Allgemeine Hinweise zur Haltung besonders geschützter Wirbeltiere Anzeige- und Kennzeichnungspflichten

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1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART ABTEILUNG UMWELT Allgemeine Hinweise zur Haltung besonders geschützter Wirbeltiere Anzeige- und Kennzeichnungspflichten Bestandsanzeigen gemäß 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung: Wer Wirbeltiere der besonders bzw. streng geschützten Arten, wie z.b. Griechische Landschildkröten, Papageien oder Waldvögel etc. hält, hat dies unverzüglich nach Beginn der Haltung anzuzeigen. Der Halter hat jede Bestandsveränderung (Zu- und Abgang) sowie eine Kennzeichnung von Tieren schriftlich dem Regierungspräsidium zu melden. Die Anzeige muss Angaben über Anzahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Dieser Bestandsmeldung sind in der Anlage entsprechende Herkunftsnachweise bzw. EG-Bescheinigungen in Kopie beizufügen. Auch eine Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Hierzu wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Käufers artengeschützter Tiere gehört, sich beim Erwerb solcher Tiere stets entsprechende aussagekräftige Herkunftsnachweise aushändigen zu lassen, damit die rechtmäßige Herkunft der erworbenen Tiere vom aktuellen Tierhalter zum Zeitpunkt der Anmeldung und zu jedem späteren Zeitpunkt auf Verlangen einer Behörde nachgewiesen werden kann. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus 46 Bundesnaturschutzgesetz. Aufgrund dessen muss jeder Tierhalter in eigenem Interesse bestrebt sein, sich solche Nachweise rechtzeitig, d.h. bereits beim Erwerb solcher Tiere aushändigen zu lassen. Der Erwerber ist darüber hinaus auch verpflichtet, diese Herkunftsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Aufgrund dessen dürfen Tiere mit fehlerhaften oder fehlenden Herkunftsnachweisen bzw. EG-Bescheinigungen nicht erworben werden, da Dienstgebäude Ruppmannstr Stuttgart Telefon Telefax / abteilung5@rps.bwl.de Haltestelle Bahnhof Stuttgart-Vaihingen Parkmöglichkeit Tiefgarage

2 - 2 - dies sehr schnell zu einer Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung aller betreffenden Tiere führen kann. Die Bestandsmeldungen müssen vollständig ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Die Meldungen für den Regierungsbezirk Stuttgart sind dem Referat 55 Ruppmannstr Stuttgart zu übersenden. Wer eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig. Ein solcher Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Regelfall wird aufgrund der Vielzahl von Meldungen keine Meldebestätigung versandt. Kennzeichnungspflicht gemäß 12 Bundesartenschutzverordnung: Wer lebende Säugetiere, Vögel oder Reptilien der besonders oder streng geschützten Arten hält, hat diese entsprechend der in 13 Bundesartenschutzverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethoden unverzüglich zu kennzeichnen. Insbesondere werden hier folgende Kennzeichnungsmethoden vorgeschrieben: 1. Gezüchtete Vögel sind stets vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen. 2. Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder-Chip zu kennzeichnen. 3. Reptilien sind vorrangig mit einer Fotodokumentation zu kennzeichnen.

3 - 3 - Die Änderung einer vorrangigen Kennzeichnungsmethode bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium und kann entsprechend den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nur in sehr seltenen, besonders gelagerten Einzelfällen erfolgen. Kennzeichnung mit Ringen und Transponder: Für die Kennzeichnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den beiden folgenden offiziell zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: - Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.v. (BNA), - Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.v. (ZZF), Kennzeichnung durch Fotodokumentation bei Schildkröten: Die Fotodokumentation für Schildkröten muss die Individualmerkmale der Tiere in geeigneter Weise darstellen und ist fortlaufend zu aktualisieren, damit stets eine Zuordnung der Bescheinigungen zu den Tieren ermöglicht wird und die EG-Bescheinigungen damit ihre Gültigkeit behalten. Hierzu sind die Aufnahmen scharf, formatfüllend und gut ausgeleuchtet anzufertigen. Es ist jeweils ein Bild von senkrecht oben (Rückenpanzer) und von senkrecht unten (Bauchpanzer) aufzunehmen und dem bereffenden EG-Bescheinigungsvordruck zuzuordnen bzw. anzuheften. Als Unterlage wird kariertes Papier entsprechend dem Vordruck in der Anlage empfohlen. Es kann auch ein Maßstab neben das Tier gelegt werden. Die Fotos sollten das Format 9X13cm haben. Auch ist das Datum der Aufnahme und das Gewicht des Tieres anzugeben. Damit Änderungen der Individualmerkmale nachvollziehbar bleiben, muss z.b. die Fotodokumentation bei Schildkröten im 1. Lebensjahr halbjährlich, im 2. bis 10. Lebensjahr jährlich und ab dem 11. Lebensjahr alle fünf Jahre aktualisiert werden. Diese Aufnahmen sind als Anlage stets an die betreffende Original-EG-Bescheinigung zu heften, damit diese aktuell bleibt und damit ihre Gültigkeit behält. Eine fehlende oder zu spät erfolgte Fotodokumentation kann zur Beanstandung und in der Folge zur Einziehung der EG-Bescheinigung sowie der betreffenden Tiere führen.

4 - 4 - Kennzeichnung durch Fotodokumentation bei Schlangen: Die Aufnahme von Kopfoberseite und Unterseite des Unterkiefers muss von senkrecht oben erfolgen, so dass beide Augen der Schlange gleichermaßen erfasst werden. Der Kopf darf nicht nach vorne oder hinten geneigt sein. Die beiden Kopfseiten müssen ebenfalls ohne Neigung des Kopfes zur Kopfober- oder Kopfunterseite fotografiert werden. Rücken- und Seitenansichten vom Kopf-Halsbereich sollten möglichst bei ausgestreckter Körperlage der Schlange erfolgen, da ansonsten die Beurteilung von Zeichnungsmerkmalen erschwert oder verhindert wird. Die Aufnahmen müssen vor allem formatfüllend (Nahaufnahme bzw. Makroaufnahme) scharf und gut ausgeleuchtet sein. Es wird ein heller einfarbiger Hintergrund empfohlen. Aus den Bescheinigungen bzw. Aufnahmen müssen zusätzliche Merkmale wie Länge und Gewicht der betreffenden Schlange hervorgehen. Vermarktung gem. Art. 8 Abs. 3 EG-VO 338/97: Artengeschützte Tiere, die dem strengen Schutz nach Anhang A der EG-VO 338/97 unterliegen, dürfen nur mit einer gültigen EG-Bescheinigung und der damit verbundenen Ausnahme vom Vermarktungsverbot gekauft, verkauft, zum Kauf angeboten, getauscht oder sonst kommerziell (z.b. Zurschaustellung) verwendet werden. Bei einem hiervon abweichenden Schutzstatus ist statt dessen zwingend ein Herkunftsnachweis bzw. eine Züchterbescheinigung erforderlich. Der Schutzstatuts von Tieren kann im übrigen der Online-Datenbank des Bundesamts für Naturschutz in Bonn unter entnommen werden. Die Vordrucke für die Beantragung von EG-Bescheinigungen für den Artenschutz können bei den beiden nachfolgend aufgeführten Verlagen bestellt werden: Wilhelm Köhler Verlag in Frankfurt, T , Weidle KG in Albstadt, T , Diese EG-Bescheinigungsvordrucke sind vollständig maschinenschriftlich (Schreibmaschine oder PC/Drucker) vom Antragsteller auszufüllen und auf der 3.Seite (weißes Blatt) zu unterzeichnen. Es dürfen dabei keine Fehler, Änderungen oder Verbesserungen in die-

5 - 5 - sen Dokumenten enthalten sein. Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigungen befinden sich auch auf der Rückseite der Vordrucke. Weitere Vordrucke für den Bereich Artenschutz: - Meldevordruck - Liste über die von der Anzeigepflicht ausgenommenen Tierarten - Muster Fotodokumentation Schildkröten - Foto-Unterlage für Schildkröten - Beiblatt Fotodokumentation - Muster Züchterbescheinigung / Herkunftsnachweis - Liste über die von der EG-Bescheinigungspflicht befreite Tierarten Ansprechpartner für Fragen des deutschen und europäischen Artenschutzrechts im Regierungsbezirk Stuttgart sind: Herr Wolfgang Bitzer Frau Birgit Bauer Telefon: Telefon: wolfgang.bitzer@rps.bwl.de birgit.bauer@rps.bwl.de Ruppmannstr. 21 Ruppmannstr Stuttgart Stuttgart

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