FACT Forum Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (Inbound/ Outbound) 18. Januar 2016 StB Timm Schneider

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1 FACT Forum Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (Inbound/ Outbound) 18. Januar 2016 StB Timm Schneider

2 Vorstellung der WTG WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber PartG mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Gegründet 1930 Standort Wuppertal Rd. 50 Mitarbeiter, rd. 25 Berufsträger Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung Mandanten aus Produktion, Handel, Gesundheitswesen, Dienstleistung etc. in einer Umsatzgrößenordnung zwischen EUR 1,0 Mio. bis rd. EUR 2,0 Mrd. Seit 2014 unabhängiges Mitglied von KS International 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 2

3 AGENDA I. Hintergrund und Begriffsbestimmung II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 3

4 I. Hintergrund und Begriffsbestimmung Internationale Märkte wachsen immer mehr zusammen. Grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten werden zunehmend komplizierter. Hiermit verbunden ist ein sich ständig ausweitender Einsatz von Mitarbeitern im Ausland (Outbound). Bzw. die zeitweise oder permanente Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland (Inbound). Hiervon sind nicht nur große Unternehmen betroffen, sondern vermehrt auch mittelständige Unternehmen. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 4

5 I. Hintergrund und Begriffsbestimmung Beispiele für Gründe einer Mitarbeiterentsendung aus der Praxis: Produktionsverlagerung ins Ausland Joint Venture mit ausländischen Partnern Gründung/ Übernahme von Tochtergesellschaften im Ausland Markterweiterung durch Gründung von Vertriebsgesellschaften Projekte im Ausland Entsendung zum Kunden 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 5

6 I. Hintergrund und Begriffsbestimmung Der Begriff Entsendung ist kein eigenständiger Rechtsbegriff. Die Entsendunghat ihren Ursprung im deutschen Sozialversicherungsrecht: Weisungsgemäße Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland Im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses Tätigkeit ist in der Regel befristet 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 6

7 I. Hintergrund und Begriffsbestimmung Es gibt verschiedene Entsendeformendie sich im Wesentlichen nach den zeitlichen Volumen des Aufenthaltes richten. In der Praxis sind nachfolgende Entsendeformen weit verbreitet: Dienstreise (bis 3 Monate) Verlängerte Dienstreise oder Delegation ( 3 6 Monate) Kurzfristige Entsendung (6 12 Monate) Mittelfristige Entsendung (1 5 Jahre) Langfristige Versetzung ins Ausland 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 7

8 I. Hintergrund und Begriffsbestimmung Fragestellungen beim grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz Arbeitsrecht Sozialversicherung Steuerrecht 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 8

9 I. Hintergrund und Begriffsbestimmung Problem der Doppelbesteuerung Wohnsitzstaat Quellenstaat Ansässigkeitsprinzip Territorialitätsprinzip Doppelbesteuerung Welteinkommensprinzip Quellenprinzip Unbeschränkte Stpfl. Beschränkte o. Unbeschränkte Stpfl. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 9

10 AGENDA I. Hintergrund und Begriffsbestimmung II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 10

11 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Unbeschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz ( 8 AO) und/ oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland haben. Sie müssen ihr Welteinkommen, d.h. alle in-und ausländischen Einkünfte in Deutschland versteuern ( 2 Abs. 1 EStG). Der Umfang der Besteuerung bemisst sich nach den deutschen Steuergesetzen. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 11

12 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Wohnsitz nach 8 AO Mehrfacher Wohnsitz möglich, unbeschränkte Stpfl. besteht auch, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im In-und Ausland hat (doppelte unbeschränkte Steuerpflicht). Der Wohnsitz stellt allein auf tatsächliche Verhältnisse ab. An-und Abmeldungenbeim Einwohnermeldeamtentfalten keinesteuerliche Wirkung, sie können lediglich als Indiz gelten. Drei Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes: Wohnung Innehaben Beibehalten und benutzen 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 12

13 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Wohnsitz nach 8 AO Wohnung Alle Räumlichkeiten die zum Wohnen geeignet sind (z.b. möbliertes Zimmer). Ein Hotelzimmer wird auch bei langfristiger Nutzung nur in Ausnahmen als Wohnung anzusehen sein. Innehaben Schlüsselgewalt = tatsächliche Verfügungsmacht. Nach Ansicht des BFH führen Standby-Zimmer von mehren Piloten nicht zu einem Innehaben und folglich nicht zu einem Wohnsitz in Deutschland. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 13

14 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Wohnsitz nach 8 AO Beibehalten und benutzen Wohnung wird zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt. Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist widerlegbarzu vermuten, dass ein Wohnsitz im Inland begründet wird (BFH vom ). Ein Wohnsitz besteht insb. nicht mehr: bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger (Unter-) Vermietung der Eigentumswohnung. Im Inbound-Fall wird regelmäßig kein Wohnsitz begründet, sofern der Mitarbeiter einen Einsatz von weniger als 6 Monaten plant (BFH vom ). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 14

15 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Gewöhnlicher Aufenthalt nach 9 AO Hat eine Person keinen Wohnsitz, ist weiteres Anknüpfungsmerkmal der gewöhnliche Aufenthalt (Inbound-Fall). Der gewöhnliche Aufenthalt liegt an dem Ort, an dem sich der Steuerpflichtige aufhält und nicht nur vorübergehend verweilt. Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Inland führt zu der unwiderlegbaren Vermutung eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Aufenthalt muss nicht ununterbrochen sein. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 15

16 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Beschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Jedoch inländische Einkünfte beziehen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 EStG erzielen. Sie müssen nur die inländischen Einkünfte, die abschließendin 49 Abs. 1 EStG aufgezählt sind, in Deutschland versteuern (Quellenprinzip). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 16

17 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Beschränkte Steuerpflicht ( 49 Abs. 1 EStG), Arbeitslohn 1. Die nichtselbständige Arbeit vom Arbeitnehmer im Inland ausgeübt oder verwertet wird (Nr. 4a). Verwertung setzt voraus, dass die nichtselbständige Arbeit an einem anderen als dem Ort der Ausübung der Tätigkeit verwertet wird. Abgrenzung BFH vom ; Außendienstmitarbeiter im Ausland, keine Verwertung im Inland; stellt er dem Inland jedoch Marktanalyseberichte zu Verfügung liegt Verwertung im Inland vor. Deutschland sieht in der Regel von einer Besteuerung ab, wenn D. nach DBA das Besteuerungsrecht nicht hat. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 17

18 II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland Beschränkte Steuerpflicht ( 49 Abs. 1 EStG) 2. Beschränkte Steuerpflicht für Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder (Nr. 4c). Norm zur Schließung von Besteuerungslücken. Betrifft Einkünfte im Ausland ansässiger und für eine inländische Gesellschaft tätige Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit vom Ausland aus erledigen. 3. Beschränkte Steuerpflicht von Abfindungen(Nr. 4d). Sofern ein DBA besteht im Regelfall ohne Anwendung. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 18

19 AGENDA I. Hintergrund und Begriffsbestimmung II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland III.Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 19

20 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Es handelt sich um bilaterale Verträge, die grundsätzlich keine steuerbegründende Normen enthalten. Die Regelungen des DBA engen die nationalen Ansprüche vielmehr ein; bzw. teilen das Besteuerungsrecht auf. DBA gehen dem innerstaatlichen Recht grundsätzlich vor (vgl. 2 AO). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 20

21 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Die DBA die Deutschland abgeschlossen hat, orientierensich an dem von der OECDentwickeltem -und regelmäßig modernisiertem - Musterabkommen (OECD-MA). Die mit den einzelnen Ländern abgeschlossenen DBA weisen jedoch Besonderheiten auf. Im Entsendungsfall ist daher das jeweils einschlägige DBAzu prüfen. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 21

22 Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden? Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA) Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip Freistellungsmethode Anrechnungsmethode Bestimmung der Ansässigkeit 183-Tage- Frist Wirtschaftlicher Arbeitgeber Aufteilung des Arbeitslohns Zuordnung des Besteuerungsrechts Vermeidung der Doppelbesteuerung 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 22

23 Ansässigkeitsstaat nach Art. 4 OECD-MA Da für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Art. 15 OECD-MA das Besteuerungsrecht entwederdem Tätigkeitsstaatoder dem Ansässigkeitsstaatzuordnet, muss zunächst der Ansässigkeitsstaat bestimmt werden. Nach Art. 4 OECD-MA in dem Staat ansässig in dem: Wohnsitz oder Ständiger Aufenthalt oder Ähnliches Merkmal vorliegt 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 23

24 Bestimmung des Ansässigkeitsstaat Diese Definition der Ansässigkeit führt im Rahmen von Entsendungen häufig in beiden Staaten zur Ansässigkeit. Hier greift die sog. Tie-breaker-rule ; der Arbeitnehmer ist demnach in dem Staat ansässig in dem er eine ständige Wohnstätte besitzt (= unbeschränkte Stpfl.). Hat der Arbeitnehmer in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, dann ist der Staat Ansässigkeitsstaat in dem der Mitarbeiter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 24

25 Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden? Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA) Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip Freistellungsmethode Anrechnungsmethode Bestimmung der Ansässigkeit 183-Tage- Frist Wirtschaftlicher Arbeitgeber Aufteilung des Arbeitslohns Zuordnung des Besteuerungsrechts Vermeidung der Doppelbesteuerung 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 25

26 Verteilungsnorm des Art. 15 OECD Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 können die Vergütungen aus unselbständiger Arbeit nur im Ansässigkeitsstaatdes AN besteuert werden (GRUNDSATZ), es sei denn (AUSNAHME), die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt. Wird die unselbständige Arbeit dort ausgeübt, kann auch der andere Staat besteuern (Tätigkeitsstaat). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 26

27 RÜCKAUSNAHME15 Abs. 2 OECD-MA (sog. 183-Tage-Klausel), Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat wenn: a. der AN sich insgesamt nicht länger als 183 Tageinnerhalb eines im jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat und b. der Arbeitgeber, der die Vergütungenwirtschaftlich trägtoder hätte tragen müssen, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und c. der Arbeitslohn nichtvon einer Betriebsstätteoder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, wirtschaftlich getragen wurde oder zu tragen gewesen wäre. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 27

28 Beispiel 1) A hält sich mehr als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf. (=> Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat). Beispiel 2) A hält sich nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf, wird jedoch von einem Arbeitgeber entlohnt der im Tätigkeitsstaat ansässig ist (=> Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat). Beispiel 3) A hält sich nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf, die Vergütung wird jedoch von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält (=> Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 28

29 Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden? Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA) Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip Freistellungsmethode Anrechnungsmethode Bestimmung der Ansässigkeit 183-Tage- Frist Wirtschaftlicher Arbeitgeber Aufteilung des Arbeitslohns Zuordnung des Besteuerungsrechts Vermeidung der Doppelbesteuerung 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 29

30 Rückausnahme 15 Abs. 2 a) OECD-MA (183 Tage) Ermittlung der 183-Tage-Frist Maßgebende Tage Bezugszeitraum Aufenthalt im Tätigkeitsstaat Ausübung im Tätigkeitstaat Kalenderjahr Steuerjahr Zeitraum von 12 Monaten aktuelles OECD- MA DBA Belgien und Dänemark DBA China DBA Indien aktuelles OECD- MA; vorauss. alle künftigen Partner 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 30

31 Aufenthaltstage Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen hierzu auch: Ankunfts-und Abreisetag, alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage, Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik und Ausbleiben von Lieferungen Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 31

32 Steuerjahr/Kalenderjahr Wird in einem DBA zur Ermittlung der Tage auf das Steuerjahr oder Kalenderjahr abgestellt, so sind die Tage für jedes Steuer-oder Kalenderjahr gesondert zu ermitteln. Weicht das Steuerjahrdes anderen Vertragsstaats vom Steuerjahr Deutschlands (= Kalenderjahr) ab, ist jeweils das Steuerjahr des Vertragsstaats maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübtwird. Land Steuerjahr Australien 1. Juli bis 30. Juni Bangladesch 1. Juli bis 30. Juni Großbritannien 6. April bis 5. April Indien 1. April bis 31. März Iran 21. März bis 20. März Namibia 1. März bis 28./29. Februar Neuseeland 1. April bis 31. März Pakistan 1. Juli bis 30. Juni Sri Lanka 1. April bis 31. März Südafrika 1. März bis 28./29. Februar 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 32

33 12 Monatszeitraum Wird in DBA zur Ermittlung der Tage auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abgestellt, so sind alle denkbaren 12-Monats-Zeiträume in Betracht zu ziehen (auch bei Überschneidungen). Wenn sich der Arbeitnehmer in einem beliebigen 12-Monats- Zeitraum an mehr als 183 Tagen in dem anderen Vertragsstaat aufhält, steht diesem für die Einkünfte, die auf diese Tage entfallen, das Besteuerungsrecht zu. Mit jedem Tag des Arbeitnehmers in dem anderen Vertragsstaat ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monats-Zeiträume. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 33

34 Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden? Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA) Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip Freistellungsmethode Anrechnungsmethode Bestimmung der Ansässigkeit 183-Tage- Frist Wirtschaftlicher Arbeitgeber Aufteilung des Arbeitslohns Zuordnung des Besteuerungsrechts Vermeidung der Doppelbesteuerung 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 34

35 Rückausnahme 15 Abs. 2 b) OECD-MA (Wirtschaftlicher Arbeitgeber) Beispiel: Ein spanischer Mitarbeiter wird von der spanischen Muttergesellschaft für 5 Monate zur deutschen Tochtergesellschaft entsandt. Er lebt in dieser Zeit im Hotel und arbeitet im Interesse der deutschen Tochtergesellschaft, weshalb auch die Gehaltskosten an die deutsche Gesellschaft weiterbelastet werden. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 35

36 Lösung: Durch Ausübung & Verwertung der Tätigkeit im Inland entsteht die beschränkte Steuerpflicht nach 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG in Deutschland Deutschland hat nach Art. 15 Abs. 1 S. 12 HS OECD-MA das Besteuerungsrecht, denn Art. 15 Abs. 2 a) ist erfüllt Art. 15 Abs. 2 b) ist nichterfüllt, da die Vergütungen für einen (wirtschaftlichen) Arbeitgeber in Deutschland gezahlt werden Ergebnis: Besteuerungsrecht in Deutschland, obwohl der Mitarbeiter weniger als 183 Tage in Deutschland ist. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 36

37 Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines Lieferungs- oder Werkleistungsverpflichtungbei einem verbundenen Unternehmen tätig und ist der Arbeitslohn Preisbestandteil der Lieferung oder Werkleistung, so bleibt das entsendende Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber. Bei einer Entsendung von nicht mehr als 3 Monaten spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, das das aufnehmende Unternehmen nicht wirtschaftlicher Arbeitgeber ist. Wird ein Arbeitnehmer (z.b. als Geschäftsführer) nichtin die Hierarchiedes aufnehmenden Unternehmen eingebunden; so bleibt das entsendende Unternehmen Arbeitgeber. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 37

38 Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden? Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA) Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip Freistellungsmethode Anrechnungsmethode Bestimmung der Ansässigkeit 183-Tage- Frist Wirtschaftlicher Arbeitgeber Aufteilung des Arbeitslohns Zuordnung des Besteuerungsrechts Vermeidung der Doppelbesteuerung 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 38

39 Aufteilung des Arbeitslohns Arbeitnehmer erzielt in einem Steuerjahr sowohl Einkünfte aus unselbst. Arbeit im Ansässigkeitsstaat als auch im Tätigkeitsstaat. Der Arbeitslohn muss in diesen Fällen aufgeteilt werden: Direkte Zuordnung(z.B. Auslandszulagen, Reisekosten). Aufteilungdes verbleibenden Arbeitslohns (laufende Vergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Aufteilungsmaßstab sind die tatsächlichen Arbeitstage (ohne Krankheitstage, Urlaubstage). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 39

40 Aufteilung des Arbeitslohns Beispiel: Der in D. unbeschränkt steuerpflichtige AN ist in 2014 sieben Monate für seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber im DBA-Ausland tätig (Aufenthaltsdauer: mehr als 183 Tage). Jahresgehalt EUR ,00; Auslandszulage EUR ,00. Insgesamt 220 Arbeitstage, davon 128 Arbeitstage (nicht Anwesenheitstage) tatsächlich im Ausland gearbeitet 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 40

41 Aufteilung des Arbeitslohns Lösung Deutschland: Steuerfreistellung nach Art. 15 und 23 OECD-MA. Ausland: volles Besteuerungsrecht für die Teile der Vergütungen, die auf den Einsatz im Ausland entfallen. Berechnung des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohns: Aufteilung des Arbeitslohnes: 128 / 220 von EUR EUR direkt zuordenbare Auslandszulage EUR steuerfreier Arbeitslohn im Inland (TEUR 30 + TEUR 64) EUR in Deutschland steuerpflichtig EUR Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 41

42 Abfindungen: Abfindungen die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden, sind regelmäßig Vergütungen aus unselbständiger Arbeit i.s.d. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA. Sie stellen kein zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit dar und werden nicht für eine konkrete im In-oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt. Abfindungen sind daher grds. im Ansässigkeitsstaatdes AN zu besteuern und zwar im Zeitpunkt des Zuflusses. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 42

43 Abfindungen: Nach Ansicht des BFH ist es zulässig die Fälligkeit einer Abfindung (oder Teilbetrages) zu verschieben. Steuerlicher Gestaltungsspielraum durch Wahl des Ansässigkeitsstaates. Einschränkungen: Keine Abfindungen im vorstehenden Sinne sind bereits erdienteansprüche (z.b. Ausgleich für Urlaub). Konsultationsvereinbarungen mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich und der Schweiz; wonach es unter Umständen auch zu einer (anteiligen) Besteuerung im Tätigkeitsstaat führen kann. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 43

44 Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden? Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA) Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip Freistellungsmethode Anrechnungsmethode Bestimmung der Ansässigkeit 183-Tage- Frist Wirtschaftlicher Arbeitgeber Aufteilung des Arbeitslohns Zuordnung des Besteuerungsrechts Vermeidung der Doppelbesteuerung 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 44

45 Vermeidung der Doppelbesteuerung: Durch Art. 15 OECD-MA erfolgt zunächst lediglich eine Zuordnung des Besteuerungsrechts. Folgen aus dieser Zuordnung ergeben sich erst aus dem sog. Methodenartikel(Art. 23 OECD-MA). Für Vergütungen, die unter Art. 15 fallen, stellt Deutschlandals Ansässigkeitsstaat die Vergütungen regelmäßig frei. In fast allen DBA ist daneben für diese freigestellten Einkünfte der sog. Progressionsvorbehaltvorgesehen, d.h. die Einkünfte sind in die Bemessung des Steuersatzes einzubeziehen. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 45

46 Vermeidung der Doppelbesteuerung: Die entsprechende Norm im deutschen Recht ist 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der BFH hat mit Urteil vom klargestellt, dass der 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG so zu verstehen ist, dass der Progressionsvorbehalt immer dann anzuwenden ist, wenn er nicht ausdrücklich im DBA ausgeschlossen wird. Einkünfte die dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (BFH vom ); ausländische Pauschalen sind daher unbeachtlich. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 46

47 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rückfallklauseln): 1. Subjekt to tax-klauseln Vermeidung sog. Weißer Einkünfte. Ausländische Besteuerung ist auch anzunehmen, wenn aufgrund von Verlustabzügen o. Freibeträgen tatsächlich keine Besteuerung erfolgt. Erhöhte Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen (Nachweise). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 47

48 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rückfallklauseln): 2. Rückfallklausel nach EStG Sog. Treaty Overridein 50d Abs. 8 EStG unabhängig von einer Rückfallklausel des DBA. Nachweis der Besteuerung bzw. auf den Verzicht der Besteuerung im Ausland. Als Nachweis dienen ausländische Steuerbescheide, Steuererklärungen mit Zahlungsnachweis sowie in Ausnahmefällen Arbeitgeberbescheinigung. Bagatellregelung EUR ,00 pro Veranlagung ohne Nachweis. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 48

49 AGENDA I. Hintergrund und Begriffsbestimmung II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA IV.Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 49

50 IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA Entsendungen aus Nicht-DBA-Staaten (Inbound): Aus deutscher Sicht kann die Doppelbesteuerung nur durch eine unilaterale Maßnahme vermieden werden. Der Mitarbeiter kann die im Ausland gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Steuer grundsätzlich nach Maßgabe des 34c EStG auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen. Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung somit einseitig und freiwillig. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 50

51 IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA Entsendungen aus Nicht-DBA-Staaten (Inbound): Voraussetzung: Anrechenbar sind nur ausländische Steuern die auf ausländische Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit i.s.d. 34d Nr. 5 EStG entfallen. Nach 34d Nr. 5 EStG muss die Tätigkeit jedoch im Ausland ausgeübt werden. Eine ausländische Steuer auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ist lediglich bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ( 34c Abs. 3 EStG). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 51

52 IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA Entsendungen in Nicht-DBA-Staaten (Outbound): Behält der Mitarbeiter seiner Wohnsitz bei gilt weiterhin das Welteinkommensprinzip. Aus deutscher Sicht kann die Doppelbesteuerung nur durch eine unilaterale Maßnahme vermieden werden. Der Mitarbeiter kann die im Ausland gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Steuer grundsätzlich nach Maßgabe des 34c EStG auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen. Wahlrecht nach 34c Abs. 2 EStG zum Abzug. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 52

53 AGENDA I. Hintergrund und Begriffsbestimmung II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 53

54 V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern Organe von Kapitalgesellschaften: Die Vergütungen von geschäftsführenden Organen (z. B. Vorstände und Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich des Art. 15 OECD-MA. Die Arbeit wird demnach regelmäßig am Ort der Aufenthaltes ausgeübt. Ausnahme: z.b. DBA Dänemark, Belgien und Schweiz wonach die Besteuerung am Sitz der Kapitalgesellschaft erfolgt (Tätigkeitsortfiktion). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 54

55 V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern Organe von Kapitalgesellschaften: Abzugrenzen sind die überwachenden Organe von Kapitalgesellschaften(z. B. Aufsichts-und Verwaltungsräte). Es handelt sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die unter den Anwendungsbereich von Art. 16 OECD-MA fallen. Das Besteuerungsrecht wird regelmäßig dem Ansässigkeitsstaatder Kapitalgesellschaft zugewiesen (Anwendung Anrechnungsmethode). Bestimmte Organe die sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben wahrnehmen (z. B. kanadisches Board of Directors). In diesem Fall sind die Vergütungen unter Beachtung von Fremdüblichkeitsgrundsätzen aufzuteilen. 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 55

56 V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern Grenzgänger: Deutschland hat mit folgenden Nachbarstaaten(Frankreich, Österreich und Schweiz) entsprechende Vereinbarungen Im Ergebnis verbleibt das Besteuerungsrecht -trotz täglicher Arbeit im Ausland - im Ansässigkeitsstaat. Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglichinnerhalb der Grenzzone heimkehrt(beachte Verständigungsvereinbarungen). 18.Januar2016 WTGWirtschaftstreuhandDr.GrüberPartGmbB 56

57 FACT Forum Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (Inbound/ Outbound) 18. Januar 2016 StB Timm Schneider

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