Internationales Steuerrecht
|
|
- Katarina Grosser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Internationales Steuerrecht 1 Einleitung Schweizerisches Aussensteuerrecht Quellensteuer Einleitung Im Internationalen Steuerrecht geht es Kollisionen von nationalen Besteuerungsansprüchen, somit um die Entstehung von möglichen Doppelbesteuerungen. Solche Kollisionen werden entweder durch das innerstaatliche Aussensteuerrecht geregelt oder von entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Auch Frage, wer darf bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in welchem Umfange und auf was Steuern erheben. Ursachen für internationale Besteuerungskonflikte sind, dass die nationalen Steuersysteme unterschiedlich ausgestaltet sind und von verschiedenen Prinzipien ausgehen. - Nationalitäts- versus Ansässigkeitsprinzip: Entweder werden alle im Staatsgebiet ansässigen Personen besteuert oder alle Staatsbürger. - Universal(unbeschränkte Steuerpflicht)- versus Territorialpinzip (beschränkte Steuerpflicht): Besteuerung des Welteinkommens eines Steuersubjektes oder nur der im Staatsgebiet erzielten (inländischen) Erträge. - Kapitalimport- versus Kapitalexportneutralität: Steuersubjekte mit Auslandserträgen werden steuerlich so belastet wie die betreffenden Ausländer oder wie Inländer mit inländischen Erträgen. Wenn sich keine Regelung findet, muss mit einer definitiven Doppelbesteuerung gerechnet werden. Begriff: - Im Weiten Sinne sind alle Steuerrechtsabkommen, welche sich mit internationalen Sachverhalten befassen, Gegenstand des Steuerrechts. - In einem engeren Sinne sind alle Normen des Steuerrechts gemeint, welche sich auf die Vermeidung von Doppelbesteuerung beziehen. - Im engeren Sinne sind alle völkerrechtlichen Normen gemeint, insbesondere DBAs und innerstaatliche Ausführungsbestimmungen. Die wichtigste Rechtsquelle im internationalen Steuerrecht sind die DBAs. Dies sind bilaterale Verträge zwischen den beteiligten Staaten. Die Schweiz hat DBAs abgeschlossen, welche vor allem die Einkommenssteuer regeln, aber teilweise sogar die Vermögenssteuer. Die meisten DBAs werden vom OECD Musterabkommen abgeleitet. Teilweise haben auch noch vereinzelt die Kantone Staatsverträge bezüglich des Steuerrechts mit anderen Staaten abgeschlossen. Wichtig zu merken ist, dass DBAs keine Steuerpflicht begründen sondern sie begrenzen die Besteuerungsbefugnisse der Vertragsstaaten. Die Steuerpflicht aber, muss in einem innerstaatlichen Gesetz geregelt und vorgesehen sein. SS2007/INStR Seite 1
2 2 Schweizerisches Aussensteuerrecht 2.1 Steuerpflichtbegründendes Aussensteuerrecht unbeschränkte Steuerpflicht: In der Schweiz ansässige Personen sind mit ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar, wenn es sich aus der persönlichen Zugehörigkeit ergibt. (DBG 3 bzw. 50 (jp); StHG 3 bzw. 20 (jp)) beschränkte Steuerpflicht: ergibt sich aus der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur Schweiz (DBG 52 II und IV / DBG 6 II und IV) Doppelbesteuerung tritt dann nicht ein, wenn: - Ansässigkeitsstaat durch einseitige Massnahmen Doppelbesteuerung vermeidet - oder wenn ein DBA ein Steuersubstrat ausschliesslich zuteilt (Zuteilungsnorm) oder die Doppelbesteuerung regelt (Methodenartikel). wirtschaftliche Anknüpfungspunkte für die Entstehung einer beschränkten Steuerpflicht sind: - Geschäftsbetriebe (DBG 4 Ia, 51 Ia; StHG 4 I, 21 Ia) - Betriebsstätten (DBG 4 Ib, 51 Ib; StHG 4 I, 21 Ib) - Grundstücke (DBG 4 Ic, 51 Ic; StHG 4 I, 21 Ic) - weitere (DBG 5, 4 II) Der Umfang der Steuerpflicht ist, dass mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen (Gewinn) versteuert werden muss (DBG 6 II, 52 IV). 2.2 Steuerpflichtbegrenzendes Aussensteuerrecht Das steuerpflichtbegrenzende Aussensteuerrecht umfasst die Normen der Schweizer Steuergesetze, welche die einseitige Abgrenzung der Schweizer Steuerhoheit regeln. Der Zweck ist die einseitige Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Primär da, wo auch die Schweizer Steuergesetze eine wirtschaftliche Anknüpfung für die Besteuerung von nicht ansässigen Personen vorsehen. Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundsätze, welche sich im Ausland befinden, werden von der Schweiz von der Steuer ausgenommen (sog. Freistellung) gemäss DBG 6 I; 52 I. Bei ausschliesslich oder überwiegend im Ausland tätigen Gesellschaften (sog. Domizil- und gemischte Gesellschaften) werden bei der Besteuerung eingeschränkt, wenn das in der Schweiz ansässige Unternehmen einen starken Auslandbezug aufweist (StHG 28 III / IV). Verluste, die in einer ausländischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens entstanden sind, müssen provisorisch übernommen werden (DBG 6 III, 52 III). Diese Massnahme wird aber nur bei objektmässiger Ausscheidungsmethode, d.h. der Gewinn nach Berücksichtigung allfälliger Betriebsstätten Verluste vorgenommen. Die Pauschalbesteuerung von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen: Besteuerung nach dem Aufwand wird auf der Bemessungsgrundlage pauschal nach dem geschätzten Aufwand festgesetzt (DBG 14, StHG 6). Die Aufwandbesteuerung stellt eine Besserstellung einer Kategorie von in der Schweiz ansässigen Personen gegenüber den restlichen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen dar. SS2007/INStR Seite 2
3 Beginn und Ende der Steuerpflicht: Bsp.: bei Zu- und Wegzug (DBG 8, 54). Es findet keine Ausdehnung der Steuerpflicht für gewisse Einkünfte in zeitlicher Hinsicht statt. 2.3 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Bei den DBAs handelt es sich um Staatsverträge, welche völkerrechtlich verbindlich und direkt als innerstaatliches Recht anwendbar sind (Monismus). In der Regel haben sie Vorrang vor Bundesrecht, sie vermögen aber keinesfalls internes Recht aufzuheben. Innerstaatliche Vorschriften können nicht oder nur eingeschränkt anwendet werden, wenn sie im Widerspruch zum DBA stehen. Mit anderen Worten haben die DBAs eine negative Wirkung, d.h. sie bilden die Schranken für die Ausschöpfung der grundsätzlich umfassenden Steuerhoheit der Schweiz. Zuteilungsnormen des DBA regelt bloss die Frage, ob ein Vertragsstaat ein bestimmtes Steuerobjekt einer steuerpflichtigen Person besteuern darf. Wenn aufgrund des innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaates eine Besteuerung unterbleibt, kann auch die Zuweisung des Steuersubstrats an diesen Staat keine Grundlage für die Besteuerung schaffen Vorgehen bei der Besteuerung internationaler Sachverhalte 1. Steuerpflichtbegründende Normen in Schweizerischen Steuerrecht, welche den Sachverhalt erfassen? 2. Steuerpflichtbegrenzende Normen im Schweizerischen Steuerrecht, welche die Besteuerung einschränken? Doppelbesteuerung kann somit schon vermieden werden. 3. Steuerpflichtbegründende Norm im ausländischen Steuerrecht, welche den Sachverhalt erfassen? 4. Steuerpflichtbegrenzende Normen im ausländischen Steuerrecht, welche die Besteuerung dort einschränken? 5. DBA mit involvierten Staat abgeschlossen? Ja: Schranke Besteuerung in der Schweiz/anderem Staat, Verhinderung der Doppelbesteuerung. Nein: Doppelbesteuerung kann wahrscheinlich nicht vermieden werden sachlicher Geltungsbereich DBA Der Zweck des DBA ist der Schutz vor Doppelbesteuerung. Der sachliche Geltungsbereich ist in OECD-MA 2 geregelt, das bedeutet, wenn Sachverhalt nicht in diesem Artikel enthalten, so ist das DBA nicht anwendbar persönlicher Geltungsbereich DBA Der persönliche Geltungsbereich wird in OECD-MA 1 geregelt und bezweckt den Schutz von Personen, welche in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Eine Person gilt als ansässig, wenn sie aufgrund ihres Wohnsitzes, des ständigen Aufenthaltes, Ort der Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals in einem oder mehreren Vertragsstaat steuerpflichtig ist (OECD-MA 4). Weitere Kriterien um als ansässig zu gelten sind (Kriterien hierarchisch durch zu gehen) (OECD-MA 4 II): SS2007/INStR Seite 3
4 - Ständige Wohnstätte - Mittelpunkt der Lebensinteressen - gewöhnlicher Aufenthalt - Staatsangehörigkeit Wenn immer noch keine Zuteilung möglich ist, wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eine Verständigungsvereinbarung getroffen. Bei juristischen Personen ergibt sich die Ansässigkeit da, wo sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet (OECD-MA 4 III). Tie-Breaker-Rule (OECD-MA 4): bei natürlichen Personen 1. Ansässigkeit nach nationalem Recht? 2. Wenn Doppelansässigkeit gegeben ist: Ständige Wohnstätte? 3. Bei mehrere Räumlichkeiten für die Absicht dauernden Verbleibens sind gegeben: Wo ist Mittelpunkt der Lebensinteressen? 4. Bei mehreren Orten mit engen persönlichen, wirtschaftlichen Beziehungen: Wo ist gewöhnlicher Aufenthalt (> 183d)? 5. Regelmässiger Aufenthalt an mehreren Orten vorhanden: Staatsangehörigkeit? 6. Doppelte Staatsangehörigkeit oder kein Staatsbürger der beteiligten Staaten: Verhandlungslösung muss gefunden werden! bei juristischen Personen: Ansässigkeit nach nationalem Recht (Sitz) oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Problem es handelt sich vielfach um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe im OECD- Kommentar steht: The circumstances must be examined as a whole Zuteilungsnormen DBA Die Zuteilungsnormen regeln die Besteuerung eines bestehenden Steuersubstrats, in welchem der Staat besteuert werden darf, entweder vom Ansässigkeitsstaat oder vom Quellenstaat. - ausschliessliche Zuteilung: Steuersubstrat kann nur in einem bestimmten Staat besteuert werden und es sind keine weiteren Massnahmen notwendig. - nicht ausschliessliche Zuteilung: Steuerobjekt primär an einen Staat zugewiesen, hat aber gleichzeitig auch in einem anderen Staat eine Besteuerungsbefugnis (mit beschränkter Besteuerungsbefugnis). Jedoch braucht es zusätzliche Massnahmen Methodenartikel: Befreiungs- oder Anrechnungsmethode (OECD-MA 23A oder 23B). - unbewegliches Vermögen: Besteuerung in Belegenheitsstaat (OECD-MA 6) - Unternehmensgewinne im Ansässigkeitsstaat ausser Geschäftstätigkeit durch andere Betriebsstätte in einem anderen Staat (OECD-MA 7 I) - Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (OECD-MA 5I). Insbesondere (OECD-MA 5 II): o Ort der Leitung o Zweigniederlassung o Geschäftsstelle o Fabrikationsstätte o Werkstätte o Bergwerk und ähnliche Stätten SS2007/INStR Seite 4
5 o Bau- und Montagestelle ausser, wenn darin lediglich vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfsfunktionen ausgeübt werden (OECD-MA 5 IV). Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden grundsätzlich ausschliesslich dem Wohnsitzstaat zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen (OECD-MA 15 I). Eine bedeutende Ausnahme, Einkünfte unterliegen nämlich dennoch ausschliesslich im Wohnsitzstaat der Besteuerung, wenn: - Tätigkeit im anderen Staat nicht während mehr als 183 Tage im Jahr ausgeübt wird (Monteur-Klausel OECD-MA 15 II). Besteuerung in Ansässigkeits- oder Ausübungsort des Arbeitnehmers? - Tätigkeit als Grenzgänger (DBG 83ff.) - Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses (OECD-MA 19 I). - Ruhegehälter für frühere unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt (OECD-MA 18). Grundsätzlich wird im Ansässigkeitsstaat besteuert (OECD-MA 15 I), d.h. Besteuerung nach nationalem Recht. Es sei denn: die Tätigkeit wird in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat ausgeübt, dann wird im Ausübungsstaat besteuert. Sonderfall: Monteurklausel : Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat, falls: - Aufenthalt im Tätigkeitsstaat < 183 Tage / Kalenderjahr und - Vergütungen werden nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt und - Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält. Schweiz als Wohnsitzstaat Besteuerung weltweiten Einkommens aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Schweiz als Tätigkeitsstaat Besteuerung auf inländische Einkünfte beschränkt aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Quellenbesteuerung). Unternehmensbesteuerung nach Zuteilungsnormen von OECD-MA 7: - Grundsatz: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens - Es sei denn: Ausübung der Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte. - Folge: Aufteilung des Gesamt-Gewinns in Gewinn des Stammhauses und den Gewinn der Betriebsstätte. Methoden der Gewinnermittlung nach OECD-MA 7 II und IV. - Direkte Gewinnermittlung (OECD-MA 7 II): Zuordnung Erträge: Grundsatz ist, dass jedem Unternehmensteil (Stammhaus; Betriebsstätte) diejenigen Geschäfte zugerechnet werden, die er tatsächlich ausgeführt hat. Abzustellen ist auf die gewählte Gestaltung im Aussenverhältnis damit de facto Gestaltungsfreiräume, Grenze jedoch dort, wo die Gestaltung den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen widerspricht. Zuordnung Aufwand: Bei Einzelkosten/Gemeinkosten ist die Zuteilung problematisch derjenigen Aufwände, die nicht direkt zugeordnet werden können, daher ist eine Schlüsselung erforderlich (vgl. OECD-MA 7 III). Lieferungen und Leistungen: Grundsätzlich gilt die Unabhängigkeitsfiktion (OECD-MA 7 II). Da es sich jedoch um dieselbe natürliche/juristische Personen handelt, wären SS2007/INStR Seite 5
6 eine interne Gewinnrealisation ohne entsprechenden Aussenumsatz sowie Gewinnzuschläge für interne Leistungserbringungen sachwidrig. - Indirekte Gewinnermittlung (OECD-MA 7 IV): Ausgangsgrösse: Die Aufteilung ist das vom Stammhaus erwirtschaftete Gesamtergebnis zugrunde zu legen. Achtung: Das Ergebnis ermittelt sich bereits nach nationalen gesetzlichen Vorschriften des Ansässigkeitsstaates des Stammhauses. Abweichende Gewinnermittlungsvorschriften im Betriebsstättenstaat bergen entsprechende Risiken. Zuordnung: Indirekte Methode zulässig, soweit in betreffenden Vertragsstaat zulässig. Feststellung geeigneter Schlüsselgrössen (z.b. Umsatz, Mitarbeiterzahl) und Aufteilung des Gesamtergebnisses. In Einzelfällen auch Anwendung des sog. deemedprofit-methode, was de facto zu einer Soll-Besteuerung führt Steuerausscheidung Anwendung gleicher Grundsätze wie die vom Bundesgericht entwickelten zum interkantonalem Doppelbesteuerungsverbot. Abweichend kann auch die objektbezogene Steuerausscheidung angewendet werden, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit begründet wird (DBG 6II / 52 IV) Methoden DBA zur Vermeindung der Doppelbesteuerung Vermeidung Doppelbesteuerung durch Zuteilungsnormen und einer Norm, welche den Staaten die Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel) vorschreibt. Doppelbesteuerung wird durch den sog. Methodenartikel beseitigt (OECD-MA 23A und 23B). Befreiungsmethode OECD-MA 23A: Freistellung des Steuerobjektes; Art. 23a Abs. 1 OECD- MA sagt, dass der Wohnsitzstaat diejenigen Einkünfte von seiner Steuer zu befreien hat, welche bereits vom Quellenstaat besteuert werden. Daraus folgt, dass der Wohnsitzstaat nur diejenigen Einkünfte besteuern kann, die tatsächlich im Wohnsitzstaat angefallen sind. Anrechnungsmethode OECD-MA 23B: Anrechnung der erhobenen Steuer Bei der Anrechnungsmethode erhebt der Wohnsitzstaat die Steuer auf dem Gesamteinkommen, rechnet allerdings den bereits versteuerten Betrag im anderen Staat an. Der Anrechnungsbetrag kann allerdings nie höher sein, als die Steuer, die im Wohnsitzstaat für denjenigen Einkommensteil angefallen wäre. mit Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes, da es ab gewissen Grenzbetrag gibt eine Progression der Steuer gibt. mit Höchstbetrag? SS2007/INStR Seite 6
7 3 Quellensteuer 3.1 Einleitung Bei der Quellensteuer wird der Schuldner einer steuerbaren Leistung verpflichtet, von seiner Leistung die vom Empfänger geschuldete Quellensteuer in Abzug zu bringen und den Steuerbehörden zu überweisen. Steuersubjekt ist aber immer noch der Empfänger der steuerbaren Leistung. Zwei Gruppen von Quellensteuerpflichtigen werden unterschieden: - Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (DBG 83-91). - natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz/Sitz im Ausland, aber wirtschaftliche Zugehörigkeit in Schweiz beschränkt steuerpflichtig (DBG ). Auch Quellensteuern werden von den kantonalen Steuerbehörden vereinnahmt (StHG 32-38). Bestimmungen über Quellensteuer unterliegen häufig Einschränkungen des internationalen Steuerrechts. Normen des DBA gelten als übergeordnetes Recht und müssen bei Erhebung von Quellensteuern beachtet werden. 3.2 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz In der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbstständige Erwerbstätigkeit der Quellensteuer (DBG 87 I). Dazu zählen alle steuerbaren Einkünfte aus unselbstständige Erwerbstätigkeit sowie Ersatzeinkünfte. Bruttoeinkünfte ohne Gewinnungskosten und Sozialabzüge, diese werden bei den ausgestalteten Steuertarifen pauschalisiert berücksichtigt. Daher gibt es vier verschiedene Tarife (QStV 1I): - Alleinstehende - Verheiratete und Alleinstehende mit eigenen Kindern - Verheiratete und beide sind hauptberuflich in der Schweiz tätig - Nebenerwerbler Durch Abzug der Quellensteuer sind sowohl kantonale als auch eidgenössische Einkommenssteuern abgegolten. Vorbehalten bleibt aber die ergänzende ordentliche Veranlagung oder die nachträgliche ordentliche Veranlagung. - ergänzende ordentliche Veranlagung: für Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen (DBG 90 I). Bsp. Vermögenserträge und Einkünfte aus dem Ausland. - nachträgliche ordentliche Veranlagung: Wenn Einkünfte pro Jahr einen bestimmten Betrag (120'000.-) übersteigen, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung durchgeführt unter Anrechnung bereits erhobener Quellensteuern. 3.3 Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig für bestimmte Einkünfte (DBG 5 und 51). SS2007/INStR Seite 7
8 Folgende Einkünfte werden von der Quellensteuer für Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz erfasst: - Erwerbseinkommen von unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Grenzgängern, Wochenaufenthaltern oder vorübergehend für kurze Zeit in Schweiz (DBG 91) - Einkünfte von Angestellten von Schweizerischen Unternehmen für Arbeit in internationalem Verkehr an Bord von Schiffen/Flugzeugen oder auf der Strasse (DBG 97) - Entschädigungen für persönliche Tätigkeit in der Schweiz von Künstlern, Sportlern oder Referenten (DBG 92) - Vergütungen an VR und Geschäftsführer vom Schweizerische Unternehmen oder Betriebsstätten (DBG 93) - Zinsen auf Forderungen, welche durch Hypotheken auf Schweizer Grundstücke gesichert sind (DBG 94) - Renten und andere Vergütungen von früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ausgerichtet werden (DBG 95) - Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2 und 3a; DBG 96). SS2007/INStR Seite 8
Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte
Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte 1 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (Art. 6 OECD MA) Steuern erheben. Deutschland wird durch die Anwendung der
MehrInternet Seminar von Dr. Kai Scharff. Dr. Kai Scharff
Internet Seminar von Dr. Kai Scharff Dr. Kai Scharff 24.02.2016 Studium der Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Hamburg, Mainz und Lüneburg mit Abschluss als Diplom-Ökonom, 1996 Zugelassener
MehrBesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz
Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Dieses Infoblatt informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung
MehrDeutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs-
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrSteuerfolgen beim Personenschaden
Steuerfolgen beim Personenschaden Dr. Peter Mäusli / Adrian Rufener Grundsätze der Besteuerung Einkommensbegriff Reinvermögenszugangstheorie Wiederkehrende / einmalige Einkünfte Generalklausel / beispielhafte
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold
MehrRolf Kuhn / Severine Vogel
Rolf Kuhn / Severine Vogel Inhaltsübersicht I. Zulassung von Drittstaatenangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt 1. Unterschiedliche Regelungen für Angehörige ausländischer Staaten 2. Zulassungsvoraussetzungen
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrSatzbestimmende Berücksichtigung von Auslandverlusten (Art. 6 Abs. 3 DBG; 7 Abs. 2 StG): Verluste aus Vorperioden
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. März 2014 i.s. T. und U. (2C_164/2013 und 2C_165/2013) Satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandverlusten (Art. 6 Abs. 3 DBG; 7 Abs. 2 StG): Verluste
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrInternationales Steuerrecht
Internationales Steuerrecht Theoretische Grundlagen und praktische Beispiele Matthias Erik Vock 8. Juli 2011 MAS in Accounting und Finance 2010-12 // 2. Semester // Copyright Matthias Erik Vock 1 Wieso
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der häufig zitierten Literatur... Nützliche Links zum Internationalen und Europäischen Steuerrecht im Internet... Rn Seite V XIII XVII XVIII Teil 1 Die internationale
Mehr1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000
Lösung zu Bsp. Nr. 25 (Beteiligungsabzug) 1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 2. Voraussetzungen Beteiligungsabzug prüfen (StG 96) a) mind. 10% Kapitalbeteiligung (erfüllt) b)
MehrNewsletter Nr. 94 (DE) Steuerfolgen bei Auslandsentsendung
Steuerfolgen bei Auslandsentsendung August 2016 A ll ri ght s res erv ed Lo r enz & Partners 201 6 Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt darauf verwenden, die in diesen Newslettern bereitgestellten Informationen
MehrMazedonien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Denar (pl.: Denari) = 100 Deni (ISO-Code: MKD) Landeswährung Mattig Management
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarife A B C H für Alleinstehende für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) für Doppelverdiener (beide Ehegatten hauptberuflich
MehrAus den Erwägungen: Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 15 Abs. 1 und Art. 15a DBA-D; Art. 168 und Art. 174 Abs. 1 astg; Art. 7 Abs. 1 DBG; Art. 161 StG; Art. 40 Abs. 3 VRG. Internationale Doppelbesteuerung; Quellensteuer eines deutschen Kurzaufenthalters;
MehrLohnsteuer. Wichtige Änderungen für 2013/2014. zur Lohnverrechnung und Lohnversteuerung
Wichtige Änderungen für 2013/2014 LOHNSTEUER Lohnsteuer Wichtige Änderungen für 2013/2014 zur Lohnverrechnung und Lohnversteuerung A. Vom Nationalrat beschlossene Maßnahmen 1. Rückwirkend ab 2013 haben
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrLeben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg
Leben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg Anwendung des DBA Luxemburg bei Arbeitnehmern 1 Inhalt 1. Begriffe und Grundsätze des DBA Deutschland - Luxemburg 2. Praktische Hinweise - Ermittlungsmöglichkeiten
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28.
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 19 1. Teil Grundlagen und Grundbegriffe 21 A. Begriff und Aspekte der Steuern 21 1. Begriff
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
[Signature] [QR Code] Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom. August 967 über die pauschale Steueranrechnung wird wie
MehrInternationales Steuerrecht. Verlustverrechnung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21.
Internationales Steuerrecht Verlustverrechnung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21. Januar 1999 Verluste aus einer im Kanton Basel-Stadt ausgeübten selbständigen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
Mehr10. Steuerfreibeträge Steuermaß und Steuerbemessung... 64
10 Inhaltsverzeichnis 10. Steuerfreibeträge.... 64 11. Steuermaß und Steuerbemessung...................... 64 C. Grundzüge der deutschen Besteuerung... 65 1. Allgemeines... 65 2. Exit- und Wegzugsbesteuerung
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrVernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über
Mehr1. KAPITEL Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton. nur ein Ehegatte erwerbstätig ist (Tarif B);
Verordnung vom 3. Dezember 2013 Inkrafttreten: 01.01.2014 über die Quellensteuer Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 38a, 7189, 170173 und 208 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über
MehrDBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung)
DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Türkei 9.9.0 0 7 0 87 Besonderheiten: DBA enthält keine Regelungen
MehrPauschale Steueranrechnung bei Teilbesteuerung
Pauschale Steueranrechnung bei Teilbesteuerung Ausländische residuale Quellensteuern müssen auch dann vollständig angerechnet werden, wenn Dividenden gemäss Art. 18b DBG oder Art. 20 Abs. 1 bis DBG bloss
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt
MehrVom 26. März 2002. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende
MehrOECD-MA 2010 OECD-Musterabkommen 2010
OECD-MA 2010 OECD-MA 2010 OECD-Musterabkommen 2010 Inhaltsübersicht Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Abschnitt
MehrSteuergesetz. Änderung vom 9. März 2016. Der Grosse Rat des Kantons Wallis. eingesehen die Artikel 37 und 38 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
Steuergesetz Änderung vom 9. März 2016 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 37 und 38 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand
MehrAusländische Arbeitnehmer aus der EU!
Ausländische Arbeitnehmer aus der EU! Diplom-Kauffrau Anett Malysch Steuerberaterin 25. November 2015 1 Ausländische Arbeitnehmer aus der EU Agenda Herkunftsländer der ausländischen Arbeitnehmer Formen
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt (https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/bundesblatt.html)veröffentlicht wird. Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrVerordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)
MehrWorkshop 3. Unternehmensformen rechtliches und steuerliches Umfeld
Workshop 3. Unternehmensformen rechtliches und steuerliches Umfeld H. Kubaile, KPMG AG, Zürich Dr. H. Ludwig, VISCHER, Basel 1 Gesellschaftsformen. Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft
MehrEuropäisches und internationales
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht DBA OECD-MA: Zusammenspiel zwischen Einkunfts-
MehrVerrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung
Schweizerische Steuerkonferenz KS 24 Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung Kreisschreiben vom 17. Dezember 2003 1. Bisherige Praxis Die Berücksichtigung von Verlusten,
MehrBlock 14, Internationales Steuerrecht, Teil 1
Modul 3.4 III, Internationales, Teil 1 Inhalt Begriff Rechtsquellen Funktion Definition Doppelbesteuerung Ursachen der DB (Konfliktfälle) Massnahmen zur Beseitigung der DB durch die CH unilaterale und
MehrLehrveranstaltungsübersicht
030231 PFLICHTÜBUNG AUS FINANZRECHT/STEUERRECHT MAG. ISABELLA MAIR SOMMERSEMESTER 2015 Mag. Isabella Mair Lehrveranstaltungsübersicht 1. Klausur: 4. 5. 2015 (ESt) 2. Klausur: 1. 6. 2015 (ESt, KSt, USt)
MehrDie Besteuerung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen im internationalen Vergleich
Die Besteuerung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen im internationalen Vergleich Masterarbeit in Corporate Finance am Institut für Banking und Finance bei Prof. Dr. Alexander F. Wagner und Dr.
MehrSteuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St.Gallen seit 2010
Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der n, Stadt St.Gallen seit 2010 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Tabellen: Steuererträge nach soziodemografischen
MehrWeisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis Erlasser KStA ZH Erlassdatum 8.
MehrFACT Forum Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (Inbound/ Outbound) 18. Januar 2016 StB Timm Schneider
FACT Forum Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (Inbound/ Outbound) 18. Januar 2016 StB Timm Schneider Vorstellung der WTG WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber PartG mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
MehrVorlesung Internationales Steuerrecht I
Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 24/020
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)
MehrDBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung)
DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BGBl II Inkrafttreten BGBl II mit vom Jg. Seite Jg. Seite Luxemburg.04.0 0 40 04 78 Besonderheiten: DBA und Inkrafttreten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid
MehrAnalyse zum Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) - Besteuerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone
Vorstand Vereinigung der schweiz. Steuerbehörden Union des autorités fiscales suisses Associazione delle autorità svizzere Analyse zum Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) - Besteuerung
MehrInternationales Steuerrecht
Internationales Steuerrecht Theoretische Grundlagen und praktische Beispiele Matthias Erik Vock Wieso internationales Steuerrecht? Allgemeine Lage 1. Zunehmende Mobilität der Produktionsfaktoren Arbeit
MehrFallbeispiele zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen (gültig ab 1. Januar 2013)
Anhang IV zum Kreisschreiben Nr. 37 vom 22. Juli 2013 Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen (gültig ab 1. Januar 2013) 1. Fallgruppe: Beispiele zu Artikel
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
MehrDBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Österreich 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Österreich 4.8.000/ 00 584 00 958 9..00 0 366 0 369 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Schweiz.8.97/ 97 58 973 6 30..978/ 980 398 980 678 7.0.989/
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
Mehr1 1. Gegenstand des Gesetzes 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung 3 3. Einfache Steuer und Steuerfuss
Schwyzer Steuerbuch Lieferung März 2011 21.10 Inhaltsverzeichnis Steuergesetz I. Allgemeine Bestimmungen 1 1. Gegenstand des Gesetzes 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung 3 3. Einfache Steuer und Steuerfuss
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich Spanien. zur. auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
MehrSteuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton St. Gallen Wohnsitz hatten.
Öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen Diese Richtlinien sind auch als Merkblatt (Formular 51.6.0) beim Kantonalen Steueramt und unter www.steuern.sg.ch Formulare/Gesuche Formulardownload erhältlich.
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2017 Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 16. Dezember 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrPersonengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Michael Lang Band 22 Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen unter besonderer Berücksichtigung der
Mehr0.672.913.62. Abkommen
Originaltext 0.672.913.62 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
MehrBundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
KOMMENTAR ZUM SCHWEIZERISCHEN STEUERRECHT Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) 3. Auflage Herausgeber Martin Zweifel Michael Beusch Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort zur 3. Auflage Autorinnen
MehrSTEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT mbh
IFA Bayern, München, Der Diskussionsentwurf der OECD zur Änderung der Vorschriften des OECD- Musterabkommens zur Besteuerung von international operierenden Schiff- und Luftfahrtunternehmen, im Kontext
MehrMerkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Mai 2017
Merkblatt Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Mai 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 1 2. Besteuerung von Ruhegehältern und Renten 2 3. Besteuerung von Einkünften
MehrKonsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung
MehrDBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)
TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg.
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1080)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 080) [M05] Ergebnis. Lesung RR vom 8. April 04 Steuergesetz Änderung vom 7. Oktober 0 Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) Neu: Geändert: 63. Aufgehoben:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0067-F/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 22. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6.
MehrDas Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Unter Berücksichtigung der Bilateralen Abkommen I und II
Rüdiger Bock Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Unter Berücksichtigung der Bilateralen Abkommen I und II Diplom.de Rüdiger Bock Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Unter
MehrPrivilegierung von Liquidationsgewinnen bei Selbständigerwerbenden
Privilegierung von Liquidationsgewinnen bei Selbständigerwerbenden 1. Ausgangslage / Problematik Aktiven und Passiven von Einzelunternehmungen gelten als Geschäftsvermögen des Firmeninhabers. Gibt der
MehrDirekte Steuern. MAS in Accounting und Finance
Direkte Steuern MAS in Accounting und Finance 2009 1 Direkte Steuern Theoretische Grundlagen und praktische Beispiele (Lösungsansätze) Christoph Nef lic. oec. HSG, dipl. Steuerexperte Tax Advisors & Associates
Mehrgestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),
Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) vom 5. Februar 03 (Stand. Januar 03) 64.43 Der
Mehr0.672.921.41. Abkommen
Originaltext 0.672.921.41 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrFAQ Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
FAQ Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg 1. Wer ist Grenzpendler im steuerlichen Sinne? 2. Warum Grenzpendler nicht Grenzgänger? 3. Wo muss ich als Grenzpendler meinen Arbeitslohn versteuern? 4.
MehrBulgarien. Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte
Seminarreihe GO EAST Bulgarien Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte 13. März 2008 Gerhard Schmitt, RöverBrönner KG, Berlin Rechtsanwalt, Steuerberater Partner Gliederung 1 Gesellschaftsrechtliche
MehrAbgeschlossen am 10. Juli 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 2015 1 In Kraft getreten am 6. November 2015
Originaltext 0.672.944.51 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen
MehrAbkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII. Teil I: Österreichisches nationales Recht...
Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII Teil I: Österreichisches nationales Recht... 1 Erster Abschnitt: Die unbeschränkte Steuerpflicht...
MehrREGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes
REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) 3.2216 Der Regierungsrat des Kantons
MehrBeteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument
Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument Untersuchung aus der Sicht eines in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
MehrErbschaftsratgeber Deutschland-Schweiz
Erbschaftsratgeber Deutschland-Schweiz Bearbeitet von Handelskammer Deutschland-Schweiz, Ralf J. Bopp, Bank J. Safra Sarasin AG, Dirk Farkas-Richling 4., völlig überarbeitete Auflage 2014. Buch. 247 S.
MehrDBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland. Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes
DBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes A. Allgemeines 1. Begriff der DBA-Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs.
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12
MehrMitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung
Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Forum Law, Tax, Compliance 23. Juni 2016 Themenübersicht 1 2 3 4 5 Kurze Vorstellung Mitarbeiterentsendung - Einstieg Die Steuern - Fall: Frau Klaus Die
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Kroatien. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland
MehrBenachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF 29.07.2013 Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals Bericht in Erfüllung des Postulats
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
Mehr