backwarenprogramm Nibelungenstraße 14 42369 Wuppertal-Ronsdorf Telefon 02 02-46 44 45 www.backstube-fischer.de Backstube Fischer... individuell und ursprünglich Brötchen Der Name Backstube Fischer steht
MehrWarenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik
Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,
MehrBrotmix Klassik Brotmischung, tiefgekühlt
Brotmix Klassik Brotmischung, tiefgekühlt Artikelnr. 1030006 Stk. je : gr. 8 Mix aus knusprigem Fitnessbrot mit kandierten Bananenstücken und gerösteten Sonnenblumenkernen, rustikalem Waldviertler Brot
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2018 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,
MehrGrahambrot. ... das gesunde Vollkornbrot. Zutaten: Vollkornmehl fein, Hefe, Salz, Fett, Teigsäuerungsmittel
Grahambrot... das gesunde Vollkornbrot Zutaten: Vollkornmehl fein, Hefe, Salz, Fett, Teigsäuerungsmittel Burebrot Burebrot ist 'klein' und 'gross' erhältlich Zutaten: Milch, Ruchmehl, Roggenmehl, Hefe,
MehrBUNDESENTSCHEID GENUSSOLYMPIADE 2016
BUNDESENTSCHEID GENUSSOLYMPIADE 2016 Station 1: NAHRUNGSMITTEL: GETREIDE - LÖSUNG Punkteanzahl: ma. 20 Punkte Zeit: ma. 20 Minuten Team Punkte JurorIn 1 JurorIn 2 Löst die unten stehenden Aufgaben! 1.
MehrBrotmix Klassik Brotmischung, tiefgekühlt
Brotmix Klassik Brotmischung, tiefgekühlt Artikelnr. 1030006 gr. 8 Mix aus knusprigem Fitnessbrot mit kandierten Bananenstücken und gerösteten Sonnenblumenkernen, rustikalem Waldviertler Brot mit hohem
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt II 11 Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz;
MehrVerordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) Änderung vom 12. März 2018 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 6
MehrProvisorische Version Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS. Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten
[Signature] [QR Code] Provisorische Version Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) Änderung vom 12.
MehrCodex-Standard für diätetische Lebensmittel, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmt sind
Codex Stan 118 A VII-5 Codex-Standard für diätetische Lebensmittel, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmt sind (Codex Stan 118-1979, Änderung 1-1983, Revision 1 2008) 1. Geltungsbereich
MehrVon der EU ist eine Richtlinie veröffentlicht worden, die die sogenannten Allergenen 14 enthält. Das ist eine Liste, die Lebensmittel aufgeführt
Von der EU ist eine Richtlinie veröffentlicht worden, die die sogenannten Allergenen 14 enthält. Das ist eine Liste, die Lebensmittel aufgeführt sind, auf die die meisten Menschen innerhalb der EU allergisch
MehrAusbeuteziffern und Standardrezepturen 1
Verordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen 1 916.112.231 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2010) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt
MehrVerordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderungen vom... Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 1
MehrZählen sie 5 vegetabile Fettstoffe auf. Zählen sie 4 tierische Fettstoffe auf. a) Welche zwei Fettferderb- Arten kennen wir? b) Was passiert dabei?
Thema Butter, Fettstoffe, Zählen sie 5 vegetabile Fettstoffe auf Zählen sie 4 tierische Fettstoffe auf a) Welche zwei Fettferderb- Arten kennen wir? b) Was passiert dabei? Die Sättigung der Fettstoffe
MehrVerordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 1. April 2008) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel
MehrBioland-Richtlinien für die Verarbeitung. - Teigwaren -
Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Teigwaren - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe... 2 3.1 Allgemeines... 2 3.2 Zutaten landwirtschaftlichen
MehrVerordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
MehrHalbweissbrot Weizenhalbweissmehl IPSuisse, Wasser, Backhefe, Speisesalz. Seeländerbrot Weizenhalbweissmehl, Haferflocken, Gerste,
Burebrot Weizenhalbweissmehl IPSuisse, Roggenmehl IPSuisse, Wasser, Milchpulver, Backhefe, Speisesalz, Pflanzenfett, Teigeinlage: Gross 900 gr ca.770 gr Klein 460 gr ca.390 gr Halbweissbrot Weizenhalbweissmehl
MehrFINI S FEINSTES KLEINE MEHLKUNDE
FINI S FEINSTES KLEINE MEHLKUNDE Wofür verwendet man welches Mehl? Unterschied glatt, griffig, universal Der feine Unterschied liegt in der Vermahlung des Korns. Je nach Körnung des Mehles wird zwischen
MehrSchweizerische Brotinformation SBI Postfach 7957 3001 Bern
Die GetreiDearten In der Schweiz werden acht Hauptarten Getreide angebaut: Weizen Die wichtigste Getreideart der Schweiz ist der Weizen, der dank seiner guten Backeigenschaften vor allem für die Brotherstellung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER
MehrDas Zeichen für regionale Lebensmittel
Das Getreide V e r b r a u c h e r i n f o r m at i o n Grußwort Deutschland ist das Land, das international für seine einzigartige Vielfalt an Backwaren bei Brot und Brötchen bekannt ist. Auch ich mag
MehrVerordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.
MehrBROTE. 123 Albtaler. 096 Bärlauch Ciabatta. 108 Butterzopf 109 (mit/ohne Mohn) 098 Ciabatta
123 Albtaler Zutaten: 100 % Dinkelvollkornmehl, Bergkristallsalz; Dekor: Hirse; Lockerungsart: BioReal Hefe-Sauer > 100 % reines Dinkelbrot mild und bekömmlich. Weizen- und Roggenallergiker bevorzugen
MehrKNOSPE-URKUNDE. E. Zwicky AG Schweizerische Schälmühle Hasli 8554 Müllheim-Wigoltingen. ist Lizenznehmer der Bio Suisse
ist Lizenznehmer der Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren) Knabbersnack Die Anerkennung der Produkte (Knospe, Knospe Bio, Umstellungs-Knospe oder Hilfsstoff-Knospe) ist Diese Produkte werden jährlich
MehrWas versteht man unter dem Ausmahlungsgrad eines Mehls?
Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk FR Bäckerei Rohstoffe Was versteht man unter dem Ausmahlungsgrad eines Mehls? Princoso GmbH, www.azubishop24.de Der Ausmahlungsgrad gibt Informationen über die
MehrLernzirkel Getreide Aufbau und Inhaltsstoffe. Station 1: Getreidearten und Getreideprodukte
M27: Lernzirkel Getreide Aufbau und Inhaltsstoffe Lernzirkel Getreide Aufbau und Inhaltsstoffe Station 1: Getreidearten und Getreideprodukte Beiliegend findet ihr viele verschiedene Getreideprodukte. 1.
MehrSauerteig (ROGGENMEHL, Wasser), ROGGENMEHL, WEIZENMEHL, Wasser, nicht gehärtete Fette, Salz Allergene : Gluten 1*
Hausbrot Sauerteigbrot mit 70 % Roggenmehlanteil gehärtete Fette, Salz 228 KCal 954 Kilojoule Steinofenwecken Sauerteigbrot mit 70 % Roggenmehlanteil gehärtete Fette, Salz 228 KCal 954 Kilojoule Roggen
MehrHier finden Sie Informationen zu unseren Produkten
Hier finden Sie Informationen zu unseren Produkten A-Z Artikelname Bild Inhaltsstoffe Gewicht Verkehrsbezeichnung A Das Abendbrot Adventskruste Wasser, Weizenkleber, Sojaschrot, Weizenvollkornmehl, Leinsamen,
MehrGetreide. Inhalte. Kohlenhydrate. Sticht Sie schon der Hafer? Tag der offenen Tür 2013 Schau hin!
Sticht Sie schon der Hafer? Getreidevielfalt statt Weizeneinfalt Bildungspaket 1 Lernbaustein 1.2 Ernährung Theorie 2013 Getreide Die Samen der diversen Getreidearten zählen weltweit zu den wichtigsten
MehrVerordnung über die Änderung der Anhänge zum Zolltarifgesetz und weiterer Erlasse im Zusammenhang mit dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide
Verordnung über die Änderung der Anhänge zum Zolltarifgesetz und weiterer Erlasse im Zusammenhang mit dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Ziffer
MehrDER RHÖNER. Gewicht: 1000g. Verkehrsbezeichnung: Roggenmischbrot. Getreidemischung: 80% Roggen 20% Weizen Zutaten:
DER RHÖNER Gewicht: 1000g Roggenmischbrot Getreidemischung: 80% Roggen 20% Weizen Mehl (ROGGEN, WEIZEN), Wasser, Sauerteig (ROGGENMEHL, Wasser, Starterkulturen), WEIZENKLEBER, jodiertes Speisesalz*, Hefe,
MehrLaktosefreies Sortiment Gastro
Laktosefreies Sortiment Gastro Art. Nr. 1011104 aktiv.plus-weckerl Zutaten: Dinkelmehl (35%), Wasser, Haferflocken (8%), Haselnüsse (4%), Hafer-Beta-Glucan, Backhefe, jodiertes Speisesalz, Backmittel (Dinkelvollkornquellmehl,
MehrKaramellblöcke Inhaltsstoffe: Zucker, Glukosesirup, gezuckerte Kondensmilch, pflanzliches Öl, Butter, Sojalecithin, Aroma, Salz
Karamellblöcke, Glukosesirup, gezuckerte Kondensmilch, pflanzliches Öl, Butter, Sojalecithin, Aroma, Allergene: Soja, Milch, Laktose Nüsse Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Khorasan Weizen, Gluten,
MehrVerordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen
Verordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen Änderung vom 26. Oktober 2011 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet: I Die Verordnung des EVD
Mehr831.135.1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) 831.135.1 vom 28. August 1978 (Stand am 1. Juli 2011) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66 ter
MehrDER RHÖNER. Gewicht: 1000g. Verkehrsbezeichnung: Roggenmischbrot. Getreidemischung: 80% Roggen 20% Weizen Zutaten:
DER RHÖNER Gewicht: 1000g Roggenmischbrot Getreidemischung: 80% Roggen 20% Weizen Mehl (ROGGEN, WEIZEN), Wasser, Sauerteig (ROGGENMEHL, Wasser, Starterkulturen), WEIZENKLEBER, jodiertes Speisesalz*, Hefe,
MehrBrötchen. Sortiment Stand: BÄCKEREI HAPP GmbH & Co. KG Fuldaer Straße 13, Neuhof, T ,
Brötchen Sortiment Stand: 02.2019 Dinkelbrötchen Dinkel- Knusperstange Das Dinkelbrötchen besteht aus Dinkelmehl und Dinkelschrot. Es hat eine eckige Form und die Oberfläche ist mit Sesam bestreut, auch
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011
Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln
MehrLaugenbrez'n Laugengebäck, tiefgekühlt
Laugenbrez'n Artikelnr. 1013006 PLU-Code: 182 40 gr. Der Laugenklassiker soft & knusprig zugleich, mit Salz bestreut! Erhält den typischen Geschmack und die tolle Optik dadurch, dass es vor dem Backen
MehrProduktdatenblätter Brot. März 2018
1 Produktdatenblätter Brot März 2018 2 Teutoburger 40% Roggenmehl Type 1150, 26% Weizenmehl Type 550, 19% Roggenvollkornmehl, 12% Weizenvollkornmehl, 3% Gerstenvollkornflocken Roggenmehl Type 1150, Roggenvollkornmehl,
MehrJour-Dinkel-Vollkornweckerl Dinkelvollkorngebäck, tiefgekühlt
Jour-Dinkel-Vollkornweckerl Dinkelvollkorngebäck, tiefgekühlt Artikelnr. 1022002 Stk. je : kl. Wertvoller Dinkel-Vollkorn-Teig mit Topfen, Molke, Sesam und Sonnenblumenkernen. Im Kleinformat hergestellt.
MehrVerordnung des EDI über Suppen, Gewürze und Essig
Verordnung des EDI über Suppen, Gewürze und Essig 817.022.103 vom 23. November 2005 (Stand am 25. Mai 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze
MehrJour-Dinkel-Vollkornweckerl Dinkelvollkorngebäck, tiefgekühlt
Jour-Dinkel-Vollkornweckerl Dinkelvollkorngebäck, tiefgekühlt Artikelnr. 1022002 Wertvoller Dinkel-Vollkorn-Teig mit Topfen, Molke, Sesam und Sonnenblumenkernen. Im Kleinformat hergestellt. Fertigbackzeit:
MehrVerordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderung vom 13. Oktober 2010 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23.
MehrUnterweisung zur Lebensmittelhygiene gemäß DIN 10514. Thema: Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Die Teilnehmer kennen die gesetzlichen Grundlagen der Schulungsverpflichtung Einführung 5 min Grundlage der jährlichen Unterweisung in Lebensmittel- Hygiene Die Verpflichtung zu Schulungen ist in der EU-Verordnung
MehrVerordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Änderung vom 14. September 2015 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 18 der
MehrUnser Brötchen-Sortiment
Unser Brötchen-Sortiment Weizen-Brötchen mit Sonnenblumenkernen* Weizen-Brötchen mit Sesam* EAN 4005561000168 Art.-Nr.: 54101 Sonnenblumenkerne* 7%, Bohlsener Weizenbackmittel* 1, Hefe*, Weizenschrot*,
MehrVerordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.
MehrTeil I: Getreide. Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
Teil I: Getreide KN-Code ex 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit
MehrBrotfibel. Schmitt s. Bäckerei Peter Schmitt GmbH Breiter Rasen Bad Kissingen-Reiterswiesen
Schmitt s Brotfibel Bäckerei Peter Schmitt GmbH Breiter Rasen 5 97688 Bad Kissingen-Reiterswiesen Telefon: 0971-78 57 03 0 Fax: 0971-78 57 03 17 info@baecker-schmitt.de www.baecker-schmitt.de Unser brot-
MehrDeklaration Brot-Sortiment
Schneider s Davos AG Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Cafe-Restaurant Promenade 68 CH-7270 Davos Platz Deklaration Brot-Sortiment Tel. 081 420 00 00 Fax. 081 420 00 01 www.schneiders-davos.ch Ruchbrot/St.
Mehrje Stück (114g ) kj 314 kcal 2,2 g 62,4 g 1,5 g 3,5 g 9,9 g
Baguette-Brötchen 99,5% Weizen, 0,5% Dinkel 314 (114g ) 2,2 g 0,3 g 1,81 g 16% 3% 30% Weizenmehl; Trinkwasser; Hefe; Hartweizen; Natur-Steinsalz; Rapsöl; Gerstenmalz; Dinkelmehl 1.153 kj 276 1,9 g 54,8
MehrVerordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz
Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH) vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 sowie
MehrEinleitung Vom Korn zum Brot Markt und Verbrauch Brot und Kleingebäck in der Ernährung Warenkunde Brot...
Einleitung... 4 Vom Korn zum Brot... 6 Markt und Verbrauch... 20 Brot und Kleingebäck in der Ernährung... 22 Warenkunde Brot... 25 Warenkunde Kleingebäck... 40 Aufbewahrung von Brot und Kleingebäck...
MehrKNOSPE-URKUNDE. E. Zwicky AG Schweizerische Schälmühle Hasli 8554 Müllheim-Wigoltingen. ist Lizenznehmer der Bio Suisse
ist Lizenznehmer der Brote, Fein- und Dauerbackwaren Knabbersnack Die Anerkennung der Produkte (Knospe, Knospe Bio, Umstellungs-Knospe oder Hilfsstoff-Knospe) ist Diese Produkte werden jährlich auf die
MehrDas dürfen und sollen Sie essen
Ohne Weizen Das dürfen und sollen Sie essen Frischgemüse Alle frischen und tiefgefrorenen (Achtung: Zusätze!!) Gemüse (Auberginen, Artischocken, Avocados, Blumenkohl, Bohnen, Broccoli, Brunnenkresse, Chinakohl,
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt IV 23 Kapitel 23 Rückstände und Abfälle
MehrDinkel-Kirschbobbes. Produktinformationen:
Dinkel-Kirschbobbes Artikel-Nr. 7020 DINKELMEHL TYP 630, Sauerkirsche, BUTTER, hefefrei Vollrohrzucker, Rohrohrzucker, WEIZENSTÄRKE, EIER, Backpulver, Bourbon Vanillepulver, Puderzucker, Zitronenschalenpaste,
MehrDOWNLOAD. Praxisorientierte Materialien zur gesunden Ernährung. Gesunde Ernährung Praxisorientierte Materialien zu Vitaminen, Mineralstoffen & Co.
DOWNLOAD Ursula Oppolzer Nahrungsmittelgruppe: Getreideprodukte Praxisorientierte Materialien zur gesunden Ernährung Ursula Oppolzer Bergedorfer Unterrichtsideen Downloadauszug aus dem Originaltitel: Biologie
MehrLeibundgut Leibundgut Vollwertkost
Vollwertkost Vollwertkost -1979, der Stones-Song "Time is on my side", damals bereits ein Oldie, war zwar nicht ausschlaggebend für die Gründung der Firma -Vollwertkost, aber die Zeit war auf unserer Seite.
MehrBioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Erzeugnisse aus Soja und anderen pflanzlichen Eiweißträgern -
Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Erzeugnisse aus Soja und anderen pflanzlichen Eiweißträgern - (Fassung vom 22.11.2016) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Zutaten
MehrPRODUKT - INFORMATION
PRODUKT INFORMATION Beschreibung/ Anwendung Methode / Dosierung Äusserliche Eigenschaften Mehrzweckbrotverbesserer Bestandteile 0.30.5% auf Mehlanteil Trockenmasse 95% Pulverförmig Nicht staubend Kalziumkarbonat
MehrDinkel-Kirschbobbes. Produktinformationen:
Dinkel-Kirschbobbes Artikel-Nr. 7020 DINKELMEHL TYP 630, Sauerkirsche, BUTTER, hefefrei Vollrohrzucker, Rohrohrzucker, WEIZENSTÄRKE, EIER, Backpulver, Bourbon Vanillepulver, Puderzucker, Zitronenschalenpaste,
MehrPOLZ-Zutatenliste. Soja,
POLZ-Zutatenliste 101 Mischbrot 1000g Roggenmehl Typ 997, Weizenmehl Typ 550 Roggenvollkornmehl, energetisiertes Wasser, Sauerteig, Gewürzmischung, Hefe, Meersalz 202 Dinkelbaguette 1050er 500g Dinkelmehl
MehrWissenswertes über Beilagen
Wissenswertes über Beilagen Beilagen - Beispiele Kartoffeln Teigwaren Brot Getreide Gemüse Salat 1 Kohlenhydratvergleich Glykämischer Index = Wirkung eines kohlenhydrathaltigen LM auf den Blutzuckerspiegel
MehrNem & Novel Food Neue schweizer Recht aus europ. Sicht. Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: Oktober 2015 meyer.rechtsanwälte Partnerschaft
Nem & Novel Food Neue schweizer Recht aus europ. Sicht Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: Oktober 2015 meyer.rechtsanwälte Partnerschaft Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Kap. 2 Abschn.
MehrVerordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten
Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 20 Absatz 6 des Landwirtschaftsgesetzes
MehrLMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen. Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist
LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Verordnungen der EK Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22.
MehrVerordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 8. April 2009 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
MehrErdäpfelpaunzen. ohne Aromen. Teig (50%): WEIZENMEHL, Kartoffel (60%), Wasser, VOLLEI, BUTTER, Speisesalz unjodiert, Muskat
Erdäpfelpaunzen Produkt Handelsübliche Sachbezeichnung Erdäpfelpaunzen handgemacht Zusatz 1 Zusatz 2 tiefgekühlt vegetarisch Besondere Merkmale ohne Geschmacksverstärker ohne Aromen 10 15 g Einheiten 1
MehrÖffnungszeiten: Mühlilade Balchenstahl GmbH Andrea Bach Balchenstahl 8335 Hittnau
Öffnungszeiten: Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag 9.30-11.30 16.00-17.30 13.30-16.30 16.00-17.30 9.30-11.30 13.30-16.30 nach telefonischer Vereinbarung Mühlilade Balchenstahl GmbH Andrea Bach
MehrErdbeerblock. Kann Spuren von Nüssen enthalten
Erdbeerblock Kokosfett,, Milchtrockenmasse, pflanzliche e teilweise gehärtet, Licithin E322, Lebensmittelfarbe: E120, natürliches Erdbeeraroma Kann Spuren von Nüssen enthalten Allergene: Soja, Milch, Laktose
MehrPRODUKT - INFORMATION Blatt 1 von 1
PRODUKT - INFORMATION Blatt 1 von 1 Beschreibung/ Brotverbesserer zur Herstellung von Ciabattas Anwendung Methode / Dosierung 5% auf Mehlanteil Äusserliche Trockenmasse 87% Eigenschaften Pulverförmig Nicht
MehrProduktinformation & Nährwertangaben
Gersterbrot Gewicht 750 g Zutaten: Natursauerteig, 70% Roggenmehl, 30% Weizenmehl,Wasser, Hefe, Jodsalz Beschreibung: Roggenmischbrot mit einer mildsäuerlichen Krume und einem rustikalen Krustengeschmack
Mehraktiv.plus-weckerl Dinkel-Haferweckerl mit Haselnüssen, tiefgekühlt
aktiv.plusweckerl DinkelHaferweckerl mit Haselnüssen, tiefgekühlt Artikelnr. 1011165 Gewicht pro Stück: 75 g Nettofüllgewicht 1875 g Geschmacklich ausgewogenes Weckerl mit Dinkelmehl, Haselnüssen, Haferflocken
MehrPRODUKT - INFORMATION Blatt 1 von 1
PRODUKT - INFORMATION Blatt 1 von 1 Beschreibung/ Salzmischung für die Zubereitung von Vollkorn-Malzbrot Anwendung Methode / Dosierung 25% Mischung und 75% Vollkornmehl Äusserliche Trockenmasse 94% Eigenschaften
MehrVerordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) Änderung vom 26. Oktober 2011 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet: I
MehrWas ist Gluten und worin ist es enthalten?
GLUTENFREI BACKEN: SO LÄSST SICH WEIZENMEHL EINFACH ERSETZEN Was ist Gluten und worin ist es enthalten? Gluten ist ein natürlicher Bestandteil von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Grünkern, Dinkel und weiteren
MehrFrankenbrot 1000g Roggenmischbrot mit kräftiger Kruste
Frankenbrot 1000g Roggenmischbrot mit kräftiger Kruste 52% Roggen, 48% Weizen 233 2,7 g 0,1 g 1,48 g 12% 3% 25% Weizenmehl; Roggenmehl; Trinkwasser; Sauerteig (Trinkwasser; Roggenvollkornschrot; Weizenmehl;
MehrFitnessweckerl Mischgebäck, tiefgekühlt
Fitnessweckerl Mischgebäck, tiefgekühlt Artikelnr. 1012009 Stk. je : 55 gr. Das aromatische Fitnessweckerl überzeugt durch seine außergewöhnlichen Rohstoffe wie etwa geröstete Sonnenblumenkerne und nährstoffreiche
Mehr